1.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
I Mit Beschluss vom 20. August 2008 hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamts das Gebrauchsmuster ... mit der Bezeichnung "... ..." gelöscht und dem Antragsgegner die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen und die Beschwerdegebühr verspätet gezahlt worden. Der Senat hat den Antrag des Antragsgegners auf Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist mit Beschluss vom 16. April 2009 zurückgewiesen und festgestellt, dass die Beschwerde als nicht erhoben gilt.
Die Antragstellerin hat Antrag auf Festsetzung der ihr zu erstattenden Kosten des Löschungsverfahrens gestellt. Die Gebrauchsmusterabteilung I hat mit Beschluss vom 14. Januar 2010 die vom Antragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten des Löschungsverfahrens auf 3.028,--€ festgesetzt, wobei sie von einem Gegenstandswert in Höhe von 100.000,--€ ausgegangen ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Gegenstandswert sei mit 100.000,--€ zu hoch angesetzt worden. Der Wert eines Schutzrechts ergebe sich erst durch dessen Verwertung und die dafür getroffenen Aufwendungen. Ohne solche Verwertungshandlungen sei dein Gebrauchsmuster oder Patent wertlos.
Die Antragstellerin hat sich in der Sache nicht geäußert und beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners kostenpflichtig zurückzuweisen.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1. Die zulässige Beschwerde, die sich -wie aus der Begründung hervorgeht -in erster Linie gegen die Höhe des der Kostenberechnung zu Grunde gelegten Gegenstandswerts richtet, hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Gebrauchsmusterabteilung geht zu Recht davon aus, dass der dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Grunde gelegte Gegenstandswert in Höhe von 100.000,--€ angemessen ist. Eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat führte zu keinem abweichenden Ergebnis, zumal der Antragsgegner keine konkreten Angaben zum Wert des gelöschten Schutzrechts gemacht hat.
Die Bemessung des hier zu Grunde zu legenden Gegenstandwertes richtet sich für das patentamtliche Gebrauchsmusterlöschungsverfahren unter entsprechender Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen, wobei sich dieses allerdings nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Löschung des Gebrauchsmusters und nicht -wie der Antragsgegner wohl meint -an seinen Interessen oder dem von ihm bereits getätigten Aufwand orientiert (vgl. Bühring, Gebrauchsmustergesetz, 7. Auflage, § 17 Rdn. 105). Ausgangspunkt ist vorliegend der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters, wie er sich zu Beginn des patentamtlichen Löschungsverfahrens für die restliche Laufzeit und unter Zugrundelegung der damals noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts, insbesondere auch durch Eigennutzung, dargestellt hatte (vgl. Bühring, a. a. O.). Dabei ist die Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters zu unterstellen (vgl. BPatGE 26, 208, 218).
Diese Grundsätze hat das Deutsche Patentund Markenamt bei der Kostenfestsetzung beachtet. Aufgrund der Verfahrensakte erscheint dieser Wert auch nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BPatGE 38, 74 ff. m. w. N.) angemessen und billig. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zur Zeit der Stellung des Löschungsantrags die Restlaufzeit des Streitgebrauchsmusters noch achteinhalb Jahre betrug und dass der Schutzgegenstand sehr umfassend war, so dass er ein beträchtliches Kollisionspotential mit Konkurrenten beinhaltete. Weitere hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Wertberechnung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Unter diesen Umständen war es angemessen, der Kostenfestsetzung den bei Gebrauchsmusterlöschungsverfahren üblicherweise angenommenen Gegenstandswert von 100.000,--€ zu Grunde zu legen (vgl. Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 33).
Auch die Kostenberechnung im Übrigen war nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde war darum zurückzuweisen.
2. Der Antragsgegner, der mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, hat gemäß § 18 Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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