Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. August 2010
Aktenzeichen: 30 W (pat) 61/09

(BPatG: Beschluss v. 30.08.2010, Az.: 30 W (pat) 61/09)

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts vom 17. Februar 2009 aufgehoben.

2.

Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.

3.

Der Antrag des Antragsgegners, der Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wort-/Bildmarke (farbig blau, rot)

ist für den Antragsgegner am 4. Mai 2007 als Marke angemeldet und am 31. Juli 2007 für folgende Waren und Dienstleistungen unter der Nummer 307 29 306 in das beim Deutschen Patentund Markenamt geführte Register eingetragen worden:

"Klasse 03: Abbeizmittel; Abflussreinigungsmittel; Abschminkmittel; Adstringenzien für kosmetische Zwecke; Alaunsteine (antiseptisch); Ambra (Parfüm); Antistatika für Haushaltszwecke; Antitranspirantien (schweißhemmende Toilettenmittel); Aromastoffe, pflanzliche (ätherische Öle); Atemfrischesprays; ätherische Essenzen; ätherische Öle; ätherische Öle von Zedernholz; Augenbrauenkosmetika; Augenbrauenstifte; Avivageseifen; Backaromen (ätherische Öle); Badesalze, nicht für medizinische Zwecke; Badezusätze, kosmetische; Bartfärbemittel; Bartwichse; Bergamottöl; Bimsstein; Bleichcreme für die Haut; Bleichmittel (Wäscherei); Bleichmittel für kosmetische Zwecke; Bleichsalze; Bleichsoda; Blumenextrakte (Parfümeriewaren); Bohnermittel; Bohnerwachs; Deodorants für den persönlichen Gebrauch (Parfümerieartikel); desinfizierende Seifen; desodorisierende Seifen; Detergentien, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren und für medizinische Zwecke; Diamantine (Schleifmittel); Druckluft in Dosen zur Reinigung und Entstaubung; Duftholz; Duftstoffe für die Wäsche; Duftwasser; Eau de Javel; Entfernungsmittel für Anstrichfarben; Enthaarungsmittel; Enthaarungswachs; Entkalkungsmittel für Haushaltszwecke; Farbaviviermittel, chemische, für Haushaltszwecke (Wäscherei); Färbemittel für die Wäsche; Färbemittel für Toilettenzwecke; Farbentfernungsmittel; Farbstoffe für die Kosmetik; Fette für kosmetische Zwecke; Fettentfernungsmittel, außer zur Verwendung in Herstellungsverfahren; Firnisentfernungsmittel; Fleckenentferner; Gaultheriaöl; Geraniol (Duftstoff); Glanzmittel; Glanzmittel für die Wäsche; Glanzstärke; Gläsertücher; Glasleinwand; Glättmittel (Wäschesatiniermittel); Glättsteine; Grundstoffe für Blumenparfüms; Haarfärbemittel; Haarspray; Haarwaschmittel; Haarwasser; Hautcreme (kosmetisch); Hautpflegemittel (kosmetisch); Heliotropin; Ionon (Duftstoff); Jasminöl; Klebemittel für Haarersatz; Klebstoffe für kosmetische Zwecke; Klebstoffe für künstliche Wimpern; Kölnischwasser; Korund (Schleifmittel); Kosmetika; Kosmetiknecessaires (gefüllt); Kosmetikstifte; Kreide zum Reinigen; künstliche Nägel; künstliche Wimpern; Lackentfernungsmittel; Lavendelöl; Lavendelwasser; Lederbleichmittel; Ledercreme; Lederkonservierungsmittel (Wichse); Lippenstifte; Lösungsmittel für Fußbodenwachs (Reinigungsmittel); Lotionen für kosmetische Zwecke; Makeup; Mandelmilch für kosmetische Zwecke; Mandelöl; Mandelseife; medizinische Seifen; Metallkarbide (Schleifmittel); mit einem Reinigungsmittel imprägnierte Putztücher; Mittel zur Erzeugung von Blattglanz für Pflanzen; Moschus (Parfümerieartikel); Mundpflegemittel, nicht für medizinische Zwecke; Nagellack; Nagelpflegemittel; Natronkristalle für Reinigungszwecke; Natronlauge; Neutralisierungsmittel für Dauerwellen; Öle für Körperund Schönheitspflege; Öle für kosmetische Zwecke; Öle für Reinigungszwecke; Onduliermittel für Haare; Parfümerieöle; Parfümeriewaren; Parfüms; Pasten für Rasiermesserstreichriemen; Pfefferminz für Parfümeriewaren; Pfefferminzessenz; pflanzliche Aromastoffe für Getränke (ätherische Öle); Poliercreme; Poliermittel; Poliermittel für Zahnprothesen; Polierpapier; Polierrot; Polierstein; Polierwachs; Pomaden für kosmetische Zwecke; Potpourris (Duftstoffe); Präparate für die Trockenreinigung; Putzmittel; Quillajarinde (Waschmittel); Rasiermittel; Rasierseife; Rasiersteine (antiseptisch); Rasierwasser; Räuchermittel (Duftstoffe); Räucherstäbchen; Reinigungsflüssigkeit für Windschutzscheiben; Reinigungsmilch für Körperund Schönheitspflege; Reinigungsmittel; Reinigungsmittel für Zahnprothesen; Rosenöl; Rostentfernungsmittel; rutschhemmende Flüssigkeiten für Fußböden; rutschhemmendes Wachs für Fußböden; Safrol; Salmiakgeist als Reinigungsmittel; Sandpapier; Schlämmkreide; Schlankheitspräparate, kosmetische; Schleifmittel; Schleifpapier; Schminke; Schminkmittel; Schminkpuder; Schmirgel; Schmirgelleinen; Schmirgelpapier; Schmirgeltuch; Schneiderwachs; Schönheitsmasken; Schuhcreme; Schuhwichse; Schusterpech; Schusterwachs; schweißhemmende Seifen; Seifen; Seifen gegen Fußschweiß; Shampoos; Siliziumkarbid (Schleifmittel); Sonnenschutzmittel (kosmetische Mittel zur Hautbräunung); Stärke (Appreturmittel); Sternanisessenz; Talkumpuder für Toilettezwecke; Tapetenreinigungsmittel; Terpene (ätherische Öle); Terpentin zum Entfetten; Terpentinöl zum Entfetten; Tierkosmetika; Tiershampoos; Toilettenmittel (Körperpflege); Toilettenseifen; Toilettenwasser; Tripel (Poliererde); Tücher, getränkt mit kosmetischen Lotionen; Vaseline (Erdölgelee) für kosmetische Zwecke; Vulkanasche (Putzmittel); Wachs für Wäschereizwecke; Waschblau; Wäscheeinweichmittel; Waschmittel (Wäsche); Wasserstoffsuperoxyd für kosmetische Zwecke; Watte für kosmetische Zwecke; Wattestäbchen für kosmetische Zwecke; Weichspülmittel für Wäsche; Weihrauch; Wimpernkosmetika; Wimperntusche (Mascara); Zahnbleichgelee; Zahnputzmittel; Ziermotive für kosmetische Zwecke; Zitronenöle, ätherische (so unvollständig beantragt und registriert)

Klasse 08: Bartschneidemaschinen; elektrische Manikürenecessaires; Epiliergeräte (elektrische und nicht elektrische); Etuis für Rasierapparate; Federmesser; Federzangen; Feilen; Fingernagelpolierer (elektrisch oder nicht elektrisch); Fräsen (Handwerkzeuge); Frisiergeräte (handbetätigt, nicht elektrisch); Gabeln (Handwerkzeuge); Gartenmesser (kleine); Gartenscheren; Gartenwerkzeuge (handbetätigt); Haarbrenneisen; Haarentfernungsgeräte (elektrische und nicht elektrische); Haarschneidemaschinen (elektrische und nicht elektrische); Hobel; Hobeleisen; Kratzer (Handwerkzeuge); nicht elektrische Manikürenecessaires; Meißel (handbetätigte Werkzeuge); Messer (Handwerkzeuge); Nagelfeilen (handbetätigt); Nagelfeilen (elektrisch); Nagelhautzangen; Nagelscheren (elektrisch oder nicht elektrisch); Nagelzangen; Nagelzieher; Pedikürenecessaires; Pinzetten; Rasierapparate, elektrisch oder nicht elektrisch; Rasierklingen; Rasiermesser; Rasiermesserstreichriemen; Rasiernecessaires; Schaber (Handwerkzeuge); Schleifgeräte für Messer und Klingen; Schleifscheiben (Handwerkzeuge); Schleifsteine; Schmirgelschleifscheiben; Schneidwerkzeuge; Tätowiergeräte; Wetzstähle; Wetzsteinbehälter; Wetzsteine; Wiegemesser; Wimpernzangen Klasse 44: ambulante Pflegedienstleistungen; Aromatherapie-Dienste; Beratungen in der Pharmazie; Betrieb von öffentlichen Bädern für Zwecke der Körperhygiene; Betrieb von Saunen; Betrieb von Solarien; Betrieb von Pflegeheimen; Betrieb von Tiersalons; Betrieb von türkischen Bädern; Dienstleistungen einer Kurklinik; Dienstleistungen eines Floristen; Dienstleistungen eines Friseursalons; Dienstleistungen eines Optikers; Dienstleistungen von Visagisten; Dienstleistungen von Erholungsund Genesungsheimen; Dienstleistungen von Schönheitssalons; Durchführung von Massagen; Ernährungsberatung; Gesundheitsund Schönheitspflege; Gesundheitsberatung; Haarimplantation; Krankenpflegedienste; Maniküre; physiotherapeutische Behandlungen; plastische und Schönheitschirurgie; Seniorenpflegedienste; Tätowieren; therapeutische Betreuung und ärztliche Versorgung."

Am 22. August 2007 hat die Antragstellerin beim Deutschen Patentund Markenamt die Löschung dieser Marke nach § 50 Abs. 1 MarkenG wegen Bösgläubigkeit beantragt.

Dem am 31. Oktober 2007 zugestellten Löschungsantrag hat der Markeninhaber am 24. Dezember 2007 widersprochen.

Folgender Sachverhalt liegt zu Grunde:

Die Beteiligten sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Nagelstudio-Betriebs.

Der Antragsgegner betrieb in Köln und Duisburg ursprünglich zwei Nagelstudios unter dem Namen "California Nails". Mit Schreiben vom 16. Oktober 2006 (Anl AG 10) wurde der Antragsgegner von der Firma "CALIFORNIA NAILS", H... unter Hinweis auf Markenschutzrechte aufgefordert, nicht mehr unter dem Namen "California Nails" tätig zu werden.

Für Frau H1... ist seit dem 24. Januar 2006 für Waren und Dienstlleistungen der Klassen 3, 8 und 44 die nachfolgend wiedergegebene Marke 305 48 985 eingetragen:

Dieser Aufforderung kam der Antragsgegner in der Weise nach, dass er fortan die Bezeichnung "Cali Nails" verwendete; so wurde mit an die Firma "Cali Nails" gerichtetem Schreiben eines Versicherers vom 4. Dezember 2006 ein Versicherungsschein übersandt (Anlage zum Schriftsatz vom 31. Januar 2008). Eine die die Bestellung von T-Shirts an das Nagelstudio Cali Nails des Antragsgegners adressierte Rechnung datiert vom 24. Januar 2007 (Anlage zum Schriftsatz vom 31. Januar 2008).

Mit Anwaltsschreiben vom 5. März 2007 (Anlage AG 7) des Vertreters der Inhaberin der Marke 305 48 985; Frau H1..., wurde der Antragsgegner aufge fordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, weil er durch den Betrieb eines Geschäfts unter dem Namen "California Nails" Markenrechte der Frau H1... verletze. Gemäß Eidesstattlicher Versicherung (Anlage zum Schriftsatz vom 31. Januar 2008) des Verteters des Antragsgegners suchte der Antragsgegner seinen Verteter am 9. März 2007 zur Besprechung auf. Mit Antwort durch Anwaltsschriftsatz vom 20. März 2007 (Anlage AG 8) wies der Antragsgegner darauf hin, dass die Benutzung der Kennzeichnung "California Nails" auf das Schreiben der Frau H1... vom 16. Oktober 2006 sofort eingestellt worden sei. Zugleich erteilte der Antragsgegner, wie anwaltlich versichert, Auftrag zu einer Markenanmeldung. Die Anmeldung der eingangs dargestellten Wort-/Bildmarke erfolgte am 4. Mai 2007; die dazu vorgenommene Recherche des Vertreters des Antragsgegners hatte zu der am 9. März 2007 von der Antragstellerin für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 44 angemeldeten Wortmarke 307 056 78.3 "Nagelstudio Cali Nails" geführt, die am 17. Oktober 2007 eingetragen worden ist.

Mit Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2007 des Antragsgegnervertreters wurde die Antragstellerin auf eine böswillige Markenanmeldung ihrerseits hingewiesen und zur Übertragung ihrer Markenanmeldung aufgefordert (Anlage zum Schriftsatz des Vertreters der Antragstellerin vom 11. Juni 2008).

Die vom Antragsgegner am 17. Oktober 2007 beantragte Löschung der Marke 307 056 78.3 "Nagelstudio Cali Nails" wegen Bösgläubigkeit wurde durch Beschluss des Patentamts vom 24. April 2008 zurückgewiesen.

Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts hat mit Beschluss vom 17. Februar 2009 die Entragung der Marke 307 29 306 gelöscht, weil der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anmeldung bösgläubig gewesen sei; er habe zum Zeitpunkt der Anmeldung seiner Wort-/Bildmarke gewusst, dass die Antragstellerin zuvor die Wortmarke "Nagelstudio Cali Nails" angemeldet habe; die Anmeldung sei erfolgt, um die Antragstellerin in der Benutzung ihrer Marke zu behindern.

Der Antragsgegner hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näheren Ausführungen Bösgläubigkeit nicht für gegeben, vielmehr habe er anerkennenswerte Gründe für die Anmeldung gehabt, weil er bereits seit 2006 Nagelstudios unter dem Namen "Cali Nails" betreibe, nachdem ihm die Benutzung der Bezeichnung "California Nails" untersagt worden sei. Die Markenanmeldung der Antragstellerin sei nach diesem Zeitpunkt eingereicht worden; Recherchen im März 2007 in Telefonbüchern und im Handelsregister hätten keinen Hinweis auf ein "Nagelstudio Cali Nails" ergeben. Die Antragstellerin habe keinen wertvollen Besitzstand an der Bezeichnung "Cali Nails" erworben.

Der Beschwerdeführer/Antragsgegner beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss kostenpflichtig aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen, Die Beschwerdegegnerin/Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hält mit näheren Ausführungen Bösgläubigkeit für gegeben, weil ihre Markenanmeldung dem Antragsgegner bekannt gewesen sei. Für sie bestehe ein schutzwürdiger Besitzstand; sie betreibe seit 2005 ein Nagelstudio mit der Bezeichnung "Cali Nails" in München, wie es sich aus dem Schreiben der Vermieterin vom 10. Mai 2006 ergebe (Anlage zum Schriftsatz vom 20. August 2007). Dem Antragsgegner gehe es um die Störung ihres Besitzstandes.

II.

Die Beschwerde des Markeninhabers/Antragsgegners ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patentund Markenamts getroffenen Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Antragsgegner die Marke 307 29 306 bösgläubig angemeldet hat. Die Löschung einer Marke kann nur erfolgen, wenn sich das behauptete Schutzhindernis zweifelsfrei feststellen lässt (vgl. BPatG GRUR 2006, 155 -Salatfix). Zu berücksichtigen sind dabei alle erheblichen Faktoren (vgl. EuGH MarkenR 2009, 361, 363 Nr. 37, 38 -Goldhase). Davon kann nach dem ergänzenden Vorbringen in der Beschwerdeinstanz nicht ausgegangen werden. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und der Löschungsantrag zurückzuweisen.

Bösgläubigkeit eines Anmelders i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG liegt vor, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig -im Sinne wettbewerbsrechtlicher Unlauterkeit -erfolgt ist (BGH GRUR 2004, 510, 511 -S. 100).

Auszugehen ist davon, dass ein Anmelder nicht schon deshalb unlauter handelt, weil er weiß, dass ein anderer dasselbe (oder ein verwechselbar ähnliches) Zeichen für dieselben Waren und Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben. Es müssen vielmehr besondere Umstände hinzutreten, die das Verhalten des Anmelders als wettbewerbswidrig erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen die gleiche (oder eine zum Verwechseln ähnliche) Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers in der Absicht anmeldet, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren. Sie können aber auch darin liegen, dass der Zeichenanmelder die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (st. Rspr.;

vgl. BGH GRUR 2008, 917, 918 [Nr. 20] -EROS; GRUR 2008, 621, 623 [Nr. 21] -AKADEMIKS; GRUR 2008, 160, 161 [Nr. 18] -CORDARONE; GRUR 2004, 510, 511 -S. 100; GRUR 2000, 1032, 1034 -EQUI 2000; GRUR 1998, 1034, 1037 -Makalu). Ein solcher zweckfremder Einsatz liegt insbesondere dann vor, wenn die Anmeldung zu dem Zweck erfolgt, ein anderes Unternehmen unter Druck zu setzen und von diesem (finanzielle) Gegenleistungen zu erzwingen (vgl. BGH GRUR 2001, 242, 244 -Classe E; HK-MarkenR/Klippel, § 50 Rn. 16). An die Feststellung einer Behinderungsabsicht sind dabei keine zu hohen Anforderungen zu stellen. So können auch aus dem sonstigen Verhalten des Markenanmelders Rückschlüsse auf seine ursprünglichen Absichten gezogen werden (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 9. Aufl., § 8 Rn. 559). Die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen, braucht auch nicht der einzige Beweggrund für die Anmeldung zu sein; vielmehr reicht es aus (ist aber auch erforderlich), wenn (dass) diese Absicht das wesentliche Motiv war (BGH GRUR 2000, 1032, 1034 -EQUI 2000; GRUR 2008, 621, 624 [Nr. 32] -AKADEMIKS; GRUR 2008, 917, 918 [Nr. 23] -EROS; Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 441).

Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Löschung der verfahrensgegenständlichen Marke wegen Bösgläubigkeit des Antragsgegners im Anmeldezeitpunkt nicht gegeben.

Eine Löschung der Streitmarke unter dem Gesichtspunkt der Störung eines schutzwürdigen Besitzstands kommt nicht in Betracht, da die Antragstellerin einen solchen Besitzstand nicht dargetan hat. Ein schutzwürdiger Besitzstand setzt voraus, dass der Vorbenutzer das betreffende Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche Betätigung im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, also als Marke benutzt und das Zeichen dadurch eine hinreichende Bekanntheit im Verkehr erlangt hat (Ströbele, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 551 ff.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, dass sie in dem maßgeblichen Zeitraum vor Anmeldung der Streitmarke in Kalifornien Nagelstudios unter der Bezeichnung "Fashion-Nails" geführt und seit 2005 ein Nagelstudio unter der Bezeichnung "Cali Nails" in München betreibe. Dabei mag es sich sich um Aktivitäten gehandelt haben, durch die möglicherweise ein gegenüber der Streitmarke prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG entstanden ist (vgl. dazu Hacker, in: Ströbele/Hacker, a. a. O., § 5 Rn. 42 f.); ein durch werbende Tätigkeit entstandener markenmäßiger Besitzstand ist damit aber nicht dargetan. Angaben, aus denen sich Schlussfolgerungen über die Nutzung bzw. Stellung des Zeichens im Markt hätten ziehen lassen, (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 -S. 100) sind nicht erfolgt.

Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Antragsgegner die Streitmarke -zumindest auch -in der Absicht angemeldet hat, diese zweckwidrig als Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass es ein Zweck der Anmeldung war, unberechtigte Geldforderungen gegen die Antragstellerin durchzusetzen. Allerdings dürfen an die Feststellung der Behinderungsabsicht keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es handelt sich um ein subjektiv geprägtes Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen regelmäßig nur indirekt anhand objektiver Gegebenheiten festgestellt werden kann (vgl. BPatG GRUR 2001, 744, 748 -S. 100 m. w. N.).

Die Antragstellerin weist allerdings zutreffend darauf hin, dass dem Antragsgegner bei Anmeldung der Streitmarke ihre Markenanmeldung bekannt war und dass ihre Marke auch den Wortbestandteil "Cali Nails" enthält. Demgegenüber beruft sich der Antragsgegner unter Vorlage von Nachweisen darauf, dass er die Bezeichnung "Cali Nails" seit Herbst 2006 nach Erhalt des Schreibens der Inhaberin der Marke 305 48 985 "California Nails" vom 16. Oktober 2006 die Bezeichnung "Cali Nails" benutzt und den Auftrag zur Anmeldung der Streitmarke am 9. März 2007 nach Erhalt der Unterlassungserklärung erteilt hat, um die Rechte als Marke in der konkreten Ausgestaltung zu schützen. Erst nach Untersagung der Benutzung der Bezeichnung "California Nails" bestand für ihn damit Anlass, eine andere Kennzeichnung zu verwenden.

Für diese Darstellung sprechen die von ihm vorgelegten Schreiben von Frau H1..., die Vorlage des Schreibens der Versicherung, die Vorlage der Rechnung über die Lieferung von T-Shirts, die Vorlage des Schreibens des Vertreters der Frau H1... sowie die eidesstattliche Versicherung seines Vertreters.

Dass es dem Antragsgegner -zumindest im wesentlichen -um die Störung eines schutzwürdigen Besitzstands oder um die Erlangung eines Druckmittels bzw. um die Durchsetzung -objektiv nicht berechtigter -Geldforderungen gegangen wäre, ist objektiv nach den Umständen nicht dargetan und lässt sich aufgrund seiner dargelegten berechtigten eigenen wirtschaftlichen Aktivitäten nicht feststellen. Wie nachgewiesen, ist der der Antragsgegner seit 2006 in dem durch die Streitmarke abgedeckten Produktund Dienstleistungbereich tätig.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners ist deshalb der Beschluss der Markenabteilung aufzuheben und der Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Aufhebung betrifft auch die vom Patentamt getroffene Kostenauferlegung, nachdem der Antragsgegner mit seiner Beschwerde durchdringt. Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, so das es bei der Grundregel verbleibt, dass jeder Verfahrensbeteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst trägt (§ 71 Abs. 1 MarkenG). Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Kostenauferlegung sprechen könnten, sind nicht ersichtlich.

Winter Paetzold Hartlieb Hu






BPatG:
Beschluss v. 30.08.2010
Az: 30 W (pat) 61/09


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