Die Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 1.479,00 DM zurückgewiesen.
Zutreffend hat der Rechtspfleger die von beiden Parteien zur Ausgleichung angemeldeten Beweisgebühren ihrer Prozeßbevollmächtigten in die Abrechnung eingestellt. Zwar ist ein Beweisbeschluß nicht ergangen. Das ist aber für die Entstehung der Beweisgebühr auch nicht erforderlich. Vielmehr reicht es hin, wenn das Gericht tatsächlich in ein Beweisaufnahmeverfahren eingetreten ist, mag das auch zu Unrecht oder nicht in der gehörigen Form geschehen sein (vgl. Riedel/Sußbauer/Keller, BRAGO, 8. Auflage 2000, Rdnr. 101 zu § 31).
Das Schreiben des Gerichts vom 26. Juli 1999 an den Zeugen T (Bl. 140 b der Akte) versteht sich als Beweisanordnung im Sinne des § 377 Abs. 3 ZPO. Durch die Bitte an den Zeugen, die Finanzierungsunterlagen zu übersenden, verbunden mit dem Hinweis, daß er dadurch womöglich seine Vernehmung erspart, hat das Gericht zu verstehen gegeben, daß es die schriftliche Sachverhaltsaufklärung im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person des Zeugen einstweilen als ausreichend erachtet. Damit ist ein nach der ZPO vorgesehenes Beweisaufnahmeverfahren eingeleitet worden, was ohne weiteres den Gebührentatbestand des § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO erfüllt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Bemessung des Gegenstandswertes aus dem Abänderungsbegehren.
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