Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. September 2003
Aktenzeichen: 19 W (pat) 304/03

(BPatG: Beschluss v. 22.09.2003, Az.: 19 W (pat) 304/03)

Tenor

Das Patent 100 48 343 wird widerrufen.

Gründe

I Für die am 29. September 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene Anmeldung ist die Erteilung des Patents am 12. September 2002 veröffentlicht worden. Das Patent hat die Bezeichnung "Elektrische Maschine".

Gegen das Patent hat die Fa. A... GmbH am 4. Dezember 2002 Einspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie behauptet, der Gegenstand des Patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.

Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:

"Elektrische Maschine mit mindestens einem Wicklungsstrang (3) mit einer Vielzahl von gemeinsam gespeisten Spulen (7), die zwischen zwei Maschinenseiten angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, dass der Wicklungsstrang (3) aus zwei gleich großen, einander parallel geschalteten Wicklungsstrang-Hälften (8, 9) besteht und dass je eine der Wicklungsstrang-Hälften (8, 9) von je einer der Maschinenseiten speisbar ist."

Es soll die Aufgabe gelöst werden, eine elektrische Maschine zu schaffen, bei der auf einfache Weise gewährleistet ist, dass keine bzw. nur eine geringe axiale Durchflutung und damit kein oder nur ein geringer Lagerstrom auftreten (Sp 1, Z 43 bis 47).

Die Einsprechende ist der Ansicht, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei durch den Gegenstand der EP 851 557 A2 neuheitsschädlich vorweggenommen, beruhe aber zumindest nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Einsprechende stellt den Antrag, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag, nach Lage der Akten zu entscheiden.

Zur Sache hat sie sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Gemäß § 147 Abs 3 PatG ist die Entscheidungsbefugnis auf den hierfür zuständigen 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts übergegangen.

Gegenstand des Verfahrens ist das erteilte Patent.

Der Einspruch ist zulässig und hat zum Widerruf des Patents geführt, weil die Vorrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 nicht neu ist.

Der zuständige Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Berufserfahrung in der Konstruktion von umrichtergespeisten elektrischen Maschinen.

Die EP 851 557 A2 zeigt eine elektrische Maschine mit mindestens einem Wicklungsstrang mit einer Vielzahl von gemeinsam gespeisten Spulen ("coil group of each phase"), die zwischen zwei Maschinenseiten ("one end, other end of the stator, N end, D end") angeordnet sind (Fig 4 iVm Sp 3, Z 41 bis 46). Der bekannte Wicklungsstrang besteht aus zwei Wicklungsstrang-Hälften ("one half 3A, other half 3B", siehe Anspruch 1), die als Hälften auch gleich groß sein müssen (siehe Fig 4). Je eine der Wicklungsstrang-Hälften ist dabei von je einer der Maschinenseiten aus mit der Stromquelle ("supplying alternating current") verbunden und somit speisbar (Anspruch 1).

Damit sind die beiden Wicklungsstrang-Hälften auch zueinander parallel geschaltet, und diese Anordnung gewährleistet aufgabengemäß einen geringen Lagerstrom aufgrund einer axialen Durchflutung bzw. eines Zirkularflusses (vgl. Fig 1 iVm Sp 3, Z 15 bis 29, Z 41 bis Sp 4, Z 4).

Damit sind alle Merkmale des Patentanspruchs 1 aus diesem Stand der Technik bekannt.

Mit dem Widerruf des Patents ist der hilfsweise Antrag der Einsprechenden auf mündliche Verhandlung hinfällig. Bei der gegebenen Sachlage erachtet der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für sachdienlich.

Dr. Kellerer Schmöger Dr. Mayer Dr.-Ing. Scholz Ko






BPatG:
Beschluss v. 22.09.2003
Az: 19 W (pat) 304/03


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