Bundespatentgericht:
Beschluss vom 3. Mai 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 215/99

(BPatG: Beschluss v. 03.05.2000, Az.: 33 W (pat) 215/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 23. Oktober 1997 und vom 2. Juli 1999 aufgehoben.

Gründe

I.

Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 "Deutsches Patent- und Markenamt") ist am 9. Januar 1996 die Wortmarke RE für die - nach späterer Einschränkung des Warenverzeichnisses verbliebenen - Waren

"Kunststoffe im Rohzustand, nämlich Isocyanate und Polyester als Klebstoffrohstoffe"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 23. Oktober 1997 sowie die Erinnerung der Anmelderin durch Beschluß vom 2. Juli 1999 gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschreibenden Angabe zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt worden, die Buchstabenkombination "RE" sei nicht geeignet, vom Verkehr als individueller betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt zu werden. Einzelbuchstaben erweckten häufig nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung. Die Verwendung von Zwei- und Dreibuchstaben-Codes sei sowohl für Kunststoffe als auch für Synthesekautschuke üblich. Aus dem Produktionsprogramm'93 der Firma BOSTIK Niederlücke ergebe sich, daß Epoxidharz-Klebstoffe nach dem GISCODE (Gefahrstoff-Informationssystem Bau) in vier Gruppen eingeteilt die Bezeichnungen "RE1" bis "RE4" trügen. Wie die Anmelderin selbst dargelegt habe, stehe die Abkürzung "RE" unternehmensintern für "Rubber" und "Ethylacetat" (als Lösungsmittel). Diese Abkürzung sei aber bereits anhand der einschlägigen Literatur naheliegend, denn "R" stelle des Symbol für Kautschuk dar und "E" werde in der Chemie als Abkürzung für "Ethyl" benutzt.

Mit ihrer Beschwerde beantragt die Anmelderin, die Beschlüsse des Patentamts aufzuheben, und trägt im wesentlichen vor, der Umstand, daß bestimmte Kurzzeichen aus zwei oder drei Buchstaben allgemeine Verwendung fänden, lasse nicht den Schluß zu, solchen Buchstabenkombinationen sei grundsätzlich jede Unterscheidungskraft abzusprechen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine bestimmte Buchstabenkombination ausschließlich von einem Hersteller innerhalb einer Branche verwendet und von den betroffenen Verkehrskreisen ausschließlich diesem Hersteller zugeschrieben werde, erfülle auch ein Zwei- oder Drei-Buchstaben-Code die Funktion eines Herkunftshinweises. Die von der Markenstelle genannten GISCODE-Bezeichnungen beträfen ganz andere Produkte als die beanspruchten Klebstoffrohstoffe und seien daher unerheblich. Die Anmeldemarke stelle auch keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe dar. Die Buchstabenkombination "RE" sei keine reine Qualitäts- oder Sachangabe für Klebstoffrohstoffe, sondern ein ausschließlich von der Anmelderin verwendeter phantasievoller Unternehmenshinweis. Die von der Anmelderin aus den Begriffen "Rubber" und "Ethylacetat" gebildete Neuschöpfung "RE" ergebe keinen konkret beschreibenden Sinn. Bei "Rubber" handele es sich lediglich um eine Masse, bei "Ethylacetat" hingegen um ein Lösungsmittel. Die Bezeichnung "RE" sei daher aus sich heraus gar nicht verständlich. Im übrigen könne erforderlichenfalls die Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden.

II.

Die Beschwerde ist begründet.

Der Senat hält die angemeldete Marke "RE" - abweichend von der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts - im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren bereits von Hause aus für unterscheidungskräftig und nicht freihaltungsbedürftig, so daß es des Nachweises der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs 3 MarkenG nicht bedarf. Ihrer Eintragung gemäß §§ 33 Abs 2, 41 MarkenG stehen absolute Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Die mit der Anmeldung der Marke "RE" beanspruchten Waren richten sich ausschließlich an den eng begrenzten Abnehmerkreis hochspezialisierter Fachleute auf dem Gebiet der Klebstoffproduktion. Soweit die Markenstelle davon ausgegangen ist, diese angesprochenen Verkehrskreise faßten die angemeldete Bezeichnung "RE" als eine Abkürzung auf, weil insbesondere aus einzelnen Kennbuchstaben gebildete Kurzzeichen für Polymere (Kunststoffe) üblich seien, kann dies nach Ansicht des Senats häufig oder sogar zumeist zutreffen. Abkürzungen - insbesondere in Form einer Folge von Einzelbuchstaben - rechtfertigen bei der Prüfung der Schutzfähigkeit jedoch keine anderen Beurteilungsgrundsätze als bei sonstigen Wortmarken (vgl zB BGH GRUR 1995, 269 f - U-KEY; BGH GRUR 1995, 408 ff - PROTECH; BPatGE 39, 55, 57 ff - M; BPatG GRUR 1999, 330 f - CT; BPatG GRUR 1999, 743, 744 ff - AC; BPatG GRUR 1999, 999 f - K50; BPatG GRUR 1999, 1000 f - D-205; Beschluß des Senats vom 19. Februar 1999 - 33 W (pat) 275/98 - BPR). Die Anmeldemarke "RE" läßt sich aber auch als Wort ansehen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S1220: "Re": ägyptischer Sonnengott).

Der Senat vermag hinsichtlich der beanspruchten Waren ein Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung "RE" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht festzustellen.

Die Abkürzung "RE" oder "Re" ist zwar für einige Begriffe nachweisbar, wie beispielsweise "Rhenium" (Element), "Reynolds-Zahl" (Kurzzeichen), "Seltenerdmetalle" (Elementsymbol), "Roheisen" etc (vgl Römpp-Lexikon Chemie, 10. Auflage, Bd 5, 1999, S 3736; Koblischke, Lexikon der Abkürzungen, 1994 S 389). Der Senat hat aber ebensowenig wie die Markenstelle "RE" als gebräuchliche Abkürzung einer hinsichtlich der beanspruchten Waren in Betracht kommenden beschreibenden Angabe, insbesondere einer chemischen Stoffbezeichnung, ermitteln können (vgl Franck/Biederbick, Kunststoff-Kompendium, 2. Auflage, Würzburg 1988, S 345, 347 unter "Kurzzeichen der Kunststoffe"; Saechtling, Kunststoff-Taschenbuch, 27. Auflage, München 1998, S XXIII ff unter "Kurzzeichen der Kunststoff-Technik"; Stoeckhert/Woebcken, Kunststoff-Lexikon, 8. Auflage, München 1992, S 9, 19 unter "Gebräuchliche Kurzzeichen für Kunststoff-Roh- und Hilfsstoffe sowie für Kautschuktypen"; Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry, fifth edition, Vol A 1, Weinheim 1985, S 221 ff unter "Adhesives", Vol A 23, Weinheim 1993, S 239, 242 ff unter "Rubber, synthetic"). Auch aus dem "GISCODE"-Informationsblatt, das die Markenstelle mit dem Erstbeschluß vorgelegt hat, kann nicht hergeleitet werden, daß die Bezeichnung "RE" eine fachgebietsbekannte Angabe darstellt, die geeignet ist, eine Beschaffenheit oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren zu benennen. Denn einerseits betrifft dieser "GISCODE" andere Waren, nämlich nicht "Klebstoffrohstoffe" als Vorprodukt, sondern die Fertigerzeugnisse "Epoxidharz-Klebstoffe/-Vorstriche" für den Baubereich, so daß die nach Lösemittelmengen eingeteilten Gefahrstoffklassen "RE1" bis "RE4" auf Anwendungs- oder Transportbedingungen hinweisen, die bei den beanspruchten Klebstoffrohstoffe" nicht vorliegen. Andererseits stellen die Angaben "RE1" bis "RE4" Gesamtbezeichnungen dar, aus denen der Bestandteil "RE" nicht einfach isoliert werden darf, da der Informationsgehalt dieser Gefahrstoffklasseneinteilung gerade auch auf den graduierenden Ziffern beruht. Zudem läßt der aus dem Produktionsprogramm eines bestimmten Unternehmens entnommene "GISCODE" nicht den Schluß auf eine allgemeine sachgebietspezifische Verwendung zu. Somit geht der Senat - mit dem Vortrag der Anmelderin übereinstimmend - davon aus, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung "RE" nicht um eine bekannte oder gebräuchliche Fachabkürzung oder sonstige Sachangabe handelt.

Nach den Ermittlungen des Senats werden die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung "RE" aber auch nicht ohne weiteres als eindeutig beschreibende Angabe über Eigenschaften oder sonstige Merkmale der beanspruchten Klebstoffrohstoffe verstehen. Selbst fachkundigen Chemikern, die stoffliche Beschaffenheiten, Verbindungen, Rohstoffkomponenten und Klebstoffherstellungstechniken genau kennen, wird sich eine konkret beschreibende Aussage des Wortes oder der Buchstabenfolge "RE" nicht unmittelbar erschließen.

Die Ansicht der Markenstelle trifft zwar noch insofern zu, als Fachabkürzungen für Kunststoffe und Kunststoffrohstoffe nach international gültigen Nomenklaturen und Klassifikationen chemische Zusammensetzungen und weitere Eigenschaften in Kurzzeichen wiedergeben, die mit bestimmten Kennbuchstaben gebildet sind (vgl Kunststoff-Kompendium aaO; Kunststoff-Taschenbuch aaO; Kunststoff-Lexikon aaO; Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry, Vol A 23 aaO). Die Buchstabenkombination "RE" ermöglicht jedoch auch danach keine ersichtlich sinnvolle und eindeutige Interpretation. Denn der Kennbuchstabe "R" ("Rubber") bezeichnet nicht nur eine bestimmte Gruppe der synthetischen Kautschuke, sondern insbesondere auch "erhöht" oder "Resol" (vgl Kunststoff-Kompendium aaO S 345; Kunststoff-Lexikon aaO S 19). In gebräuchlichen Kurzzeichen steht "R" für "Rubber" - wie beispielsweise in "BR", "CIIR", "CR", "ENR", "HNBR", "IR", "NBR", "PNR" - immer am Ende (vgl Ullmann's Encyclopedia of Industrial Chemistry, Vol A 23 aaO S 242; Kunststoff-Lexikon aa0 S 9 ff; Kunststoff-Taschenbuch aaO S XXIII ff), so daß es - anders als die Markenstelle angenommen hat - nicht naheliegt, in der Anmeldemarke "RE" den Buchstaben "R" im Sinne von "Rubber" aufzufassen. Die nachweisbaren mit dem Buchstaben "R" beginnenden Kurzzeichen "RC", "RF", "RP", "RW" verwenden den Buchstaben "R" vielmehr in anderen und unterschiedlichen Bedeutungen wie "Rigid", "Resorcin" oder "Reinforced" (vgl Kunststoff-Lexikon aaO S 19). Der Kennbuchstabe "E" wird zwar überwiegend für "Ethylen" benutzt, kann aber auch "verschäumt, verschäumbar", "Ethyl" oder "Ether" bedeuten (vgl Römpp-Lexikon Chemie, 10. Auflage, Bd 2, 1997, S 1065; Lexikon der Abkürzungen aaO S 159; Kunststoff-Kompendium aaO S 345; Kunststoff-Lexikon aaO S 12).

Die Anmeldemarke "RE" besitzt durchaus auch Unterscheidungskraft iSd § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, wenngleich sie möglicherweise gering sein mag. Denn es ist nicht feststellbar, daß die ausschließlich angesprochenen Fachleute die Bezeichnung "RE" bezüglich der beanspruchten Waren als beschreibende Angabe ansehen werden. Allein das Vorkommen von einzelnen Buchstaben, die in Sachangaben - wie Fachabkürzungen und insbesondere allgemein üblichen Kurzzeichen - als Kennbuchstaben auftreten, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer rein beschreibenden Bezeichnung. Selbst wenn unternehmensintern und für die angesprochenen Verkehrskreise nicht erkennbar aus an sich beschreibenden Angaben eine individuelle Abkürzung - insbesondere in Form eines Kürzels oder Akronyms - gebildet wird, kann dieser eine betriebskennzeichnende Eigenart, die geeignet ist, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden, jedenfalls nicht gänzlich abgesprochen werden (vgl auch Beschluß des Senats vom 19. Februar 1999 - 33 W (pat) 275/98 - BPR).

Winkler Pagenbergv. Zglinitzki Cl/prö






BPatG:
Beschluss v. 03.05.2000
Az: 33 W (pat) 215/99


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