Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 24. Mai 2005
Aktenzeichen: 23 W 45/05

(OLG Hamm: Beschluss v. 24.05.2005, Az.: 23 W 45/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert von 398,95 Euro zurückgewiesen.

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin die von den Klägern begehrte hälftige Anrechnung der angeblich zugunsten der Beklagten angefallenen vorgerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß VV 2400 RVG über 997,37 Euro auf die von den Beklagten zur Kostenausgleichung angemeldeten Verfahrensgebühr nicht vorgenommen. Nach wie vor können die außergerichtlich entstandenen Gebühren nicht vom Gericht gegen den Gegner festgesetzt werden (vgl. AnwK-RVG/Hembach/Wahlen, VV Vorb. 2.4 Rdnr. 27 mit weiteren Nachweisen). Bei der Geschäftsgebühr gemäß VV 2400 RVG handelt es sich ebenso wie bei der gemäß § 118 BRAGO um vorgerichtliche Kosten, die bei der Kostenfestsetzung nicht zu berücksichtigen sind. Die Anrechnungsbestimmung nach Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 4 Satz 2 des Vergütungsverzeichnisses hindert die Festsetzung der vollen Prozessgebühr gegen den Gegner nicht (vgl. Gerold/Schmidt-Madert, RVG, VV 2400 bis 2403 Rdnr. 205).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus dem Abänderungsbegehren (80 % von 498,69 Euro = 398,95 Euro).






OLG Hamm:
Beschluss v. 24.05.2005
Az: 23 W 45/05


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