Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2002
Aktenzeichen: 33 W (pat) 347/01

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2002, Az.: 33 W (pat) 347/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 7. Juli 2000 der Wortmarke

"MicroFlor"

für die Waren

"Staubsaugerzubehör, nämlich Düsen, Schläuche, Schlauchhalter, Antriebsriemen, Ersatzbürsten"

durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 7 vom 24. Oktober 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltungsbedürfnisses gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der angemeldeten Marke die Bedeutung "sehr kleine Teppichfasern" zukomme. In Bezug auf die angemeldeten Waren weise das Zeichen daraufhin, daß diese für die Behandlung von sehr kleinem Flor geeignet seien.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben.

Andernfalls regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Sie trägt vor, daß das Wort "MicroFlor" in dieser Zusammensetzung und Schreibweise nicht existiere. Zwar stehe "Micro" für "klein", "Flor" habe aber verschiedene Bedeutungen und könne auch "Blumen-", "Blütenpracht" und "feines, zartes, durchsichtiges Gewebe" heißen. Die Markenstelle habe ihrer Entscheidung eine zergliedernde Betrachtungsweise zugrundelegt und das angemeldete Zeichen nicht in seiner Gesamtheit beurteilt. Selbst wenn unterstellt würde, daß die Verbraucher den Begriff "MicroFlor" mit "kleines, dünnes Gewebe" übersetzten, liege eine Bestimmungsangabe allein deshalb nicht vor, weil nicht "Teppiche" im Warenverzeichnis stünden, sondern lediglich Staubsaugerzubehör.

Im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in Sachen "Baby-Dry" müsse die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen werden.

Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 21. Februar 2002 unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Bezeichnung "MicroFlor" jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so daß die Markenstelle für Klasse 7 die Anmeldung zutreffend gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innenwohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort , das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß dem Zeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 1999, 1089, 1091 - YES).

Die Wortzusammensetzung "MicroFlor" ist sprachüblich gebildet, wobei jeder einzelne der verwendeten Begriffe für sich allein bereits beschreibend ist. Hinsichtlich des Bestandteiles "Micro" räumt auch die Anmelderin selbst ein, daß dieser in die deutsche Sprache mit der Bedeutung "klein" (vgl Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2000, S 870 f.) eingegangen ist. Der Begriff ist als Präfix vor Substantiven auf verschiedenen Gebieten sehr gebräuchlich, zB "Mikrochip" "Mikrocomputer", "Mikroelektronik", "Mikrogramm" oder auch "Mikroklima".

"Flor" hat, wie die Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, mehrere Bedeutungen und wird insbesondere als Ausdruck für "Blütezeit", "dünnes Gewebe" aber auch "aufrechtstehende Faserenden, bei Samt, Plüsch und Teppichen" verwendet (Duden, aaO S 462, Mackensen, Deutsches Wörterbuch, 1986, S 379; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 1997, S 489). Im Zusammenhang mit den hier angemeldeten Waren, verschiedenen Arten von Staubsaugerzubehör, steht die Bedeutung "Oberschicht von Teppichen" so im Vordergrund, daß andere Begriffsinhalte nicht in Betracht kommen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Begriff "Teppichflor" im Zusammenhang mit der Reinigung mittels Staubsauger sehr gebräuchlich ist, wie sich aus der vom Senat durchgeführten und der Anmelderin übersandten Internetrecherche entnehmen lässt. Eine "V... GmbH" (www.vedasan.de) wirbt beispielsweise damit, daß die von ihr angebotene Saugbürste den "Teppichflor" wieder aufrichte. Bei der Produktbeschreibung von Ersatzteilen für AEG-Staubsauger wird ausgeführt, daß eine rotierende Bürste den "Teppichflor" pflege (www.kunnigelectro.de).

Grundsätzlich ist zwar - wie die Anmelderin zutreffend geltend macht - zu berücksichtigen, daß der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421 - Rational Software Corporation). Aber auch ausgehend von diesen Grundsätzen ergibt sich, daß das angemeldete Gesamtzeichen - bezogen auf die beanspruchten Waren - einen rein beschreibenden Begriffsinhalt hat. Den angesprochenen Verkehrskreisen, hier dem allgemeinen Publikum, wird vermittelt, daß das so bezeichnete Staubsaugerzubehör für die Reinigung von besonders kleinen Teppichfasern zur Verwendung kommen soll, auch wenn das Wort in seiner Gesamtheit bisher lexikalisch nicht nachweisbar ist. Soweit die Anmelderin sich diesbezüglich auf die "Baby-Dry"-Entscheidung des EuGH (MarkenR 2001, 400 ff) beruft, kann sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die dort zu beurteilende Begriffsbildung von der hier vorliegenden Marke insofern erheblich abweicht, als "Baby-Dry" eine ihrer Struktur nach ungewöhnliche und sprachunübliche Wortbildung ist.

Soweit die Anmelderin geltend macht, daß das angemeldete Zeichen aufgrund der verwendeten Schreibweise ausreichend phantasievoll sei, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Die Verwendung eines "Binnen-F" ist in der Werbung ein häufiges Gestaltungsmittel, das für sich allein genommen nicht so phantasievoll und originell ist, daß es unternehmenskennzeichnend wirken kann.

Der Senat neigt im übrigen zu der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an der Bestimmungsangabe "MicroFlor" gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, was hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung mehr bedarf.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht zugelassen, weil insbesondere nicht die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Wie bereits ausgeführt, weicht insbesondere die Marke "Baby-Dry", hinsichtlich derer der EuGH eine Entscheidung getroffen hat, von der hier zu beurteilenden Marke erheblich ab.

Winklerv. Zglinitzki Dr. Hock Cl






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2002
Az: 33 W (pat) 347/01


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4bfd1d8a59f4/BPatG_Beschluss_vom_12-Maerz-2002_Az_33-W-pat-347-01




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share