Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 2. April 2014
Aktenzeichen: 11 U 3/14

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 02.04.2014, Az.: 11 U 3/14)

Tenor

Der Senat beabsichtigt,

den Tenor des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 11.12.2013wegen einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 319 ZPO um die Formulierung €an Letztabnehmer€ zu ergänzen sowie

nach erfolgter Berichtigung die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden durch einstimmigen Beschluss gem.§ 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Senat geht davon aus, dass das Landgericht versehentlich i.S.d. § 319 ZPO den Tenor nicht entsprechend der in den Entscheidungsgründen vorgesehenen Ergänzung um eine Bezugnahme auf €Letztabnehmer€ angepasst hat. Ausweislich der Ausführungen auf Seite 5 des Urteils sollte eine Ergänzung des Unterlassungsantrags um den Wortlaut €an Letztabnehmer€ aus Klarstellungsgründen erfolgen (GA 120). Diese findet sich indessen nicht in dem abgesetzten Tenor (GA117). Der Senat kann eine offenbare Unrichtigkeit selbst bereinigen, solange er mit dem Rechtsstreit befasst ist (BGH NJW-RR 1991, 1278; Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 319 Rn. 13).

Die Parteien haben Gelegenheit, binnen drei Wochen zur beabsichtigten Berichtigung Stellung zu nehmen.

II.

Die Berufung hat im Übrigen derzeit keine Erfolgsaussicht.

1.

Ohne Erfolg rügt die Beklagte, der Unterlassungsantrag sei nicht hinreichend bestimmt.

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag bzw. gemäß § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die darauf beruhende Verurteilung nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH GRUR 2000, 438, 440 - Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge; BGH GRUR 2010, 749, 751 - Erinnerungswerbung im Internet). Daraus folgt, dass ein Antrag dann nicht hinreichend bestimmt ist, wenn er den Gesetzestext wiederholt, der selbst nicht hinreichend bestimmt ist und die Parteien über das Vorliegen eines Tatbestandsmerkmals streiten (BGH NJW 2007, 2636 € Internet-Versteigerung II). Wenn dagegen der gesetzliche Verbotstatbestand selbst eindeutig und konkret gefasst oder sein Anwendungsbereich durch eine gefestigte Auslegung geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert, kann die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts im Antrag genügen (vgl. BGH GRUR 2010, 749, 751 - Erinnerungswerbung im Internet; BGH GRUR 1989, 835 € Rückkehrpflicht III). Die Wiedergabe eines gesetzlichen Verbotstatbestandes kann auch dann ausreichend sein, wenn durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig erkennbar ist, um welche Unterlassung es tatsächlich gehen soll bzw. wenn die Parteien ausschließlich über die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise streiten (BGH GRUR 2010, 749, 751 - Erinnerungswerbung im Internet).

Überträgt man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall, so genügt hier die Wiedergabe des Wortlauts des § 3 BuchprG im Rahmen des Unterlassungstenors den Anforderungen an die Bestimmtheit. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass das Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten gegen die Vorgaben des § 3 BuchprG verstoßen hat. Mit der Berufung wird die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung im landgerichtlichen Urteil, wonach die Mitarbeiterin der Beklagten im September 2012 ein preisgebundenes Buch mit einem Preisnachlass an Herrn ... verkauft hat, nicht angegriffen (GA 120). Aus der Klageschrift ergibt sich zudem, dass der beantragte Unterlassungsantrag sich an der konkreten Verletzungshandlung - Verkauf eines preisgebundenen Buches mit Preisnachlass nach telefonischer Kontaktaufnahme - orientiert. Streit besteht zwischen den Parteien allein über die rechtlichen Folgen der angegriffenen Verhaltensweise, nämlich darüber, ob dies - insbesondere unter Berücksichtigung der von der Beklagten betonten Einmaligkeit der Handlung sowie des Zeitablaufes - den Zuspruch eines Unterlassungsanspruchs rechtfertigt.

Das Landgericht Hamburg hat ebenfalls eine den Gesetzeswortlaut wiedergebende Antragsfassung und entsprechende Tenorierung im Rahmen einer Sachverhaltskonstellation für hinreichend bestimmt angesehen, bei welcher der Umstand des Verkaufs von preisgebundenen Büchern unterhalb des gebundenen Buchpreises an Letztabnehmer zwischen den Parteien unstreitig war (LG Hamburg, Urteil vom 19.1.2010, Az: 312 O 258/09 zitiert nach juris). Auch dort stritten die Parteien allein um die Frage, ob der Zuspruch des Unterlassungsanspruchs unter Berücksichtigung der u.a. auf Gesichtspunkte der Spürbarkeit, des Umfangs von Prüfpflichten und der Auswirkungen des Gemeinschaftsrechts gestützten Einwände gerechtfertigt war.

Soweit der Senat in anderen Fallkonstellationen eine Konkretisierung des Verhaltens im Rahmen eines Unterlassungstenors im Bereich der Buchpreisbindung vorgenommen hat, beruhte dies jeweils darauf, dass zwischen den Parteien im Streit stand, ob das zu Grunde liegende Verhalten gegen die Vorgaben des § 3 BuchprG verstößt (Senat Urteil vom 17.7.2012 AZ 11 U 20/12; Senat Urteil vom 28.1.2014, AZ 11 U 93/13; vergleichbar auch OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012, Az: 5 U 164/11 zitiert nach juris: dort wurde der Zusatz des konkret streitgegenständlichen sog. Fördermodells in den Tenor aufgenommen). Wie ausgeführt, ist zwischen den Parteien hier indes gerade unstreitig, dass die streitgegenständliche Verhaltensweise nicht den Vorgaben des § 3 BuchprG entspricht.

Unabhängig von der fehlenden Erforderlichkeit erscheint hier eine auf die konkrete Verletzungshandlung zugeschnittene Konkretisierung auch kaum möglich. Kern der Verletzungshandlung ist gerade der unmittelbare Barverkauf eines preisgebundenen Buchs an einen Letztabnehmer unterhalb des Ladenpreises. Ausgehend von diesem Kern erfasst der Tenor auch nicht schlechthin alle denkbaren Verkaufskonstellationen, in denen im Ergebnis nicht der gebundene Buchpreis berechnet wird. Der Tenor erstreckt sich allein auf kerngleiche Verstöße, bei denen im Rahmen von Barverkäufen unmittelbar der gebundene Buchpreis nicht gegenüber dem Letztverbraucher eingefordert wird.

Die Befürchtung der Beklagten, bei dem Tenor handele es sich um einen Blankotitel, unter den die unterschiedlichsten Sachverhalte subsumiert werden könnten, ist unberechtigt. Streiten die Parteien darüber, ob ein bestimmtes Verhalten € wie etwa die Einlösung von Gutscheinen € einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung darstellt, so muss das konkrete Verhalten, die konkrete Verletzungsform im Tenor wiedergegeben werden, da der Titel andernfalls unbestimmt wäre.

Daraus folgt, dass sich der Tenor hier nur auf den konkreten Sachverhalt, nämlich einen unmittelbaren Nachlass vom Barpreis, bezieht.

Ohne Erfolg vertritt die Beklagte zudem die Ansicht, dass es an der Wiederholungsgefahr fehle, da ein Ausnahmefall zu beurteilen sei und hausinterne Schulungen und Richtlinien Verstöße verhindern würden.

Grundsätzlich liegt Wiederholungsgefahr vor, wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist. Dies hängt von der Willensrichtung des Verletzers ab. Als rein subjektive Tatsache kann jedoch nur aufgrund äußerlich erkennbarer Umstände auf diese Willensrichtung geschlossen werden (Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, 28. Aufl., UWG § 8 Rd. 1.32; Teplitzky, Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 10. Aufl., Kap. 6 Rd. 2). Es streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, sofern es zu einem Wettbewerbsverstoß - wie hier - gekommen ist (Bornkamm ebenda Rn. 1.33). An den Fortfall der Wiederholungsgefahr sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen; sie entfällt, wenn der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgibt (ebenda Rn. 1. 34).

Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen hier keine Umstände vor, die der Vermutung der Wiederholungsgefahr entgegenstehen. Dass es hier um die Beurteilung einzigartiger Umstände geht (vgl. hierzu Bornkamm ebenda Rd. 1.41), wird von der Beklagten weder hinreichend deutlich behauptet noch erscheint es plausibel. Die hier zu beurteilenden Umstände der Gewährung eines Preisnachlasses in Folge einer telefonischen Kontaktaufnahme eines € verärgerten - Kunden können vielmehr jederzeit wieder auftreten, so dass damit auch die Gefahr eines erneuten Verstoßes besteht. Unstreitig handelt die Beklagte weiterhin mit preisgebundenen Büchern und beschäftigt eine große Zahl an Mitarbeitern im Kundenservice. Eine telefonische Kontaktaufnahme mit diesen Mitarbeitern durch Kunden liegt ebenfalls weiterhin im Bereich des Möglichen. Allein die Durchführung von Schulungen sowie der Erlass von Richtlinien sind - wie der hier zugrunde liegenden Vorfall gerade zeigt - offenbar nicht geeignet, einen Verstoß gegen die so vermittelten Vorgaben in jedem Einzelfall verlässlich zu verhindern. Dies gilt bereits, da jeglicher Vortrag der Beklagten fehlt, ob, wenn ja, wie die Einhaltung der Vorgaben durch die Mitarbeiter seitens der Beklagten überprüft wird.

Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung Jubiläumsverkauf (BGH GRUR 1992, 318, 319) ausnahmsweise das Auftreten vergleichbarer Umstände in absehbarer Zeit verneint hatte, kann offen bleiben, ob dieser Entscheidung im Ergebnis zuzustimmen ist. Sie ist jedenfalls nicht vergleichbar mit der vorliegenden Konstellation. Der Verkauf von Büchern sowie der Kontakt zu Kunden gehören unstreitig zum Tagesgeschäft der Beklagten.

Da die Mitarbeiterin der Beklagten in Kenntnis der ihr vermittelten Vorgaben des BuchprG gehandelt hat, besteht auch keine Vergleichbarkeit mit sog. versehentlichen Verletzungshandlungen, die u.U. der Annahme einer Wiederholungsgefahr entgegenstehen können (vgl. BGH Urteil vom 29.3.2007 I ZR 164/04 zitiert nach FD-GewRS 2007, 242465).

2.

Schließlich hat die Berufung auch keinen Erfolg, soweit Verjährung des Unterlassungsanspruchs eingewandt wird.

Es fehlt jegliche Auseinandersetzung in der Berufung mit den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, wonach der hier geltend gemachte Anspruch nicht gemäß § 11 UWG in sechs Monaten, sondern gemäß § 195 BGB in drei Jahren verjährt (GA 121). § 3 BuchprG enthält einen eigenständigen Unterlassungsanspruch, der nicht des Rückgriffs auf §§ 8, 12 UWG bedarf. Das UWG erlangt damit nur insoweit Bedeutung, als im BuchprG auf die Vorschriften des UWG verwiesen wird. Insoweit sieht § 9 Abs. 3 BuchprG vor, dass für €das Verfahren€ bei Anspruchsberechtigten gemäß Abs. 2 Nr. 1-3 - wie hier - die Vorschriften des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb gelten. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass andere Vorschriften des UWG auf Verstöße gegen das BuchpreisG keine Anwendung finden.

Die Regelung über die Verjährung in § 11 UWG gehört nicht zu den Verfahrensvorschriften (vgl. auch Wallenfels/Russ, BuchpreisG, 6. Aufl., § 9 Rd. 55). Das UWG enthält vielmehr ausweislich der deutlichen Überschrift von Kapitel 3 allein in den §§ 12-15 UWG €Verfahrensvorschriften€ im Sinne von § 9 Abs. 3 BuchprG. § 11 UWG dagegen unterfällt Kapitel 2, in welchem die €Rechtsfolgen€ eines Verstoßes geregelt werden. Es verbleibt damit bei dem Grundsatz, dass mit dem UWG konkurrierende Ansprüche selbständig in der für sie geltenden Frist verjähren (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG § 11 Rd. 1.4). Gilt damit gemäß §§ 195, 199 BGB die dreijährige Verjährung, ist der Anspruch nicht verjährt.

III.

Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen, beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit für die Beklagte, zu den vorstehenden Hinweisen binnen 3 Wochen Stellung zu nehmen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme des Rechtsmittels zu Kostenvorteilen führt.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 02.04.2014
Az: 11 U 3/14


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