Landgericht Hamburg:
Urteil vom 10. Juni 2008
Aktenzeichen: 312 O 196/08

(LG Hamburg: Urteil v. 10.06.2008, Az.: 312 O 196/08)

Tenor

I. 1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, künftig im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs und/oder der Werbung gegenüber Verbrauchern verurteilt, es zu unterlassen

für ihre Mobilfunktarife c...m... € hier: Tarif c... & f... € mit einem monatlichen Mindestumsatz von Euro 0,00 zu werben und/oder sich inhaltsgleich zu äußern und/oder inhaltsgleiche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wenn gleichzeitig für einen Zeitraum der Vertragsnutzung von 3 Monaten ein Mindestnutzungsaufkommen von Euro 6,00 verlangt wird.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.04.2008 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist eine Verbraucherorganisation, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung sowie der Schutz der Interessen und Rechte der Verbraucher gehört. Er ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 22 a AGBG, die dem Listeneintrag nach § 4 UKlaG entspricht, eingetragen.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen im Bereich der Telekommunikation. Sie bietet auch prepaid-Karten an, bei denen Zugang zum Mobilfunknetz unter Zurverfügungstellen einer individuellen Nummer gewährt wird. Im Gegensatz zum sogenannten Mobilfunkvertragsmodell werden die Gesprächskosten vom Kunden im Vorhinein in Form eines festen, vom Kunden abzutelefonierenden Guthabenbetrages bezahlt. Der Kunde hat die Möglichkeit, nach Verbrauch seines Guthabens dieses durch Kauf einer prepaid-Karte und Eingabe einer hierauf gedruckten individuellen Geheimnummer oder durch Überweisung eines bestimmten Betrages auf "sein" Guthabenkonto wieder aufzuladen.

Die Beklagte verwendet Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie eine Preisliste (Anlage K 4), in der es auf Seite 3 heißt:

"Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig6,€ Preise in Euro und inkl. USt."In der Preisliste wird der dort von der Beklagten angebotene Tarif "c... & f..." mit den Schlagworten

"Keine Grundgebühr"

und

"Keine Vertragsbindung"

beworben. Unter der Überschrift "Monatliche Gebühren" finden sich folgende Regelungen:

"Preis in EuroMonatliche Grundgebühr""²²0,00Monatlicher Mindestumsatz""²²0,00"In dem Text, auf den mithilfe des Fußnotenzeichens verwiesen wird, heißt es dazu:

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2007 (Anlage K 5) abgemahnt und zur Unterzeichnung eines Entwurfs einer "Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen" aufgefordert. Die Beklagte hat die geforderten Erklärungen nicht abgegeben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die genannten Regelungen gegen das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. gegen Wettbewerbsrecht verstießen. Darüber hinaus fordert er Auslagenerstattung in Höhe von Euro 200,00.

Der Kläger ist der Auffassung, die Klausel, wonach die Rückzahlung des Guthabens Euro 6,00 koste (Rückzahlungsklausel), sei faktisch als eine Deaktivierungsgebühr anzusehen, da der Verbraucher sonst nicht das von ihm bereits bezahlte und somit auf seiner Karte sich befindende Guthaben zurückerhalten könne.

Die Regelung sei zudem nicht mit dem Grundgedanken des Gesetzes vereinbar und benachteilige Verbraucher in unangemessener Weise, da jeder Vertragspartner seine gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen müsse, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Das gezahlte Guthaben stehe dem Verbraucher zu. Mit der Herausgabe bzw. Rückzahlung erfülle die Beklagte eine vertragliche bzw. gesetzliche Pflicht, ohne deren Erfüllung sie sich einer Herausgabeforderung gegenübergestellt sehen würde.

Er beantragt:

1) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verhängen gegen die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, künftig im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs und/oder der Werbung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen

die nachbenannte oder inhaltsgleiche Klausel zu verwenden, sowie sich auf die nachbenannte Klausel bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Rückzahlung des Guthabens bei Kündigung einmalig6,€ Preise in Euro und inkl. USt."2) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren (zu verhängen gegen die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten), künftig im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs und/oder der Werbung gegenüber Verbrauchern zu unterlassen

für ihre Mobilfunktarife c...m... € hier: Tarif c... & f... € mit einem monatlichen Mindestumsatz von Euro 0,00 zu werben und/oder sich inhaltsgleich zu äußern und/oder inhaltsgleiche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, wenn gleichzeitig für einen Zeitraum der Vertragsnutzung von 3 Monaten ein Mindestnutzungsaufkommen von Euro 6,00 verlangt wird.

3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 200,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat die Klageanträge zu 2) und 3) im Termin zur mündlichen Verhandlung anerkannt.

Sie beantragt nunmehr noch,

den Klagantrag zu 1) abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, es gebe keine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung des bereits vom Kunden erworbenen Guthabens. Vielmehr erfolge die Rückzahlung als freiwillig vereinbarte Leistung der Beklagten an den Kunden und geschehe ausschließlich in dessen Interesse, weswegen diese Leistung auch gesondert zu bepreisen sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.05.2008 verwiesen.

Gründe

I. Die Klage ist zulässig, aber € soweit die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben hat € unbegründet.

1.

Nach dem Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Klaganträge 2) und 3) war sie insoweit antragsgemäß zu verurteilen.

2.

Dem gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG aktivlegitimierten Kläger steht kein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Klausel aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 UWG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zu.

a. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB gelten §§ 307 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB grundsätzlich nicht, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Wenn die zu prüfende Klausel Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und Vergütung unmittelbar bestimmt, ist sie kontrollfrei (BGH, NJW 2002, 2386 (2386) mwN; NJW 2001, 2635 (2636)). Auch sind Klauseln nicht kontrollfähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen (BGH, NJW 2002, 2386 (2386); NJW 1998, 383 (383)). Andererseits ist eine Klausel, die ein Entgelt für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht verlangt, der Inhaltskontrolle unterworfen.

Eine gesetzliche Pflicht zur Rückzahlung eines vom Kunden durch Kauf einer Karte oder Überweisung erworbenen, aber noch nicht durch die Telefonnutzung verbrauchten Guthabens besteht jedoch nicht.

aa. Ebenso hat der Bundesgerichtshof im Falle der Befristung von Guthaben auf Telefonkarten entschieden, die für stationäre öffentliche Fernsprecher verwendet werden können, dass ein Rückerstattungsanspruch nicht bestehe (BGH NJW 2001, 2635 ff.).

Der Telefonkartenvertrag sei, unbeschadet seiner näheren rechtlichen Einordnung im Übrigen, kein Darlehen im Rechtssinne. Der in Höhe des Telefonkartenpreises vorausbezahlte Gesamtbetrag künftiger Gesprächsentgelte solle im Laufe der Zeit mit den jeweils anfallenden Verbindungsentgelten verrechnet und hierdurch bestimmungsgemäß aufgebraucht werden. Damit seien € ungeachtet der wirtschaftlich mit der Vorauszahlung verbundenen Kreditierung des Telekommunikationsunternehmens sowie der Bargeldersatzfunktion der Telefonkarte € die Merkmale eines Darlehensvertrags nicht erfüllt. Ein Darlehensvertrag begründe die Verpflichtung, das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten.

Die in dem vom BGH entschiedenen Fall verwendete zeitliche Gültigkeitsbeschränkung begründe aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers auch deshalb nicht die Erwartung, bei Fristablauf entstehe ein Erstattungsanspruch, weil derartige Regelungen sich auch in anderen Bereichen des Wirtschafts- und Geschäftslebens fänden, ohne dass damit entsprechende Erstattungsansprüche verbunden seien. Das gelte beispielsweise für die verbreiteten Kino- oder sonstigen Geschenkgutscheine, die häufig mit einem "Verfalldatum" versehen sind. Es werde € soweit ersichtlich € weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur die Ansicht vertreten, dass bei Fristablauf ein Anspruch des Gutscheininhabers auf Rücknahme des Papiers und Erstattung des Gutscheinbetrags gegeben sei.

Das OLG München (NJW 2006, 2416) hat hingegen für eine Konstellation, in der ein Guthaben verfällt, wenn es nicht innerhalb von 365 Tagen erneut durch eine weitere Überweisung etc. aufgestockt wird, und in der das Guthaben darüber hinaus grundsätzlich bei Kündigung verfällt, angenommen, dass die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle unterliege.

bb. Anders als in den oben genannten, vom BGH und vom OLG München entschiedenen Fällen geht es vorliegend nicht um den automatischen Verfall eines vom Kunden erworbenen Guthabens nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums. Es steht dem Kunden frei, den eingezahlten Betrag durch Abtelefonieren zu verwerten und entsprechend der Preisliste der Beklagten deren Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen.

Entsprechend der vom BGH genannten Grundsätze geht die Kammer allerdings auch im vorliegenden Fall davon aus, dass kein gesetzlicher Rückzahlungsanspruch für das bereits vom Kunden erworbene Guthaben ersichtlich ist. Anders als beim Rücktritt entsteht durch die Kündigung des Mobilfunkvertrages nicht automatisch ein Rückgewährschuldverhältnis, bei der die erbrachten Leistungen € hier: Zahlung durch den Kunden € zurückzugewähren wären.

Ebenso wenig ist ein Anspruch aus Bereicherungsrecht anzunehmen. Zwar erwirbt die Beklagte etwas € meist wird dies ein durch die Überweisung des Kunden oder der eine Aufladekarte verkaufenden Stelle veranlasster Auszahlungsanspruch gegen eine Bank sein € durch Leistung eines anderen. Dennoch kann die hier nach dem Wortlaut in Frage kommende condictio ob causam finitam gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. BGB nicht greifen.

Bei vorzeitiger Beendigung von Dauerschuldverhältnissen sind nicht verbrauchte Vorausleistungen eines Vertragsteils grundsätzlich zurückzuerstatten (Sprau in: Palandt, BGB, 66. Aufl. 2007, § 812 Rn. 79). Jedoch erfordert dies entweder ausdrückliche gesetzliche Regelungen oder eine entsprechende Regelung im Vertrag, während bei der außerordentlichen Kündigung ebenfalls Rücktrittsrecht anwendbar sein dürfte (Sprau aaO).

Auch für den Fall einer ordentlichen Kündigung ist € die hier streitgegenständliche vertragliche Regelung hinweg gedacht € nicht ohne weiteres von einer Rückerstattungspflicht auszugehen. Die zugrundeliegenden Wertungen sind jedenfalls nicht dem Bereicherungsrecht zu entnehmen.

Bei dem zumindest im Ansatz vergleichbaren Fall von verlorenen Zuschüssen im Mietrecht, d. h. solchen, bezüglich derer eine Verrechnungsabrede nicht getroffen wurde, ist schon die Anspruchsgrundlage problematisch, da hier eine Zurechnung dieser Leistung auf die Vertragsdauer nicht ohne weiteres möglich und diese Zuschüsse demzufolge mit der condictio ob causam finitam nicht ausreichend zu erfassen sind. Verbreitet wird hier die Auffassung vertreten, insoweit sei die condictio ob rem anwendbar. Da der Mieter bezüglich der Vorleistung eine echte vertragliche Verpflichtung übernommen hatte, ist dies zumindest nicht der klassische Fall der condictio ob rem (Lieb in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 812 Rn. 191). Näher liegt daher die Heranziehung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

cc. Im Rahmen dieser Prüfung entsprechend § 313 BGB hat die Kammer eine Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen, bei der die Kammer sich von folgenden Überlegungen und Wertungen leiten ließ:

Einerseits ist € anders als in den Fällen von Telefonkarten für öffentliche Fernsprecher € dem Telekommunikationsunternehmen der Guthabenkontoinhaber bekannt. Das Guthabenkonto liegt nicht in physischer Form als Chip auf der Karte vor, sondern wird bei der Beklagten geführt, so dass Fälschungs- und Manipulationsrisiken bei einer möglichen Rückzahlung minimiert sind.

Auf der anderen Seite kann der Kunde sein bereits der Beklagten übermitteltes Guthaben jederzeit abtelefonieren. Es liegt somit eine Parallele zu den vom BGH in der o. g. Entscheidung erwähnten Fällen von Kino- oder Geschenkgutscheinen oder etwa von Zehnerkarten im Schwimmbad vor, bei denen der Kunde ebenfalls nicht erwartet, die erworbenen Karten € anders als im Kulanzwege € gegen Kaufpreiserstattung zurückgeben zu können.

dd. Es gibt demnach keinen gesetzlichen Rückerstattungsanspruch der Kunden der Beklagten nach Kündigung der Telekommunikationsverträge. Die zu prüfende Klausel bestimmt das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung und ist grundsätzlich kontrollfrei.

b. Gemäß §§ 307 Abs. 3 S. 2, Abs. 1 S. 2 iVm Abs. 1 S. 1 BGB findet allerdings eine Kontrolle im Hinblick auf das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB statt.

Die angegriffene Formulierung in der Preisliste ist nicht intransparent. Aus ihr geht deutlich hervor, welcher Preis für die angesprochene Dienstleistung zu entrichten ist.

Anders wäre dies, wenn man zunächst auf die Formulierung in den sogenannten "Allgemeinen Geschäftsbedingungen von ( c...m... Germany GmbH & Co. KG)", Anlage K 3, unter 4.11. abstellt. Dort wird auf ein Entgelt gemäß einer separaten Preisliste (die den antragsgemäß angegriffenen Satz enthält) verwiesen, was für sich genommen intransparent ist.

Das anfallende Entgelt stellt allerdings keine unangemessene Benachteiligung dar. Ein Entgelt von Euro 6,00 führt lediglich bei einem verbleibenden Guthaben in dieser Höhe oder darunter dazu, dass der Kunde überhaupt keine vertraglichen Rückerstattungsansprüche hat. Er kann jedoch das ansonsten verfallende Guthaben in dieser Höhe abtelefonieren. Bei Euro 6,00 übersteigenden Guthabenbeträgen kann er den überschießenden Betrag zurückfordern. Das Guthaben verfällt nicht.

Damit hält die angegriffene Klausel der Inhaltskontrolle, soweit diese zulässig war, stand.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 1 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 10.06.2008
Az: 312 O 196/08


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