Verwaltungsgericht Berlin:
Beschluss vom 7. Februar 2007
Aktenzeichen: 80 A 15.02

(VG Berlin: Beschluss v. 07.02.2007, Az.: 80 A 15.02)

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Urkundsbeamtin vom 20. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm erwachsenen Auslagen werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 20. Februar 2004 hat der Beamte entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung mit Schreiben seines Verteidigers vom 10. März 2004, das am selben Tag bei der Disziplinarkammer eingegangen ist, €Erinnerung€ eingelegt. Diesen Rechtsbehelf legt die Disziplinarkammer als €Beschwerde€ gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 der Landesdisziplinarordnung (LDO) aus, denn auf den vorliegenden Fall ist die Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO nicht anzuwenden, weil das Gesetz zur Neuordnung des Berliner Disziplinarrechts erst mit Wirkung vom 1. August 2004 an die Stelle der LDO getreten ist. Für das Kostenfestsetzungsverfahren gelten danach ebenfalls die Bestimmungen des bisherigen Rechts, weil dieses einen Annex zu dem Hauptsacheverfahren darstellt.

Die Beschwerde dürfte bereits unzulässig sein, weil sie verspätet eingelegt wurde. Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 20. Februar 2004 wurde dem Beamten ausweislich der sich bei den Akten befindenden Postzustellungsurkunde am 24. Februar 2004 zugestellt. Die zwei Wochen betragende Beschwerdefrist (ebenso für eine Erinnerung nach §§ 165, 151 VwGO) endete danach mit Ablauf des 9. März 2004 (einem Dienstag). Auf den Eingang des Beschlusses am 25. Februar 2004 bei dem Verteidiger des Beamten kommt es gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 LDO nicht an. Da hier insoweit jedoch möglicherweise ein Anwaltsverschulden vorliegt, das dem Beamten gemäß § 44 StPO i.V.m. § 26 LDO nicht zuzurechnen wäre (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 47. Auflage, § 44 Rdz. 18 m.w.N. aus der Rechtsprechung), wird die Frage der Zulässigkeit hier offen gelassen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Rechtsbehelfsbelehrung wegen des Hinweises auf eine Erinnerung statt auf eine Beschwerde fehlerhaft war, mit der Folge, dass die Frist von zwei Wochen nicht in Lauf gesetzt wurde. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Auf Grund der Verteidigung des Beamten durch den im Rubrum benannten Rechtsanwalt im Verfahren auf gerichtliche Entscheidung nach § 33 Abs. 3 LDO, in dem die Disziplinarkammer im Ergebnis dem Antrag des Beamten entsprechend entschieden und die Kosten einschließlich der dem Beamten erwachsenen notwendigen Auslagen mit Beschluss vom 29. Oktober 2003 dem Land Berlin auferlegt hat, ist erstattungsfähig (nur) die nach § 109 Abs. 5 Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung € BRAGO € in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vom 24. Juni 1994 entstandene Rahmengebühr.

Die Vergütung richtet sich nach der BRAGO 1994, obwohl im Hauptsacheverfahren der von der Disziplinarkammer als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegte Feststellungsantrag vom 19. April 2002 erst nach Inkrafttreten der durch das Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 9. Juli 2001 (vgl. Art. 15 Nr. 2 BGBl. I, S. 1510) mit Wirkung vom 2. Januar 2002 herbeigeführten Änderung der BRAGO gestellt worden ist. Denn der Beamte erteilte den Auftrag zur Verteidigung im Disziplinarverfahren vor Inkrafttreten dieser Rechtsänderung unbedingt und zur Erledigung derselben Angelegenheit i.S.v. § 13 BRAGO (§ 134 BRAGO). Dies ergibt sich aus dem Kostenfestsetzungsantrag seines Verteidigers, der dementsprechend Gebühren nach der BRAGO 1994 mit DM-Beträgen geltend gemacht hat und nach seinem eigenen Vortrag bereits mit Stellungnahmen im Vorermittlungsverfahren, so am 15. Juni 2000 und 4. Mai 2001, tätig gewordenen war und im gerichtlichen Verfahren keine neue Vollmacht vorgelegt hat.

Nach § 109 Abs. 5 BRAGO kann der Rechtsanwalt im vorliegenden Fall zwischen 50 und 650 DM (25,56 bis 332,34 EUR) abzüglich 10 v.H. gemäß Einigungsvertrag erhalten, was nicht in Streit steht. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO hat er seine Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen. Diese Bestimmung ist lediglich dann nicht verbindlich für das Festsetzungsverfahren, wenn die Gebühr von einem Dritten € wie hier dem Land Berlin € zu ersetzen ist und die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unbillig ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).

In Fällen, die nach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich gelagert sind, ist grundsätzlich von einer Mittelgebühr in Höhe von 350 DM (178,95 EUR) € hier abzüglich 10 v.H., also 315 DM € auszugehen. Dieser Mittelwert ist als €billig€ i.S.v. § 12 Abs. 1 BRAGO anzusehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. September 2001 € 1 WB 28/01 € NVwZ-RR 2002, 73; Urteil vom 8. Mai 1981 € 6 C 153.80 € BVerwGE 62, 196, 200). Die Disziplinarkammer folgt in ständiger Rechtsprechung nicht der in Literatur und Teilen der Rechtsprechung geäußerten Auffassung, wonach eine Überschreitung des als angemessen angesehenen Mittelwerts bis zu 20 v.H. (einschließlich) noch nicht als unbillig anzusehen sei (vgl. zu dem Streitstand m. N. aus Literatur und Rechtsprechung Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 1. September 1997 € 6 B 43.97 € Buchholz 362 § 12 BRAGO Nr. 2 [zitiert nach juris], in dem diese Frage allerdings offen blieb; wie hier jedoch inzwischen ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2005 € 6 C 13/04 € Buchholz 363 § 14 RVG Nr. 1). Denn diese Auffassung würde zwangsläufig dazu führen, dass die von dem Rechtsanwalt so bestimmte Gebühr über der angemessenen Gebühr liegt. Für die Berücksichtigung einer über den Mittelwert hinausgehenden Toleranzgrenze bleibt aber in durchschnittlichen Fällen kein Raum (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. August 2005 a.a.O.).

Weder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren noch die Bedeutung der Angelegenheit für den Beamten sowie dessen Vermögens- und Einkommensverhältnisse gebieten es, wie hier beantragt, die Gebühr über dem Mittelwert anzusetzen. Umstände für eine Erhöhung des Gebührensatzes sind weder vom Beschwerdeführer überzeugend dargelegt worden noch sonst für die Disziplinarkammer ersichtlich.

Gegenstand der Disziplinarverfügung war das Verhalten des Beamten am 11. Mai 2000. An diesem Tag flüchtete ein Gefangener aus einem Krankenhaus, indem er sich aus dem Krankenzimmer an zusammengeknoteten Bettlaken abseilte. Der Beamte konnte dies nicht verhindern, weil er € wie er einräumt € den Gefangenen entgegen einschlägiger Dienstvorschriften nicht ständig und unmittelbar beaufsichtigte, sondern sich vor dem Krankenzimmer aufhielt und nur in unregelmäßigen Abständen die Anwesenheit des Gefangenen im Krankenzimmer überprüfte.

Im gerichtlichen Antragsverfahren wiederholte der Verteidiger zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem behördlichen Disziplinarverfahren und machte ergänzende Rechtsausführungen zur Rechtmäßigkeit der Disziplinarverfügung. Dies stellt keinen überdurchschnittlichen Umfang des gerichtlichen Verfahrens dar. Ebenso wenig wies die Rechtslage besondere Schwierigkeiten auf. Die Dienstpflichtverletzung war unstreitig, es ging bei der Verteidigung lediglich um entlastende tatsächliche Gesichtspunkte. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Beamten, der dem mittleren Dienst angehört, ging über das durchschnittliche Maß dessen, was die Verteidigung gegen einen mit einer Geldbuße geahndeten disziplinaren Vorwurf zum Inhalt hat, im vorliegenden Fall nicht hinaus.

Hinsichtlich der Auslagen im behördlichen Verfahren richtet sich die Beschwerde lediglich gegen die Ablehnung einer Erstattung der im Vorermittlungsverfahren entstandenen Auslagen für Kopien, nicht gegen die Ablehnung der Gebühren nach § 109 Abs. 4 BRAGO. Auch insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

Auslagen, die für das disziplinarische Vorermittlungsverfahren anfallen, sind nicht erstattungsfähig (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1991 € 2 A 3/89 € DokBer B 1992, S. 30 [zit. bei Juris]).

Da die LDO den Auslagenerstattungsanspruch abschließend regelt, ist ein Rückgriff über § 26 LDO auf § 467a StPO ausgeschlossen.

Es besteht auch kein verfassungsrechtlich geschützter Anspruch darauf, dass demjenigen, der von einem Ermittlungsverfahren betroffen worden ist, seine Auslagen auf jeden Fall ersetzt werden müssen, gleichgültig in welchem Stadium das Verfahren geendet hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 22, 254 [263]).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 107 Abs. 1 Satz 1, die Entscheidung über die Auslagen auf § 108 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 9 LDO.

Diese Entscheidung ist gemäß § 109 Abs. 2 Satz 2 LDO unanfechtbar.






VG Berlin:
Beschluss v. 07.02.2007
Az: 80 A 15.02


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