Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. März 2004
Aktenzeichen: 50 C 3581/03

(AG Düsseldorf: Urteil v. 19.03.2004, Az.: 50 C 3581/03)

Tenor

hat das Amtsgericht Düsseldorf

ohne mündliche Verhandlung

im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO am 19. März 2004

durch den Richter am Amtsgericht X

für R e c h t erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von einer restlichen Gebührenforderung

des Herrn Rechtsanwalt X in Höhe von 126,56 EUR freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Durchgreifende Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Insbesondere gibt es keinen Zweifel an der Prozessvollmacht des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts. Auf die Vollmachtsrüge der Beklagten nach § 88 Abs. 1 ZPO hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.02.2004 die seinem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht vom 17.01.2003 (Bl. 83 GA) vorgelegt, die den Anforderungen der §§ 80, 81 ZPO entspricht.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger kann gem. §§ 7 StVG, 1, 3 Ziff. 1 und 2 PflVG, 249 ff. BGB i.V.m. den Regelungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) verlangen, dass die Beklagte ihn von einer restlichen Gebührenforderung seines Rechtsanwalts in Höhe von 126,56 EUR freistellt.

Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem für seine Tätigkeit nach Maßgabe der Gebührenberechnung vom 28.07.2003 (Bl. 34 GA) jeweils eine über die Mittelgebühr von 7,5/10 hinausgehende 9/10-Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BRAGO in Ansatz gebracht hat, ist dies nicht zu beanstanden. Gem. § 12 Abs. 1 BRAGO bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen, wobei die Gebühr - wenn sie wie vorliegend von einem Dritten zu ersetzen ist -nicht verbindlich ist, wenn sie unbillig ist. Von einer Unbilligkeit der abgerechneten 9/10-Gebühren ist aber nicht auszugehen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers entfaltete Tätigkeit über eine Durchschnittstätigkeit hinausgegangen ist, so dass von daher die abgerechneten 9/10-Gebühren schon nicht zu beanstanden sind. Die Zeugen X und Y haben nachvollziehbar geschildert, dass erheblicher zusätzlicher Aufwand angefallen ist, da die vormals vom Kläger beauftragte Rechtsanwältin in gewissem Umfang erhaltene Fremdgelder nicht an den Kläger weitergeleitet hat. Dabei ist es ohne Belang, ob es sich - wie vom Kläger ursprünglich vorgetragen - um 6.000,00 DM Fremdgelder gehandelt hat oder - wie mit Schriftsatz vom 26.10.2003 (Bl. 45 GA) korrigiert - um lediglich 1.050,00 DM. Denn der von den Zeugen geschilderte zusätzliche Aufwand ist unabhängig von der Höhe des ausstehenden Fremdgeldbetrages angefallen. Die Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich geltend machen, sie habe eine etwa unzureichende Bearbeitung der Sache durch die ursprünglich vom Kläger beauftragte Rechtsanwältin nicht zu verantworten. Ein etwaiges Fehlverhalten Dritter durchbricht nicht den Zurechnungszusammenhang und geht damit ebenfalls zu Lasten des Schädigers (vgl. Palandt-Heinrichs, 62. Aufl., Vorb. vor § 249, Rdnr. 73 m.w.N.).

Der Kläger hat sich indes ein etwaiges Fehlverhalten der Rechtsanwältin nicht zurechnen zu lassen, da keine Anhaltspunkte für ein zu seinen Lasten gehendes Auswahlverschulden vorhanden sind.

Unabhängig von dem zuvor Gesagten sind die abgerechneten 9/10-Gebühren aber auch dann nicht unbillig im Sinne des § 12 Abs. 1 BRAGO, wenn die vom Prozessbevollmächtigten des Klägers entfaltete Tätigkeit lediglich als durchschnittlich anzusehen sein sollte mit der Folge, dass zunächst einmal ohne weiteres eine 7,5/10-Gebühr hätte berechnet werden können. Dass die Durchführung des Mandats zumindest den durchschnittlichen Anforderungen entsprochen hat, ergibt sich ohne weiteres aus den Aussagen der Zeugen X und Y. Angesichts dessen ist es nicht unbillig, wenn vor dem Hintergrund einer durchschnittlichen Tätigkeit 9/10-Gebühren abgerechnet werden. Denn die in der darin liegenden Überschreitung der Mittelgebühr von 20 % bewegt sich noch innerhalb des dem Rechtsanwalt zuzubilligenden Toleranzbereichs. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung an, dass dem Rechtsanwalt, der seine Vergütung gem. § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen bestimmt, ein

20 %iger Toleranzbereich zusteht, innerhalb dessen die Vergütungsbestimmung noch nicht als unbillig anzusehen ist (vgl. Anwaltskommentar - BRAGO - N.Schneider, § 12, Rdnr. 63 m.w.N.).

Weitere Beweiserhebungen zur Frage, ob die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers vorgenommene Gebührenbestimmung unbillig gewesen ist, waren nicht vorzunehmen. Soweit das Gericht im Beweisbeschluss vom 06.10.2003 noch die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer angeordnet hat, ist diese Anordnung mit Beschluss vom 16.02.2004 aufgehoben worden. Denn zutreffend hat der Kläger darauf hingewiesen, dass es der Einholung eines Gebührengutachtens der Rechtsanwaltskammer nach § 12 Abs. 2 BRAGO nicht bedarf, da sich die genannte Vorschrift nur auf den Honorarstreit zwischen Rechtsanwalt und Mandant bezieht (vgl. BGH, NJW 80, 1962, 1963), und nicht - wie vorliegend - auf den Streit zwischen dem Unfallgeschädigten und der gegnerischen Versicherung.

Gegenüber den abgerechneten Rechtsanwaltsgebühren kann die Beklagte auch nicht erfolgreich einwenden, die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gem. § 37 BRAGO in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale sei nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.01.2003 (Bl. 35 GA) die Dokumentenpauschale zugestanden und im Folgenden auch gezahlt. Diese Position ist somit anerkannt worden und durch Erfüllung gem. §§ 362, 366 BGB erloschen.

Schließlich gehen auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Klageforderung fehl. Soweit sie auf eine fehlende Gebührenberechnung im Sinne des § 18 BRAGO verweist, kann dahinstehen, ob und inwieweit vorliegend im Verhältnis zur Beklagten eine entsprechende Berechnung erforderlich ist. Denn der Kläger hat die Gebührenrechnung vom 28.07.2003 vorgelegt. Der Umstand, dass die Klägerin die Zahlung der streitigen Forderung durch den Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten bestreitet, ist schon deshalb ohne Belang, weil der Kläger keinen Zahlungs-, sondern einen Freistellungsanspruch geltend macht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziff. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 126,56 EUR festgesetzt.






AG Düsseldorf:
Urteil v. 19.03.2004
Az: 50 C 3581/03


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