Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. November 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 38/02

(BPatG: Beschluss v. 05.11.2002, Az.: 24 W (pat) 38/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28. Dezember 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Wortmarke HOUSE OF INDOCAFE ist für verschiedene Dienstleistungen der Klasse 42 zur Eintragung in das Markenregister angemeldet.

Mit Beschluß vom 28. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einer Beamtin des höheren Dienstes, die Anmeldung teilweise, und zwar für die Dienstleistungen

"Verpflegung von Gästen; Hoteldienstleistungen; Dienstleistungen von Cafes und Kantinen; Catering-Dienstleistungen; Dienstleistungen von Lounges, Restaurants und Snack Bars; Zubereitung von Speisen und Lebensmitteln sowie Dienstleistungen von Gastwirtschaften."

wegen fehlender Unterscheidungskraft und als beschreibende freihaltebedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die Wortmarke setze sich aus den Elementen "HOUSE OF", "INDO" und "CAFE" zusammen. "INDO" sei eine gebräuchliche Abkürzung für "Indonesien" bzw "indonesisch" und das Wort "CAFE" habe in der Schreibweise "Cafe" die Bedeutung einer Gaststätte, die in erster Linie Kaffee und Kuchen anbiete, daneben werde es auch oft anstelle des Wortes "Kaffee" verwendet. Der Gesamtmarke kämen daher die den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlichen Bedeutungen "indonesisches Cafehaus" oder "Indokaffee-Haus" zu. In bezug auf die betroffenen Dienstleistungen, die alle im Zusammenhang mit dem Betreiben eines indonesischen Cafes erbracht oder im Liefern, Zubereiten und Servieren usw von indonesischen Kaffeeprodukten bestehen könnten, beschreibe die Marke lediglich den Erbringungsort oder den Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen. Ihr fehle daher die Unterscheidungskraft. Da Indonesien als Kaffeeanbaugebiet bekannt sei, verschiedene indonesische Unternehmen Kaffeeprodukte unter der Bezeichnung "INDOCAFE" anböten und die Abkürzung "Indo" bereits von Anbietern indonesischer Lebensmittel verwendet werde, sei die Marke auch als beschreibende freihaltebedürftige Angabe zu bewerten. Den Voreintragungen in mehreren Ländern komme keine entscheidungserhebliche indizielle Bedeutung zu.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingereicht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke nicht die Schutzhindernisse der fehlenden Unterscheidungskraft und einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.

Wie der Senat in seinem, in dem parallelen Marken-Beschwerdeverfahren 24 W (pat) 46/02 "INDOCAFE" ergangenen Beschluß vom heutigen Tage festgestellt hat, ist jedenfalls der in der angemeldeten Marke enthaltene Wortbestandteil "INDOCAFE" für die von der Zurückweisung betroffenen Dienstleistungen nicht nach den genannten Vorschriften von der Eintragung ausgeschlossen. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Begründung in vollem Umfang Bezug genommen und verwiesen. Da das mithin schutzfähige Markenwort "INDOCAFE" in der Wortfolge "HOUSE OF INDOCAFE" unüberseh- und -hörbar hervortritt, besitzt die angemeldete Marke auch in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft und besteht nicht ausschließlich aus beschreibenden freihaltebedürftigen Angaben.

Dr. Ströbele Guth Kirschneck Bb






BPatG:
Beschluss v. 05.11.2002
Az: 24 W (pat) 38/02


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