Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 10. Juli 2014
Aktenzeichen: 15 W 189/14

(OLG Hamm: Beschluss v. 10.07.2014, Az.: 15 W 189/14)

Zum Nachweis der Bevollmächtigung zum Abschluss eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages im Grundbucheintragungsverfahren.

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

Gründe

I.

In den o.g. Grundbüchern ist die Beteiligte zu 1) jeweils als Eigentümerin eingetragen. Mit €Abspaltungs- und Übernahmevertrag€ vom 09.04.2013 (Anlage zur Urkunde Nr. ...#/... des Notars Dr. H in F) übertrug sie im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 123 Abs. 2 Nr. 1 UmwG als Teil ihres Vermögens alle dem Teilbetrieb Steinkohle/Gas zuzuordnenden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens mit allen Rechten und Pflichten als Gesamtheit auf die Beteiligte zu 2). Zu diesem Vermögen gehören auch die eingangs genannten Grundstücke (§ 6 des Vertrages i.V.m. der Anlage 6.1.(a), Blatt 195 der GA). Bei dem Vertragsabschluss handelte für die Beteiligte zu 1) Frau X und für die Beteiligte zu 2) Frau T, jeweils aufgrund von Vollmachten, die als Anlagen V1 sowie V2 und V3 zur Urkunde genommen wurden. Der Notar bestätigte, dass er aufgrund einer am 05.03.2013 vorgenommenen Einsichtnahme in die elektronischen Handelsregister der Beteiligten festgestellt habe, dass die die Vollmacht unterzeichnenden Personen jeweils als Mitglieder des Vorstandes zur Vertretung der Beteiligten zu 1) bzw. der Beteiligten zu 2) und 3) berechtigt gewesen seien.

Mit Schreiben vom 04.12.2013 beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) unter Hinweis auf die Handelsregistereintragungen vom 08.05.2013 beim HR L (HR B ...#) und 06.05.2013 beim HR F1 (HR B ...) die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass Eigentümerin nunmehr die Beteiligte zu 2) ist.

Nach weiterer Konkretisierung des Berichtigungsantrags in dem Schreiben der Beteiligten zu 2) vom 11.02.2014 wies das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 14.02.2014 darauf hin, dass die dem €Abspaltungs- und Übernahmevertrag€ vom 09.04.2013 beigefügten Vollmachten der für die Beteiligten zu 1) und 2) handelnden Personen weder notariell beurkundet noch mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung versehen seien und daher nicht der Form des § 29 GBO entsprächen. Zur Behebung setzte es eine Frist bis zum 28.03.2014. Nachdem die Beteiligten sich gegen die Ansicht des Grundbuchamts gewandt hatten, blieb dieses mit Zwischenverfügungen vom 12.03.2014 und 02.04.2014 bei seiner Rechtsauffassung, setzte jeweils eine neue Frist zur Behebung des Mangels und wies darauf hin, nach Ablauf der Frist müsse der Antrag zurückgewiesen werden.

Gegen die Zwischenverfügung vom 02.04.2014 richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abhalf und dem Senat zur Entscheidung vorlegte.

II.

Die namens der Beteiligten eingelegte Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig (vgl. Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 3. Aufl., § 71 Rn. 11).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht der Senat von einer einheitlichen Beschwerde aus, die sachlich gegen die letzte Zwischenverfügung gerichtet ist, da die vorangegangenen Zwischenverfügungen jeweils durch die nachfolgende überholt sind. Maßgebend ist, dass es sich um ein einheitliches Rechtsschutzbegehren gegen die Beanstandung des Grundbuchamtes richtet, das seinerseits dieser Beanstandung durch die Zwischenverfügung vom 02.04.2014 eine abschließende Fassung gegeben hat.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung.

Das Grundbuchamt verlangt zu Unrecht die Beglaubigung der Vollmachten der für die Beteiligten in dem Abspaltungs- und Übernahmevertrag vom 09.04.2013 (UR-Nr. ...#/... des Notars Dr. H) handelnden Frauen X und T. Bei der hier vorgenommenen Spaltung geht das Eigentum an den abgespalteten Grundstücken dann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Grundstücke in dem Spaltungs- und Übernahmevertrag nach § 28 S. 1 GBO, § 126 Abs. 1 Nr. 9 UmwG bezeichnet sind - dies wird vorliegend vom Grundbuchamt zu Recht nicht bezweifelt - und die Spaltung im Register des übertragenden Rechtsträgers eingetragen wird, § 131 UmwG (vgl. BGHZ 175, 123 = NJW-RR 2008, 756). Mit der so vorgenommenen Eintragung im Handelsregister wird das Grundbuch unrichtig.

Die materiellrechtliche Wirksamkeit der Spaltung ist im Grundbucheintragungsverfahren nicht zu überprüfen. Dies gilt insbesondere auch für die wirksame Vertretung der Vertragsbeteiligten des Abspaltungs- und Übernahmevertrages vom 09.04.2013. Auf die Frage, in welcher Form der Nachweis einer Bevollmächtigung zu führen wäre, kommt es danach bereits im Ausgangspunkt nicht an. Diese Beschränkung der Prüfungsbefugnis des Grundbuchamtes folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 UmwG. Gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 4 UmwG hat die Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Wirkung, dass ein Mangel der notariellen Beurkundung des Spaltungs- und Übernahmevertrages und gegebenenfalls erforderlicher Zustimmungs- oder Verzichtserklärungen einzelner Anteilsinhaber geheilt wird; des weiteren bestimmt § 131 Abs. 2 UmwG, dass Mängel der Spaltung die Wirkung der Eintragung nach Abs. 1 unberührt lassen. Diese gesetzliche Regelung entspricht der Regelung für die Verschmelzung in § 20 Abs. 2 UmwG, die den bis zum 21.12.1994 gültigen § 352 a AktG auf alle Verschmelzungsvorgänge ausgedehnt hat. Mit diesen Vorschriften soll mit der Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers die Verschmelzung bzw. mit der Eintragung der Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden Rechtsträgers die Spaltung unabhängig von Mängeln, die im Verschmelzungsverfahren aufgetreten sein können, wirksam sein und bleiben. Dies beruht auf der Erwägung des Gesetzgebers, dass die Rückgängigmachung einer Verschmelzung in der Praxis große Schwierigkeiten sowohl in rechtlicher als auch in praktischer Hinsicht bereiten würde und deshalb ausgeschlossen werden soll (vgl. zur Verschmelzung OLG Frankfurt NZG 2003, 236 unter Hinweis auf RegEBegr Bt-Drs 9/1065 zu § 352 a AktG S. 20 ff). Für den Eintritt dieser Rechtswirkung der konstitutiven Handelsregistereintragung der Verschmelzung bzw. hier der Spaltung kommt es nicht darauf an, welche Rechtshandlung im Rahmen des Umwandlungsverfahrens mit Mängeln behaftet ist und wie schwer eventuelle Mängel wiegen (OLG Frankfurt a.a.O.).

Vorliegend ist daher nicht eine Beglaubigung der Vollmachten der Frauen X und T erforderlich, sondern, da der Spaltungsvertrag schon vorgelegt ist, nur noch der Nachweis, dass die Eintragung der Abspaltung im Handelsregister erfolgt ist. Mir dem schriftlichen Berichtigungsantrag vom 04.12.2013 hat die Beteiligte zu 2) auf die Registereintragungen bei den Amtsgerichten K und F Bezug genommen, was nach § 32 Abs. 2 S. 1 GBO als Nachweis ausreicht. Ihrem Antrag kann daher nach Überprüfung durch das Grundbuchamt entsprochen werden.

Wegen des Erfolgs der Beschwerde ist eine Wertfestsetzung nicht veranlasst.






OLG Hamm:
Beschluss v. 10.07.2014
Az: 15 W 189/14


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