Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. März 2002
Aktenzeichen: 17 W (pat) 52/00

(BPatG: Beschluss v. 12.03.2002, Az.: 17 W (pat) 52/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 12. Juni 1998 beim Deutschen Patentamt mit der Bezeichnung

"Kontoauszug"

eingereicht worden.

Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G06K mit Beschluß vom 11. Mai 2000 wegen Fehlens einer im Bereich der Technik liegenden Lehre zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt.

Er verfolgt seine Anmeldung auf der Grundlage des am 25./26. Mai 1999 eingegangenen Hauptanspruchs weiter.

Dieser Anspruch lautet:

"Kontoauszug dadurch gekennzeichnet, daß über notwendige Angaben hinaus unter Ausnutzung bestehender Identifikationskriterien eine oder mehrere für jeden Kunden spezifische auf seine Interessen, Bedürfnisse und finanziellen Verhältnisse abgestimmte Zusatzinformationen ohne Wiederholungen enthalten sind durch - Zuordnung weiterer ständig aktualisierbarer kundenspezifischer Suchkriterien zu jeder Kontonummer und damit zu den bisher bestehenden allgemeine notwendigen Identifikationskriterien und Bildung einer um diese kundenspezifischen Suchkriterien erweiterten variablen Menge nunmehr aktualisierbarer kundenspezifischer Identifikationskriterien,

- bekannte rechentechnische Verknüpfungen aller dieser kundenspezifischer Identifikationskriterien als Suchkriterien mit zur Verfügung stehenden bzw anzubietenden Zusatzinformationen als Angebotskriterien in einem bekannten rechentechnischen Suchregime mit Ausschluß der bisher bekannten Ausgabewiederholung für die Kontobewegungen/Buchungsvorgänge erweitert um den Ausschluß der Ausgabewiederholung der ausgegebenen Zusatzinformationen, zumindest in ihrer konkreten Art und Darstellung, und Ausgabe der Treffer bei rechentechnischer Übereinstimmung auf dem Kontoauszug und - Erweiterung der schon vorhandenen softwareseitigen Startroutine mit Abgleich der bisherigen bestehenden allgemein notwendigen Identifikationskriterien und Ausschluß der Ausgabewiederholung für die Kontobewegungen/Buchungsvorhänge um diese um kundenspezifische Suchkriterien erweiterte variable Menge nunmehr kundenspezifischer Identifikationskriterien als neues kundenspezifisches Suchregime vor Kontoauszugerstellung mit Ausschluß der Ausgabewiederholung und Trefferausgabe zusätzlich zu den bisherigen Buchungsvorgängen."

Bezüglich der Ansprüche 2 bis 5 und der weiteren Anmeldungsunterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Zur Begründung der Beschwerde trägt der Anmelder vor, daß mit dem Begriff "Kontoauszug" ein körperliches Produkt und somit ein technischer Gegenstand beschrieben werde.

Ein solcher Kontoauszug werde im übrigen nach der beanspruchten Lehre mit Zusatzinformationen bedruckt, die der spezifischen Unterrichtung des jeweiligen Kontoinhabers dienten. Diese Vorgehensweise erfülle bei Anlegen vergleichbarer Maßstäbe, wie sie in der Entscheidung "Automatische Absatzsteuerung" des BPatG herangezogen worden seien, das Technizitätserfordernis.

Der Anmelder stellt sinngemäß den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die Technizität des angemeldeten Gegenstandes festzustellen unddie Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Patentinhabers ist unbegründet, da keine patentierbare Erfindung vorliegt, § 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 PatG.

Die Anmeldung bezieht sich auf einen Kontoauszug, der in gedruckter Form oder als transfergeeigneter Datensatz vorliegt (S.1, Abs. 1 der ursprünglich eingereichten Beschreibung).

Die übliche Erstellung von Kontoauszügen wird in der Beschreibungseinleitung insoweit als nachteilig geschildert, als sie nur Zusatzinformationen zulasse, die für alle Bankkunden gleich seien. Auf diese Weise lasse sich keine kundenspezifische Aktualität dieser Zusatzinformationen erzielen.

Demzufolge wird es als anmeldungsgemäße Aufgabenstellung angesehen, einen Kontoauszug zu schaffen, der Zusatzinformationen enthält, die den jeweiligen Kunden tatsächlich interessieren.

Die zur Lösung dieser Aufgabe im Anspruch 1 enthaltene Lehre lässt sich wie folgt gliedern:

"Kontoauszug, dadurch gekennzeichnet, a) daß über notwendige Angaben hinaus unter Ausnutzung bestehender Identifikationskriterien eine oder mehrere für jeden Kunden spezifische auf seine Interessen, Bedürfnisse und finanziellen Verhältnisse abgestimmte Zusatzinformationen ohne Wiederholungen enthalten sind durchb) Zuordnung weiterer ständig aktualisierbarer kundenspezifischer Suchkriterien zu jeder Kontonummer und damit zu den bisher bestehenden allgemeine notwendigen Identifikationskriterien undb1) Bildung einer um diese kundenspezifischen Suchkriterien erweiterten variablen Menge nunmehr aktualisierbarer kundenspezifischer Identifikationskriterien, c) bekannte rechentechnische Verknüpfungen aller dieser kundenspezifischen Identifikationskriterien als Suchkriterien mit zur Verfügung stehenden bzw. anzubietenden Zusatzinformationen als Angebotskriterien in einem bekannten rechentechnischen Suchregimec1) mit Ausschluß der bisher bekannten Ausgabewiederholung für die Kontobewegungen/Buchungsvorgängec2) erweitert um den Ausschluß der Ausgabewiederholung der ausgegebenen Zusatzinformationen, zumindest in ihrer konkreten Art und Darstellung, undc3) Ausgabe der Treffer bei rechentechnischer Übereinstimmung auf dem Kontoauszug undd) Erweiterung der schon vorhandenen softwareseitigen Startroutine mitd1) Abgleich der bisherigen bestehenden allgemein notwendigen Identifikationskriterien undd2) Ausschluß der Ausgabewiederholung für die Kontobewegungen/Buchungsvorgänged3) um diese um kundenspezifische Suchkriterien erweiterte variable Menge nunmehr kundenspezifischer Identifikationskriterien als neues kundenspezifisches Suchregime vor Kontoauszugerstellung mit Ausschluß der Ausgabewiederholung und Trefferausgabe zusätzlich zu den bisherigen Buchungsvorgängen."

Zur Realisierung eines Kontoauszuges, der die in Merkmal a) angesprochenen Zusatzinformationen enthält, wird eine schon vorhandene softwareseitige Startroutine zu einem neuen kundenspezifischen Suchregime entsprechend den Merkmalen c) bis c3) und d) bis d3) erweitert, wobei die bei diesem Suchregime eingesetzten aktualisierbaren kundenspezifischen Identifikationskriterien nach Merkmal b) und b1) zuvor ebenfalls erweitert worden sind.

Zur Abarbeitung der in den Merkmalen b) bis d3) enthaltenen Programmschritte ist der Einsatz eines Computers erforderlich.

Die Lehre nach Anspruch 1 enthält somit computergerechte Anweisungen zur Erstellung von Kontoauszügen.

Eine diese Art von Anweisungen umfassende Lehre ist nach BGH in GRUR 2002, Heft 2, S.143-146 - "Suche fehlerhafter Zeichenketten" - bezüglich einer möglichen Patentierbarkeit zunächst dahingehend zu untersuchen, ob ihre prägenden Anweisungen der Lösung eines konkreten technischen Problems dienen.

Technische Einzelheiten zur Erstellung des Kontoauszuges mit den in Merkmal a) genannten Informationen selbst, d.h. über die hierbei verwendete Drucktechnik oder die Realisierung des entsprechenden Datensatzes, sind im Anspruch 1 nicht enthalten. Diesbezügliche Kenntnisse werden für die Ausführung der beanspruchten Lehre somit als geläufig vorausgesetzt.

Als prägend sind vielmehr die weiteren Anspruchsmerkmale b) bis d3) anzusehen, die sich mit der Gewinnung der kundenspezifischen Zusatzinformationen befassen. Nach den Angaben in der Beschreibung steht mit diesen Merkmalen keine Lösung eines konkreten technischen Problems im Zusammenhang; dort wird vielmehr als Aufgabe genannt, einen Kontoauszug zu schaffen, der Zusatzinformationen enthält, die den jeweiligen Kunden tatsächlich interessieren.

Auch die Überprüfung der Lehre des Anspruchs 1 hinsichtlich des tatsächlich erzielten Erfolges und der in diesem Zusammenhang zugrunde zu legenden "objektiven" Aufgabe (Schulte, PatG, 6. Aufl., § 1 Rdn. 56) ergibt keine Veranlassung, die in der Anmeldung genannte Aufgabenstellung zu ändern.

Die prägenden Anweisungen der Lehre nach Anspruch 1 dienen somit nicht der Lösung eines konkreten technischen Problems.

Nach BGH a.a.O., Abschnitt 1. bb), bedarf es bei Anmeldungen mit Computerprogrammen einer (weiteren) Prüfung dahingehend, ob die auf die Datenverarbeitung mittels eines geeigneten Computers gerichtete Lehre sich gerade durch eine Eigenheit auszeichnet, die unter Berücksichtigung der Zielsetzung patentrechtlichen Schutzes eine Patentierbarkeit rechtfertigt.

Hierbei ist eine Gesamtbetrachtung darüber anzustellen, was nach der beanspruchten Lehre im Vordergrund steht, oder, anders formuliert, worin deren prägende Anweisungen zu sehen sind.

Wie oben bereits ausgeführt, handelt es sich hierbei entsprechend den Merkmalen b) bis d3) im wesentlichen um Datenverarbeitungsschritte zur - Zuordnung weiterer Suchkriterien zu jeder Kontonummer - Bildung von hierauf basierenden kundenspezifischen Identifikationskriterien - rechentechnische Verknüpfung der so gebildeten Identifikationskriterien mit zur Verfügung stehenden Zusatzinformationen - Ausgabe der durch rechentechnische Übereinstimmung erzielten Treffer.

Diesen Datenverarbeitungsschritte sind keine vergleichbaren technischen Eigenheiten zugeordnet, wie sie beispielhaft in BGH a.a.O., Abschnitt 1. bb) als notwendig für die Patentierbarkeit angegeben sind. Demnach ist auch diesbezüglich die Lehre des Anspruchs 1 nicht patentierbar.

Auch durch eine Einschränkung des Anspruchs 1 auf Kontoauszüge in gedruckter Form - d.h. auf einen körperlichen Gegenstand - würde die beanspruchte Lehre nicht patentierbar werden, da eine solche einschränkende Maßnahme nicht zur Begründung der Patentfähigkeit beitragen würde (vergl. BGH a.a.O. Abschnitt 2.b)).

Den anmelderseitig gestellten Anträgen musste demnach aus den aufgezeigten Gründen der Erfolg versagt bleiben.

Grimm Eder Bertl Schuster Bb






BPatG:
Beschluss v. 12.03.2002
Az: 17 W (pat) 52/00


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