Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. März 2014
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 35/13

(BGH: Beschluss v. 26.03.2014, Az.: AnwZ (Brfg) 35/13)




Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung

In diesem Gerichtsbeschluss geht es um den Rechtsbehelf gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Kläger hatte die Befugnis, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen, durch einen Bescheid der Beklagten widerrufen bekommen. Die Klage gegen den Bescheid wurde abgewiesen und die Berufung wurde nicht zugelassen. Das Urteil wurde dem Kläger im April 2013 zugestellt. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, aber keine Begründung eingereicht. Die Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten lief fruchtlos ab, nachdem die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft erloschen war.

Der Rechtsbehelf des Klägers wird als unzulässig verworfen. Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Eingabe des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte. Jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Vorinstanzen:

Anwaltsgerichtshof Hamm, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 AGH 37/12 -




Die Gerichtsentscheidung im Volltext:

BGH: Beschluss v. 26.03.2014, Az: AnwZ (Brfg) 35/13


Tenor

Der Rechtsbehelf gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Wert des Verfahrens wird auf 12.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 29. August 2012 die Befugnis des Klägers, die Bezeichnung Fachanwalt für Arbeitsrecht zu führen. Der Anwaltsgerichtshof hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Kläger am 6. April 2013 zugestellt worden. Der Kläger hat "gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs [...] Berufung" eingelegt, aber keine Begründung eingereicht.

Die Zulassung des sich selbst vertretenden Klägers zur Rechtsanwaltschaft ist am 19. August 2013 erloschen. Die ihm darauf nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 244 Abs. 2 ZPO gesetzte Frist zur Bestellung eines Bevollmächtigten ist fruchtlos verstrichen.

II.

Der vom Kläger als "Berufung" bezeichnete Rechtsbehelf ist unzulässig.

Eine Berufung ist mangels Zulassung nicht statthaft (§ 112e Satz 1 BRAO). Ob die Eingabe des - durch den Anwaltsgerichtshof ordnungsgemäß belehrten - Klägers nach Auslegung oder Umdeutung als Antrag auf Zulassung der Berufung behandelt werden könnte (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1999, 641, 642; Beschluss vom 9. Februar 2005 - 6 B 75.04, juris; vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12, juris), bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls wäre die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags abgelaufen. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Begründungsfrist lief danach am 6. Juni 2013 ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Kayser Roggenbuck Lohmann Braeuer Schäfer Vorinstanzen:

AGH Hamm, Entscheidung vom 14.12.2012 - 1 AGH 37/12 -






BGH:
Beschluss v. 26.03.2014
Az: AnwZ (Brfg) 35/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/gerichtsentscheidung/4a50021f42c9/BGH_Beschluss_vom_26-Maerz-2014_Az_AnwZ-Brfg-35-13




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