Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 26. November 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 75/09

(BGH: Beschluss v. 26.11.2009, Az.: AnwZ (B) 75/09)

Tenor

Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 1. Oktober 1962 geborene Antragsteller wurde im Jahre 1993 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht B. zugelassen. Mit Bescheid vom 11. Februar 2000 widerrief die Rechtsanwaltskammer B. die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls. Am 16. Januar 2002 schloss das Anwaltsgericht B. den Antragsteller wegen Verletzung von Anwaltspflichten in 25 Fällen - der Antragsteller soll in den Jahren 1996 bis 2000 als Nachlasspfleger Verzeichnisse, Abrechnungen und Berichte nicht erstellt und Nachfragen unbeantwortet gelassen haben - aus der Anwaltschaft aus. Auf die Berufung des Antragstellers stellte der Anwaltsgerichtshof B. das Verfahren am 19. Mai 2003 insoweit ein. Am 23. Oktober 2003 verurteilte das Amtsgericht B. den Antragsteller wegen Untreue zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und setzte die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aus. Die Berufung des Antragstellers hatte insoweit Erfolg, als der Antragsteller zu einer Freiheitsstrafe von nur zehn Monaten verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Am 18. Oktober 2007 erließ das Amtsgericht T. die Freiheitsstrafe.

In den Jahren 2004, 2005 und 2006 beantragte der Antragsteller die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft bei den Anwaltskammern B. , S. sowie bei der Antragsgegnerin. Er nahm die Anträge jeweils im gerichtlichen Verfahren zurück. Am 14. August 2007 beantragte der Antragsteller die Wiederzulassung bei der Rechtsanwaltskammer M. Auch dieser Antrag wurde zurückgewiesen; der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2007 gerichtliche Entscheidung durch den Anwaltsgerichtshof.

Am 6. März 2008 hat der Antragsteller die Wiederzulassung bei der Antragsgegnerin beantragt, ohne das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof M. zu erwähnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 wegen des ihrer Meinung nach noch anhängigen Zulassungsverfahrens in M. als unzulässig abgewiesen. Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist mit der Maßgabe zurückgewiesen worden, dass der Antrag nicht unzulässig, sondern unbegründet sei. Das Zulassungsverfahren in M. sei spätestens mit der Antragsrücknahme durch Schriftsatz vom 19. September 2008 im Verfahren der sofortigen Beschwerde vor dem Anwaltssenat des Bundesgerichtshofs beendet gewesen; eine Wiederzulassung verbiete sich jedoch wegen der Straftaten des Antragstellers, die seine Unwürdigkeit begründeten (§ 7 Nr. 5 BRAO), wegen seines sonstigen Fehlverhaltens und wegen seiner unrichtigen Angaben im Zulassungsverfahren.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 29. Juni 2009 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit am 1. September 2009 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller seinen Zulassungsantrag zurückgenommen, die Sache in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen.

II.

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt. Analog § 91a ZPO (vgl. BGHZ 50, 197, 199; 84, 149, 151) hat der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dass der Antragsteller die Verfahrenskosten trägt, nachdem er seinen Zulassungsantrag erneut zurückgenommen hat. Eine Erstattung der außergerichtlichen Auslagen findet nicht statt.

Ganter Ernemann Lohmann Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Rostock, Entscheidung vom 09.06.2009 - AGH 16/08 (II/8) -






BGH:
Beschluss v. 26.11.2009
Az: AnwZ (B) 75/09


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