Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 24. April 1992
Aktenzeichen: 6 U 171/91

(OLG Köln: Urteil v. 24.04.1992, Az.: 6 U 171/91)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Juli 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 147/91 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,-- DM und hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können von beiden Parteien auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden. Die Beschwer der Beklagten wird auf 100.000,-- DM festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger ist ein gerichtsbekannter

Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Beklagte stellt Z. aus Ton und Lehm

her und vertreibt diese Produkte auch. In der Zeitschrift "b."

Ausgabe warb sie mit der im nachfolgenden Klageantrag in

Ablichtung wiedergegebenen Werbeanzeige. Dort war unter anderem

angekündigt:

"u.

Der Kläger greift die vorzitierte

Werbeaussage als übermäßig gefühlsbetonte Ansprache des

Verbrauchers und zudem als irreführend an.

Er hat behauptet, von den Z., die die

Beklagte herstelle und vertreibe, gingen gesundheitliche

Beeinträchtigungen aus, unter anderem werde - in geringem Umfang -

Radioaktivität ausgestrahlt. Die Aussage "B. für eine gesunde Welt"

vermittele den unzutreffenden Eindruck, mit den Z. seien keinerlei

Nachteile für die Umwelt verbunden. Zum anderen sei nicht

nachvollziehbar, welche positive Wirkung die Verwendung von "u."-Z.

für die Welt haben solle.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für

jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis

zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von

Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu

Wettbewerbszwekken, wie nachstehend wiedergegeben, für u. -Z.

anzukündigen:

"B. für eine gesunde Welt":

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, die

angegriffene Ankündigung verstoße weder gegen § 1 UWG noch gegen §

3 UWG. Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß von ihren Z.

keinerlei gesundheits- oder umweltbelastende Beeinträchtigungen

ausgingen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt

der beiderseitigen Schriftsätze verwiesen.

Durch Urteil vom 16. Juli 1991 hat die

31. Zivilkammer des Landgerichts Köln der Klage stattgegeben. Die

Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, der Verkehr

erwarte, daß diejenigen B., die der Schaffung einer gesunden Welt

dienlich sein sollten, nicht ihrerseits in umweltbelastender Weise

gewonnen würden. Dies sei aber hier der Fall, da der Rohstoff für

die Z. nur durch den Grubenabbau gewonnen werden könnten. Dies sei

mit einem erheblichen Eingriff in den Lebensraum von Pflanzen und

Tieren verbunden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die

Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 5. August 1991

zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 5. September 1991

eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen nach

entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist mit einem am 16.

Dezember 1991 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte wiederholt und vertieft

ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie macht insbesondere geltend,

die Gleichsetzung von "u."-Z. mit "B. für eine gesunde Welt" besage

bei natürlicher Betrachtungsweise nichts anderes, als daß "u."-Z.

ein gesundes Ba. ermöglichten. Kein beachtlicher Teil der

Verkehrskreise komme auf den Gedanken, die Beklagte bezwecke

hiermit eine "Weltverbesserung", wie auch immer diese aussehen

möge. Vielmehr sei die Werbung, wie die unmittelbare Bezugnahme auf

das Produkt "u."-Z. zeige, eindeutig und ausschließlich

produktbezogen zu verstehen. Es gehe um eine gesunde "Wohn-" Welt.

Im übrigen besage die Gewinnung eines Rohstoffs mittels

möglicherweise umweltbelastender Eingriffe in den Lebensraum von

Pflanzen und Tieren nichts über die Bedeutung des daraus

hergestellten Endprodukts für die menschliche Gesundheit. Außerdem

gebe die Beklagte in ihrer Anzeige unmißverständlich an, worauf sie

ihr Urteil "B. für eine gesunde Welt" gründe. Es seien dies zum

Beispiel eine natürliche Z.bauweise, die natürlichen Komponenten

Ton und Lehm und die Verbesserung von Wärmedämmung und

Austrocknungsverhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des

Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungsbegründugsschrift

vom 16. Dezember 1991 nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage in Abänderung des

landgerichtlichen Urteils abzuweisen,

ihr nachzulassen, eine

Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft

einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten

zurückzuweisen;

hilfsweise dem Kläger nachzulassen, die

Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, die auch

in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen

Großbank und/oder öffentlichrechtlichen Sparkasse erbracht werden

kann.

Der Kläger wiederholt und ergänzt sein

erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das angefochtene

Urteil und meint, wenn im Zusammenhang mit "u. "-Z. mit dem Hinweis

"B. für eine gesunde Welt" geworben werde, dränge sich ein

Verständnis dahingehend, daß derartige der Schaffung einer gesunden

Welt dienende B. nicht ihrerseits in einer umweltbelastenden Art

und Weise hergestellt würden, geradezu auf. Entgegen der Auffassung

der Beklagten werde ein solches Verständnis auch nicht durch die

weiteren Elemente der Werbeanzeige richtiggestellt. Wegen der

Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsrechtszug wird

auf die Berufungserwiderungsschrift vom 30. Januar 1992 nebst

Anlage verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, sie hat aber

in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Beklagte zu

Recht verurteilt, die vom Kläger beanstandete Werbeaussage zu

unterlassen.

Das Unterlassungsbegehren des Klägers

ist gemäß § 3 UWG gerechtfertigt. Die Ankündigung

" B. für eine gesunde Welt"

in bezug auf die von der Beklagten

hergestellten und vertriebenen Z. ist in dem Zusammenhang, in dem

sie in der Werbung der Beklagten konkret erscheint,

irreführend.

Die beanstandete Werbeaussage enthält

schon vom Wortverständnis her einen zweifachen Bezug: Zum einen

wird ein Zusammenhang mit dem hergestellt, für dessen Errichtung

die beschriebenen Z. primär "B. " sind, nämlich mit dem

Wohngebäude. Zum anderen liegt, wenn von "B. für eine gesunde Welt"

die Rede ist, die gedankliche Verbindung mit der (gesunden) Umwelt

nahe. In beiden Zusammenhängen ist die Gefahr einer Irreführung

nicht von der Hand zu weisen. Jedenfalls hinsichtlich des

Umweltbezuges ist der Senat davon überzeugt, daß zumindest ein

nicht unbeachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise einer

wettbewerblich relevanten Täuschung unterliegt. Der Senat sieht

keine Bedenken, hierüber aufgrund eigener Sachkunde und Erfahrung

zu entscheiden, da seine Mitglieder zu den durch die Werbeaussage

der Beklagten angesprochenen (End-) Verbrauchern gehören. Im

einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

Entgegen der Ansicht der Beklagten

liegt ein Verständnis der beanstandeten Werbeankündigung in einem

über das Schaffen einer gesunden "Wohnwelt" hinausgehenden Sinne

keineswegs fern. Schon die Wortbedeutung des Begriffs "Welt" geht

zunächst über das mit Z. errichtete Eigenheim hinaus und erfaßt die

Umgebung des so Angesprochenen in einem globalen Sinne. Nicht

unberücksichtigt bleiben kann in diesem Zusammenhang aber vor

allem, daß sich mit der allgemeinen Anerkennung der Umwelt als

eines wertvollen und schutzbedürftigen Gutes in den letzten Jahren

zunehmend ein verstärktes Umweltbewußtsein entwickelt hat. Aus

diesem Grunde ist davon auszugehen, daß nach dem Verständnis eines

nicht unbeträchtlichen Teils des Publikums zu einer "gesunden Welt"

heute nicht nur das zu Wohnzwecken benutzte Haus, sondern auch eine

"gesunde U m -Welt" gehört.

Ist von einem "B." für eine gesunde

Umwelt die Rede, so legt dies weiter die Annahme nahe, die so

beworbenen Z. trügen zur Schaffung einer gesunden Umwelt bei. Damit

wird als Ergebnis ihrer Produktion und Verwendung eine "gesunde"

oder zumindest eine "gesündere" Umwelt in das Verständnis der

Werbungsadressaten gerückt. Ein nicht unerheblicher Teil der Leser

wird deswegen davon ausgehen, die Verwendung derartiger Z. werde

sich positiv auf die Umwelt auswirken. Zumindest aber wird

angenommen werden, einem "B. für eine gesunde (Um-) Welt" seien

keinerlei negative Einflüsse auf Natur und Umwelt beizumessen, und

zwar weder bei der Verwertung des so beworbenen Produkts noch bei

dessen Gewinnung bzw. Herstellung.

Àhnlich wie die Gesundheitswerbung ist

auch die Werbung mit Umweltschutzgesichtspunkten nach strengen

Maßstäben zu beurteilen (vgl. BGHZ 105, 277 "Umwelt- engel";

zuletzt BGH GRUR 1991, 550, 551 m.w.N.). Das oben angesprochene

verstärkte Umweltbewußtsein der Bevölkerung hat dazu geführt, daß

der Verkehr vielfach Waren bevorzugt, auf deren besondere

Umweltverträglichkeit hingewiesen wird. Gefördert wird ein solches

Kaufverhalten auch durch den Umstand, daß sich Werbemaßnahmen, die

an den Umweltschutz anknüpfen, als besonders geeignet erweisen,

emotionale Bereiche im Menschen anzusprechen.

Die Beklagte appelliert mit ihrer

Ankündigung "B. für eine gesunde (Um-) Welt", wenn ihr ein

Verständnis in dem oben beschriebenen Sinne beigelegt wird, an ein

umweltschutzbewußtes Verhalten der so Angesprochenen, ohne

eindeutig klarzustellen, aus welchen Gründen der Verbraucher sich

umweltbewußt verhält, wenn er "u."-Z. verwendet. Ein nicht

unerheblicher Teil der Verbraucher wird den Hinweis, es handele

sich um einen "B. für eine gesunde Welt" im Zusammenhang mit der

Werbung für Z. dahin verstehen, daß diese umweltschonend seien und

ihre Verwendung zumindest im Vergleich zu anderen Materialien von

erheblichem Vorteil für die Umwelt sei. Darüber, in welchem Ausmaß

und Umfang die Verwendung dieser Z. umweltfreundlich ist, dürften

hingegen unklare und unterschiedliche Vorstellungen bestehen. Auch

wenn der Verbraucher keine absolute Umweltfreundlichkeit des

Produktes erwartet, so wird er nach der Óberzeugung des Senats von

einem "B. für eine gesunde Welt" doch jedenfalls annehmen, daß

dieser auch bei seiner Herstellung keine Eingriffe in die Natur

erforderlich macht, die diese schädigen oder zumindest schä-digen

können.

Die Beklagte macht geltend, ein solches

umweltbezogenes Verständnis sei mit dem Gesamtzusammenhang der

Werbeanzeige nicht zu vereinbaren. Aus ihrem Kontext und den in ihr

enthaltenen Erläuterungen gehe nämlich hervor, daß sich der Slogan

"B. für eine gesunde Welt" allein auf "gesundes Ba." beziehe. Dies

vermag nicht zu überzeugen. Zum einen bildet das Logo der Beklagten

mit dem beanstandeten Hinweis einen Blickfang innerhalb der

Gesamtanzeige. Davon, daß der flüchtige Verbraucher neben den

besonders herausgestellten und blickfangmäßig hervorgehobenen

Teilen der Anzeige auch alle übrigen Erklärungen im Text zur

Kenntnis nimmt, kann aber nicht ausgegangen werden. Zudem finden

sich auch im übrigen Text der Anzeige, und zwar insbesondere auch

im hervorgehobenen Teil, Elemente, die ein umweltbezogenes

Verständnis der Anzeige zusätzlich unterstützen. Wenn es dort

heißt,

"Das u.-Z.-System

nimmt die Natur zum Partner"

ergibt sich auch hieraus

unmißverständlich ein Natur- und Umweltbezug. Ein nicht

unerheblicher Teil der Verbraucher wird das dahin verstehen, daß

die Verwendung derartiger Z. die Natur und damit die Umwelt nicht

belaste. Von einer hinreichend deutlichen Erklärung dahingehend,

daß sich die streitgegenständliche Aussage allein auf "gesundes

Ba." bzw. auf die für die Gesundheit des Menschen zuträglichen

Produkteigenschaften beziehe, kann unter diesen Umständen

jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Entgegen dem vorbeschriebenen durch die

Werbeankündigung hervorgerufenen Verständnis ist jedenfalls die

Herstellung der von der Beklagten angebotenen Z. mit einem

schwerwiegenden Eingriff in Natur und Umwelt verbunden. Die für die

Produktion unabdingbar erforderlichen Rohstoffe können nämlich nur

durch den Abbau in Gruben, der mit gravierenden Eingriffen in den

Lebensraum von Pflanzen und Tieren verbunden ist, gewonnen werden.

Daß dies die Natur in erheblicher Weise belastet, ist nicht

zuletzt dem von der Beklagten vorgelegten Artikel aus der

Fachzeitschrift "Z. i.i." zu entnehmen. Dort wird im Eingangssatz

ausgeführt, daß "der T., wie jede Gewinnung von mineralischen

Rohstoffen, der Landschaft, der Fauna und Flora Wunden schlägt...".

Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die für die

Herstellung der beworbenen Z. erforderliche T.-gewinnung nicht nur

nicht positiv auf Natur und Umwelt auswirkt und diese "gesunden"

läßt, sondern sie in erheblicher Weise beschädigt.

Dem steht auch der Hinweis der

Beklagten auf spätere Rekultivierungs- oder Renaturierungsmaßnahmen

oder das natürliche Entstehen von Biotopen nicht entgegen. Hierbei

handelt es sich vielmehr um lediglich mögliche Korrekturen oder

natürliche Ausgleichsmaß-nahmen. Sie treten weder zwangsläufig ein

noch können sie einen vollständigen Ausgleich für die zuvor

vorgenommenen Eingriffe in die Tier- und Pflanzenwelt

darstellen.

Verbraucher, die die Werbung für "B.

für eine gesunde Welt" in dem oben beschriebenen Sinne auch auf

Umweltaspekte und in diesem Zusammenhang auch auf den Prozeß der

Produktherstellung beziehen, rechnen nicht damit, daß für die

Herstellung eines solchen B.s für eine gesunde Welt zunächst der

Natur "Wunden geschlagen" werden müssen. Sie werden vielmehr in

ihrer Erwartung deutlich enttäuscht.

Die Kostenentscheidung für das

Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung

über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr.

10, 711 ZPO. Die nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer der

Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im

Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 24.04.1992
Az: 6 U 171/91


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