Landgericht Hamburg:
Urteil vom 14. Mai 2004
Aktenzeichen: 308 O 485/03

(LG Hamburg: Urteil v. 14.05.2004, Az.: 308 O 485/03)

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 567.208,31 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2003 zu zahlen.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten, einem Einzelhandelsunternehmen, das unter anderem Kinderstühle veräußert, wegen der Verletzung ihrer Rechte an der Gestaltung des Kinderstuhls €Kinderstuhl T T€ durch den Vertrieb des Kinderstuhls Firma H. €Kinderstuhl A€ die Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt € 576.053,75 nebst Zinsen.

Die Klägerin ist ein in Norwegen ansässiges Unternehmen der Möbelbranche. Sie firmierte früher unter S.... Industrie AS und wickelte zu dieser Zeit die Herstellung und den Vertrieb ihrer Möbel über die Tochtergesellschaft S.... Fabrikker AS ab. Mit Wirkung vom 19.10.2000 wurde die S.... Fabrikker AS auf die umfirmierte Klägerin als Rechtsnachfolgerin verschmolzen.

In Deutschland vertreibt die Klägerin ihr Produktsortiment über ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft S.... GmbH. Das seit Jahren erfolgreichste Produkt der Klägerin ist ihr mehrfach ausgezeichneter Kinderhochstuhl €Kinderstuhl T T€, der in der Anlage K 3 abgebildet ist. Dieser Stuhl wurde Anfang der 70er Jahre durch den Designer Designer Peter O. für die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die S.... Fabrikker AS, entworfen und entwickelt. Der Designer erteilte dieser Gesellschaft mit Lizenzvertrag vom 06.10.1972 (Anlage K 4) eine exklusive Lizenz für die Herstellung und den weltweiten Verkauf des €Kinderstuhl T T€-Stuhls und ähnlicher Stühle. Für den €Kinderstuhl T T€ betrug der Abgabepreis der S.... GmbH an die autorisierten S.....-Händler in den Jahren 1997 bis 2001 zwischen € 91,27 und € 113,00.

Die Beklagte ist ein Hauptabnehmer der Firma Firma H. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma Firma H.) und bot den von dieser seit Jahren vertriebenen Kinderstuhl €Kinderstuhl A€ an. Der €Kinderstuhl A€-Stuhl (Abbildung Anlage K 10) lehnt sich gestalterisch an den €Kinderstuhl T T€-Stuhl der Klägerin an. Streitig ist unter anderem, ob und in welcher Weise der Umfang der Nachahmung bei der Bemessung des geltend gemachten Schadensersatzes zu berücksichtigen ist.

Die Firma Firma H. wurde von der Klägerin wegen des Vertriebs des €Kinderstuhl A€-Stuhl jedenfalls im April 1997 erfolglos abgemahnt. Sodann ging die Klägerin gegen die Vorlieferantin der Beklagten, die Firma Firma H., wegen des Vertriebs des Kinderstuhls €Kinderstuhl A€ gerichtlich vor. Nachdem das Landgericht Hamburg die Klage mit Urteil vom 09.04.1999 (Az.: 308 O 332/97) abgewiesen hatte, untersagte das Hanseatische Oberlandesgericht der Firma Firma H. mit Urteil vom 01.11.2001 (Az.: 3 U 115/99, Anlage K 11), den streitgegenständlichen Stuhl €Kinderstuhl A€ weiter zu vertreiben. Dieses Urteil ist seit dem 19.12.2002 rechtskräftig. Nunmehr nimmt die Klägerin die Firma Firma H. wegen des €Kinderstuhl A€-Stuhls unter dem Az.: 308 O 269/03 auf Zahlung in Anspruch. Zwischen der Klägerin und der Firma Firma H. waren und sind weitere Prozesse anhängig.

Durch eine Auskunft der Firma Firma H. vom Januar 2002 erfuhr die Klägerin, dass der Stuhl €Kinderstuhl A€ an die Beklagte geliefert worden war. Mitte 2002 erfuhr die Klägerin, dass die Beklagte den Stuhl weiterhin vertrieb. Sie mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.06.2002 (Anlage K 13) ab.

Die Beklagte verpflichtete sich der Klägerin gegenüber mit Schreiben vom 12.06.2002 (Anlage K 14) unter anderem,

€es ab sofort zu unterlassen, Kinderhochstühle in der Gestaltung des (...) Kinderhochstuhls €Kinderstuhl A€ herzustellen, zu bewerben, anzubieten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen.€

Mit Schreiben vom 05.07.2002 (Anlage K 15) teilte die Beklagte in Bezug auf den Zeitraum ab April 1997 mit, sie habe die €Kinderstuhl A€-Stühle von der Firma Firma H. und von einer Firma H. Hong Kong Limited bezogen. Die Angaben zu den bezogenen Mengen wurden durch die Schreiben vom 09.07.2002 (Anlage K 16 nebst Anlage K 17) und vom 10.07.2002 (Anlage K 18 nebst Anlage K 19) ergänzt. Mit Schreiben vom 16.12.2002 (Anlage K 20 nebst Anlage K 21) teilte die Beklagte die Verkaufszahlen und die Verkaufspreise mit. Insgesamt setzte die Beklagte an deutsche Kunden mindestens 66.544 Stühle zu einem Netto-Preis von € 2.485.118,31 ab. Sie bezog danach insgesamt 26.366 Stühle zu einem Gesamteinkaufspreis in Höhe von € 754.675,93 von der Firma Firma H. und weitere 51.504 Stühle zu einem Gesamteinkaufspreis von € 1.401.447,48 von der Firma H. Hong Kong Limited. Der Gesamteinkaufspreis betrug € 2.156.123,41, der Durchschnittseinkaufspreis danach € 27,688. Streitig ist die Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Betrages.

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte schuldhaft in ihre, der Klägerin, Rechte eingegriffen habe. Hierzu macht sie unter Bezugnahme auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 01.11.2001 (Anlage K 11) weitere Ausführungen.

Die Klägerin macht weiter geltend, dass die Beklagte mit dem Vertrieb des €Kinderstuhl A€-Stuhles im Inland bei einem großzügig unterstellten - jedoch nicht zugestandenen - Vertriebskostenanteil von einem Euro pro Stuhl bei einem diesbezüglichen Einkaufspreis von insgesamt € 1.842.520,56 einen Gewinn in Höhe von mindestens € 576.053,75 erzielt habe. Hierauf stützt die Klägerin in erster Linie ihren Schadensersatzanspruch der Höhe nach. Sie trägt vor, dass der Gewinn nicht die Folge eigener Vertriebs- und Werbeleistungen der Beklagten und deren Lieferantin sei. Bei den von der Beklagten geltend gemachten Bewerbungskosten handele es sich um Gemeinkosten. Die Werbung wäre auch ohne den streitgegenständlichen Stuhl durchgeführt worden. Sie, die Klägerin, könne die Herausgabe des vollen Verletzergewinns beanspruchen.

Hilfsweise beruft sie sich auf eine Schadensliquidation im Wege der Lizenzanalogie, wobei sie die verlangte Lizenzgebühr unter Zugrundelegung eines Lizenzsatzes in Höhe von etwa 23 % jedenfalls aus dem durchschnittlichen Verletzerabgabepreis in Höhe von € 37,345 pro Stuhl ableitet. Weiter hilfsweise bezieht sich die Klägerin auf einen ihr angeblich konkret entstandenen Schaden. Hierzu trägt sie vor, dass jedenfalls jeder vierte Käufer des Firma H. €Kinderstuhl A€ anstelle dieses Stuhls einen €Kinderstuhl T T€ erworben hätte, wenn das Plagiat nicht auf dem Markt gewesen wäre.

Die Klägerin meint, dass die Beklagte den verlangten Betrag gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, § 1 UWG sowie § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB herausgeben müsse.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie € 576.053,75 nebst 5 % Zinsen hieraus vom 19. Juni 2003 bis zur Rechtshängigkeit dieser Klage und 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus € 576.053,75 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte bestreitet ein schuldhaftes Handeln und hält die klägerische Forderung der Höhe nach nicht für angemessen. Sie trägt vor, dass schon auf Seiten ihrer Lieferantin, der Firma Firma H., und noch viel mehr auf ihrer Seite selbst das für einen Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden fehle. Die Klägerin habe während eines Zeitraums von 12 Jahren keinen Anstoß an dem Vertrieb des €Kinderstuhl A€-Stuhls genommen. Ebenso hätten sich beide, die Firma Firma H. und sie, die Beklagte, auf die Richtigkeit des im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Firma Firma H. ergangenen erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 09.04.1999 verlassen dürfen. Jedenfalls führten diese Umstände in analoger Anwendung der §§ 14a Abs. 1 Satz 3 GeschmMG, 139 Abs. 2 Satz 2 PatG bei einer allenfalls leicht fahrlässigen Begehung zu einer erheblichen Anspruchsminderung. Dies gelte umso mehr, als sie, die Beklagte, sich auf die rechtmäßige Herstellung des bezogenen Stuhls durch die Lieferanten habe verlassen dürfen.

Weiterhin sei bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen, inwieweit die Firma Firma H. die geschützten Elemente tatsächlich unter Verletzung der klägerischen Rechte übernommen habe. Die Elemente €mitwachsender Kinderstuhl€ und €freischwingend€, die Abmessungen und die Verwendung des bestimmten Materials sowie technisch bedingte Elemente des Sitz- und Fußbrettes sowie der Befestigung hätten als vorbekannt außer Betracht zu bleiben. Wenn der €Kinderstuhl A€-Stuhl lediglich in der €L-Form€ und der €Formsymmetrie€ relevante Ähnlichkeiten zum €Kinderstuhl T T€ aufweise, sei der Grad der rechtsverletzenden Übernahme eindeutig ein sehr geringer. Dies rechtfertige dann auch nur einen geringen Schadensersatzbetrag. Im Übrigen seien gerade auch bei ihr, der Beklagten, sowohl der Umsatz als auch der Gewinn in gleichem Umfang auf die eigene Vertriebsaktivität und Werbeleistung zurückzuführen, dies insbesondere vor dem Hintergrund eines wesentlich günstigeren Angebots des Produkts. Auch diese Tatsachen wirkten sich in erheblicher Weise anspruchsmindernd aus. Die Beklagte bezieht sich ergänzend auf eine Auflistung der erbrachten Werbeleistungen (Anlagenkonvolut B 4). Sie meint, dass Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung den Verletzergewinn nicht umfassten.

Die Beklagte trägt weiter vor, dass in ihrem Geschäftsbetrieb auf die €Kinderstuhl A€-Stühle anteilige Kosten in Höhe von durchschnittlich 19,21 % des Netto-Einkaufspreises in Höhe von € 1.851.366,00 entfielen. Dieser Einkaufspreis ergebe sich, wie die Klägerin nicht bestreitet, bei Zugrundelegung einer Durchschnittseinkaufspreisberechnung auf Jahresbasis (Durchschnitt des Einkaufspreises des jeweiligen Jahres x Anzahl der im jeweiligen Jahr in Deutschland verkauften Stühle) und Addition der Jahreswerte. Die Kosten setzten sich insbesondere aus Transportkosten, Lagerkosten und Handlingkosten für die Stühle zusammen und seien als unmittelbar produktbezogene Kosten im Rahmen der Gewinnermittlung abzugsfähig. Ergänzend weist die Beklagte darauf hin, dass es sich bei diesen Zahlen um Betriebsgeheimnisse handele und sie deshalb als vertrauliche Informationen nach Art. 43 Abs. 1 Trips nur einem gerichtlichen Sachverständigen mitzuteilen seien. Insgesamt ergebe sich danach ein Gewinn von lediglich € 278.104,90. Hiervon sei allenfalls der Teilbetrag herauszugeben, der kausal auf der Verletzung der absoluten Berechtigung beruhe. Als angemessen könne allenfalls ein Bruchteil von 10 % des errechneten Verletzergewinns angesehen werden.

Im Hinblick auf die Bestimmung der angemessenen Lizenz trägt die Beklagte vor, dass der geforderte Satz von 23 % abseits jeglicher Realität liege. Für sie als Einzelhändlerin könne höchstens von einem Lizenzsatz in Höhe von 2,5 % ausgegangen werden, woraus ein maximaler Betrag von € 46.284,68 resultiere.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird ergänzend auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2004 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet.

A.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 und 2 UrhG die Zahlung von insgesamt € 567.208,31 beanspruchen. Denn der Klägerin steht für den von den Auskünften der Beklagten erfassten Zeitraum von 1997 bis 2002, in dem von der Beklagten in Deutschland unstreitig jedenfalls insgesamt 66.544 Stühle abgesetzt wurden, in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch zu. Das Klagemuster, der Kinderstuhl €Kinderstuhl T T€, ist urheberrechtlich geschützt und die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte. Diese Nutzungsrechte verletzte die Beklagte durch die Verbreitung des Kinderstuhls Firma H. €Kinderstuhl A€ widerrechtlich und schuldhaft.

II. Der Kinderstuhl T T -Stuhl genießt als €Werk der angewandten Kunst€ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 UrhG in Deutschland Urheberrechtsschutz. Zum urheberrechtlichen Schutz des Klagemusters, das in der Anlage K 3 abgebildet ist, hat das Hanseatische Oberlandesgericht in einem früheren Rechtsstreit der Klägerin gegen die Vorlieferantin der Beklagten, die Firma Firma H., wegen des Vertriebs des auch hier streitgegenständlichen Kinderstuhls €Kinderstuhl A€ (Abbildung Anlage K 10) im Urteil vom 01.11.2001 zur Geschäftsnummer 3 U 115/99 (Anlage K 11; das Urteil ist abgedruckt in ZUM-RD 2002, 181 ff) auf den Seiten 16 ff folgendes ausgeführt:

€2. Der verteidigte Kinderstuhl T T-Stuhl genießt als €Werk der angewandten Kunst€ i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 2 UrhG in Deutschland Urheberrechtsschutz.

a. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist seit längerem anerkannt, dass auch Möbel € trotz ihrer im Vordergrund stehenden Gebrauchsbestimmung € Urheberrechtsschutz genießen können. Die Schutzfähigkeit konkret von Stühlen, Sesseln und anderen Sitzmöbeln war bereits mehrfach Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen (BGH GRUR 61, 635 € Stahlrohrstuhl I; BGH GRUR 74, 740 € Sessel; BGH GRUR 81, 652 € Stühle und Tische; BGH GRUR 81, 820 € Stahlrohrstuhl II; BGH GRUR 87, 903 € Le Corbusier-Möbel). Sie ist bei dem Vorliegen einer entsprechenden Gestaltungshöhe angenommen worden, und zwar unabhängig davon, ob die Modelle als €Kunstwerke€ oder aber zum praktischen Gebrauch gekauft worden sind (BGH a.a.O. € Le Corbusier-Möbel, S. 904).

aa. Für die Frage, ob es sich bei einem Möbelstück (auch) um ein Kunstwerk handelt, kommt es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit von Sitzmöbeln € wie bei allen Werken angewandter Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG € entscheidend darauf an,ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach der im Leben herrschenden Auffassung von Kunst gesprochen werden kann. Unabhängig von dem Gebrauchszweck des betreffenden Werkes ist dafür entscheidend, ob sich in ihm eineGestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden bzw. angewandten Kunst einzuordnen (vgl. BGH a.a.O. € Le Corbusier-Möbel, S. 904; BGH a.a.O. € Stahlrohrstuhl I, S. 638). Es kommt hierbei nicht auf ästhetische Feinheiten an, zu deren Feststellung ein auf dem betreffenden Gebiet arbeitender Fachmann erforderlich ist. Entscheidend ist vielmehr derästhetische Eindruck, den das Werk nach dem Urteil des für Kunst empfänglichen undmit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt (BGH GRUR 80, 853, 854 € Architektenwechsel). Dabei sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Schöpfung des Werks mit einzubeziehen (BGH a.a.O. € Le Corbusier-Möbel, S. 905).

Die hierfür erforderlichen Feststellungen vermag der Senat aufgrund der langjährigen Befassung seiner Mitglieder mit Urheberrechtsfragen aus eigener Sachkunde zu treffen, ohne dass es der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf (BGH a.a.O. € Architektenwechsel).

bb. Der Umstand, dass ein Sitzmöbel nicht in erster Linie € zweckfrei € den Formensinn des Betrachters ansprechen soll, sondern € auch oder primär € zum praktischen Gebrauch erworben wird und diese Funktion erfüllen soll, steht der Urheberrechtsschutzfähigkeit nicht entgegen (BGH a.a.O. € Le Corbusier-Möbel, S. 904). Allerdings können die im Rahmen von § 2 UrhG an die Gestaltungshöhe € trotz der Einheitlichkeit des Werkbegriffes € zu stellenden Anforderungen unterschiedlich sein. Während bei Werken der Literatur, der Musik sowie der €reinen€ (zweckfreien) Kunst die sog. kleine Münze anerkannt ist, die einfache, aber gerade noch schutzfähige Schöpfungen umfasst, sind insbesondere bei Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen. Denn diese Werke sind in der Regel (auch) dem Geschmacksmusterschutz zugänglich. Da zwischen Urheber- und Geschmacksmusterschutz kein Wesens-, sondern nur ein gradueller Unterschied besteht, ist es gerechtfertigt, in diesen Bereichen höhere Anforderungen an die Schutzfähigkeit als Werk des Urheberrechts zu stellen. Denn da sich bereits die geschmacksmusterschutzfähige Gestaltung von der nicht geschützten Durchschnittsgestaltung, dem rein Handwerklichen und Alltäglichen abheben muss, ist für die Urheberrechtsschutzfähigkeit ein noch weiterer Abstand, das heißt ein deutliches Überragen der Durchschnittsgestalter zu fordern. Für den Urheberrechtsschutz ist danach ein höherer schöpferischer Eigentümlichkeitsgrad als bei nur geschmacksmusterfähigen Gegenständen zu fordern (BGH GRUR 79, 332, 336 € Brombeerleuchte; BGH GRUR 95, 581, 582 € Silberdistel).

cc. Zwar werden €Designer-Möbeln€, die den Schutz als Kunstwerk beanspruchen, häufig € wie auch der Kinderstuhl T T-Stuhl € Beachtung in der Fachwelt bzw. in der übrigen Öffentlichkeit gefunden haben, die in die Betrachtung dann mit einzubeziehen ist (BGH a.a.O. € Stahlrohrstuhl I, S. 638). Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist ein solches €Kunstinteresse€ hingegen nicht. Auch wenn als Kunstwerke urheberrechtlich geschützte Möbelstücke (wie z.B. solche aus der Bauhaus-Epoche) zuweilen in Kunstausstellungen oder Museen international präsentiert worden sind und Anerkennung gefunden haben, hängt hiervon ein urheberrechtlicher Schutz weder ab noch sind höhere Maßstäbe an die Schutzfähigkeit anzulegen, wenn sich für das Möbelstück noch keine €internationale€ Wertschätzung in Kunstkreisen herausgebildet hat. Entscheidend ist allein die Frage, ob in dem Werk bei objektiver Betrachtung die erforderliche Gestaltungshöhe Ausdruck gefunden hat.

b. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann der Designer Peter O. Urheberrechtsschutz für den Kinderstuhl T T-Stuhl als Werk der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG beanspruchen. Die sinnlich wahrnehmbare Form des Stuhls offenbart die für die Anerkennung einer persönlichen, geistigen Schöpfung i.S.v. § 2 Abs. 2 vorausgesetzte erforderliche Gestaltungshöhe. Dabei ist der ästhetische Überschuss gegenüber dem alltäglichen, lediglich handwerklichen Schaffen so erheblich, dass nicht lediglich die Voraussetzungen für einen Geschmacksmusterschutz, sondern sogar diejenigen für eine Urheberrechtsschutzfähigkeit erfüllt sind. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden € durch Verweisung eingeführten € Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung Bezug und macht sich diese zu eigen, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Abweichendes ergibt.

aa. Urheberrechtlicher Schutz steht dem Kinderstuhl T T-Stuhl allerdings nur insoweit und nur für die Gestaltungselemente zu, die nicht dem vorbekannten Formenschatz zum Zeitpunkt der Schöpfung zuzurechnen sind. Die Übernahme von Formgebungen, die bereits vorhanden waren, kann einen Urheberrechtsschutz nicht rechtfertigen. Im vorliegenden Fall ergibt sich im Hinblick auf den im Vordergrund stehenden Gebrauchszweck des Möbelstücks noch eine weitere Einschränkung, auf die die Beklagten zu Recht hingewiesen haben. Alle diejenigen Merkmale, deren konkrete Gestaltung ausschließlich technisch bedingt ist, haben bei der Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit ebenfalls außer Ansatz zu bleiben. Denn insoweit offenbart sich in ihrer Form kein ästhetischer Überschuss des Schöpfers, sondern eine sich konstruktiv aus der Natur der Sache ergebende Notwendigkeit. Die Tatsache, dass nicht nur für den Kinderstuhl T T-Stuhl selbst, sondern auch für eine überwiegende Zahl der als Entgegenhaltungen eingeführten Stühle um die Gewährung technischer Schutzrechte (Patent- bzw. Gebrauchsmusterrecht) nachgesucht worden ist, lässt erkennen, dass die Gestaltung des verteidigten Stuhls in einem Spannungsfeld zwischen Zweckausrichtung und Optik steht. Allerdings haben technisch bedingte Merkmale nur insoweit außer Ansatz zu bleiben, als sie für die konkret-konstruktive Zweckerfüllung notwendig sind. Hierbei zutage getretene gestalterische Überschüsse unterliegen der urheberrechtlichen, nicht der patent- oder gebrauchsmusterrechtlichen Beurteilung. Auch die hiermit im Zusammenhang stehenden Fragen vermag der Senat aufgrund seiner langjährigen Befassung sowohl mit Fragen des Urheberrechts als auch des Patentrechts aus eigener Sachkunde zu beurteilen. Die Senatsmitglieder gehören zu den €für Kunst empfänglichen und mit Kunst einigermaßen vertrauten Menschen€ im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung. Aufgrund ihrer beruflichen Befassung mit technischen Sachverhalten, z.B. in Patentrechtsstreitigkeiten, verfügen sie auch über die erforderliche Sachkunde, im konkreten Anwendungsfall technische Notwendigkeiten von einem gestalterischen Überschuss zu unterscheiden. Der Einholung des von den Beklagten beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht.

aaa. Der Kinderstuhl T T-Stuhl vermittelt in der Gesamtbetrachtung eine auf den ersten Blick verblüffend €simple€, aber zugleich ungewöhnliche und optisch den Kunst- und Formensinn ansprechende Gestalt. Er besteht aus zwei parallelen, schräg nach oben verlaufenden Holmen, die am Boden mit zwei nach hinten, ebenfalls parallel laufenden Kufen verbunden sind. Sowohl die Holme wie auch die Kufen bestehen aus schlicht geformten, gleich breiten Holzleisten. In den Holmen sind auf jeder Seite in gleichbleibendem Abstand 14 Nuten eingefräst, in die zwei € unterschiedlich dimensionierte - Platten horizontal eingeschoben werden können, wobei die obere als Sitzfläche und die untere als Fußstütze dient. Hierbei handelt es sich um auf den ersten Blick schlichte Holzplatten, die überwiegend rechteckig geformt sind und nur auf der Rückseite eine wellenförmige Rundung aufweisen. Als Rückenlehne dienen zwei gebogene, am oberen Ende der Holme befestigte Leisten, die ebenfalls eine schlichte Form aufweisen. Zwischen den Kufen liegt € etwa in der Mitte des Stuhls - eine weitere Querverbindung in Form einer einfachen Holzleiste. In der Seitenansicht weist die feste, unveränderbare Grundstruktur des Kinderstuhl T T-Stuhls die Form eines schrägen L´s auf, in das zusätzliche € zum Teil veränderbare € Elemente eingebaut bzw. eingeschoben sind.

bbb. Urheberrechtlichen Schutz kann der Kinderstuhl T T-Stuhl nur insoweit und nur für die Gestaltungselemente beanspruchen, die nicht bereits dem vorbekannten Formenschatz zum Zeitpunkt der Schöpfung zuzurechnen sind. Die Übernahme von Formgebungen, die schon vorhanden waren, kann einen Urheberrechtsschutz nicht rechtfertigen.

Die Beklagte hat durch Vorlage von Unterlagen dargelegt, dass zum Zeitpunkt der Werkschöpfung, den der Senat aufgrund der Angaben auf der Zeichnung Nr. 257 mit der ersten Hälfte des Jahres 1972 annimmt, verschiedene (Kinderhoch-)stühle bekannt waren, in denen bereits unterschiedliche Stilmittel Verwendung gefunden haben, die auch im Kinderstuhl T T-Stuhl wiederkehren.

(1) Die Gebrauchsmusteranmeldung der Elastogran GmbH vom 21.01.1969 (Anlage B 4) beschreibt einen €frei stehenden Stuhl€, dessen Besonderheit u.a. darin bestehen soll, dass seine Stützstreben bzw. -kufen miteinander verbunden aus Kunststoff ausgearbeitet sind. Der Stuhl ist nicht speziell für Kinder gedacht und verfügt nicht über eine verstellbare Sitzfläche. In seiner Seitenansicht vermittelt der Stuhl in der Betrachtung Anklänge an eine €L€-Form, wobei die unteren Stützstreben des Stuhls in nach hinten gerichteten kufenartigen Verlängerungen auslaufen, deren Ende durch eine Querstrebe verbunden ist.

(2) Auch die englische Patentanmeldung von Alfred William Ansell zur Nr. 535.252 aus dem Jahr 1939 in Anlage B 5 beschreibt eine Stuhlform, die durch kurze, kufenförmige Grundelemente Anklänge an eine €L€-Form aufweist. Im übrigen handelt es sich bei diesem Stuhl um ein Sitzmöbel für Erwachsene, dessen Besonderheit u.a. darin besteht, dass die Stühle wegen der hochklappbaren Sitzfläche und nach innen gerichteten Kufen platzsparend ineinandergeschoben werden können.

(3) Die mit der Offenlegungsschrift 2115 322 am 30.03.1971 angemeldete und am 12.10.1972 offengelegte Erfindung €Der mitwachsende Spielstuhl€ von Gerd Kuchenbecker (Anlage B 6) beschreibt einen Kinderstuhl mit verstellbarer Sitzfläche und Rückenlehne. Die schlicht in geraden Linien gehaltene Grundform des Sitzmöbels entspricht einem geschlossenen Dreieck.

(4) In der Publikation €Der Stuhl€ von Heinz und Bodo Rasch aus dem Jahr 1928 (Anlage B 11 und B 11a) sind auf S. 33 zwei Stühle beschrieben, die jeweils von einer schlanken Holzkonstruktion der Seitenholme in geraden Linien geprägt sind. Bei beiden Stühlen ist eine L-Grundform der Seitenholme in Verbindung mit Kufen an der Grundlinie erkennbar, wobei bei dem einen Stuhl (S. 33 oben) eine Stützstrebe oberhalb der Sitzfläche ansetzt, während bei dem anderen Stuhl (S. 33 unten) die Stützstrebe unterhalb der Sitzfläche ansetzt. Der optische Eindruck des von Seitenholm, Kufe und Stützstrebe umschlossenen Bereichs vermittelt den eines Dreiecks. Über die Authentizität der von den Beklagten insoweit eingereichten Kopien sowie den Zeitpunkt der Schöpfung der hieraus ersichtlichen Stühle besteht zwischen den Parteien Streit.

bb. Hieraus folgt, dass unterschiedliche in der Gestaltung des Kinderstuhl T T-Stuhls verwendete Stilelemente und Formen zum Schöpfungszeitpunkt im Jahr 1972 bereits vorbekannt waren. Daran scheitert der Urheberrechtsschutz im vorliegenden Fall jedoch nicht. Ist nämlich ein Werk unter Verwendung bekannter Stilmittel hergestellt worden, kann es gleichwohl urheberrechtsschutzfähig sein, wenn mit diesen Stilmitteln im Ergebnis eine eigenpersönliche geistige Schöpfung von ausreichender Gestaltungshöhe erzielt worden ist. Denn in der Kunst wird vielfach auf bekannte Stilmittel zurückgegriffen; die Verwendung neuartiger Stilmittel und die Schaffung einer neuen Stilrichtung sind eher die Ausnahme (BGH GRUR 88, 690, 692 € Kristallfiguren). So liegt der Fall hier. In der konkreten Formgestaltung, insbesondere aber nicht ausschließlich in der markanten L-Form und der klaren Linienführung, die in der Rahmenkonstruktion durch eckige Formen geprägt wird, die mit Rundungen in der Sitz- und Lehnenkonstruktion kontrastieren, offenbart sich € trotz der nicht zu berücksichtigenden, weil dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnenden Anteile - ein erheblicher Grad eigenpersönlicher schöpferischer Kraft auf dem Gebiet der Ästhetik.

aaa. Dabei ist für die Beurteilung der Urheberrechtsschutzfähigkeit nicht in erster Linie auf einzelne Gestaltungselemente, sondern den Gesamteindruck abzustellen, den das Werk dem Betrachter vermittelt. Bei dem Kinderstuhl T T-Stuhl steht dabei die sofort ins Auge fallende Formensymmetrie bei schlichter, klarer Linienführung im Vordergrund.

(1) Der Kinderstuhl T T-Stuhl vermittelt dem Betrachter den Eindruck einer kunstvoll bis in kleine Details durchgehaltenen Formenstrenge in schnörkelloser Schlichtheit.

(aa) Die Grundform schräg nach hinten laufender Seitenholme wird in den Kufen an der Grundfläche wieder aufgenommen. Der Verlauf sowohl der Seitenholme als auch der Kufen ist durch eine parallele Linienführung geprägt. Durch die veränderbaren Einschübe der Sitzfläche und Fußstütze findet die Parallelität der Kufenanordnung eine Fortsetzung in die seitlichen Stützholme. Durch die 14 Nuten auf beiden Seiten der Stützholme wird eine €stufenlose€ Verstellbarkeit der Sitz- und Fußflächen gewährleistet, die nicht nur €praktischen€ Erfordernissen folgt. Vielmehr findet auch hier € insbesondere durch die gleichmäßige Beabstandung € die das Objekt prägende parallele Linienführung einen weitere Ausdrucksform. Durch die rechteckige Grundform der Einschubplatten wird dieses Gestaltungsprinzip erneut aufgenommen und zusätzlich verstärkt. Dabei setzten Sitzfläche und Fußstütze optisch die Linienführung der Kufen an der Grundfläche fort. Sie unterstützen damit den €waagerechten€, zugleich Stabilität vermittelnden Anteil des Sitzmöbels. Diese Gestaltungselemente kontrastieren mit den schräg nach oben verlaufenden Seitenholmen, die dem Stuhl eine aufwärts gerichtete, aber € wegen der €Schieflage€ € zugleich optisch instabile Note verleihen. Diese wird insbesondere durch die breite, mit ihrer überwiegenden Fläche nach vorne aus den Seitenholmen herausragenden Fußstütze im Sinne eines €Gegengewichts€ optisch wieder aufgehoben, während die Sitzfläche, die in etwa zu gleichen Teilen zu beiden Seiten aus den Seitenholmen herausragt, auch optisch die €Balance€ hält.

Die Parallelität der Linienführung wird durch die Stützstrebe zwischen den Kufen einerseits und die beiden schwarzen Metallrohre als Verbindung der Seitenstreben andererseits unterstützt. Gleiches gilt für den Materialaufbau von Sitzfläche und Fußstütze. Diese sind aus in ca. 10 Schichten verleimten Holzplatten aufgebaut. Dabei wird der symmetrische, mehrschichtige Aufbau der Holzplatten an den Randflächen durch die farblich abgesetzte Gestaltung der einzelnen Schichten zusätzlich hervorgehoben.

(bb) Mit dieser €eckigen€ Grundform steht die Ausgestaltung der Rückenlehne und der Sturzsicherung nur in einem scheinbaren Gegensatz. Hier herrschen runde Formen vor, die zumindest in dieser Gegensätzlichkeit keineswegs technisch bedingt, sondern erkennbar ein bewusst eingesetztes gestalterisches Mittel sind. In ihrer weichen, runden Form setzt die Rückenlehne einen provozierenden gestalterischen Kontrast. Während in der geraden Linienführung des €Stützskeletts€ des Stuhls das Vertrauen in die Standsicherheit trotz der eigenwilligen Formgebung unterstützt wird, vermittelt die runde Formgebung der Rückenlehne und der Sturzsicherung Vertrauen in Ergonomie, Bequemlichkeit und kindgerechte, Verletzungen vermeidende €Weichheit€. Die Zweiteilung der Rückenlehne in gleichgestaltete Elemente nimmt dabei das vorherrschende, das Sitzmöbel insgesamt prägende Gestaltungsprinzip der €Dualität€ auf: 2 Kufen, 2 Seitenholme, 2 Querstangen und vor allem 2 Sitz- bzw. Fußflächen. Diese Parallelität der Formen findet sich jedoch nicht nur bei geraden Flächen, sondern auch in dem Verhältnis der Rückenlehne zu der Sturzsicherung. Die geschwungene Sturzsicherung nimmt dabei nicht nur die Wölbung der Rückenlehne spiegelbildlich auf und setzt damit ein Gegengewicht zu der rückwärts gerichteten Rundung. Vielmehr wirkt die Sturzsicherung aufgrund ihrer Form und Lage wie aus der Rückenlehne €herausgeschnitten€. Denn sie setzt an in Höhe der horizontalen Beabstandung der beiden Elemente der Rückenlehne und nur unwesentlich breiter, so dass optisch der Eindruck entstehen kann, als seien Rückenlehne und Sturzsicherung aus einem Stück geschnitten, aber in unterschiedliche Richtungen geformt worden.

(cc) Durch deren Gesamtform schlagen gerade die Sitz- und Fußflächen in ästhetischer Hinsicht den gestalterischen Bogen zwischen der strengen Linienführung der €tragenden€ Seiten- und Grundelemente des Stuhls sowie der weich-geschwungenen Rückenlehne und Sturzsicherung. Während die insgesamt rechteckig ausgeformte Grundstruktur der Holzplatten die parallele Linienführung betont, sind die wellenförmig-geschwungenen Bögen am rückwärtigen Bereich der Platten erkennbar gestalterische, €zweckfreie€ Stilmittel, mit denen die Rundungen insbesondere der Rückenlehnen wieder aufgenommen werden. Unter anderem hierdurch vermittelt das Möbelstück trotz seiner gestalterischen Gegensätze insgesamt wieder einen in sich harmonischen, abgeschlossenen Eindruck.

(dd) Auch bei den verwendeten Materialien lebt die optische Gestaltung des Kinderstuhl T T-Stuhls von einem bewussten Kontrast. Der Stuhl ist vorwiegend in hellem Naturholz gehalten, das in seiner weitgehend €unbehandelten€ Erscheinungsform etwa gegenüber dunkel gebeizten Möbelstücken den Eindruck von kindgerechter Natürlichkeit, Solidität und Umweltbewusstsein vermittelt. Mit den beiden aus schwarzem Metall gearbeiteten Querstreben bewirkt der Schöpfer hierzu einen optisch sofort ins Auge fallenden, ansprechenden Gegensatz der metallenen €Kälte€, für den es nach Sachlage keine zwingenden konstruktiven Notwendigkeiten gibt. Die schwarzen Metallstangen wirken gerade bei einem Kinderstuhl eher deplaziert und sollen den Betrachter in ästhetischer Hinsicht bewusst €provozieren€, zumal eine dem Holzton angepasste Farbgebung ohne weiteres herzustellen gewesen wäre. Gleiches gilt für die Schrauben und Befestigungsgegenstücke auf der Rückseite der Rückenlehne.

(2) In der Gesamtsicht scheint der Stuhl bei der ersten Betrachtung zunächst nur durch seine den Anforderungen der Funktionalität folgenden Gestaltungsprinzipien geprägt zu sein. Erst bei etwas differenzierterer Beschäftigung erschließt sich dem kunstinteressierten Betrachter das hohe Maße an gestalterischer Kreativität, mit dem der Werkschöpfer die sich aus der Aufgabenstellung eines zugleich robusten und standsicheren mitwachsenden Kinderstuhls ergebenden Anforderungen mit ästhetisch ansprechenden Ausdrucksformen zu einem zugleich €technisch€ funktionalen und ästhetisch ansprechenden Kunstwerk verbunden hat.

(3) Der besondere gestalterische €Witz€ des Kinderstuhl T T-Stuhls liegt dabei auch € aber nicht in erster Linie oder allein € in der durch die L-Form betonten, offenen rückwärtigen Konstruktion. Hierdurch werden € wie etwa bei dem berühmten €Freischwinger€-Stuhl € auf den ersten Blick Befürchtungen in Richtung auf eine gewisse Instabilität hervorgerufen, die sogleich durch die solide, €kantige€ Bauart des Kinderstuhl T T-Stuhls mit seinen breiten Kufen und starken Stützstreben und die in gegenläufige Richtung strebenden Sitz- und Fußflächen wieder zerstreut werden. Wenngleich die €L-Form€ des Stuhls dem Betrachter als erstes auffallen mag, prägt diese das Sitzmöbel aber nicht allein. Vielmehr erhält der Kinderstuhl T T-Stuhl seine gestalterischen Besonderheiten durch das Zusammenspiel der ¬€ vorstehend beschriebenen € Vielzahl durchdachter und bewusst eingesetzter Stilmittel und Ausdrucksformen, durch die sich das künstlerische Potenzial des Stuhls dem Betrachter zum Teil erst bei wiederholtem Hinsehen erschließt.

bbb. Soweit der Kinderstuhl T T-Stuhl in seiner Gestaltung Elemente des vorbekannten Formenschatzes aufgreift und verarbeitet, beeinträchtigt dies die Individualität und künstlerische Ausdruckskraft des Werks nicht. Sie stehen im Ergebnis der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit nicht entgegen. Denn die Gestaltungsmerkmale, welche die ästhetische Wirkung des Kinderstuhl T T-Stuhls bestimmen, sind durch keine der Entgegenhaltungen ganz oder in ihrer prägenden Ausgestaltung vorweggenommen. Dieser weicht in seinem ästhetischen Gesamteindruck von allen vorbekannten Formen ab. Dabei ist nicht auf Übereinstimmungen (nur) aus einem bestimmten Betrachtungswinkel (Vorderansicht, Seitensicht) abzustellen. Entscheidend ist vielmehr der Gesamteindruck, wie er sich aus allen Sichtweisen ergibt.

(1) Der in Anlage B 4 beschriebene vorbekannte Stuhl der Elastogran GmbH enthält zwar unverkennbare Anklänge an eine L-Form, vermittelt aber ein deutlich abweichendes Gesamtgepräge. Er ist entscheidend dadurch gekennzeichnet, dass die Stützstreben mit ihren an den Enden durch eine Querverstrebung verbundenen kufenförmigen Verlängerungen und der Rückenlehne einen in sich geschlossenen Stuhlrahmen bilden. Zudem sind die Kufen nicht parallel zueinander angeordnet, sondern laufen hinten aufeinander zu und sowohl die Rückenlehnen wie auch die untere Querverbindung weisen eine deutliche Rundung auf. Hieraus ergibt sich ein ganz anderer Gesamteindruck im Vergleich zum Kinderstuhl T T-Stuhl. Die für die ästhetische Wirkung des Kinderstuhl T T-Stuhls maßgeblichen geraden und parallelen Linien sowie die Betonung der schlichten geometrischen Form fehlen hier. Die Wirkung des Elastogran-Stuhls wird vielmehr durch die Rundungen sowie die Geschlossenheit des Rahmens bestimmt. Im Gegensatz zu den einfachen Holzleisten, die zu zwei schrägen, parallel zueinander angeordneten offenen Dreiecken verbunden sind, in welche die Sitz- und Fußflächen eingeschoben werden können, zeigt sich hier ein aus einem Stück bestehender Stuhlrahmen. Damit verbleibt als verbindendes Element die sich aus Kufen an der Grundfläche und schräg nach oben laufenden Seitenholmen bildende L-Form mit der nach vorn überstehenden Sitzplatte. Die L-Form ist hier allerdings schon wegen der deutlich kürzeren, nach hinten auslaufenden Kufen wesentlich weniger prägnant, als dies beim Kinderstuhl T T-Stuhl der Fall ist. Allein die Betrachtung der Fig. 1 der Anlage B 4 € die eine L-Form in klarer Linienführung vorzugeben scheint € vermittelt dabei nach Ansicht des Senats einen unzutreffend verkürzten, wenn nicht sogar irreführenden Eindruck des Elastogran-Stuhls. Dessen prägender Gesamteindruck wird vielmehr erst aus der darunter abgedruckten Fig. 2 in einer dreidimensionalen Sicht erkennbar. Hierbei wird deutlich, dass die L-Form wesentlich weniger markant hervortritt, als dies die Fig. 1 vermittelt. Die L-Form ist in der maßgeblichen Gesamtsicht allenfalls angedeutet und schwach erahnbar. Demgegenüber erhält dieser Stuhl sein wesentliches Gepräge durch die rückwärtig gerichteten Rundungen von Kufen und Seitenholmen sowie der Vollendung in deren Verbindung als Rückenlehne und Querelement auf der Grundfläche. Diese gestalterische Ausdrucksform findet sich weder in ihrem Gesamteindruck noch in prägenden Einzelelementen in der Darstellung des Kinderstuhl T T-Stuhls wieder.

(2) Dies gilt in gleicher Weise auf für den aus der Anlage B 5 ersichtlichen Ansell-Stuhl. Zwar finden sich auch hier eher schwache Andeutungen einer L-Form wieder, diese sind jedoch so wenig prägend, dass nicht ernsthaft davon ausgegangen werden kann, dieses Element des Kinderstuhl T T-Stuhls sei durch den Ansell-Stuhl vorweggenommen. Denn jener Stuhl besitzt zwar auch zunächst nach hinten strebende Seitenholme, die sodann jedoch nicht gerade verlaufen, sondern einen nicht unerheblichen, wieder nach vorn gerichteten Bogen beschreiben und dadurch € soweit dies den eingereichten Zeichnungen entnommen werden kann € ihr Scheitelpunkt fast wieder in gerader Linie auf der Basis steht. Vor allem sind die Kufen dieses Stuhls in der Relation zu den Seitenholmen nur sehr kurz ausgearbeitet. Durch diese unterschiedlichen Proportionen verblassen etwaige Anklänge an eine L-Form weitgehend. Vielmehr wirken die Kufen nur als unbedingt für die Standfestigkeit notwendige Grundfläche ohne € hinsichtlich ihrer Länge € gestalterischen Überschuss. Da die Seitenholme aufgrund ihres gebogenen, nach vorne gerichteten Verlaufs eine zunächst rückwärtig ausgerichtete Schwerpunktverlagerung wieder aufheben, konnte sich diese Stuhlkonstruktion erkennbar auch zur Zweckerfüllung mit kurzen Kufen begnügen, die hier jedoch trotz der konstruktiv ähnlichen Anlage einen vollkommen anderen gestalterischen Eindruck vermitteln als bei dem Kinderstuhl T T-Stuhl. Zudem sind sowohl die Seitenholme als auch die Kufen zu ihren Enden hin deutlich schmaler ausgearbeitet, was ebenfalls von der optischen Symmetrie einer L-Form fortstrebt. Auch der Gesamteindruck dieses €Erwachsenen€-Stuhls ist - ebenso wie bei dem Elastogran-Stuhl € schon wegen der einen festen Sitzfläche ohne Veränderungsmöglichkeit und Fußstütze ein deutlich anderer.

(3) Hinsichtlich des in Anlage B 6 vorgelegten Kuchenbecker-Stuhls kann offen bleiben, ob dieser am 30. März 1971 angemeldete, aber erst am 12.10.1972 € und damit nach der Schaffung des Kinderstuhl T T-Stuhls € offengelegte Stuhl ebenfalls dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen ist. Jedenfalls weist dieser Stuhl irgendwelche, den Kinderstuhl T T-Stuhl prägende Formelemente nicht auf. Dessen Gesamteindruck wird durch zwei dreieckförmige geschlossene Rahmen bestimmt. Irgendwelche Anklänge an eine L-Form oder eine sonst wie geartete Nähe zu dem Kinderstuhl T T-Stuhl vermittelt dieser Stuhl erkennbar nicht. Die Gestaltung dieses Stuhls beruht zwar auch auf einer geometrischen Grundlage, die jedoch aufgrund der geschlossenen Form eine gänzlich andere ästhetische Wirkung entfaltet, zumal markante Gegensätze durch geschwungene Elemente offenbar € soweit dies aus den eingereichten Zeichnungen erkennbar ist € vollständig fehlen.

Der Umstand als solcher, dass der Kuchenbecker-Stuhl € ebenso wie der Kinderstuhl T T-Stuhl € ein mitwachsender Kinderstuhl mit verstellbarem Sitz (und verstellbarer Rückenlehne) ist, hat als rein technische Gegebenheit bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit außer Betracht zu bleiben. Einzig die Tatsache, dass auch dieser Stuhl gerade über 14 Verstelllöcher in den vorderen Streben verfügt, mag eine gewisse gestalterische Verwandtschaft zu dem Kinderstuhl T T-Stuhl begründen, der auch 14 Nuten aufweist. Hiermit hat es aber auch schon sein Bewenden mit Ähnlichkeiten, zumal hier selbst die Abstände der 14 Löcher nicht symmetrisch ausgelegt sind.

Maßgebliche potenzielle Einflussmöglichkeiten der hierbei verwendeten Formen auf die Gestaltung des Kinderstuhl T T-Stuhls vermag der Senat nicht zu erkennen, so dass diese Entgegenhaltung im Ergebnis unergiebig bleibt. Denn auch in seinem Gesamteindruck wirkt dieser Stuhl viel robuster und kompakter, so dass ihm der den Kinderstuhl T T-Stuhl prägende Eindruck von Leichtigkeit und Klarheit fehlt.

(4) Schließlich weisen auch die Stühle, die in dem Buch €Der Stuhl€ von 1928 abgebildet sind (Anlage B 11, 11a), eine völlig andere Gestaltung auf, so dass der Senat auch insoweit dem Streit der Parteien darüber nicht nachzugehen braucht, ob diese Stühle tatsächlich zu dem angegebenen Zeitpunkt geschaffen und veröffentlicht worden sind. Zwar verfügen auch diese Sitzmöbel über Kufen sowie schräg nach oben verlaufende Seitenholme. In der konkreten Gestaltung vermitteln diese Stühle jedoch einen völlig anderen Gesamteindruck und enthalten keine den Kinderstuhl T T-Stuhl prägenden Formelemente. Insbesondere die Stützelemente des Stuhls unterhalb der Sitzfläche werden jeweils durch ein geschlossenes, fast gleichwinkliges Dreieck geprägt. Zwar mag man hierin in der Dreiecksform auch ein €L€ mit etwa in halber Höhe, nach hinten zum Kufenende gerichteter Stützstrebe erkennen können. Für solche Sichtweise von der Gestaltungsform des Stuhles hat der unbefangene, kunstinteressierte Betrachter allerdings keine Veranlassung. Nur wenn man den Kinderstuhl A-Stuhl der Beklagten und dessen Abweichungen zum Kinderstuhl T T-Stuhl der Klägerin kennt und vor Augen hat, wird man möglicherweise auch in diesen Stühlen eine €L-Form mit Stützwinkel€ wiedererkennen. Eine solche rückblickende Betrachtung hat jedoch bei der Beurteilung des zum Schöpfungszeitpunkt vorbekannten Formenschatzes außer Betracht zu bleiben. Seinerzeit hatte niemand ernsthaft Veranlassung, diese Stühle in ihrer prägenden Gestaltung gerade mit einer L-Form in Verbindung zu bringen.

cc. Schließlich ist € entgegen der Auffassung der Beklagten € die Möglichkeit einer individuellen Gestaltung des Kinderstuhl T T-Stuhls auch nicht aufgrund technischer Erfordernisse so stark eingeengt, dass ein die Urheberrechtsschutzfähigkeit begründender schöpferischer Spielraum nicht bestanden hätte. Gerade die klaren Linien und geometrischen Formen, die entscheidend zu der ästhetischen Wirkung des Kinderstuhl T T-Stuhls beitragen, sind weder durch den Gebrauchszweck noch durch technische oder ergonomische Gegebenheiten vorgegeben.

aaa. Die Möglichkeiten, höhenverstellbare Kinderhochstühle zu konstruieren, sind vielfältig. Die Klägerin hat in Anlage K4 eine Fülle von Beispielen dazu vorgelegt, wie die sich aus der Aufgabenstellung ergebenden Erfordernisse technisch-konstruktiv (und gestalterisch) gelöst worden sind. Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Testbericht in Anlage K 20.

bbb. Von einer technischen Bedingtheit der Gestaltungsform kann nur dann ausgegangen werden, wenn selbst die Aufgabe, einen höhenverstellbaren, auf Kufen stehenden Kinderhochstuhl herzustellen, nur durch die fragliche Formgebung zu lösen wäre (vgl. BGH GRUR 1961, 635, 637 € Stahlrohrstuhl). Auch insoweit bestehen nach Auffassung des Senats hingegen eine Vielzahl von Lösungsmöglichkeiten, so dass sich die für den Kinderstuhl T T-Stuhl gewählte Gestaltung keineswegs ohne Freiraum für künstlerische Entfaltung geradezu zwangsläufig aus der konstruktiven Aufgabenstellung ergibt Die Höhenverstellbarkeit bedingt allein, dass es möglich sein muss, das Sitzelement auf verschiedenen Ebenen anzubringen. Dies kann zum Beispiel auch durch ganz unterschiedlich ausgestaltete, nicht gleich beabstandete Nuten erreicht werden. Dieses Erfordernis wirkt sich zudem in keiner Weise auf die Form des Sitzelementes oder der Seitenholme aus. Ein nicht auf vier Füßen, sondern auf Kufen stehender Hochstuhl erfordert zudem lediglich, dass es Kufenelemente gibt, die für die erforderliche Stabilität eine gewisse Größe haben müssen und an denen ein nach oben ragendes Element befestigt ist, an dem sich wiederum das Sitzelement befindet. Auch dieses technisch bedingte Erfordernis wirkt sich auf die konkrete Formgestaltung der Kufen sowie der Holme nicht aus. Vielmehr sind zahlreiche Formen und Gestaltungsmöglichkeiten denkbar, wobei insbesondere durch die ebenfalls mögliche Verwendung von Kurven und Rundungen ein ganz anderer Gesamteindruck entstehen kann.

c. Aufgrund der den Gesamteindruck bestimmenden Formelemente offenbart sich in der Schaffung des Kinderstuhl T T-Stuhls ein das Können eines Durchschnittsgestalters so erheblich überragender ästhetischer Überschuss, dass eine dem Urheberrecht unterfallende künstlerische Leistung von erheblicher Gestaltungshöhe vorliegt, und zwar auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ebenfalls ein Schutz als Geschmacksmuster auf einem geringeren Anforderungsniveau in Betracht kommt.

aa. Hierbei ist insbesondere die besondere ästhetische Wirkung zu berücksichtigen, die darin besteht, dass trotz der einfachen Elemente und schlichten Formen eine raffinierte und ansprechende Gestaltung gegeben ist, bei der klare geometrische Formen und Linien in der Schaffung eines in der Formgebung ungewöhnlichen und in der optischen Wirkung schönen Möbelstücks besonders zur Geltung kommen. Aufgrund dieser Wirkung kann nicht mehr von einer rein handwerksmäßigen und durchschnittlichen, auch nicht von einer nur das geringere Anforderungsniveau eines Geschmacksmusterschutzes erreichenden Leistung gesprochen werden. Vielmehr offenbart der das visuelle Empfinden anregende Gehalt der Gestaltung eine künstlerische Leistung, durch die ein Gesamteindruck geschaffen worden ist, der sich von den bestehenden Formen beträchtlich abhebt. Dabei sieht sich der Senat schon aufgrund der isoliert betrachteten Gestaltung des Möbelstücks vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einklang mit den Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Gebrauchsmöbeln.

bb. Ein weiterer wesentlicher Hinweis auf die Individualität und überragende schöpferische Eigenart der Gestaltung ergibt sich zudem aus der Resonanz, die der Kinderstuhl T T-Stuhl in der Fachwelt gefunden hat. Er hat den €Klassikerpreis€ des norwegischen Designrates 1995 erhalten und ist in die Endausscheidung für den Europäischen Design-Preis 1996 gelangt (Anlage K 10). Zudem ist er in dem Buch €Schöner Wohnen € Moderne Klassiker € Möbel, die Geschichte machen€ aufgeführt (Anlage K 11) und findet Erwähnung in der norwegischen Presse als einer von zwölf ausgewählten Möbelklassikern (Anlage K 15). Durch derartige Auszeichnungen lässt sich die Schutzfähigkeit zwar nicht begründen. Sie sind dem Senat jedoch ein gewichtiges Indiz dafür, dass die aufgrund eigener Sachkunde getroffene Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit im Einklang mit der Wahrnehmung der einschlägigen Fachkreise steht."

Diesen umfassenden Ausführungen, die sich auch mit konkreten, im vorliegenden Fall von der Beklagten nicht vorgetragenen Entgegenhaltungen auseinandersetzt, schließt sich die Kammer, die dem €Kinderstuhl T T€-Stuhl schon vor dieser Entscheidung des OLG mehrfach Urheberrechtsschutz zugebilligt hat, vollen Umfangs an.

II. Die ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte für das Klagemuster stehen der Klägerin, wie auch die Beklagte nicht in Abrede nimmt, aus abgeleitetem Recht des Urhebers Designer Peter O. zu. Dem norwegischen Schöpfer des €Kinderstuhl T T€ steht gemäß § 120 Abs. 2 Nr. 2 UrhG und auf der Grundlage der Revidierten Berner Übereinkunft (RBÜ) in Deutschland Urheberrechtsschutz zu. Sowohl Norwegen als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und Verbandsländer der RBÜ.

III. Der von der Beklagten vertriebene Kinderstuhl Firma H. €Kinderstuhl A€, das Verletzungsmuster, ist eine unfreie Bearbeitung des €Kinderstuhl T T€-Stuhls i.S.d. § 23 Satz 1 UrhG. Zum Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung hat das Hanseatische Oberlandesgericht in dem vorstehend bereits zitierten Urteil vom 01.11.2001 zur Geschäftsnummer 3 U 115/99, dort Seite 28 f., ausgeführt:

€3. Der Kinderstuhl A-Stuhl stellt sich als unfreie Bearbeitung des Kinderstuhl T T-Stuhls dar. Diese haben die Beklagten entgegen § 23 Satz 1 UrhG ohne Einwilligung des Urhebers Designer Peter O. bzw. der Klägerin veröffentlicht sowie verwertet und hiermit rechtswidrig in urheberrechtlich geschützte Rechtspositionen (§§ 12, 15 Abs. 1 UrhG) eingegriffen. Auch diese Frage vermag der Senat ohne die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus eigener Sachkunde zu beantworten.

a. aa. Eine Urheberrechtsverletzung ist mit der Nachbildung der konkreten Formen gegeben, in denen die ästhetische Wertung ihre Grundlage hat und auf denen daher der Urheberrechtsschutz beruht (vgl. BGH GRUR 1974, 740, 741 € Sessel). Unzulässig ist deshalb die Nachahmung derjenigen künstlerischen Züge, die dem Werk insgesamt seine schutzfähige eigenpersönliche Prägung verleihen (BGH GRUR 1981, 820, 823 € Stahlrohrstuhl II). Ein unzulässiger Eingriff in das Urheberrecht an einem Werk der bildenden Kunst liegt nicht nur dann vor, wenn eine gegenständlich völlig übereinstimmende Nachbildung des Schutzobjekts versucht worden ist, sondern bereits dann, wenn wesentliche künstlerische Züge, die dem Werk seine schutzfähige individuelle Prägung verleihen, wiederkehren, mag auch der Nachahmer sich bemüht haben, durch abweichende Elemente die Abhängigkeit von dem unfrei benutzten Werk zu verschleiern (BGH GRUR 1961, 635, 638€ Stahlrohrstuhl). Wenn im wesentlichen die gleichen Formelemente, in denen die künstlerische Gestaltungskraft des Schöpfers des Vorbildes zum Ausdruck kommt, benutzt werden, kann die Feststellung der Übereinstimmung der angegriffenen Verletzungsform mit dem wesentlichen künstlerischen Gehalt des urheberrechtlich geschützten Werkes nicht durch einen Hinweis auf die Abweichungen erschüttert werden (vgl. BGH a.a.O. € Stahlrohrstuhl). Eine zulässige freie Benutzung nach § 24 UrhG ist hingegen dann gegeben, wenn ein genügender Abstand zu den eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes eingehalten wird, so dass angesichts der Eigentümlichkeit des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (Fromm/Nordemann-Vinck, UrhG, § 24 Rdn. 2). Die Frage, wie weit die Abweichung von dem Werk gehen muss, um den Schutzbereich des Urheberrechts zu verlassen, hängt davon ab, wie ausgeprägt die im Werk zum Ausdruck gekommene künstlerische Schöpfung ist (BGH a.a.O. € Stahlrohrstuhl).

bb. Dabei ist von dem Grundsatz auszugehen, dass eine Verletzung der Rechte des Urhebers des Kinderstuhl T T-Stuhls nur in der unfreien Übernahme solcher Gestaltungsmittel liegen kann, die ihrerseits den Werkschutz als persönliche geistige Schöpfung begründen. Technische Notwendigkeiten haben dabei ebenso unberücksichtigt zu bleiben wie die Verwendung von Elementen, die schon bei Schaffung des (angeblich) verletzten Werks dem vorbekannten Formenschatz zuzurechnen waren.

b. Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung ist hier von einer Verletzung aufgrund der Herstellung und des Vertriebes des Kinderstuhl A-Stuhls auszugehen. Dessen Ausgestaltung stellt keine freie Benutzung der gestalterischen Elemente des Kinderstuhl T T-Stuhls dar. Vielmehr sind gerade die Formelemente, in denen die schöpferische Eigenart und künstlerische Gestaltung des Kinderstuhl T T-Stuhls zum Ausdruck kommt, nachgeahmt worden. Ein außerhalb des Schutzbereichs des Kinderstuhl T T-Stuhls liegender Gesamteindruck wird durch den Kinderstuhl A-Stuhl nicht vermittelt. Selbst dann, wenn man nicht berücksichtigungsfähige Entsprechungen außer Ansatz lässt, ist das Maß der Übereinstimmung zwischen den Sitzmöbeln der Parteien so hoch, dass der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung vorzuhalten ist. Sie haben bei der Gestaltung ihres Produkts € trotz eines gewissen Bemühens um die Herausarbeitung von Unterschieden € den erforderlichen Abstand zu der persönlichen geistigen Schöpfung des Urhebers Designer Peter O. nicht eingehalten, die Voraussetzung dafür wäre, dass demgegenüber die Wesenszüge des Kinderstuhl T T-Stuhls verblassen bzw. völlig zurücktreten (vgl. BGH GRUR 94, 206, 208 € Alcolix; Fromm/Nordemann/Vinck, a.a.O., § 24 Rdn. 2 m.w.N.) und sich ihr Stuhl damit nicht als unfreie Bearbeitung, sondern als freie Benutzung i.S.v. § 24 Abs. 1 UrhG darstellt. In der Regel geschieht dies dadurch, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in der Weise zurücktreten, dass das neue Werk nicht mehr in relevantem Umfang das ältere benutzt, so dass dieses nur noch als Anregung zu neuem, selbständigem Werkschaffen erscheint (BGH, a.a.O.). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

aa. Dabei ist von dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz auszugehen, dass für die Frage, ob eine (unfreie) Bearbeitung oder eine freie Benutzung vorliegt, die Übereinstimmungen, nicht die Verschiedenheiten maßgeblich sind (BGH GRUR 94, 191, 193 € Asterix-Persiflagen; BGH GRUR 94, 206, 208 - Alcolix), denn der Verkehr richtet sein Augenmerk in der Regel mehr auf Übereinstimmungen als auf abweichende Merkmale (Fromm/Nordemann-Vinck, a.a.O., Rdn. 4). Diese Übereinstimmungen sind hier so groß, dass der Verkehr in den Verletzungsformen das geschützte Werk von Designer Peter O. wieder erkennt.

bb. Das geschützte Werk, der Kinderstuhl T T-Stuhl, wird dabei maßgeblich, aber keineswegs ausschließlich durch die markante €L€-Form der parallelen Seitenstreben geprägt, durch die das Möbelstück ein unverwechselbares Gepräge erhält. Weiterhin charakteristisch für den Kinderstuhl T T-Stuhl ist die insgesamt bestehende Formsymmetrie und die Parallelität der Linienführung, die dem Stuhl den einen prägnanten Eindruck robuster Schlichtheit, gepaart mit einem auf den ersten Blick erkennbaren hohen Maß an Funktionalität vermitteln. In ähnlicher Weise prägen die als einschiebbare Holzplatten ausgelegte Sitzfläche und Fußstütze, die 14 parallelen Nuten sowie die von runden Formen geprägte Gruppe €Rückenlehne € Sturzsicherung€ den optischen Gesamteindruck des Möbelstücks. Allerdings steht in der Gesamtbetrachtung die L-Form im Vordergrund, wobei diese vor allem auch deswegen ins Auge fällt, weil der Stuhl im rückwärtigen Bereich in gewissem Umfang €freischwebend€ bzw. €ungestützt€ wirkt und deshalb seine Standsicherheit € insbesondere als Kindermöbel € manchen konstruktiv nicht sogleich überzeugend erscheinen mag, was einen zweiten Blick auf die Gesamtgestaltung und damit eine nähere Auseinandersetzung mit der Formgebung provoziert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen oben zu Ziff. 2.b. Bezug genommen.

cc. Diese wesentlichen Gestaltungsmerkmale haben die Beklagten für ihren Stuhl trotz unstreitig vorhandener Abweichungen so weitgehend übernommen, dass der erforderliche Abstand zu dem Kinderstuhl T T-Stuhl nicht gewahrt ist. Insgesamt bietet sich dem Betrachter ein optischer Gesamteindruck, der demjenigen des geschützten Werks in seiner die schöpferische Eigenart prägenden Gestaltung weitgehend entspricht.

Gerade die oben beschriebenen typischen Formelemente sind auch beim Kinderstuhl A-Stuhl vorhanden, wobei die Formen der einzelnen Elemente wie auch die Gesamtgestaltung nahezu inhaltsgleich übernommen wird. Die Verletzungsform entspricht in Grundform, Aufbau und den Abmessungen dem Kinderstuhl T T-Stuhl praktisch nahezu vollständig. Bei dem Kinderstuhl A-Stuhl handelt es sich nicht um ein eigenständig entwickeltes Möbelstück, sondern um eine gezielte Kopie des Kinderstuhl T T-Stuhls. Dies erkennt auch der Betrachter auf den ersten Blick. Die von dem Kinderstuhl T T-Stuhl übernommenen Gestaltungsmerkmale setzen sich bis in kleinste Details fort. Die dort gleichwohl vorgenommenen Veränderungen (z.B. abweichende Größe und Form der Schrauben, anders geformte Befestigungsgegenstücke in der Rückenlehne, Verdickung der Metall-Streben im Anschlussbereich zu den Seitenstreben) sind demgegenüber überaus geringfügig. Sie nehmen insbesondere nicht in relevanter Weise am optischen Gesamteindruck des Möbelstücks teil und werden von dem Betrachter übersehen. Diese Art von Veränderungen wirken nicht als eigenständige Gestaltungsmerkmale, sondern €gewollt€, um in irgendeiner Weise eine Abweichung herbeizuführen, allerdings ohne den wesentlichen optischen Gesamteindruck zu verändern. Dies erkennt der Verkehr ohne weiteres und misst diesen Abweichungen keine Bedeutung bei.

Deshalb ist der Gesamteindruck beider Möbelstücke für den Betrachter im Hinblick auf den zum Bewusstsein gelangenden ästhetischen Eindruck praktisch identisch. Geringfügige bemerkbare Abweichungen bei den übernommenen Elementen ergeben sich allein daraus, dass sich die Querverbindung zwischen den beiden Kufen nicht in der Mitte, sondern am hinteren Ende befindet und dass die Rundungen der hinteren Kanten der Sitz- und Fußflächen gleichmäßiger und nicht zunächst abgesetzt gestaltet sind. Als einziges eigenständiges und ins Auge fallendes Element enthält der Kinderstuhl A zwei zusätzliche Verstrebungen zwischen den Kufen und den Seitenholmen.

Demgegenüber fallen die vorhandenen Unterschiede der Verletzungsform gegenüber dem Schutzobjekt bei einer unbefangenen Gesamtbetrachtung jedenfalls so wenig ins Gewicht, dass das Originalwerk in seinem Wesen nicht hinter die Verletzungsform zurücktritt, sondern für die angesprochenen Verkehrskreise weiterhin in dieser prägend zum Ausdruck kommt. Diese Abweichungen sind nicht geeignet, dem Kinderstuhl A-Stuhl einen eigenen Gesamteindruck zu vermitteln, hinter dem die individuellen Züge des Kinderstuhl T T-Stuhls verblassen. Hierbei können zunächst die hinteren Kanten der Holzplatten außer Betracht bleiben, da auch sie nicht in maßgeblicher Weise an dem ästhetischen Gesamteindruck teilnehmen. Es kommt somit allein auf die nach hinten verschobene Querverbindung zwischen den Kufen sowie auf die zusätzlichen Stützstreben an. Diese Abweichungen führen zwar einerseits dazu, dass die Dreiecksform nach hinten nicht mehr offen ist und insgesamt ein etwas stabilerer und kompakterer Eindruck entsteht. Bei separater isolierter Betrachtung könnte insoweit in der Tat in der Seitenansicht der (abweichende) Eindruck eines geschlossenen Dreiecks entstehen. Eine solche € isolierte - Betrachtung ist in Fällen der vorliegenden Art jedoch nicht entscheidungsrelevant. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der kunstinteressierte Betrachter das geschützte Werk ebenfalls kennt. In einer solchen Situation gewinnen Übereinstimmungen ein erheblich höheres Gewicht als Abweichungen. Kennt der Betrachter aber die markante €L€-Form des Kinderstuhl T T-Stuhls, so findet er sie trotz der vorgenommenen Veränderungen (Stützstreben) ohne weiteres und auf den ersten Blick im Kinderstuhl A-Stuhl wieder. Das €L€ ist im Kinderstuhl A-Stuhl nämlich vollkommen unverändert enthalten. Die zusätzlichen Stützstreben, die in der Mitte der Seitenholme ansetzen und bis kurz vor das Ende der Kufen reichen, wirken dabei offensichtlich als nachträglich eingefügt, als €Zusatz€, der etwa die Stabilität des Sitzmöbels verstärken soll, hingegen nicht als gestalterischer Gegenpunkt, der die charakteristischen Wesenszüge des Originalwerks verblassen ließe. Trotz dieser durchaus markanten Stützstreben, €scheint€ die markante €L€-Form des geschützten Werks unverändert durch. Der Verkehr empfindet die von den Beklagten vorgenommene Veränderung € sofern er sie nicht als konstruktiv-technisch bedingt ansieht € in ästhetischer Hinsicht als willkürlich und unorganisch.

Die vorhandenen Unterschiede sind deshalb weder für sich betrachtet noch in einer Gesamtschau geeignet, in der Verletzungsform das Originalwerk verblassen zu lassen und damit die Voraussetzungen einer freien Bearbeitung i.S.v. § 24 UrhG zu rechtfertigen."

Auch diesen Ausführungen folgt die Kammer uneingeschränkt. Sie entsprechen ebenfalls bereits der der vorzitierten Entscheidung vorangegangenen eigenen Bewertung der Kammer.

IV. Die Beklagte hat das Verletzungsmuster ohne Zustimmung der Klägerin und damit widerrechtlich vertrieben.

V. Dies geschah auch schuldhaft. Der Beklagten ist hinsichtlich der Rechtsverletzung ein Verschulden jedenfalls in Form fahrlässigen Handelns, für welches sie aufgrund der Organhaftung entsprechend § 31 BGB einzustehen hat, zur Last zu legen. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt war erkennbar, dass der Vertrieb des €Kinderstuhl A€-Stuhls eine Rechtsverletzung darstellt.

Zwar kann sich der Einzelhändler grundsätzlich eher auf eine korrekt rechtmäßige Herstellung durch den Lieferanten verlassen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rz. 53), dies entbindet ihn aber nicht von jeder eigenen Prüfung. Abweichendes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des BGH vom 30.10.1956 zur Geschäftsnummer I ZR 199/55 (in: GRUR 1957, 342 ff. € Underberg). Vorliegend wusste die Beklagte aufgrund der unstreitig großen Bekanntheit des €Kinderstuhl T T€-Stuhles um die gestalterische Nähe des Verletzungs- und des Klagemusters. Unabhängig davon, ob die Firma Firma H. die Beklagte jedenfalls unmittelbar nach dem Zugang der klägerischen Abmahnung im April 1997 von sich aus über die Sachlage informierte, was nahe liegt und auch die Beklagte trotz des Hinweises der Klägerin auf die Informationen, die die Beklagte von Seiten der Firma Firma H. erhalten habe, nicht in Abrede nimmt, hätte es der Beklagten hier gerade wegen der vorgenannten gestalterischen Nähe der bekannten Produkte und des erheblichen Umsatzes mit dem Verletzungsmuster in jedem Fall auch selbst oblegen, sich bei ihrem Lieferanten beim Produktbezug weitergehend zu erkundigen, eigene Überlegungen anzustellen und sich von der Rechtmäßigkeit des eigenen Handelns zu vergewissern. Zur Firma Firma H. hat das Hanseatische Oberlandesgericht im vorgenannten Urteil vom 01.11.2001 zur Geschäftsnummer 3 U 115/99 (dort S. 43) in diesem Zusammenhang festgestellt, dass diese jedenfalls nach dem Zugang der klägerischen Abmahnung vom 10.04.1997 in Kenntnis und bewusster Inkaufnahme des Risikos, eine Urheberrechtsverletzung zu begehen, gehandelt habe. Hier trägt die Beklagte nichts dazu vor, dass und gegebenenfalls in welcher Weise sie sich selbst von einer Rechtmäßigkeit ihres Handelns überzeugt hat. Insgesamt hat sie sich damit nicht ausreichend um den Ausschluss einer hier auch für sie durchaus nahe liegenden Rechtsverletzung bemüht.

Der Umstand, dass die Klägerin € was im Einzelnen streitig ist € in der Vergangenheit während eines längeren Zeitraums keinen Anstoß an dem Vertrieb des €Kinderstuhl A€-Stuhls genommen hatte, entlastet die Beklagte nicht. Ebenso wenig konnten sich die Firma Firma H. und/oder die Beklagte auf die Richtigkeit des im Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Firma Firma H. ergangenen erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Hamburg vom 09.04.1999 verlassen. Soweit die Beklagte selbst eine rechtliche Prüfung vorgenommen haben und zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt sein sollte, entlastet sie auch dies nicht. Wie bereits das Hanseatische Oberlandesgericht im vorstehend zitierten Urteil (dort S. 43) ausgeführt hat, handelt auch derjenige fahrlässig, der seinem Verhalten eine bestimmte, von ihm geprüfte und für richtig gehaltene Rechtsauffassung zugrunde legt, da ein Rechtsirrtum nicht entschuldigt (Fromm/Nordemann/Nordemann, Urheberrecht, § 97 Rz. 34). Der Nutzer trägt das Risiko des Rechtsirrtums (Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rz 54). Die Beklagte bzw. ihre Vertreter hätten damit rechnen können und müssen, dass der €Kinderstuhl T T€-Stuhl nicht nur urheberrechtlichen Schutz genießt, sondern dass sich der €Kinderstuhl A€-Stuhl auch als eine Verletzung geschützter Rechte darstellt.

Für eine analoge Anwendung der §§ 14 a Abs. 1 Satz 3 GeschmMG, 139 Abs. 2 Satz 2 PatG ist hier kein Raum. Es gibt keinen Anhaltspunkt für eine planwidrige Regelungslücke im Urheberrecht. Zudem sind derartige Ausnahmevorschriften generell nicht analogiefähig.

VI. Der Höhe nach ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns ein Anspruch auf Zahlung von € 567.208,31.

Die Beklagte setzte im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig mindestens 66.544 Stühle zu einem Netto-Preis von insgesamt € 2.485.118,31 ab. Hierfür wendete sie im Einkauf insgesamt € 1.851.366,00 netto auf. Dem plausiblen Vortrag der Beklagten, dass sich dieser Netto-Einkaufspreis bei Zugrundelegung einer Durchschnittseinkaufspreisberechnung auf Jahresbasis (Durchschnitt des Einkaufspreises des jeweiligen Jahres x Anzahl der im jeweiligen Jahr in Deutschland verkauften Stühle) und Addition der Jahreswerte ergebe, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Eine solche Einkaufspreisberechnung auf Jahresbasis weist gegenüber der von der Klägerin angestellten Berechnung auf der Basis eines Durchschnittswertes für den gesamten Zeitraum den Vorteil größerer Genauigkeit auf und ist deshalb vorzugswürdig. Weiter in Abzug zu bringen sind schließlich die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Vertriebskosten in Höhe von € 1,00 pro Stuhl, insgesamt mithin € 66.544,00. Danach verbleibt ein Verletzergewinn der Beklagten in Höhe von € 567.208,31 (€ 2.485.118,31 - € 1.851.366,00 - € 66.544,00), der von etwaigen Ansprüchen der Klägerin gegen die Firma Firma H. unabhängig ist.

Die weitergehenden Einwendungen der Beklagten gegen die klägerische Schadensberechnung greifen nicht durch.

Der vorstehend berechnete Verletzergewinn ist im vorliegenden Fall nicht deshalb zu kürzen, weil der Stuhl €Kinderstuhl A€ der Firma Firma H. trotz aller Übereinstimmungen keine identische Nachbildung des €Kinderstuhl T T€ der Klägerin darstellt. Zwar kann Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns wegen der rechtswidrigen Verwertung einer Bearbeitung grundsätzlich nur insoweit verlangt werden, als der Gewinn auf der unbefugten Benutzung des geschützten Gutes beruht (vgl. BGH GRUR 2002, 532, 535 € Unikatrahmen, m.w.N.). Im Streitfall steht jedoch eine rechtwidrige Verwertung des benutzten Werkes als eines einheitlichen Wirtschaftsgutes in Rede. Wie ausgeführt, handelt es sich bei dem Verletzungsmuster um eine die prägenden Elemente übernehmende unfreie Bearbeitung des €Kinderstuhl T T€-Stuhls. Die Formelemente, in denen die schöpferische Eigenart und künstlerische Gestaltung des €Kinderstuhl T T€ originär zum Ausdruck kommt, sind nachgeahmt worden, wobei ein außerhalb des Schutzbereichs des €Kinderstuhl T T€-Stuhls liegender Gesamteindruck durch den €Kinderstuhl A€-Stuhl nicht vermittelt wird. Der entscheidende Anreiz für einen etwaigen Kaufentschluss zugunsten des €Kinderstuhl A€ liegt in der ganz ähnlichen Gesamtgestaltung bei einem bedingt vor allem auch durch die fehlende Lizenzierung gegenüber dem Original günstigeren Preis. In einem solchen Fall ist der von der Beklagten erzielte Gewinn vollen Umfangs kausal auf die Verletzung der absoluten Berechtigung der Klägerin zurückzuführen. Eine €Zerlegung€ des erzielten Gewinns nach einzelnen übernommenen oder nicht übernommenen bzw. geschützten oder gemeinfreien Elementen ist nicht veranlasst.

In dem günstigeren Preis des Firma H. €Kinderstuhl A€, den die Beklagte für rund € 37,50 netto verkaufte, während der Händlerverkaufspreis der Klägerin jedenfalls € 91,27 netto betrug, liegt ebenfalls kein Umstand, der dazu führt, dass von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der (fehlenden) Kausalität nur ein Teil des verlangten Geldbetrages beansprucht werden kann. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der vom BGH im Urteil vom 17.06.1992 zur Geschäftsnummer I ZR 107/90 (in: NJW 1992, 2753, 2756 € Tchibo/Rolex II) für Uhren der Firmen Tchibo einerseits und Rolex andererseits zur Anwendung gebrachte Gedanke, einen niedrigen Preis als eigenständige, eine Gewinnerstattung insoweit ausschließende Kaufursache zu bewerten, generell zu folgen ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall stellt sich das Preisverhältnis zwischen dem Verletzungs- und dem Klagemuster nicht in einer vergleichbaren Unterschiedlichkeit dar, die es rechtfertigen könnte, von einem selbständigen Kaufentschluss auszugehen. Eine schlichte Unterbietung der Verkaufspreise rechtfertigt nicht eine nur teilweise Zuerkennung des erzielten Gewinns als Verletzergewinn (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 332 € Gemeinkostenanteil). Ein Teil des geringeren Preises ergibt sich bereits aus der ersparten Lizenz und kann sich keinesfalls schadensmindernd auswirken. Zudem wird ein Kinderhochstuhl im Regelfall gekauft, weil ein Bedarf besteht und nicht nur € wie etwa bei einem €Impulskauf€ € deshalb, weil er gerade günstig ist. Der Gestaltung als Imitat kommt demgemäß die wesentliche Rolle für den Kaufentschluss zu, weil einerseits eine Anlehnung an den bekannten €Kinderstuhl T T€-Stuhl und andererseits durch diese Anlehnung zugleich ein vorteilhafter Abstand zu den Produkten rechtstreuer dritter Wettbewerber erreicht wird. Besondere Eigenschaften, die für den erzielten Erlös von Bedeutung sind (vgl. BGH GRUR 2001, 329, 332 € Gemeinkostenanteil), weist der Firma H. €Kinderstuhl A€ daneben nicht auf.

Ebenso wenig ist der zu erstattende Verletzergewinn im Hinblick darauf zu kürzen, dass die Beklagte als Verletzerin, wie es regelmäßig der Fall ist, den Umsatz und den Gewinn durch eigene Vertriebsaktivitäten und Werbeleistungen gefördert hat (vgl. auch BGH GRUR 2001, 329, 332 € Gemeinkostenanteil). Der entsprechende Ausgleich ist vielmehr dadurch zu schaffen, dass die dem Verletzungsmuster konkret zuzuordnenden Vertriebskosten einschließlich der Kosten für eine erfolgte Bewerbung, wie von der Klägerin dem Grundsatz nach in Ansatz gebracht, bei der Berechnung des Verletzergewinns als Abzugsbeträge Berücksichtigung finden. Auch unter Billigkeitsgesichtspunkten spricht nichts dafür, dem Verletzer einen Teil des durch eine Rechtsverletzung erzielten Gewinns nur deshalb zu belassen, weil er sich in besonderem Maße um den Vertrieb eines rechtsverletzenden Produkts bemüht hat.

Schließlich sind hier bei der Berechnung des Verletzergewinns auch keine höheren Vertriebskosten als der von der Klägerin in Ansatz gebrachte Betrag in Höhe von € 1,00 pro Stuhl berücksichtigungsfähig. Der Einwand der Beklagten, in ihrem Geschäftsbetrieb entfielen auf die €Kinderstuhl A€-Stühle anteilige Kosten in Höhe von durchschnittlich 19,21 % des Netto-Einkaufspreises, ist in jeder Beziehung unspezifiziert und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich. Hierauf hat schon die Klägerin hingewiesen. Die Beklagte legt € bewusst € nicht dar, welche Kosten sie konkret in welcher Gewichtung in diesen Prozentsatz einbezieht. Sie macht lediglich pauschal geltend, dass sich diese Kosten insbesondere aus Transport-, Lager und Handlingkosten für die Stühle zusammensetzten. Eine entsprechende Aufschlüsselung und damit Nachvollziehbarkeit ergibt sich nicht. Nachdem die Beklagte hierzu zunächst weiter vorgetragen hat, dass ihr die Vorlage des zugehörigen umfangreichen Zahlenwerkes bis dato wegen einer noch ausstehenden Stellungnahme der amerikanischen Muttergesellschaft nicht möglich gewesen sei und sie sich daher weiteren, konkreten Tatsachenvortrag vorbehalte, betont sie nunmehr, dass eine weitere Präzisierung der geltend gemachten Kosten Betriebsgeheimnisse verletze und sie deshalb nicht mehr vortragen müsse. Dem ist nicht zu folgen. Es obliegt der Beklagten, ihre bei der Ermittlung des Verletzergewinns zu berücksichtigenden variablen Kosten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Denn die Darlegungs- und Beweislast trägt insoweit der Verletzer (BGH GRUR 2001, 329, 331 € Gemeinkostenanteil). Soweit die Beklagte sich auf Art. 43 Abs. 1 Trips bezieht, ist festzustellen, dass auch diese Bestimmung nicht erlaubt, dass die Beklagte als Rechtsverletzerin Angaben aus ihrem eigenen Bereich ganz zurückhält oder nur einem Sachverständigen offenbart. Nach Art. 43 Abs. 1 Trips sind die Gerichte lediglich befugt, in bestimmten Fällen zugunsten der anspruchstellenden Partei anzuordnen, dass die gegnerische Partei bestimmte bezeichnete Beweismittel vorlegen muss, welche die anspruchstellende Partei noch zur Begründung ihrer Ansprüche benötigt und die sich in der Verfügungsgewalt der gegnerischen Partei befinden. Für die von der Beklagten erstrebte Zurückhaltung bestimmter Angaben, die die eigene Sphäre und dazu noch diejenige des in Anspruch genommenen Rechtsverletzers betreffen, ergibt sich hieraus nichts.

Soweit die Beklagte nunmehr ergänzend auf eine Auflistung erbrachter Werbeleistungen (Anlagenkonvolut B 4) Bezug nimmt, ergeben sich auch daraus keine abzugsfähigen höheren Kosten. Wie die im Anlagenkonvolut B 4 enthaltenen Abbildungen belegen, ist der Firma H. €Kinderstuhl A€ stets zusammen mit anderen Produkten beworben wurden. Die Bewerbung wäre, worauf die Klägerin unwidersprochen hingewiesen hat, jeweils auch ohne den streitgegenständlichen Stuhl erschienen. Ausscheidbare Kosten werden so auch nicht geltend gemacht. Nicht einmal die Kosten der vorgelegten Bewerbungen insgesamt werden mitgeteilt. Danach gibt es keine Grundlage für einen weiteren Kostenabzug.

VII. Nach allem bleibt es bei einem Zahlungsanspruch in Höhe von € 567.208,31. Auch die von der Klägerin herangezogenen Grundsätze einer Anspruchsberechnung unter dem Gesichtspunkt der Lizenzanalogie und/oder des konkreten Schadens ergeben keinen höheren Zahlungsanspruch.

Hinsichtlich der Lizenzanalogie erscheint auch unter besonderer Berücksichtigung der Gestaltung und der Bekanntheit des €Kinderstuhl T T€-Stuhls bereits ausgeschlossen, dass von vernünftig denkenden Parteien ein Lizenzsatz von mehr als 20 % des durchschnittlichen Netto-Verletzerabgabepreises vereinbart worden wäre. Auch die vom BGH im Urteil vom 17.06.1992 zur Geschäftsnummer I ZR 107/90 (in: NJW 1992, 2753, 2755 f. € Tchibo/Rolex II) angestellten Überlegungen vermögen hier nicht zu einem noch höheren Prozentsatz zu führen. Damit ergäbe sich jedoch nur ein Anspruch in Höhe von € 497.023,79 (66.544 Stühle x € 37,3455, davon 20 %). Hinzu kommt, dass es sich bei der Beklagten lediglich um eine Einzelhändlerin handelt, deren Lieferantin, die Firma Firma H., hinsichtlich eines wesentlichen Teils der gelieferten Stühle selbst auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadensersatzleistungen eines in der Vertriebspyramide oben angesiedelten Verletzers können jedoch Auswirkungen auf den Umfang der Schadensersatzverpflichtung des in der nachgeordneten Vertriebsstufe Beteiligten haben. Das gilt insbesondere bei der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie, die darauf abstellt, dem Urheber den gesamten Schaden bis zum Endverbraucher zu ersetzen (vgl. Schricker/Wild, a.a.O., § 97 Rz. 74 a). Danach kann von der Beklagten wegen der Stühle, die Gegenstand des an die Firma Firma H. gerichteten Zahlungsbegehrens sind, nicht nochmals eine Lizenz in Höhe von 23 oder auch nur 20 % verlangt werden. Nach allem ist in Bezug auf diese Berechnungsmethode kein den Anspruch auf Zahlung des Verletzergewinns übersteigender Zahlungsanspruch dargetan.

Entsprechendes gilt schließlich in Bezug auf den nunmehr ebenfalls geltend gemachten konkreten Schaden infolge entgangenen Gewinns. Selbst wenn mit der Klägerin davon ausgegangen wird, dass sich ¼ der Käufer statt des billigeren Imitats den €Kinderstuhl T T€-Stuhl gekauft hätten, ergibt sich auch bei Zugrundelegung des von der Klägerin behaupteten durchschnittlichen Gewinns pro Stuhl, der nach dem Klägervortrag in den einzelnen Jahren differierte (1997 € 33,40, 1998 € 32,13, 1999 € 32,07, 2000 € 32,07, 2001 € 39,44), im Schnitt aber bei € 33,82 lag, multipliziert mit ¼ der Absatzzahlen der Beklagten (1/4 von 66.544) nur ein Betrag in Höhe von € 562.629,52, nicht aber ein € 567.208,31 übersteigender Schaden. Im Übrigen kann die Klägerin auch diesen konkreten Schaden in Bezug auf die entsprechenden Stühle nicht zugleich von der Beklagten und der Firma Firma H. beanspruchen, was hier jedoch im Ergebnis unerheblich ist.

VIII. Ob die Klägerin daneben auch mit Erfolg Ansprüche gemäß § 1 UWG und/oder §§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., 818 Abs. 2 BGB geltend machen kann, kann offen bleiben. Wie sich bereits aus dem Vorstehenden ergibt, steht ihr auch unter diesen Gesichtspunkten jedenfalls kein höherer Zahlungsanspruch zu als zuerkannt.

B.

Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB. Die Klage ist am 23.10.2003 zugestellt worden. Für einen Zinsanspruch schon ab dem 19.06.2003 hat die Klägerin nichts vorgetragen. Ein Anspruch auf einen Zinssatz in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich nicht. Eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB liegt nicht vor. Bei gesetzlichen Ansprüchen wie den vorliegend geltend gemachten bleibt es bei dem Zinssatz des § 288 Abs. 1 BGB (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 288 Rz. 8).

C.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 14.05.2004
Az: 308 O 485/03


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/49824b2c301c/LG-Hamburg_Urteil_vom_14-Mai-2004_Az_308-O-485-03




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