Es wird festgestellt, dass der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts vom 19. August 2008 wirkungslos ist, soweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.
Mit Beschluss vom 19. August 2008 hat die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts auf den Antrag der Antragstellerin die Löschung der Marke 305 74 849 wegen Bösgläubigkeit der Markeninhaberin zum Zeitpunkt der Anmeldung angeordnet.
Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin formund fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Mit Telefax vom 6. Februar 2009 teilte die Markeninhaberin mit, dass sie die Marke auf die Antragstellerin übertragen habe. Aufgrund des Übergangs der Marke nahm die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 13. März 2009 den Löschungsantrag zurück.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist daher auszusprechen, dass der Beschluss vom 19. August 2008 hinsichtlich der Löschung der angegriffenen Marke wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 -Puma).
Im Interesse einer eindeutigen Klärung der Rechtslage erfolgt der Ausspruch zur Wirkungslosigkeit der angefochtenen Entscheidung von Amts wegen, zumal das Registerverfahren im Wesentlichen vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrscht wird (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., Rdn. 46 zu § 269 ZPO und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 57).
Zu einer Kostenauferlegung gemäß § 71 Abs. 1 und 4 MarkenG bestand kein Anlass.
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