Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 4. Dezember 2002
Aktenzeichen: 12O86_02

(LG Düsseldorf: Urteil v. 04.12.2002, Az.: 12O86_02)

Tenor

I.

Den Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 80%, den

Beklagten zu 20 % zur Last.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.300,- €, für die Beklagten hinsichtlich der Kosten jeweils gegen Sicherheit in Höhe von 110% des durch den jeweiligen Beklagten aus diesem Urteil beizutreibenden Betrags.

Tatbestand

Die Klägerin bietet gemeinsam mit der unter gleicher Anschrift ansässigen Impuls Finanzmanagement AG sowohl über das Internet unter der Domain www.impulsonline.de, als auch telefonisch eine für Kunden kostenlose Informationsplattform zum Vergleich verschiedener Versicherungs- und Finanzdienstleistungen an. In diesem Rahmen besteht für den Nutzer insbesondere die Möglichkeit, sich einen persönlichen Preisvergleich von bis zu 35 privaten Krankenkassen erstellen zu lassen. Neben ihrer "Hauptdomain" ist die Klägerin auch Inhaberin der Internetdomain "www.impulsprivatekrankenversicherung.de", auf welcher sie ebenfalls einen Vergleich von privaten Krankenversicherungen anbietet. Auf den DENIC-Ausdruck vom 09.10.2001, den die Klägerin als Anlage K 1 zu den Akten gereicht hat, wird Bezug genommen. Die Beklagte zu 1. ist laut DENIC-Auskunft vom 10.09.2001 Inhaberin der Internetdomain "impulsprivatekrankenversicherungimvergleich.de". Auf Anlage K3 wird Bezug genommen. Unter dieser Internetseite werden ebenfalls Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung und zum Vergleich von Versicherungen, auch Unter dem Begriff "impuls" angeboten. Auf den Ausdruck der Internetseite vom 09.10.2002, von der Klägerin vorgelegt als Anlage K4, wird Bezug genommen. Im Metatag "Keywords" der Seite der Beklagten taucht auch der Begriff "impuls" auf. Auf den Ausdruck des Quellcodes der Seite, von der Klägerin als Anlage K 6 zur Klageschrift vorgelegt, wird Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor, sie habe in den letzten Jahren mit erheblichem redaktionellen und programmiertechnischen Aufwand eine Datenbank für den auf der Internetpräsenz abrufbaren Preisvergleich erstellt. Sie betreibe für ihren Dienst seit fünf Jahren einen massiven Werbeaufwand auf bundesweiter Ebene über Funk und seit drei Jahren auch über das Fernsehen.

Der Beklagte zu 2) versuche als ehemaliger Kooperationspartner und freier Mitarbeiter der Klägerin aus der ehemaligen Geschäftsbeziehung auf unlautere Art und Weise Vorteile zu ziehen. Sie, die Klägerin, trete im Geschäftsverkehr bereits seit über fünf Jahren unter dem Begriff "impuls" auf. Unter den Domains "impulsonline.de" und "impulsprivatekrankenversicherungen.de" biete sie seit September 1998 beziehungsweise Juli 2000 ihre Dienstleistungen an. Die Domain "impulsprivatekrankenversicherungimvergleich.de" könnten die Beklagten dagegen erst seit Juli 2001 nutzen, da sie erst seit diesem Zeitpunkt auf die Beklagte zu 1) registriert sei. Schließlich machten die Beklagten nicht die nach § 6 TDG erforderlichen Angaben auf ihrer Internetseite.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Parteien seien direkte Konkurrenten. Der Begriff "impuls" stelle den einzigen kennzeichnenden Bestandteil der Firmierung der Klägerin dar. Als direkter Wettbewerber dürften die Beklagten den bezeichneten Begriff daher nicht für identische Dienstleistungen verwenden. Hierdurch werde der Eindruck vermittelt, sie stünden in geschäftlichem Kontakt mit der Klägerin. Außerdem machten sich die Beklagten auf diese Weise ihre, der Klägerin, extrem kostenintensive Werbung unlauter zu nutze.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen,

a) Im Internet oder an anderer Stelle unter dem Begriff "impuls" Versicherungen, Dienstleistungen zur Vermittlung, Bewerbung oder Vergleich von Versicherungen anzubieten, insbesondere wie nachstehend wiedergeben:

im html-Code von Internetseiten auf denen Dienstleistungen der unter a) bezeichneten Art angeboten werden, den Begriff "impuls" zu verwenden; einen Teledienst zu unterhalten, ohne dabei die nach § 6 TDG vorgeschriebene vollständige Anbieterkennzeichnung anzubringen;

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie rügen zunächst die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Sie tragen vor, dass der Beklagte zu 2) Inhaber der Internetadresse "impulsprivatekrankenversicherungenimvergleich.de" sei, nicht jedoch die Beklagte zu 1). Diese sei im Juli 2001 nur für eine Woche als Betreiberin der heute vom Beklagten zu 2) betriebenen Website registriert gewesen. Danach sei nur noch der Beklagte zu 2) registriert gewesen. Er verwendeten Begriff "impulsprivatekrankenversicherungimvergleich.de" bereits seit 1998 in seiner geschäftlichen Tätigkeit. Dies ergebe sich auch daraus, dass er eben im Zeitraum von 1998-2001 Partner der Impuls Finanzmanagement AG gewesen sei. Die Websites der Parteien seien im übrigen sehr unterschiedlich gestaltet, so dass keine Verwechslungsgefahr bestehe. Insbesondere das Herzstück der jeweiligen Website, das Anforderungsformular für weitere Informationen, unterscheide sich bei den Parteien grundsätzlich. Unzutreffend sei, dass auf der Internetseite des Beklagten zu 2) nicht die nach § 6 TDG erforderlichen Angaben gemacht würden. Der Beklagte zu 2) habe die Seite durch den Zeugen X erstellen lassen, diesen bezahlt und die Rechte daran erworben und sie ordnungsgemäß über den Provider ins Internet einstellen lassen. Es spiele keine Rolle, ob die unter der Website angegebene Anschrift von der Angabe in der DENIC Datenbank divergiere. Maßgebend sei allein, dass der Beklagte zu 2) ordnungsgemäß als Betreiber der Internetseite registriert und somit auch ermittelbar sei. Die Beklagte zu 1) sei keine Mitstörerin. Einzig der Beklagte zu 2) betreibe die Interseite, er allein habe die Rechte hieran.

Gründe

Die zulässige Klage ist weitgehend unbegründet. Der Klägerin steht aus §§ 1 UWG i.V.m. 6 TDG ein Anspruch auf Unterlassung wie mit ihrem Antrag zu 1c) begehrt zu. Im Übrigen kann die Klägerin jedoch von den Beklagten keine Unterlassung wie mit den Klageanträgen zu 1 a) und b) begehrt verlangen.

I.

Das Landgericht ist örtlich zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit berufen. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§24 Abs. 2 Satz 1 UWG. Die Parteien sind unmittelbare Wettbewerber und die Klägerin ist durch die Handlungen der Beklagten direkt verletzt. Da jeder Wettbewerbsverstoß eine unerlaubte Handlung darstellt, ist § 24 Abs. 2 Satz 1 UWG nach den für § 32 ZPO geltenden Grundsätzen auszulegen. Zuständig ist demnach das Gericht, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen, also irgendein Tatbestandsmerkmal verwirklich wurde. Bei Wettbewerbshandlungen, wie sie hier vorliegen kommt daher nicht nur der Ort der Tathandlung, sondern auch jeder Ort, an dem ein Verletzungserfolg eintritt, in Betracht. Bei Verbreitung in Massenmedien ist dies jeder Ort, an dem das Medium bestimmungsgemäß in wettbewerblich relevanter Weise verbreitet wird, für den Fall einer Veröffentlichung im Internet daher jeder Ort, von dem aus eine Seite aufgerufen und gelesen werden kann (vgl. KG, Urteil vom 25.03.1997, 5 U 659/97 "fliegender Gerichtsstand" für "domainnames"; LG Düsseldorf WM 1997, 1444; Baumbach/Hefermehl, UWG, 22. Auflage 2001, UWG § 24, Rn. 6 m.w.N.).

Soweit die Beklagten vortragen, die Beklagte zu 1) habe die Seite zwar ursprünglich auf sich registrieren lassen, habe aber heute mit der Seite nichts mehr zu tun, diese werde allein vom Beklagten zu 2) benutzt und betrieben, ändert dies am Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) nichts. Abgesehen davon, dass diese Behauptung durch nichts belegt ist, zum Beispiel durch einen entsprechenden aktuellen DENIC-Auszug, welcher den Beklagten zu 2) auswiese, liegt mit der Registrierung der Seite als Domaininhaber ohne ausreichende Angaben nach § 6 TDG eine Erstbegehung durch die Beklagte zu 1) vor, welche wegen der bestehenden Wettbewerbsabsicht die Vermutung der Wiederholungsgefahr begründet, die in der Regel nur durch Abgabe einer straf bewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann. Eine solche wurde hier unstreitig von der Beklagten nicht abgegeben.

IV.

Im übrigen kann die Klägerin keine, Unterlassung von den Beklagten verlangen. Aus § 12 BGB ergibt sich ein solcher Unterlassungsanspruch nicht, weil der Firmenbestandteil "Impuls" von Hause aus keine Unterscheidungskraft aufweist und die Klägerin nichts zur Verkehrsgeltung vorgetragen hat. Bei dem Begriff "impuls" handelt es sich unstreitig um einen Firmenbestandteil der Klägerin. Die Firma einer Kapitalgesellschaft, wie hier der Klägerin, ist ihr Name schlechthin, ohne den sie als juristische Person im Rechtsverkehr überhaupt nicht auftreten könnte. Auch Firmenbestandteile sind als Namen im Sinne von § 12 BGB grundsätzlich geschützt (allgemeine Meinung, vgl. nur Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 13. Januar 1998 - 4 U 135/97 — krupp.de: Nicht nur der bürgerliche Name wird vom Namensschutz des §12 BGB umfaßt, .sondern alle namensartigen Kennzeichnungen, Firmenabkürzungen und Firmenschlagworte.) Der Namensschutz einer juristischen Person erstreckt sich jedoch nur auf unterscheidungskräftige wesentliche Teile ihres Firmennamens (Landgericht München I, Urteil vom 10. April 97 - "satshop.com". Das Betreiben einer Homepage unter einer freien Sachbezeichung stellt dagegen noch keinen Wettbewerbsverstoß gemäß § 1 und § 3 UWG dar (Landgericht München I a.a.O.). Firmenbestandteile sind daher unabhängig von ihrer Verkehrsgeltung nur dann als Namen im Sinne von § 12 BGB geschützt, wenn und soweit sie von Hause aus namensmäßige Kennzeichnungskraft, also Unterscheidungskraft haben (zu § 16 UWG a.F. BGH NJW-RR 1988, 553-554). Dies ist vorliegend bei dem Firmenbestandteil "impuls" nicht der Fall. Der Ausdruck ist nicht geeignet, ohne weiteres bei der Verwendung im geschäftlichen Verkehr als Name des Unternehmens der Klägerin zu wirken. Maßgeblich hierfür ist die Verkehrsauffassung, die sich ihrerseits in erster Linie am Charakter der Bezeichnung als Personennamen, Sachbezeichnung, und wenn es an einer solchen fehlt, daran orientiert, ob sich üblicherweise Unternehmen im Handelsverkehr in derartiger Weise namensmäßig bezeichnen zu pflegen (BGHZ 11, 214 (217)). Sachbezeichnungen oder einer funktionalen Bezeichnung, wie zum Beispiel "Printer Shop", "Start Up" oder "Autovermietung", fehlt es häufig an der Unterscheidungskraft, weil sie nicht geeignet sind, gerade auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen. Der Begriff "Impuls" ist zwar keine Sach- oder Funktionsbezeichnung, sondern ein lexikalisch belegter Begriff der deutschen Sprache, er bedeutet nämlich Energiestoß, Anstoß, eine physikalische Bewegungsgröße (Produkt aus Masse und Geschwindigkeit), auch Motivationsfaktor. Allerweltsbegriffe der Umgangssprache kann jedoch niemand dadurch "an sich reißen" kann, dass er sie für sich in Benutzung nimmt (BGH GRUR 1988, 319/320). Allein die Tatsache, dass ein Wort lexikalisch mit mehreren Bedeutungen nachzuweisen ist, rechtfertigt zwar nicht die Annahme, dass es sich um ein Wort der allgemein üblichen und gebräuchlichen Sprache handelt. Jedoch ist der Begriff "Impuls" heute allgemein umgangssprachlich verbreitet, wenngleich er sicher der gehobenen Umgangssprache zuzurechnen ist. Er ist kein besonders phantasievoller oder origineller Begriff mit eigentümlicher Einprägungskraft (anders für die Wortschöpfung "Geospace", OLG Celle, Urteil vom 15.12.1993, OLGR Celle 1994,200-201). Er wird auch nicht nur in einem bestimmten Zusammenhang gebraucht, sondern ist vielmehr ein, wenngleich gewählter, Allerweltsbegriff, der für eine Vielzahl von Unternehmen aller möglicher Branchen dienen kann. Die Beklagten haben vorgetragen, dass "Impuls" gewissermaßen ein Allerweltsname für Unternehmen sei, weil er von anderen Gewerbetreibenden in ihrer Firma geführt wird und in großen Internet-Suchmaschinen wie "google", "lycos" oder "fireball" massenhaft auftrifft. Für die Tatbestandsvoraussetzungen des Beseitigungs- beziehungsweise Unterlassungsanspruchs aus § 12 BGB ist aber die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Vor dem Hintergrund des Beklagtenvortrags reicht ihr Vortrag nicht, der sich im Wesentlichen darin erschöpft, dass der Begriff "impuls" ihr einzig kennzeichnender Firmenbestandteil sei, unter welchem sie seit über fünf Jahren im Geschäftsverkehr auftrete. Angesichts der Beliebigkeit des Begriffes "Impuls" reicht dies nicht aus, um die Unterscheidungskraft zu belegen (anders für den Firmenbestandteil "Germania" BGH NJW-RR 1991, 752-754). Die Kammer war auch nicht gehalten, zur Unterscheidungs- und Assoziationskraft des Firmenbestandteils "impuls" Beweis zu erheben, etwa durch eine Umfrage bei den in Betracht kommenden Verkehrskreisen. Denn die Klägerin selbst hat hierzu nichts Substantiiertes vorgetragen und auch keinerlei Beweis angeboten.

V.

Auch die Domains "impulsonline.de" und "impulsprivatekrankenversicherung.de" selbst sind als Namen im Sinne von § 12 BGB geschützt (ganz herrschende Meinung, vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Auflage 2001, § 12, Rn. 10). Unabhängig von der Frage der Unterscheidungskraft hat aber die Klägerin auch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2002 keine Unterlassung der Benutzung der konkreten Domain durch die Beklagten oder Freigabe der Domainnamen bei der DENIC beantragt.

VI.

Aus § 1 UWG unter dem Aspekt der Behinderung in Form des gezielten Abfangens von Kunden durch missbräuchliches Meta-Tagging kann die Klägerin ebenfalls keinen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagten herleiten. Zwar ist anerkannt, dass das sog. missbräuchliche Meta-Tagging (Ablenkung von Suchmaschinen-Nutzern auf die eigene Web-Site durch Manipulation des Suchergebnisses mit Hilfe von irreführenden Meta-Tags) als Absatzbehinderung anzusehen sein kann. Im vorliegenden Fall liegt aber kein Einsatz irreführender Meta-Tags vor. Da die Klägerin den Beklagten nach ihrem Vortrag im vorliegenden Verfahren den Gebrauch des Begriffs "Impuls" nicht untersagen kann und die Beklagten tatsächlich Dienstleistungen unter dem Schlagwort "Impuls" anbieten, ist die Verwendung dieses Wortes im Metatag der Seite unter www.impulsprivatekrankenversicherunqimverqleich.de nicht irreführend oder missbräuchlich. Denn tatsächlich findet der Kunde, was er sucht: Dienstleistungen zu Krankenversicherungen. Nichts anderes ergibt sich unter dem Aspekt der Irreführung über die Zusammengehörigkeit mit der Klägerin. Die Klägerin hat vorgetragen, die Verwendung desselben Begriffes für die von ihr angebotenen Dienstleistungen vermittle den Eindruck, die Beklagten stünden in geschäftlichem Zusammenhang mit der Klägerin. Dies wäre jedoch nur der Fall, wenn die Bezeichnung "Impuls" für die Dienstleistungen der Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hätte, der Verkehr also mit dem Begriff "Impuls" Beratungs- und Informationsdienstleistungen zu Krankenversicherungen gerade durch die Klägerin assoziierte. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass die angesprochenen Verkehrskreise gerade sie und ihre Dienstleistungen mit dem Begriff "Impuls" verbinden, dass mithin die Besucher einer Internetseite, auf der Dienstleistungen zu Versicherungen angeboten werden und welche mit dem Begriff "Impuls" assoziiert ist, sich gar nichts anderes vorstellen können, als diese Seite mit dem Unternehmen der Klägerin in Verbindung zu bringen. Weiterhin müssten wenigstens die Internetseiten so ähnlich gestaltet sein, dass der Nutzer gar nicht anders kann, als zu glauben, er befinde sich bei demselben Unternehmen, das heißt, es müsste durch den Gebrauch des Firmenbestandteils eine Zuordnungsverwirrung eintreten, damit die Beklagten in schutzwürdige Interessen der Klägerin eingriffen. Dies hat die Klägerin nicht einmal vorgetragen. Demgegenüber haben die Beklagten vorgetragen, dass die jeweiligen Internetseiten sich in ihrer graphischen Gestaltung deutlich voneinander unterscheiden. In diesem Fall ist aber jedenfalls eine Zuordnungsverwirrung ausgeschlossen (vgl. den etwas anders gelagerten Fall des LG Köln, Urteil vom 23.02.2000, 14 O 322/99: Pseudonyme genießen wie der bürgerliche Name den Schutz des § 12 BGB, wenn sie hinreichend unterscheidungskräftig sind. Ihr Gebrauch ist nur dann unbefugt, wenn durch die Verwendung des Pseudonyms schutzwürdige Interessen anderer Berechtigter verletzt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn durch den Gebrauch der Domain eine Identitäts- oder Zuordnungsverwirrung unter den Internetnutzern entstehen würde. Dies scheidet aus, wenn bei Aufruf der Homepage auf Grund ihrer Gestaltung erkennbar wird, daß der Namensinhaber nicht der Homepage-Betreiber ist.)

VII.

Auch ein Anspruch aus § 3 UWG kommt nicht in Betracht. Die Angaben, die die Beklagten auf ihrer Homepage unter der Domain www.impulsprivatekrankenversicherungimverqleich.de machen, sind zutreffend. Die Beklagten bieten dort Dienstleistungen zur privaten Krankenversicherung an, insbesondere einen Krankenversicherungsvergleich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§709 Satz 1 und 2, 108 Abs. 1 ZPO.

Streitwert: 100.000,-€, wobei 40.000,-€ auf den Antrag zu 1.a), weitere 40.000,-€ auf den Antrag zu 1 .b) sowie 20.000,- € auf den Antrag zu 1 .c) entfallen (§§ 25 Abs. 2 Satz 1,12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO)






LG Düsseldorf:
Urteil v. 04.12.2002
Az: 12O86_02


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