Landgericht Hamburg:
Urteil vom 5. Mai 2009
Aktenzeichen: 312 O 730/08

(LG Hamburg: Urteil v. 05.05.2009, Az.: 312 O 730/08)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betreibt Deutschlands größte Drogeriemarktkette mit über 10.000 Filialen und ist Inhaber der Wortmarke P. Er verlangt u.a. Unterlassung der Benutzung der Kennzeichen M., a.m., S. m. und a.m. von den Beklagten.

Der Kläger ist seit dem 24. September 2003 Inhaber der deutschen Marke P. die seit dem 12. Februar 1998 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Register-Nr. ... eingetragen ist (Anlage K 1). Zuvor war die Firma D. Inhaberin der Marke. Sie hatte dem Kläger aber schon seit April 1999 eine exklusive Lizenz eingeräumt auf der Grundlage eines Rahmen-Liefervertrags aus dem Monat Februar 1997.

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke lautet: "Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetikseifen, Haarwässer, Zahnputzmittel". Widerspruchsverfahren gegen die Marke wurden am 07.01.2000 beendet. Am 1. Januar 2008 wurde der Markenschutz für weitere 10 Jahre verlängert.

Bei der Beklagten zu 1. handelt es sich um eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft. Sie ist Inhaberin der bei der World Intellectual Property Organization registrierten Marken mit den Register-Nummern... M. seit dem 22. Mai 2000 und...a. m. seit dem 28. Mai 2003. Diese Marken sind vornehmlich für Parfümeriewaren geschützt.

Gegen die Schutzerstreckung der internationalen Registrierung M. auf Deutschland legte die D. am 28. Oktober 1999 aus der deutschen Markenregistrierung P. Widerspruch ein. Nach der Übertragung der Widerspruchsmarke auf den Kläger setzte dieser das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt fort.

Sowohl der Widerspruchsprüfer beim Deutschen Patent- und Markenamt als auch der Erinnerungsprüfer stellten eine Verwechslungsgefahr zwischen M. und P. fest und verweigerten der Marke der Beklagten zu 1. den Schutz für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil aus dem Juni 2007 wies das Bundespatentgericht die dagegen gerichtete Beschwerde zurück (vgl. Anlage B 4).

Die Marke Nr. "armani mania GIORGIO ARMANI") ( ...a. m. ist mit der Priorität aus der Schweizer Basismarke vom 20. März 2003 unter anderem für Deutschland registriert. Ein förmliches Widerspruchsverfahren gegen diese Marke in Deutschland hat es bislang nicht gegeben.

Die Beklagte zu 2. vertreibt in Deutschland die Erzeugnisse von L., P. und ist exklusive Lizenznehmerin der Beklagten zu 1. für den Vertrieb der "Armani"-Parfümeriewaren in Deutschland. Die Beklagte zu 1. ist nicht in den Vertrieb eingebunden.

Die Beklagte zu 2. vertrieb in Deutschland zunächst unter Verwendung des Kennzeichens M. Parfümeriewaren. Zu der Gestaltung der Verpackungen vgl. Bl. 47 ff. d. A. Weiter vertrieb sie €S. m.€ (vgl. Anlage K 7), wobei der Zeitraum des Vertriebs beider Parfüms zwischen den Parteien streitig ist.

Die Beklagte zu 2. vertreibt bis heute ihr Produkt a.m. (vgl. Anlage K 8).

Auch die Marke a.m. wird von der Beklagten zu 2. für €Parfums" in Deutschland benutzt. Zugunsten der Beklagten zu 1. ist die Marke weiterhin als international registrierte Marke unter anderem für Deutschland registriert. Bei dieser Marke handelt es sich um eine Wort- / Bildmarke, die wie folgt gestaltet ist:

Die streitgegenständlichen Parfüms werden in den Filialen des Klägers nicht vertrieben. Der Kläger hat allerdings andere Parfüms jedenfalls im Sortiment seines Versand- und Internethandels gehabt, so etwa von c.k.€, €d. c. und €h.b.€. Zeitraum und Umfang sind streitig.

Mit Schreiben vom 05.09.2007 mahnte der Kläger die Beklagte zu 1. wegen der Benutzung der Kennzeichen M. und a.m. ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K 9). Dies ließ die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 02.10.2007 ablehnen (Anlage K 10). Weitere Verhandlungen, auch mit der Beklagten zu 2., blieben erfolglos.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Sie erheben darüber hinaus die Einrede der mangelnden Benutzung der Klagemarke gem. § 25 Abs. 2 MarkenG. Die Beklagte zu 1. hat am 05.12.2008 die Löschung der Klagemarke wegen Verfalls beim DPMA beantragt.

Der Kläger behauptet, er habe die Klagemarke P. in den Jahren 2002 und 2003 benutzt und benutze sie seit November 2008 für Duschgel und Seife. Er legt hierzu Ausdrucke aus seinem Internet-Shop vom 12.11. und 17.11.2008, 02.12. und 15.12.2008 und vom 06.02.2009 als Anlage K 17 vor. Er behauptet, er habe im Jahre 2002 165.000 Stück und im Jahre 2003 40.000 Stück von mit P. gekennzeichneten Haarpflegemitteln vertrieben.

Der Kläger behauptet, entgegen dem Vorbringen der Beklagten seien die Produkte der Beklagten mit der Marke M. nicht nur von 2000 bis 2003 verkauft worden und solche mit der Marke S. m. nicht nur 2006 und 2007, sondern auch darüber hinaus.

Der Kläger ist der Auffassung, die Klagemarke und die angegriffenen Kennzeichen seien verwechslungsfähig ähnlich.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, diese zu vollziehen an einem der Vorstandsmitglieder der Beklagten zu 1. bzw. einem der Geschäftsführer der Beklagten zu 2., zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Deutschland die Kennzeichen

a) M. und/oderb) a.m. und/oderc) S. m. und/oderd) a.m.für Parfümeriewaren, Kosmetika und/oder Körperpflegemittel zu benutzen oder benutzen zu lassen, insbesondere diese Kennzeichen auf solchen Waren, ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, unter diesen Kennzeichen die genannten Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu diesem Zweck zu besitzen, einzuführen und/oder auszuführen und/oder Lizenzen für die vorgenannten Handlungen zu vergeben,

2. a) festzustellen, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. beschriebenen, seit dem 22. Mai 2000 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,

b) festzustellen, dass die Beklagte zu 2. verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer 1. beschriebenen, seit dem 1. Mai 1999 begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird,

c) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an die Klägerin EUR 2.687,60 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 2.687,60 ab Rechtshängigkeit und auf EUR 13.368,00 für die Zeit vom 7. November 2008 bis zur Beantragung der Kostenfestsetzung zu zahlen,

3. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1. Mai 1999 Auskunft zu erteilen

a) über Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und/oder Auftraggeber, die Menge der für den deutschen Markt hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Parfümeriewaren, Kosmetika und Körperpflegemittel, die mit den in Ziffer 1 genannten Marken gekennzeichnet waren,

b) über die Umsätze und die Gewinne, die durch den Absatz von Parfümeriewaren, Kosmetika und Körperpflegemittel in Deutschland erzielt wurden, die mit den in Ziffer 1 genannten Marken gekennzeichnet waren,

c) über den Umfang und die Art der getätigten Werbung für die unter Ziffer 3. b) genannten Produkte in Deutschland,

d) (nur die Beklagte zu 1:) über die erzielten Einnahmen und Gewinne aus Lizenzerteilungen für die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen

jeweils aufgegliedert nach Marken, Produkten und Kalendervierteljahren,

4. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz befindlichen und für den deutschen Markt bestimmten Parfümeriewaren, Kosmetika und Körperpflegemittel, die mit den unter Ziffer 1. genannten Kennzeichen versehen sind, zu vernichten,

5. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, bezüglich der bei der World Intellectual Property Organization registrierten internationalen Registrierung mit der Register-Nr. ...a. m. in die Entziehung des Markenschutzes für Deutschland einzuwilligen.

Die Beklagten beantragen

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, es fehle bereits an einer Verwechslungsgefahr zwischen Klagemarke und angegriffenen Marken bzw. Kennzeichen.

Dem angesprochenen Verkehr sei bekannt, dass die Bezeichnung M. im Englischen eine allgemeine Aufregung, Begeisterung oder Hysterie um ein bestimmtes Phänomen beschreibe, so etwa bei der B.-m. In diesen zusammengesetzten Bezeichnungen sei M. ein beschreibendes Element.

Die Silbe... sei eine gängige Wortendung, etwa in den Namen €Tania€, €Ania€, €Estefania€. Die Beklagten behaupten, auch P. sei ein Mädchenname.

Die Beklagten behaupten, die Produkte aus der G. A.Reihe würden nur in hochwertigem Ambiente verkauft, nicht in Drogeriemarktketten.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Beklagte zu 1. könne bereits deswegen nicht verurteilt werden, weil sie die im Antrag zu 1. angegebenen Benutzungshandlungen nicht selbst vorgenommen habe.

Aufgrund der von ihnen eingewandten Nichtbenutzung der Klagemarke, die zu einer Löschung der Klagemarke wegen Verfalls führen werde, und unter Verweis auf eine von der Beklagten zu 1. eingereichte Löschungsklage vor dem LG Stuttgart (Az. 17 O 161/09) beantragen die Beklagten

die Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 148 ZPO.

Der Kläger beantragt,

den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zurückzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf die nach seiner Auffassung gegebene Benutzung der Klagemarke.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Klagantrag zu 1.

Der Kläger hat bereits mangels Verwechslungsgefahr der streitgegenständlichen Marken und Kennzeichen keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung gem. § 14 Abs. 5 iVm Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 MarkenG.

Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr., vgl. die umfangreichen Nachweise bei Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rn. 272).

1. Warenähnlichkeit

Zweifelhaft ist allerdings bereits, ob der Kläger überhaupt Waren unter der Klagemarke in Verkehr bringt, die denjenigen der Beklagten ähnlich sind.

a) Die Beklagte zu 2. bringt unter den angegriffenen Marken Parfüms auf den Markt.

b) Die Marke des Klägers P. schützt €Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Kosmetikseifen, Haarwässer, Zahnputzmittel€. Die Benutzung ist allerdings bestritten; es kommt insoweit nicht auf die im Register eingetragenen Waren an, sondern es werden nach § 25 Abs. 2 S. 3 MarkenG nur diejenigen Waren berücksichtigt, für die eine rechtserhaltende Benutzung nachgewiesen worden ist.

Die gemäß §§ 25 Abs. 2, 26 MarkenG erforderliche rechtserhaltende ernsthafte Benutzung im Zeitraum von fünf Jahren vor Erhebung der Klage versucht der Kläger nachzuweisen für €Mittel zur Körper- und Schönheitspflege€, nämlich Duschgel und Cremeseife.

Die Benutzung muss nicht während des gesamten Fünfjahreszeitraums erfolgt sein; ausreichend ist, wenn sich die Benutzung, auf den gesamten Zeitraum betrachtet, insgesamt als ernsthaft und nicht als bloße Scheinbenutzung darstellt (vgl. EuGH, GRUR 2006, 582, 584; Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 25 Rn. 16). Die Benutzung ist hier nachgewiesen durch diverse Ausdrucke aus dem Internet-Shop des Klägers aus den Monaten November und Dezember 2008 und Februar 2009 (Anlage K 17), beginnend mit dem 12.11.2008.

Die Klage wurde erhoben mit Schriftsatz vom 07.11.2008, eingegangen bei Gericht am 10.11.2008. Ein Nachweis für die ernsthafte Benutzung der Marke durch den Kläger vor Klagerhebung am 10.11.2008 fehlt.

Auch erweckt der Vortrag des Beklagten Zweifel daran, ob im vorhergehenden Fünfjahreszeitraum die Klagemarke überhaupt benutzt worden ist. Wann genau er im Jahre 2003 die Benutzung eingestellt haben will, ist nicht vorgetragen.

Da der Kläger nach eigenem € bestrittenen € Vortrag im Jahre 2002 165.000 P.-Produkte verkauft hat, im Jahre 2003 40.000 P.-Produkte, erscheint es der Kammer äußerst unwahrscheinlich, dass sich der € unterstellte € Abverkauf dieser für den Kläger verhältnismäßig geringen Stückzahl von 40.000 Produkten in den über 10.000 Filialen über das gesamte Jahr bis nach dem 12.11.2003 hingezogen hat. Wahrscheinlicher ist es, dass der Verkauf dieser Produkte in den ersten Monaten des Jahres stattfand.

c) Letztlich kommt es hierauf nicht an. Auch wenn man eine Benutzung im Fünfjahreszeitraum unterstellt, ergibt sich lediglich eine geringe Warenähnlichkeit.

Mittel zur Körper- und Schönheitspflege und Parfüms sind sich grundsätzlich ähnlich, wenn auch nur in geringem Grade. Parfüms sind € bei weiter Auslegung des Begriffes € ebenfalls Schönheitspflegemittel, da sie der (olfaktorischen) Verschönerung des Körpers dienen.

Für die Warenähnlichkeit spielt allerdings keine Rolle, dass Hersteller hochwertiger Parfüms auch Duschgels, Seifen etc. vertreiben.

Ebenfalls unerheblich für die Warenähnlichkeit ist, ob es sich bei den zu vergleichenden Waren um hochpreisige oder billige Ware handelt (Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. § 14 Rn. 129).

2. Kennzeichenähnlichkeit

Die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung P. ist originär durchschnittlich. Kennzeichnungs- bzw. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. z.B. OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 42, 43). P. erscheint als Phantasiebezeichnung, die möglicherweise Assoziationen zu €Panik€ oder €panis€ (lat. für €Brot€) weckt.

Zwar handelt es sich bei P. auch um einen Mädchennamen aus dem Dialekt der Maori (Neuseeland), vgl. www...de doch ist dieser in Deutschland unbekannt.

Andere Gründe für eine Steigerung oder Verminderung des Schutzumfangs sind nicht ersichtlich.

a) M.

Da der durch die Klage gemachte Angriff nicht auf die Anmeldung bzw. Eintragung einer Marke (hier M.) gestützt ist, sondern auf tatsächliche Benutzungshandlungen, kommt es auf die Ähnlichkeit der eingetragenen Klagemarke P. mit der tatsächlich benutzten Zeichenform M. an.

Sowohl klanglich als auch im Schriftbild sind die Wortendungen... identisch. Es ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise M. immer englisch m... aussprechen werden.

Klanglich besteht entgegen der Auffassung des BPatG (Anlage B 4, S. 12) ein deutlicher Unterschied im Anlaut. €P€ und €M€ klingen sehr unterschiedlich, €p€ ist ein kurzer, harter Verschlusslaut, €m€ ein weicher Laut, bei dessen Artikulation der Mund an den Lippen verschlossen ist und die ganze Luft bei schwingenden Stimmbändern durch die Nase entweicht. Ein so deutlicher Unterschied gerade im ersten Laut eines Wortes lässt aber dem Zuhörer sofort den Unterschied beider Worte deutlich werden. Dies gilt besonders deswegen, weil die übereinstimmenden Restbestandteile der Worte nur sehr kurz sind. Der diesbezügliche Verweis der Beklagten auf Hacker in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 9 Rn. 135 geht allerdings fehl, da dort ausdrücklich gesagt wird, dass zweisilbige Wörter mit fünf oder mehr Buchstaben keine Kurzmarken im dortigen Sinn sind. Dennoch ist der Grundgedanke übertragbar.

Gleiches gilt für das Schriftbild. Der erste Buchstabe der Klagemarke ist ein großes €P€, der erste Buchstabe der angegriffenen Marke ein kleines €m€. Der Unterschied ist deutlich und prägt das gesamte Schriftbild.

Begrifflich ist davon auszugehen, dass ein bedeutender Teil der Verkehrskreise den angedeuteten Sinngehalt der Marke M., nämlich hinweisend auf eine €Manie€, erkennt, während P. jedenfalls keine auch nur annähernd ähnliche Bedeutung hat.

Im Ergebnis liegt € aufgrund der identischen Wortenden € eine höchstens geringe Kennzeichenähnlichkeit zwischen P. und M. vor.

b) a.m.

aa) Bei der Beurteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr ist auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze, mwN), also zunächst zu erörtern, ob sich die Marken in ihrem Gesamteindruck verwechselbar nahe kommen.Dies ist nicht der Fall. Die Zeichen sind sich nicht ähnlich. Die Länge der Begriffe und die Schreibweise sind deutlich unterschiedlich. Die Aussprache ist teilweise verschieden.

bb) Fraglich ist demnach weiter, ob der entsprechende Bestandteil der jüngeren Marke M. in selbständig kennzeichnender Weise hervortritt.

Nach der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des EuGH kann bei identischen Waren oder Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr für das Publikum bestehen, wenn das streitige Zeichen durch die Aneinanderreihung der Unternehmensbezeichnung eines Dritten zum einen und einer normal kennzeichnungskräftigen eingetragenen Marke zum anderen gebildet wird und letztere in dem zusammengesetzten Zeichen, ohne allein seinen Gesamteindruck zu prägen, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält (EuGH, GRUR 2005, 1042 € Thomson Life). Diese Konstellation liegt hier allerdings nicht vor, da die Waren nicht identisch sind und das zusammengesetzte Zeichen nicht eine eingetragene Marke (des Klägers) enthält, sondern nur ein höchstens schwach ähnliches Zeichen.

Allerdings tritt eine im Verkehr bekannte oder als solche erkennbare Herstellerangabe in einem Gesamtzeichen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Zeichenbestandteile richtet (BGH GRUR 1998, 942 € Alka-Seltzer; BGH GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep, jeweils mwN). Weiten Teilen des Verkehrs ist a.m. als Nachname des Modeschöpfers geläufig, so dass sie das Kennzeichen a.m. als solchen identifizieren wird.

Damit tritt a.m. als Herstellerangabe weitgehend in den Hintergrund, während der ähnliche Bestandteil M. eine selbständige und kennzeichnende Stellung behält.

cc) Daher ist zu prüfen, ob die Bestandteile P. und M. innerhalb der Gesamtmarken selbständig kollisionsbegründend wirken. Zwischen P. und M. besteht eine geringe Kennzeichenähnlichkeit, siehe oben.

c) S. m.

Bei S. m. ergibt der Gesamteindruck keine Ähnlichkeit. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Bestandteil €Summer€ auch nicht rein beschreibend, so dass er nicht völlig zurücktritt. Das Parfum ist keine Jahreszeit. Allenfalls beschreibende Anklänge (evtl. an ein blumiges Sommerparfüm) sind vorhanden. Dies reicht aber nicht aus, um die genannte Rechtsprechung hier zu übertragen. Eine zergliedernde Betrachtungsweise verbietet sich. Überdies wird der Verkehr durch die Wortkombination hier geradezu darauf gestoßen, dass M. hier englisch ausgesprochen werden müsste. Demnach liegt keine Ähnlichkeit vor.

d) a.m.

Es besteht eine geringe Kennzeichenähnlichkeit. Es handelt sich um eine Wort-/Bildmarke:

Hinsichtlich der prägenden Wortbestandteile gelten die oben unter b) gemachten Ausführungen entsprechend.

3. Verwechslungsgefahr

Unter Berücksichtigung der oben genannten Faktoren ergibt sich für die einzelnen angegriffenen Kennzeichen:

a) M.

Eine Verwechslungsgefahr liegt nicht vor. Die nur geringe Waren- und Kennzeichenähnlichkeit sprechen dagegen.

Außerdem sind die Vertriebskanäle der Produkte nicht deckungsgleich. Der Kläger konnte durch die Anlage K 15 nicht nachweisen, dass die streitgegenständlichen Produkte auch in Drogeriemärkten erhältlich sind, denn es handelt sich im dortigen Katalog um ein Produkt der Reihe E. A.€, nicht G. A.

Für eine Verwechslungsgefahr spricht lediglich, dass Parfumhersteller auch Seifen, Duschgels u.ä. herstellen. Dies kann jedoch letztlich kein anderes Ergebnis rechtfertigen.

b) a.m., S. m., a.m.

Damit ist das Ergebnis auch für die anderen drei angegriffenen Kennzeichen vorgezeichnet: Es liegt ebenfalls keine Verwechslungsgefahr vor.

II. Klaganträge 2.-5.

Alle anderen Klaganträge sind ebenfalls mangels Verwechslungsgefahr gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG unbegründet.

III. Da die Beklagten mit dem Antrag auf Klagabweisung erfolgreich sind, war über den Aussetzungsantrag gemäß § 148 ZPO nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 05.05.2009
Az: 312 O 730/08


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