Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Februar 2004
Aktenzeichen: 28 W (pat) 183/02

(BPatG: Beschluss v. 04.02.2004, Az.: 28 W (pat) 183/02)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 - vom 10. Januar 2001 und vom 12. Juli 2002 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 396 17 286 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 145 609 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 12 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 396 17 286 mit der Widerspruchsmarke 1 145 609 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluss vom 12. Juli 2002 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Inhaberin der Marke 396 17 286 form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma).

Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

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BPatG:
Beschluss v. 04.02.2004
Az: 28 W (pat) 183/02


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