Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 4. September 2013
Aktenzeichen: 9 U 123/12

(OLG Celle: Urteil v. 04.09.2013, Az.: 9 U 123/12)

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Juli 2012 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 10.000 €.

Gründe

I.

Die Klägerin, Gesellschafterin der Beklagten, hat gegen diese Nichtigkeitsklage, hilfsweise Anfechtungsklage betreffend Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 10. Februar 2012 erhoben, mit welchen die Klägerin als Geschäftsführerin aus wichtigem Grund abberufen, Frau C. als Geschäftsführerin bestellt und der Geschäftsanteil der Klägerin an der Beklagten eingezogen worden ist. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, mit dem die Kammer unter Abweisung der Nichtigkeitsklage auf die Anfechtungsklage der Klägerin hin festgestellt hat, dass (nur) die Gesellschafterbeschlüsse betreffend die Abberufung der Klägerin und die Einziehung von deren Geschäftsanteil unwirksam seien.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Prozessziel vollständiger Klagabweisung weiterverfolgt. Sie macht geltend, die Klägerin habe entgegen der Auffassung des Landgerichts die Anfechtungsklage nicht rechtzeitig erhoben. Darüber hinaus lägen Ausschließungsgründe hinsichtlich der Klägerin vor, wie sich aus dem im Einzelnen in Bezug genommenen erstinstanzlichen Sachvortrag und den dort eingereichten Anlagen (Bl. 21 - 23 d. A. sowie Anlagen B 4 - B 7 im gesonderten Hefter) ergebe. Mittlerweile hätten sich weitere Anhaltspunkte für (steuer-) strafrechtliche Verfehlungen der Klägerin ergeben, wie sich aus den Unterlagen im entsprechenden Ermittlungsverfahren (Anlage B 1 und B 2, Bl. 104 ff. d. A.) entnehmen lasse.

Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und mit wörtlichen auszugsweisen Zitaten des Urteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin ihre Klage als Anfechtungsklage nicht fristgerecht erhoben. Zwar gilt bei der Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen einer GmbH die starre Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG nicht unmittelbar, sondern nur entsprechend und mit sog. Leitbildfunktion (vgl. Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 20. Aufl., Anh. § 47, Rn. 145; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 18. Aufl., Anh. zu § 47, Rn. 62; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 47, Rn. 144). Das aber hat zur Folge, dass auch bei Anfechtungsklagen gegen eine GmbH die Monatsfrist grundsätzlich einzuhalten ist, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält und der Einhaltung der Frist nicht zwingende Umstände entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2009, II ZR 272/08, unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats; zur Definition €zwingender Umstände€ s. etwa Roth/Altmeppen, a. a. O., Rn. 145). Im vorliegenden Fall, in dem die Satzung der Beklagten keine abweichende Regelung der Anfechtungsfrist vorsieht, hat die Klägerin zwar binnen eines Monats nach Kenntnis der Gesellschafterbeschlüsse vom 10. Februar 2012 ihre Klage bei Gericht eingereicht (Eingang per Telefax am 9. März 2012, Bl. 1 d. A.). Jedoch hat die gerichtliche Geltendmachung die Frist für die Anfechtungsklage deswegen nicht gewahrt, weil die - maßgebliche - Zustellung der Klage an die Beklagte erst am 7. Mai 2012 erfolgt ist (Empfangsbekenntnis Bl. 13 d. A.) und damit nicht €demnächst€ im Sinne des § 167 ZPO. Das liegt daran, dass die Klägerin als die Zustellung Betreibende nicht alles ihr Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat, sondern auf die vom 12. März 2012 herrührende gerichtliche Kostenrechnung erst am 30. April 2012 den angeforderten Vorschuss eingezahlt hat. Allenfalls eine geringfügige auf Nachlässigkeit beruhende Verzögerung - bis zu einer Grenze von zwei Wochen - wäre in dieser Hinsicht unschädlich gewesen (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 167, Rn. 12 m. w. N.).

Anders als das Landgericht meint, ist die in entsprechender Anwendung des § 246 Abs. 1 AktG geltende Monatsfrist nicht deswegen als gewahrt anzusehen, weil diese Frist für Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur als €Leitbild€ gilt und der Beklagten die Anhängigkeit der Anfechtungsklage (also deren Einreichung bei Gericht, zur allein maßgeblichen Rechtshängigkeit bedarf es nach dem oben Gesagten der Zustellung an die Beklagte) bekannt gewesen sein soll. Allein die Zustellung hätte die Frist wahren können, eine Rückwirkung kommt nach § 167 ZPO nur bei einer Zustellung €demnächst€ in Betracht. Eine Überschreitung der Frist wegen erheblich verzögerter Vorschusseinzahlung stellt keinen anerkennenswerten €zwingenden Umstand€ dar, der einer Einhaltung der Monatsfrist entgegensteht (anders als u. U. beispielsweise die Führung von Verhandlungen über eine Änderung des beanstandeten Beschlusses oder das Erfordernis der Klärung schwieriger tatsächlicher oder rechtlicher Fragen, vgl. Roth/Altmeppen, a. a. O.). Auch etwaige Zahlungsschwierigkeiten der Klägerin (die ohnehin keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug gestellt hatte), könnten keinen €zwingenden Umstand€ begründen.

2. Soweit die Klägerin im ersten Rechtszug (in entsprechender Anwendung des § 249 AktG) zudem geltend gemacht hat, die streitgegenständlichen Beschlüsse seien nicht nur anfechtbar, sondern auch von vornherein nichtig, hat das Landgericht dies mit nachvollziehbaren Erwägungen verneint (II der Urteilsgründe, Bl. 68 f. d. A.). Dem ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten, sondern hat die angefochtene Entscheidung ausschließlich (in Wesentlichen durch deren wörtliche Wiedergabe) verteidigt.

3. Den Streitwert hat der Senat (im Einvernehmen mit den Parteien, Bl. 165 d. A.) in Höhe des vom Landgericht für den ersten Rechtszug festgesetzten Betrages bestimmt.

4. Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegen nicht vor.

5. Der Beschluss im Insolvenzantragsverfahren 35 IN 155/13 AG Gifhorn vom 15. August 2013 steht der Entscheidung nicht entgegen, da Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht angeordnet sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 240 Rn. 5).






OLG Celle:
Urteil v. 04.09.2013
Az: 9 U 123/12


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