Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. Juni 2008
Aktenzeichen: 4b O 168/07

(LG Düsseldorf: Urteil v. 19.06.2008, Az.: 4b O 168/07)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.

Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patens DE 197 20 916 (Klagepatent), welches am 17.05.1997 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 19.11.1998 offengelegt und die Erteilung des Patents wurde am 05.07.2007 veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft Planetwalzenextruder mit Anlaufring. Hauptanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Planetwalzenextruder mit einer Zentralspindel, Planetenspindeln und einer innen verzahnten Gehäusebuchse bzw. einem innen verzahnten Gehäuse, wobei die Planetenspindeln mit den in Richtung des Schmelzestromes vorderen Stirnflächen an einem Anlaufring gleiten und wobei eine Druck- und / oder Temperaturmessvorrichtung an dem Extruder vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Druckfühler und / oder Temperaturfühler der Messvorrichtung an dem Anlaufring befinden."

Des weiteren ist die Klägerin eingetragene Inhaberin des aus dem Klagepatent abgezweigten Gebrauchsmusters DE 297 24 790 (Anlage K 5, Klagegebrauchsmuster), dessen Eintragung vom 11.03.2004 am 15.04.2004 bekannt gemacht wurde. Das Klagegebrauchsmuster ist am 31.05.2007 durch Zeitablauf erloschen.

Sein Schutzanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

"Planetwalzenextruder mit einer Zentralspindel, Planetenspindeln und einer innen verzahnten Gehäusebuchse bzw. einem innen verzahnten Gehäuse, wobei die Planetenspindeln mit den in Richtung des Schmelzestromes vorderen Stirnflächen an einem Anlaufring gleiten und wobei eine Druck- und / oder Temperaturmessung der Schmelze vorgesehen, dadurch gekennzeichnet, dass die Anschlüsse für die Druck- und Temperaturmessung gleich sind und / oder Anschlüsse für die Druck- und / oder Temperaturmessung und / oder für Injektoren am Anlaufring vorgesehen sind."

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren der Klageschutzrechte zeigen einen Extruder mit einem überlangen Planetwalzenteil und einer Einlaufschnecke (Fig. 1), eine Einzelheit der Verbindung zweier Module (Fig. 2) mit gleichen Anschlüssen (22, 23) sowie eine weitere Ansicht der Anschlüsse (22, 23) (Fig.3):

Gegen beide Klageschutzrechte hat die Beklagte Einspruch erhoben bzw. Löschungsantrag gestellt. Entscheidungen hierüber stehen derzeit noch aus.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Planetwalzenextruder. Aufgrund einer von einem konzernangehörigen Unternehmen herausgegebenen Pressemitteilung veröffentlichte die Fachzeitschrift "Extrusion" in der Ausgabe 03/2006 auf Seite 42 einen Artikel, in dem es u.a. heißt:

"Ganz neu ist der Multifunktionsring, der zwischen den einzelnen Zylindersegmenten des Planetwalzenteils eingesetzt wird und eine Reihe von Aufgaben übernehmen kann. Bisher war es nicht möglich, im Planetwalzenteil Druck und Temperatur genau zu bestimmen. Über den Multifunktionsring kann jetzt ein Druck- und / oder Temperaturfühler in das Planetwalzenteil eingebracht werden."

Die Beklagte ist bzw. war daneben eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters 298 18 525 sowie des deutschen Patents DE 103 56 356, die sich mit der konkreten Ausgestaltung von Multifunktionsringen in Planetwalzenextrudern befassen.

Die Klägerin ist der Ansicht, aus den auf die Beklagte zurückgehenden Veröffentlichungen folge, dass die von dieser hergestellten und vertriebenen Planetwalzenextruder die technische Lehre der Klageschutzrechte verletzten. Sie nimmt die Beklagte daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadenersatz sowie auf Entschädigung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

es zu unterlassen, Planetwalzenextruder mit folgenden Merkmalen

Planetwalzenextruder mit einer Zentralspindel, Planetenspindeln und einer innen verzahnten Gehäusebuchse bzw. einem innen verzahnten Gehäuse,

wobei die Planetenspindeln mit den in Richtung des Schmelzestromes vorderen Stirnflächen an einem einteiligen oder mehrteiligen Anlaufring gleiten und wobei eine Druck- und / oder Temperaturmessung mittels Druckfühler bzw. Temperaturfühler an dem Anlaufring vorgesehen ist

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen.

II.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot nach Ziffer I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, angedroht.

III.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit ab der Veröffentlichung der Anmeldung des Streitpatentes am 19.11.1998 und

für die Zeit ab der Veröffentlichung der Erteilung des Streitpatentes am 05.08.2007

Rechnung zu legen, in welchem Umfang Planetwalzenextruder mit den unter I. bis I.5 beschriebenen Merkmalen hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht worden sind, und zwar

- unter Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeit einschließlich der Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern

- unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, einschließlich der Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer

- unter Angabe der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, einschließlich Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und sofern die Beklagte durch ihren Geschäftsführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich versichert.

III.1

Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit ab der Veröffentlichung der Eintragung des Streitgebrauchsmusters am 15.05.2004 bis zum Ablauf des Streitgebrauchsmusters am 17.05.2007

Rechnung zu legen, in welchem Umfang Planetwalzenextruder mit den Merkmalen der Schutzansprüche 1 bis 6 des Streitgebrauchsmusters hergestellt, angeboten, in den Verkehr gebracht oder gebraucht worden sind, und zwar

- unter Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeit einschließlich der Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und anderen Vorbesitzern

- unter Angabe der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten und Lieferpreisen, einschließlich der Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Abnehmer

- unter Angabe der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten und Angebotspreisen, einschließlich Typenbezeichnungen, sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

wobei

der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, und sofern die Beklagte durch ihren Geschäftsführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eidesstattlich versichert.

IV.

Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen ab Veröffentlichung der Anmeldung zum Streipatent am 19.11.1998 für die Benutzung der Erfindung eine angemessene Entschädigung zu zahlen hat

und

für die unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen ab Veröffentlichung der Patenterteilung am 05.08.2007 und für die Verletzung des Streitpatentes angemessenen Schadenersatz zu zahlen hat,

sowie

für die unter Ziffer III. bezeichneten Handlungen ab Veröffentlichung der Eintragung des Streitgebrauchsmusters am 15.05.2004 bis zum Ablauf des Streitgebrauchsmusters am 17.05.2007 für die Verletzung des Gebrauchsmusters angemessenen Schadenersatz zu zahlen hat.

Wegen der daneben hilfsweise geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung der Unteransprüche des Klagepatents sowie der mittelbaren Patentverletzung wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 06.11.2007 (Bl. 33 - 35 d.A.) und vom 28.05.2008 (Bl. 116 - 119 d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt sie,

das Verfahren gemäß § 148 ZPO auszusetzen, bis über den Einspruch der Beklagten gegen das Klagepatent und über den Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster entschieden wurde.

Sie behauptet, dass die von ihr hergestellten Planetwalzenextruder nicht über Anlaufringe mit erfindungsgemäßen Druck- und / oder Temperaturfühlern verfügten. Dies folge insbesondere nicht aus den von der Klägerin herangezogenen Schriftstücken, die eine konkrete Ausgestaltung nicht belegen könnten.

Beide Klageschutzrechte würden sich zudem nicht als schutzfähig erweisen.

Die Klägerin tritt dem Vortrag zum Rechtsbestand der Klageschutzrechte entgegen und beantragt, den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

Gründe

I.

Beide Klageschutzrechte betreffen einen Planetwalzenextruder mit einem Anlaufring. Solche Extruder werden vorzugsweise bei der Verarbeitung von Kunststoff verwendet. Die nachfolgend wiedergegebene Darstellung (Figur 1 der Anl. K 4) zeigt einen solchen Extruder dem Stand der Technik entsprechend mit seinen Walzenteilen.

Die Planetenspindeln laufen gegen einen in Strömungsrichtung der Schmelze (also von oben nach unten in der obigen Darstellung) am Ende der Planetenspindeln angeordneten Anlaufring (6). Sie gleiten mit ihren Stirnflächen entlang der Stirnfläche dieses Ringes.

Für die Bearbeitung des Kunststoffes ist es wichtig zu wissen, wie hoch der Schmelzedruck und wie hoch die Schmelzetemperatur ist. Deshalb sind diese Extruder im Stand der Technik mit Temperatur- und Druckfühlern ausgestattet, wobei diese üblicherweise so angebracht werden, dass die Druck- und die Temperaturspitzen gemessen werden und die Fühler am Extrudergehäuse verteilt sind. Für die Messstellen werden Bohrungen vorgesehen, die den Gehäusemantel durchdringen, so dass Schmelze in die Bohrung dringen kann. Die Messfühler werden in die Bohrungen eingeschraubt und können den Schmelzedruck und die Schmelzetemperatur in der Bohrung aufnehmen.

Die Klageschutzrechte stellen sich vor diesem Stand der Technik die Aufgabe, zu einer Reduzierung des wirtschaftlichen Aufwandes beizutragen.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

Planetwalzenextruder

1. mit einer Zentralspindel (9),

2. Planetenspindeln (10) und

3. a) einer innen verzahnten Gehäusebuchse (29)

bzw.

b) einem innen verzahnten Gehäuse (5),

4. die Planetenspindeln (10) gleiten mit den in Richtung des Schmelzestromes vorderen Stirnflächen an einem Anlaufring (8).

5. An dem Extruder sind eine Druck- und / oder Temperaturmessvorrichtung vorgesehen, wobei

6. sich die Druckfühler und / oder Temperaturfühler der Messvorrichtung an dem Anlaufring befinden.

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters sieht demgegenüber die Kombination der folgenden Merkmale vor:

Planetwalzenextruder

1. mit einer Zentralspindel (9),

2. Planetenspindeln (10) und

3. a) einer innen verzahnten Gehäusebuchse (29)

bzw.

b) einem innen verzahnten Gehäuse (5),

4. die Planetenspindeln (10) gleiten mit den in Richtung des Schmelzestromes vorderen Stirnflächen an einem Anlaufring (8).

5. An dem Extruder sind eine Druck- und / oder Temperaturmessvorrichtung vorgesehen, wobei

6. die Anschlüsse (18, 22, 23) für die Druck- und Temperaturmessung gleich sind

und / oder

7. Anschlüsse (18, 22, 23) für die Druck- und / oder Temperaturmessung und / oder für Injektoren (32) am Anlaufring vorgesehen sind.

Für den Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters sei an dieser Stelle ausgeführt, dass - obwohl der Wortlaut der Anspruchsformulierung "und/oder" bei rein philologischer Betrachtung dies zuließe - die Merkmale 6 und 7 den Schutzbereich nicht dahingehend erweitern, dass auch eine lediglich gleiche Ausgestaltung der Anschlüsse für die Druck- und Temperaturmessung bereits die Erfindung der Klagegebrauchsmusters abschließend beschreiben würde. Der Fachmann, der die Klagegebrauchsmusterschrift verständig liest, wird vor dem Hintergrund der für die Auslegung mit zu berücksichtigenden Beschreibung, wie auch der Figuren, den Wortsinn ohne weiteres nur so verstehen, dass diese gleichen Anschlüsse am Anlaufring vorgesehen sein müssen, um der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters zu entsprechen.

II.

Dass die Beklagte mit den von ihr hergestellten Extrudern die technische Lehre des Klagepatents verwirklicht, kann die Kammer nicht feststellen, da die Klägerin nicht substantiiert dargelegt hat, wie diese von der Beklagten stammenden Extruder tatsächlich ausgestaltet sind.

Die Klägerin macht geltend, dass sich die konkrete Ausgestaltung von der Beklagten vertriebener Extruder aus dem Artikel "Planetwalzenextruder optimiert - Ausstoß deutlich erhöht" in der Zeitschrift EXTRUSION Ausgabe 3/ 2006 (Anl. K 7) und der wortgleichen Pressemitteilung aus dem Hause der Beklagten gem. Anl. K 8 sowie den einzelnen von der Beklagten erworbenen bzw. beantragten Schutzrechten gem. Anl. K 15 (DE 103 55 748), K 4 (DE 298 18 525) und K 13 (DE 103 56 356) ergibt.

Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten. Trotz des Hinweises der Kammer in der mündlichen Verhandlung, hat die Klägerin die konkrete Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen - und solche können nur tatsächlich hergestellte, in Verkehr gebrachte oder angebotene Extruder sein - nicht dargelegt. Eine Verwirklichung der Klageschutzrechte durch von der Beklagten hergestellte und vertriebene Extruder ergibt sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - aber auch nicht aus den von ihr herangezogenen Schutzrechten oder Presseverlautbarungen der Beklagten.

1.

Hinsichtlich der Angebotshandlung der Beklagten an die tesa AG (Bl. 7, 8 d.A.) trägt die Klägerin selber vor, dass durch die Anlaufringe hindurch eine Materialeinspritzung erfolgen sollte. Dass diese Extruder über Anlaufringe verfügten, die über eine den Merkmalen 6 entsprechende Anordnung von Druck- oder Temperaturfühlern (oder auch nur der Möglichkeit hierzu) verfügten, ist seitens der Klägerin nicht einmal behauptet, so dass es sich bei den der Firma tesa AG angebotenen Extrudern nicht um schutzrechtsverletzende Gegenstände gehandelt hat.

2.

Das -zwischenzeitlich gelöschte- Gebrauchsmuster der Beklagten DE 298 18 525 (Anl. K 4) kann ebenfalls eine Patent- bzw. Gebrauchsmusterverletzung nicht begründen. Dass die Beklagte Extruder in den Verkehr gebracht oder angeboten hat, die so ausgestaltet waren, wie dieses Gebrauchsmuster es lehrt, wird von der Klägerin nicht dargelegt. Die Beklagte hat solches bestritten. Hinzu tritt, dass sich dieses Gebrauchsmuster mit der Erfassung von Druck- oder Temperaturwerten an den Anlaufringen in der durch die Klageschutzrechte beanspruchten Weise nicht befasst.

Das Gebrauchsmuster ´525 betrifft zwar ebenfalls Planetwalzenextruder. Gegenstand dieses Gebrauchsmusters ist jedoch (gewesen), dass dem Kunststoff, welches i.d.R. als Granulat in den Füllzylinder des Extruders eingegeben wird, noch weitere Stoffe beigemischt werden sollen, um das gewünschte Endprodukt zu erhalten. Als nachteilig an dem gewürdigten Stand der Technik bezeichnet dieses Gebrauchsmuster es, dass diese Zusatzstoffe üblicherweise bereits mit in den Füllzylinder gegeben werden, was dazu führt, dass die Stoffe sich nicht ideal mit dem Kunststoff vermischen, da dieser zunächst noch kalt ist. Um dies zu verbessern, stellt das Gebrauchsmuster ´525 eine Vorrichtung bereit, bei der erst zu einem späteren Zeitpunkt, wenn also das Granulat sich bereits zwischen den Planetwalzen und der Zentralspindel befand und bereits durch Erhitzung flüssig geworden war, diese zusätzlichen Komponenten eingebracht wurden. Dies geschah durch Injektoren, die in den Anlaufringen einbringbar waren, da sich in diesen Ringen entsprechende Bohrungen befanden. Zu Recht wurde dieses Gebrauchsmuster gelöscht, denn das ältere Klagegebrauchsmuster offenbart bereits Injektoren, die schon von der Wortwahl her eine Material-Injektion implizieren.

Dies hat aber nichts mit der erfindungsgemäßen Frage einer Druck- oder Temperaturmessung im Bereich der Anlaufringe zu tun, dem Gegenstand der Klageschutzrechte.

3.

Gleiches hat für die Offenlegungsschrift DE 103 56 356 (Anl. K 13) zu gelten. Diese befasst sich mit der Austauschbarkeit der Walzenteile eines Extruders sowie deren Verdrehbarkeit um eine Symmetrie-Achse, die zum einen die Flexibilität und zum anderen die Standzeiten deutlich verlängern können soll. Nicht ansatzweise befasst sich diese Offenlegungsschrift mit irgend einer Art von Messgrößenerfassung. Auch daher ist eine Verwirklichung der Merkmale 5 und 6 (Klagepatent) bzw. 5, 6 und 7 (Klagegebrauchsmuster) nicht nachvollziehbar dargetan.

4.

Auch wenn die Beklagte Extruder herstellen und vertreiben würde, die entsprechend der Patentschrift DE 103 55 748 (Anl. K 15) ausgestaltet wären, ist eine Verwirklichung der technischen Lehre der Klageschutzrechte nicht substantiiert dargetan.

Auch diese Patentschrift befasst sich mit Planetwalzenextrudern in einer modularen Bauweise, d.h. mit mehreren hintereinandergeschalteten Walzenteilen. Als aus dem Stand der Technik bekannt bezeichnet werden unter anderem Verbindungsringe zwischen den einzelnen Walzenteilen, die auch als Stauringe fungieren können und entsprechend bezeichnet werden.

Aufgabe dieser Erfindung ist es, einen Verbindungsring dahingehend weiterzuentwickeln, dass mindestens die Funktionen Zentrieren, Stauen, Entgasen und Einspritzen mit einem Ring erfüllt werden (Anl. K 15, Abschn. [0009]). Hierbei handelt es sich um den Multifunktionsring, der in dem Artikel gem. Anl. K 7 beschrieben wird.

Dieser Verbindungsring ist anspruchsgemäß als Multifunktionsring ausgelegt, über den die Walzenteile zueinander zentrierbar sind. Er ist dadurch gekennzeichnet, dass in ihm angeordnete Bohrungen zur Aufnahme von Staustiften und / oder Entgasungsstiften vorgesehen sind, deren Eindringtiefe in das Walzenteil stufenlos veränderbar sind.

Zwar hat ein solcher Verbindungsring erfindungsgemäß durchgreifende Bohrungen (zum Zwecke der Entgasung), in denen sich Bolzen befinden, durch deren Entnahme dann auch Flüssigkeit, Schmelze oder ähnliches in den Innenraum eingebracht werden kann [Abschn. 0014]. Es fehlt aber bereits ein Hinweis darauf, dass eine Temperatur- oder Druckmessung an den Ringen durchgeführt werden kann oder soll.

Insbesondere fehlt es aber an der Offenbarung einer Möglichkeit, dass solches an einem Ring geschehen kann, der als Anlaufring ausgestaltet ist. In Abschnitt [0016] ist beschrieben, dass der Verbindungsring auch als Anlaufring eingesetzt werden kann. Hierbei werden lange Schraubenbolzen in alle Bohrungen eingebracht, so dass Stifte in den Walzeninnenraum hineinragen. An diesen Walzeninnenraum kann sich eine Anlaufscheibe abstützen, die wiederum als Anlauf für die Spindeln dient. Hieraus folgt dann aber, dass in diesem Anlaufring keine weiteren Bohrungen mehr zur Verfügung stehen, die der Aufnahme irgendwelcher Sensoren oder Injektoren dienen könnten.

Diejenigen Verbindungsringe, die dieses leisten können, sind keine Anlaufringe, sondern können - wie für ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel beschrieben - an ihrem Innendurchmesser eine Innenverzahnung aufweisen, so dass die Planetwalzen hindurchgeführt werden können und gerade kein "Anlaufen" stattfindet.

5.

Schließlich kann im Anschluss an die vorstehend zu 4. gemachten Ausführungen in dem Artikel gemäß Anl. K 7 keine Angebotshandlung für einen patentverletzenden Gegenstand gesehen werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass ein Extruder, der über einen Multifunktionsring im Sinne der ´748 verfügt, an den Ringen, die als Anlaufringe fungieren, zusätzliche Bohrungen aufweist, in die Sensoren oder Injektoren eingebracht werden können.

Zutreffend ist zwar der rechtliche Ansatzpunkt, dass auch solche Presseverlautbarungen bereits eine Angebotshandlung im Sinne des § 9 PatG darstellen können (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 08.03.07, Az. 4 b O 59/06 - Kücheneckschrank). Unter Anbieten wird jede im Inland begangene Handlung verstanden, die nach ihrem objektiven Erklärungswert das Erzeugnis der Nachfrage wahrnehmbar zum Erwerb der Verfügungsgewalt bereitstellt (BGH, GRUR 2006, 927 - Kunststoffbügel). Aus dem Angebot müssen sich nicht einmal sämtliche Merkmale der geschützten Lehre ergeben (BGH, GRUR 2003, 1031 - Kupplung für optische Geräte). In diesem, letzteren Fall ist es dann aber erforderlich, dass deren Vorliegen aus sonstigen, objektiven Gesichtspunkten zuverlässig geschlossen werden kann. Dies ist meist nur zu bejahen, wenn der fragliche Gegenstand bereits existiert und den von dem Angebot angesprochenen Verkehrskreisen bekannt oder für sie ermittelbar ist (Kühnen, Die Durchsetzung von Patenten, 3. Aufl. RN 92).

Diese sonstigen objektiven Gesichtspunkte sind von dem Patentinhaber darzutun, der eine Verletzungshandlung behauptet. Hierzu ist es erforderlich, substantiiert vorzutragen, aus welchen Umständen heraus es folgen soll, dass die in einem Prospekt oder einem Zeitschriftenartikel beschriebene Vorrichtung über sämtliche erfindungsgemäßen Merkmale verfügt. Es ist hierbei nicht ausreichend, sich auf die Schutzrechtslage des Verletzers zu berufen, aus der sich ergeben soll, dass die Verwirklichung der in dessen Schutzrechten offenbarten Technologien zu einer Verwirklichung der Klageschutzrechte führt. Denn es ist nicht zwingend, dass die tatsächlich hergestellten und vertriebenen Produkte auch die der Öffentlichkeit offenbarte Technologie aufweisen. Erst recht ist eine ausreichende Substantiierung einer Verletzungshandlung dann nicht gegeben, wenn die Schutzrechte des vermeintlichen Verletzers technische Lösungen zeigen, die von der technischen Lehre des Klageschutzrechts keinen Gebrauch machen, sondern alternative Lösungen hierzu bereitstellen. Der von der Klägerin hierzu angebotene Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus, da der Sachverständige zunächst - ohne einen dahingehend substantiierten Sachvortrag - Feststellungen dazu zu treffen hätte, wie die Extruder der Beklagten tatsächlich ausgestaltet sind.

6.

Schließlich rechtfertigt auch die mit Schriftsatz vom 28.05.2008 (Bl. 119 d.A.) erstmalig vorgetragene Lieferung der Beklagten an eine Firma Mehler AG in Hückelhoven keine andere Entscheidung. Die Klägerin hat behauptet, dass die Beklagte an die Mehler AG Anlaufringe geliefert habe, die eine Vielzahl von Bohrungen aufwiesen, die für diverse Anschlüsse von Druckfühlern, Temperaturfühlern und Injektoren geeignet seien. Die Beklagte hat bestritten, dass sie solche Ringe, die für die Aufnahme von Messsensoren geeignet seien, als Anlaufringe vertreiben würde. Im Hinblick darauf hätte es der Beklagten oblegen, ihre Behauptung ordnungsgemäß unter Beweis zu stellen. Dieses ist mit dem Beweisantritt: Auskunft der Firma Mehler AG nicht erfolgt, da es sich hierbei nicht um ein in der ZPO vorgesehenes Beweismittel handelt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709 S. 1, 108 ZPO.

Voß Lambrecht Dr. Büttner






LG Düsseldorf:
Urteil v. 19.06.2008
Az: 4b O 168/07


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