Oberlandesgericht Hamburg:
Beschluss vom 1. März 2006
Aktenzeichen: 8 W 38/06

(OLG Hamburg: Beschluss v. 01.03.2006, Az.: 8 W 38/06)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 27, Geschäfts-Nr. 327 O 571/05, vom 24.01.2006 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten der Beschwerde nach einem Streitwert von EUR 870,00.

Gründe

I.

Das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 27, Geschäfts-Nr. 327 O 571/05, hat mit Beschluß vom 25.08.2005 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine wettbewerbsrechtliche Verbotsverfügung erlassen und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von EUR 100.000 auferlegt. Auf den Antrag der Antragstellerin vom 30.09.2005 hat das Landgericht mit Beschluß vom 24.01.2006 die Kosten antragsgemäß unter Einschluß von Laborkosten für einen von der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung des Verfügungsantrages eingeholten Prüfbericht i.H.v. EUR 857 netto und Kurierkosten im Zusammenhang mit der Laboruntersuchung i.H.v. EUR 13 netto festgesetzt. Gegen die Festsetzung dieser beiden Positionen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 30.01.2006.

II.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht hat zu Recht im Kostenfestsetzungsverfahren auch die Kosten für den Prüfbericht und die im Zusammenhang mit der Laboruntersuchung entstandenen Kurierkosten festgesetzt.

Die Kosten eines vorgerichtlichen Privatgutachtens gehören nur ausnahmsweise zu den im Rahmen von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu erstattenden Kosten. Voraussetzung für eine Erstattung ist zum einen, daß es sich um Kosten des Rechtsstreits handelt, und zum anderen, daß der Auftrag an den Privatsachverständigen im konkreten Fall auch notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war (vgl. ausführlich BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - VI ZB 56/02 -, NJW 2003, 1398 ff.). Entscheidend für eine Erstattungsfähigkeit der Kosten ist, daß das Gutachten in unmittelbarer Beziehung zu einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung des Gutachters bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der Partei zur Führung des Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig war.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Anlaß für die Einholung des Gutachtens war die Werbung der Antragsgegnerin für ihr Produkt "LV" als "das Basiskonzentrat für Ihre Gesundheit" mit der Angabe "ohne Süßstoff" (Anlagen Ast 1 und Ast 2). Die Antragstellerin ließ das Produkt in einem Labor untersuchen. Nach dessen Prüfbericht vom 23.08.2005 soll das Produkt der Antragsgegnerin verschiedene Süßstoffe enthalten (Anlage Ast 3). Am 25.08.2005 stellte die Antragstellerin unter Beifügung des Prüfberichtes einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung, gerichtet auf ein Verbot der Bewerbung des Produktes " " durch die Antragsgegnerin ohne Deklaration der darin enthaltenen Süßstoffe. Das Laborgutachten ist daher in unmittelbarer Beziehung zu dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren eingeholt worden.

Die Einholung des Gutachtens war aus Sicht der Antragstellerin notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei kann der Senat es offenlassen, ob aufgrund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten in solchen Eilverfahren generell zu bejahen ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann- Hartmann , ZPO, 64. Auflage 2006, § 91 Rn 278; Zöller- Herget , ZPO, 25. Auflage 2005, § 91 Rn 13 "Vorbereitungskosten"; Hefermehl/Köhler/Bornkamm- Köhler , Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 12 Rn 2.88, jeweils m.w.N.).

Denn es lagen hier jedenfalls besondere Umstände vor, die bei der Antragstellerin zu Recht die Überzeugung entstehen ließ, ohne Sachverständigengutachten nicht in der Lage zu sein, das einstweilige Verfügungsverfahren erfolgreich durchführen zu können. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muß die Beweisaufnahme sofort erfolgen (§ 294 Abs. 2 ZPO). Es ist zudem den Parteien grundsätzlich freigestellt, mit welchen Mitteln sie im einstweiligen Verfügungsverfahren beweisbedürftige Behauptungen glaubhaft machen. Da die Einholung von Sachverständigengutachten durch das Gericht im Verfügungsverfahren ausgeschlossen ist, dienen Privatgutachten als qualifiziertes Parteivorbringen zur Glaubhaftmachung (vgl.: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig- Retzer , UWG, 2004, § 12 Rn 432).

Vorliegend konnte erst durch die Laboruntersuchung der Inhaltsstoffe des Produktes der Antragsgegnerin der Vortrag der Antragstellerin zur Verwendung von Süßstoffen, die in der werblichen Anpreisung der Antragsgegnerin gerade nicht ausgewiesen und damit nicht erkennbar waren, glaubhaft gemacht werden. Der Prüfbericht war daher sowohl prozeßbezogen als auch notwendig, um das wettbewerbswidrige Verhalten der Antragsgegnerin und damit den Verfügungsanspruch der Antragstellerin glaubhaft zu machen. Es konnte der Antragstellerin mithin nicht verwehrt werden, unmittelbar vor Verfahrensbeginn ohne Kostennachteile ein Privatgutachten einzuholen.

Die Höhe der Gutachterkosten ist nicht zu beanstanden

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.






OLG Hamburg:
Beschluss v. 01.03.2006
Az: 8 W 38/06


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