Verwaltungsgericht Regensburg:
Urteil vom 29. Juli 2010
Aktenzeichen: RO 5 K 09.2408

(VG Regensburg: Urteil v. 29.07.2010, Az.: RO 5 K 09.2408)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Wiedererteilung der Approbation als Tierarzt, hilfsweise zur Erteilung einer widerruflichen und befristeten Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs.

Nach dem Abschluss der Tiermedizinstudiums im Jahr 1992 wurde dem Kläger die Approbation als Tierarzt erteilt. In der Folgezeit war er als selbständiger Tierarzt tätig, und zwar zuletzt in S€.

Im Jahre 2001 wurden durch das Landeskriminalamt Bayern im sogenannten €Schweinemastskandal€ Ermittlungen durchgeführt, die sich vor allem auch gegen den Kläger richteten. Im Raum standen gravierende Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG). Aufgrund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und wohl auch aufgrund drohender approbationsrechtlicher Maßnahmen verzichtete der Kläger am 19.4.2001 freiwillig auf seine Approbation.

Mit seit dem 1.6.2005 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Regensburg (Az. 2 KLs 138 Js 93022/00) wurde der Kläger schuldig gesprochen

- des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in 306 tateinheitlich begangenen Fällen,

- des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken in Tateinheit mit vorsätzlicher Abgabe von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport,

- des vorsätzlichen unerlaubten Inverkehrbringens nicht zugelassener Arzneimittel in 31 Fällen,

- der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter in 75 Fällen, davon

- in einem Fall in 5 tateinheitlich begangenen Fällen,

- in 13 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung,

- in 25 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit vorsätzlichem unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung und mit vorsätzlichem unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit nicht unerheblicher Qualitätsminderung,

- in 21 Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung und mit gewerbsmäßigen Inverkehrbringen eines Erzeugnisses und Verletzung eines ergänzenden Schutzzertifikates,

- des vorsätzlichem unerlaubten Inverkehrbringens von Arzneimitteln mit irreführender Bezeichnung in 22 Fällen sowie

- der vorsätzlichen unerlaubten Abgabe nicht zugelassener Impfstoffe.

Deswegen wurde der Kläger unter Einbeziehung einer Einzelstrafe eines Urteils des Landgerichts Detmold vom 24.6.2004, Az. 4 KLs 6 Js 9/04 (der Kläger wurde dort wegen gewerbs- und bandenmäßigem (Zigaretten-)Schmuggels in 4 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt) vom Landgericht Regensburg zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Ferner wurde ihm für die Dauer von 2 Jahren verboten, den Beruf des Tierarztes bezüglich der Behandlung von Großtieren (Pferde, Rinder, Schweine) auszuüben, und es wurde der Verfall eines Geldbetrages von 300.000,-- Euro angeordnet.

Einen Teil der Freiheitsstrafe verbüßte der Kläger in der Zeit vom 14.9.2004 bis zum 24.7.2006 in der JVA Bayreuth € St. Georgen. Im Rahmen des dort gewährten Freigangs war er als Assistent eines Tierarztes beschäftigt. Den Strafrest setzte das Landgericht Bayreuth (Az. StVK 494/06) am 6.7.2006 zur Bewährung bis zum 26.7.2011 aus.

Am 21.10.2007 beantragte der Kläger beim Sächsischen Staatsministerium für Soziales eine Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO). Diese wurde ihm am 27.6.2008 jederzeit widerruflich und bis längstens 27.6.2009 erteilt. Sie enthält die folgenden Nebenbestimmungen:

1. Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes in nicht selbständiger Stellung als Assistent im Bereich der Kleintierpraxis von Herrn ...

2. Befristung für 1 Jahr mit der Option der Verlängerung,

3. Erlaubnis berechtigt nicht zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben, die nur approbierten Tierärzten übertragen werden dürfen (z.B. Schlachttier- und Fleischuntersuchung),

4. eine Praxisvertretung ist ausgeschlossen,

5. die unselbständige Tätigkeit erlaubt keinen Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke, der Bezug von Arzneimitteln ist ausgeschlossen (§§ 47 und 67 AMG). Die eigenständige Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr ist nach § 4 Abs. 3 BTMG ausgeschlossen. Der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke, der Bezug von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln beim pharmazeutischen Unternehmen und Großhändlern wird zudem ausdrücklich im Rahmen der Erlaubnis ausgeschlossen.

Diese Erlaubnis wurde am 3.8.2009 durch das Sächsische Staatsministerium für Soziales bis längstens 27.6.2010 verlängert.

Mit Antrag vom 4.2.2009, der bei der Regierung von Oberbayern am 9.2.2009 eingegangen ist, beantragte der Kläger die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Tierarzt gemäß § 9 a BTÄO. Unter Vorlage eines Arbeitsvertrages mit einem in B€ ansässigen Tierarzt vom 31.12.2008 kündigte er an, künftig seine Berufstätigkeit dort ausüben zu wollen.

Im daraufhin von der Regierung von Oberbayern eingeleiteten approbationsrechtlichen Verfahren hat der Beklagte ein Aktengeheft des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales beigezogen. Daraus ergibt sich, dass der Kläger zwischen 2006 und 2008 in Sachsen als €Berater/Betriebsablaufkoordinator€ in verschiedenen Schweinemastanlagen tätig war. Die Anlagen, die von einem im Landkreis Regensburg ansässigen Landwirt betrieben werden, wurden damals von einem Tierarzt aus Niederbayern betreut. Dieser soll den vorherigen Tierarzt ersetzt haben, der sich eigenen Angaben zufolge nach dem Auftreten des Klägers nur noch als €Tierarzneimittelbeschaffer€ gesehen habe. Auf Veranlassung des Klägers sollen die Behandlungspläne geändert worden sein und die Schutzimpfungen der Zuchtschweine und Ferkel zugunsten erhöhten Medikamenteneinsatzes umgestellt worden sein. Durch diesen Tierarzt erfolgte eine Anzeige gegen den Kläger, die jedoch ergebnislos verlief.

Im Akt befindet sich der Entwurf eines an den niederbayerischen Tierarzt adressierten Bescheids des Landratsamts K€ € Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt € vom 30.05.2007. Danach wurde im Rahmen einer Kontrolle der Schweinemastanlage R€, in welcher der Kläger als €Berater€ tätig war, am 25.5.2007 unter anderem festgestellt, dass in der Anlage eine sogenannte €Einstallungsmetaphylaxe€ stattfand, d.h. nach der Einstallung von Läufern (Jungschweinen) wurden alle neu eingestallten Tiere 14 Tage lang täglich mit Antibiotika (Tetracyclinhydrochlorid und Tamox Pulver 100 % [Amoxicillin-Trihydrat]) behandelt. Die angewiesene Dosierung beider Präparate überstieg die laut Herstellerangabe vorgegebene Dosis um das Vierfache bzw. Doppelte. Außerdem wurde in der Mehrzahl der Abgaben eine vom Hersteller abweichende Behandlungsdauer durch die Tierärzte vorgegeben. Dieses Vorgehen wurde beanstandet, da die Metaphylaxe in der Tiermedizin eine Sonderform der Prophylaxe in begründeten Verdachtsfällen auf konkrete Erkrankungen darstelle. Eine generelle Einstallungsmetaphylaxe bei allen neu eingestallten Läufern sei jedoch abzulehnen. Seien noch keine Krankheitssymptome vorhanden, so müsse zumindest belegt sein, dass ein gegenüber dem verwendeten Antibiotikum empfindlicher Erreger bei den Tieren vorhanden sei. Der Einsatz der Tierarzneimittel habe nicht dem Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft in Verbindung mit den €Leitlinien für den sorgfältigen Umgang mit antimikrobiell wirksamen Tierarzneimitteln€ (Antibiotika-Leitlinien) entsprochen.

Ferner geht aus der Akte hervor, dass es in einem vom Kläger betreuten Schweinemastbetrieb in F€ zu Unregelmäßigkeiten in Bezug auf arzneimittelrechtliche Dokumentationspflichten gekommen ist. Anlässlich einer arzneimittelrechtlichen Kontrolle am 6.6.2007 wurde festgestellt, dass der Einsatz von Fütterungsarzneimitteln nur mit Kreide auf einer Tafel an der Stalltür festgehalten worden ist, während der Einsatz von Injektionsarzneimitteln akribisch in einem Behandlungsbuch festgehalten wurde. Bei einer Neubelegung des Stalls wurde die Tafel an der Stalltür jeweils abgewischt, so dass keine Unterlagen mehr vorhanden waren. Diese Vorgehensweise verstieß gegen § 2 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung (TierhAMNachwV).

Hinweise darauf, dass der Kläger die festgestellten Verstöße in den Schweineproduktionsbetrieben tatsächlich zu verantworten hatte, finden sich in der Akte nicht.

Mit Schreiben vom 23.9.2009, das nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, lehnte die Regierung von Oberbayern den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gemäß § 9 a BTÄO zur Vorbereitung der späteren Wiedererteilung der Approbation zur Ausübung des Tierarztberufes ab. Der Gesetzgeber sehe vor, dass vor einer Wiedererteilung der Approbation zunächst eine Erlaubnis gemäß § 9 a BTÄO zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bis zur Dauer von 2 Jahren erteilt werden könne. Die Erteilung setze jedoch voraus, dass die Prognose begründet sei, der Kläger werde nach Ablauf der 2 Jahre die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation erfüllen, sofern keine neuen Versagungsgründe hinzutreten. Diese Einschätzung könne nicht getroffen werden. Angesichts der massiven berufsbezogenen Rechtsverstöße und des in den vergangenen Jahren mehrfach zu Tage getretenen €Hangs zur allgemeinen Missachtung der Rechtsordnung€ könne eine Wiedererlangung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des Berufes eines Tierarztes derzeit nicht angenommen werden. Die vom Kläger zu fordernde approbationsrechtliche Bewährung stehe zudem unter dem Einfluss der noch laufenden strafrechtlichen Bewährung. Eine Erlaubnis könne erst nach dem Ablauf der noch laufenden strafrechtlichen Bewährungsfrist im Juli 2011 erteilt werden.

Am 10.12.2009 ließ der Kläger Verpflichtungsklage erheben. Der Kläger wolle gegebenenfalls die im Familienbesitz befindliche Tierarztpraxis in S€ weiter führen. Die aufgrund der strafrechtlichen Verfehlungen zunächst nicht mehr vorhandene Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs habe er zwischenzeitlich wieder erlangt. Seit dem Abschluss des Strafverfahrens führe er sich gänzlich straffrei. Die berufsrechtlich relevanten Delikte (Verstöße gegen das AMG) seien darüber hinaus bereits vor dem Jahr 2002 geschehen, so dass mittlerweile schon ein sehr langer Zeitraum verstrichen sei.

Ferner sei zu berücksichtigen, dass das Landgericht Bayreuth den Rest der vom Kläger zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt habe, was nur aufgrund einer positiven Prognose möglich sei. Die Verurteilungen und der Strafvollzug hätten auf die Einstellung und das Verhalten des Klägers erheblichen Einfluss gehabt. Er habe sich seitdem nichts mehr zu Schulden kommen lassen und er habe im Rahmen der Möglichkeiten, die man ihm gelassen habe, alles getan, um den Bewährungsauflagen zu entsprechen.

Hinzu komme, dass der Kläger den Tierarztberuf seit dem Jahr 2008 berechtigterweise in Sachsen wieder ausübe. Die dem Kläger in Sachsen erteilte Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs sei bis zum 27.6.2010 verlängert worden, was impliziere, dass sich der Kläger im ersten Jahr seiner Tätigkeit in Sachsen bewährt haben müsse.

Schließlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Rechtsprechung davon ausgehe, dass auch bei schwerwiegenden Verfehlungen eine Approbation in einem Zeitraum von etwa fünf Jahren nach deren Widerruf wieder erteilt werden könne. Zwei Jahre vor Ablauf dieser Frist könne bereits die Erteilung einer vorläufigen Berufserlaubnis ins Auge gefasst werden. Die Approbation des Klägers sei aber gar nicht widerrufen worden. Vielmehr habe er bereits im Jahr 2001 freiwillig auf seine Approbation verzichtet. Unter diesen Umständen sei selbst unter Anwendung der €Höchstfrist€ davon auszugehen, dass man dem Kläger nunmehr die Wiederaufnahme seiner tierärztlichen Tätigkeit ermöglichen müsse. Es lägen keine Gründe mehr vor, die auf seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit schließen ließen.

Der Kläger habe zwar die noch zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegebene Möglichkeit der Aufnahme einer selbständigen tierärztlichen Tätigkeit in S€ nicht mehr. Die Familie des Klägers habe das Praxisgrundstück in S€ wegen der ungewissen Situation zwischenzeitlich verkaufen müssen. Es bestehe aber nach wie vor die Möglichkeit einer Tätigkeit im Anstellungsverhältnis in einer Tierarztpraxis in B€.

Selbst wenn man einen Anspruch auf Erteilung der tierärztlichen Approbation (noch) verneinen wolle, so müsse doch in jedem Fall eine befristete Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs nach § 9 a BTÄO erteilt werden.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 23.9.2009 (Az. 55.2-2-2411) zu verpflichten, dem Kläger die Approbation als Tierarzt gemäß § 2 Abs. 1 BTÄO i.V.m. § 4 Abs. 1 BTÄO zu erteilen.

Hilfsweise beantragt er,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Regierung von Oberbayern vom 23.9.2009 (Az. 55.2-2-2411) zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 2 Abs. 1 BTÄO i.V.m. § 9 a BTÄO zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vom Kläger zu fordernde Bewährungszeit dürfe nicht bereits vom Zeitpunkt des Verzichts auf die Approbation berechnet werden, da der Verzicht im damals noch laufenden Strafverfahren und 4 Jahre vor dessen rechtskräftigem Abschluss rechtswirksam geworden sei. Der Verzicht habe somit unter straf- und approbationsrechtlichem Druck stattgefunden. Die approbationsrechtliche Bewährungszeit müsse jedoch in einem Zeitraum absolviert werden, in dem dieser Druck nicht bestehe. Ferner sei zu berücksichtigen, dass auch die strafrechtliche Bewährungszeit noch bis Mitte 2011 laufe. Vor Ablauf dieser Zeit könne eine Approbation bzw. Berufserlaubnis nicht erteilt werden.

Die vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales erteilte Berufserlaubnis, auf die sich der Kläger stütze, sei stark eingeschränkt. Es handele sich letztendlich um eine Berufserlaubnis als Praxisassistent in nicht selbständiger Stellung. Für die dem Kläger in dieser Tätigkeit noch verbleibenden Aufgabenbereiche würde es an sich gar keiner Berufserlaubnis bedürfen.

In der mündlichen Verhandlung am 29.7.2010 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten ausführlich erörtert und der Kläger wurde eingehend über die von ihm in Sachsen in den Jahren 2006 bis 2008 wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten befragt.

Einen vom Kläger am Tag der Klageerhebung gestellten Antrag nach § 123 VwGO auf Erteilung einer widerruflichen und befristeten Berufserlaubnis nach § 9 a BTÄO hat die Kammer mit Beschluss vom 9.2.2010 (Az. RO 5 E 09.2407) als unzulässig abgelehnt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte € insbesondere auf die Sitzungsniederschrift vom 29.7.2010 €, auf die Gerichtsakte im Eilrechtsschutzverfahren (Az. RO 5 E 09.2407) sowie auf die Akte der Regierung von Oberbayern einschließlich der Kopie der von dieser beigezogenen Akte des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, die dem Gericht vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Sie hat weder im Haupt- noch im Hilfsantrag Erfolg.

Bei den Rechtsschutzbegehren des Klägers handelt es sich sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag um Verpflichtungsklagen, weshalb der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung ist (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Aufl. 2010, § 113, RdNr. 217). Zu diesem Zeitpunkt steht dem Kläger weder der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer tierärztlichen Approbation zu (vgl. 1.) noch der im Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf eine widerrufliche und befristete Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs (vgl. 2.). Der ablehnende Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 23.9.2009 ist somit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch (auf Wieder-)Erteilung der Approbation als Tierarzt gemäß § 4 Abs. 1 BTÄO. Neben einem Antrag setzt ein Anspruch auf Erteilung der tierärztlichen Approbation nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BTÄO unter anderem voraus, dass sich der Antragsteller nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufes ergibt.

1.1. Der erforderliche Antrag liegt vor.

Zwar hat der Kläger am 9.2.2009 lediglich das Antragsformblatt für die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Tierarzt gemäß § 9 a BTÄO bei der Regierung von Oberbayern vorgelegt. Nach § 9 a Abs. 1 BTÄO kann eine derartige Erlaubnis jedoch nur dann erteilt werden, wenn eine Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BTÄO zurückgenommen oder widerrufen worden ist oder die gemäß § 10 BTÄO auf die Approbation verzichtet hat, einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat. In einem derartigen Fall kann die Approbationsbehörde die Entscheidung über diesen Antrag zurückstellen und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilen. Die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 a BTÄO setzt folglich zwingend einen Antrag auf Erteilung einer tierärztlichen Approbation voraus, weshalb ein Antrag auf Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis denknotwendig immer auch den weitergehenden Antrag auf Erteilung der tierärztlichen Approbation gemäß § 4 Abs. 1 BTÄO enthält.

Es mag zwar sein, dass einem Antragsteller, der ausschließlich einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 a BTÄO gestellt hat, zunächst das Rechtsschutzbedürfnis für einen Verpflichtungsantrag auf Erteilung der tierärztlichen Approbation fehlt. Es ist jedoch zu bedenken, dass in der ablehnenden Entscheidung des Antrags auf Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis durch die Regierung von Oberbayern ausgeführt ist, der Kläger weise weder im Zeitpunkt der Behördenentscheidung die für eine Approbationserteilung erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs auf, noch sei zu erwarten, dass diese Voraussetzungen nach dem Ablauf weiterer 2 Jahre gegeben seien. Deshalb kann es dem Kläger nicht verwehrt werden, im gerichtlichen Verfahren sogleich die Erteilung der Approbation einzuklagen. Dies muss zumal deshalb gelten, weil sich der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Vergleich zur Behördenentscheidung nach hinten verschoben hat. Zwischen der ablehnenden Entscheidung des Beklagten und der gerichtlichen Entscheidung lagen immerhin 10 Monate. Würde man den Kläger gleichwohl darauf verweisen, dass sein Antrag zunächst nur auf die Erteilung einer Berufsausübungserlaubnis nach § 9 a BTÄO gerichtet war und erst in einem weiteren Schritt auf die Erteilung der Approbation, würde dies dem Grundsatz der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) widersprechen.

1.2 Wegen der vom Kläger begangenen arznei- und abgabenrechtlichen Straftaten, die dem seit 1.6.2005 rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Regensburg (Az. 2 KLs 138 Js 93022/00) zugrunde liegen, waren die Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des tierärztlichen Berufes jedenfalls in der Vergangenheit gegeben (vgl. 1.2.1). Aufgrund der Schwere der arzneimittelrechtlichen Verstöße und der in den Straftaten zum Ausdruck kommenden kriminellen Energie hat der Kläger zwischenzeitlich weder die Würdigkeit noch die Zuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs zurück erlang (vgl. 1.2.2).

1.2.1. Ein Tierarzt ist zur Ausübung des tierärztlichen Berufes unwürdig, wenn er durch sein Verhalten nicht das Ansehen und Vertrauen besitzt, dass für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Diese Definition knüpft die Feststellung der Berufsunwürdigkeit im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an hohe Voraussetzungen. Sie verlangt ein schwerwiegendes Fehlverhalten des Arztes, dass bei Würdigung aller Umstände seine Berufsausübung im maßgeblichen Zeitpunkt untragbar erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BayVGH, Urteil vom 28.4.2010, Az. 21 BV 09.1993, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BVerwG, in: juris). Unwürdigkeit liegt demnach dann vor, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten gegeben ist, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Tierarztes gemeinhin verbunden wird. Der Begriff der Würdigkeit hängt somit davon ab, ob ein bestimmtes Verhalten eines Tierarztes mit dem gesamten Berufsbild und den Vorstellungen übereinstimmt, die die Bevölkerung allgemein vom Tierarzt hat. Liegt Unwürdigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs vor, so ist der in der Verweigerung der Wiedererteilung der Approbation liegende schwerwiegende Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) sachlich gerechtfertigt, ohne dass es noch einer zusätzlichen Auseinandersetzung mit individuellen Umständen, wie Alter des Betroffenen und Möglichkeiten anderer beruflicher Tätigkeiten bedürfte (BVerwG, Beschlüsse vom 28.1.2003, Az. 3 B 149/02 sowie vom 14.4.1998, Az. 3 B 95.97; beide in: juris).

Es liegt auf der Hand, dass der Kläger aufgrund der massiven arzneimittelrechtlichen Verstöße, die zu seiner Verurteilung durch das Landgericht Regensburg geführt haben, sowohl die Würdigkeit als auch die Zuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes verloren hat.

Das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1.6.2005 enthält die Feststellung, dass der Kläger alle arzneimittelrechtlichen Straftaten, wegen derer er im dortigen Verfahren verurteilt wurde, unter Missbrauch seines Berufes als Tierarzt und die ganz überwiegende Zahl der Straftaten unter grober Verletzung der mit dem Tierarztberuf verbundenen Pflichten begangen hat (S. 28 des Urteils).

Im approbationsrechtlichen Verfahren und im Verwaltungsrechtsstreit besteht € unbeschadet einer etwaigen Bindungswirkung eines Strafurteils € jedenfalls die Möglichkeit, auf die Feststellungen des Strafgerichts zurückzugreifen, wenn nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der strafgerichtlichen Tatsachenfeststellung gegeben sind. Dementsprechend ist es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen eines Widerrufs der Approbation die in einem rechtskräftigen Strafurteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen zur Grundlage einer Beurteilung der betroffenen Persönlichkeit gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2003, Az. 3 B 10/03, in: juris; BVerwG, Urteil vom 26.09.2002, Az. 3 C 37/01, NJW 2003, 913; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.6.2010, Az. 9 S 2530/09, in: juris).

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Regensburg bestehen vorliegend nicht und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen, weshalb es keinen Bedenken begegnet, diese Feststellungen für die Beurteilung der Würdigkeit und Zuverlässigkeit des Klägers zur Ausübung des ärztlichen Berufs zugrunde zu legen.

Auch wenn nach den Feststellungen des Landgerichts nicht in allen Fällen zu befürchten war, dass die unter Verstoß gegen das Arzneimittelrecht in Verkehr gebrachte Arzneimittel nicht fachgerecht angewendet wurden (vgl. S. 26 des Urteils des Landgerichts), so zeigen die massiven Verfehlungen des Klägers in einer Gesamtschau, dass er bereit war, seine berufsrechtlichen Verpflichtungen zugunsten seines Strebens nach finanziellem Gewinn aufzugeben. Aus fast allen Straftaten, die der Kläger begangen hat, hat er Geldzahlungen in Form von Bargeld oder Kontogutschriften erhalten, weshalb das Landgericht gemäß den §§ 73 Abs. 1 Satz 1, 73 a Satz 1 StGB den Verfall von 300.000,-- Euro angeordnet hat (S. 29 des Urteils des Landgerichts).

Die Öffentlichkeit hat kein Verständnis dafür, wenn ein Tierarzt die Sicherheit des Tierarzneimittelverkehrs aus Gewinnstreben massiv gefährdet und dadurch erhebliche Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier in Kauf nimmt (Unwürdigkeit).

Darüber hinaus rechtfertigen die vom Kläger begangen Taten die Prognose, dass er auch in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten eines Tierarztes nicht beachten werde (Unzuverlässigkeit). Maßgeblich für diese Zukunftsprognose sind nach der Rechtssprechung des Bundesverwaltungsgerichts die konkreten Umstände, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognoseerstellung und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter (BVerwG, Beschluss vom 16.7.1996, Az. 3 B 44/96, in: juris). Es bedarf keiner vertieften Erörterung, dass die anzustellende Prognose allein aufgrund der vom Kläger begangenen massiven Verstöße gegen das Arzneimittelrecht, die schwere Verletzungen der tierärztlichen Berufspflichten darstellen, jedenfalls dann negativ ausfallen muss, wenn sie zeitnah nach der Begehung der Straftaten erstellt wird. In diesem Sinne stellte etwa auch das Landgericht in seinem Urteil vom 1.6.2005 fest, eine Gesamtwürdigung des Klägers und der von ihm begangenen Straftaten ergebe, dass die Gefahr bestehe, dass er auch künftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. So habe er die gezielt auf die Begehung der Straftaten eingerichtete Organisation seiner Praxis auch nach einer Durchsuchung am 17.1.2001 nicht sofort geändert, so dass es am 23.1.2001 zu einer weiteren unerlaubten Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel an Tierhalter habe kommen können (S. 28 des Urteils des Landgerichts).

1.2.2. Für das vorliegende Verfahren stellte sich damit die entscheidungserhebliche Frage, ob der Kläger in der Zwischenzeit die erforderliche berufliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit wiedererlangt hat, was nicht der Fall ist.

Bei einem Tierarzt, dessen Approbation widerrufen worden ist oder der aufgrund eines drohenden Widerrufs auf seine Approbation verzichtet hat, stellt die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die grundsätzliche Forderung auf, dass der Tierarzt zunächst eine außerberufliche Bewährungszeit durchlaufen muss, innerhalb derer er unter Beweis stellen muss, dass er wieder zur Berufsaufübung würdig ist und seine Zuverlässigkeit zurück gewonnen hat (vgl. etwa: BayVGH, Urteil vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637; VG Würzburg, Urteil vom 8.5.2006, Az. W 7 K 05.928; VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2007, Az. 1 K 1634/06; VG Gießen, Urteil vom 25.2.2002, Az. 10 E 2998/00; alle in: juris).

1.2.2.1. Nach Auffassung der Kammer begann die außerhalb des tierärztlichen Berufs zu absolvierende Bewährungszeit für den Kläger mit seiner Haftentlassung aus der JVA Bayreuth € St. Georgen.

Soll die Neuerteilung der Approbation nach vorangegangenem Widerruf wegen Unwürdigkeit und/oder Unzuverlässigkeit erfolgen, so ist anerkannt, dass die berufsrechtliche Bewährungszeit grundsätzlich erst nach Eintritt der Bestandskraft der Widerrufsentscheidung zu laufen beginnt (BayVGH, Urteil vom 15.2.2000, Az. 21 B 96.1637; VG Würzburg, Urteil vom 8.5.2006, Az. W 7 K 05.928; beide in: juris sowie VG Regensburg, Urteil vom 16.3.2009, Az. RO 5 K 08.1377). Weil nämlich ein Tierarzt im Regelfall gerade während eines schwebenden Widerrufsverfahrens besonders darauf achten wird, sich rechtstreu zu verhalten, um bei der mit dem Widerrufsverfahren befassten Behörde einen guten Eindruck zu hinterlassen, um so positiven Einfluss auf den Ausgang des Widerrufsverfahrens zu nehmen, kann nach gefestigter Rechtsprechung einem Wohlverhalten, das nur unter dem Druck eines schwebenden behördlichen Verfahrens an den Tag gelegt wird, kein besonderer Wert beigemessen werden (statt vieler: BayVGH, Beschluss vom 15.6.1993, Az. 21 B 92.226; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.1992, Az. 9 S 2154/90; beide in: juris).

Vorliegend besteht die Besonderheit, dass die Approbation des Klägers nicht widerrufen worden ist, sondern der Kläger einem ihm drohenden Widerruf durch Verzicht auf seine tierärztliche Approbation gemäß § 10 BTÄO zuvorgekommen ist. Dies bedeutet jedoch nach Auffassung der Kammer nicht, dass der berufsrechtlich zu fordernde Bewährungszeitraum für den Kläger bereits zum Zeitpunkt seines Verzichts auf die Approbation am 19.4.2001 zu laufen begann, wofür vor allem zwei Erwägungen sprechen.

Einerseits war zu diesem Zeitpunkt nämlich das strafrechtliche Verfahren gegen den Kläger noch nicht abgeschlossen, weshalb auf den Kläger ein €strafrechtlicher Druck€ zum Wohlverhalten lastete. Schon aus diesem Grund kann die außerberufliche Bewährungszeit frühestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens gegen den Kläger beginnen.

Andererseits folgt aus einer Betrachtung des €üblichen€ approbationsrechtlichen Verfahrensgangs, der in Lauf gesetzt worden wäre, wenn der Kläger nicht freiwillig auf seine Approbation verzichtet hätte, dass der Zeitpunkt des Verzichts auf die Approbation keine Rolle spielen kann. Dieses Verfahren läuft im Regelfall zweistufig ab. Nach Einleitung des Strafverfahrens gegen den Kläger wegen der arzneimittelrechtlichen Verstöße hätte die zuständige Approbationsbehörde zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen vorliegen, um das Ruhen der tierärztlichen Approbation des Klägers nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO anordnen zu können. Diesbezüglich hätte die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen gehabt, die wesentlich vom jeweiligen Stand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und von der Schwere der dem Kläger zur Last gelegten Taten geprägt worden wäre. Der endgültige Widerruf der Approbation nach § 6 Abs. 2 BTÄO, auf dessen Bestandskraft es für den Beginn des außerberuflichen Bewährungszeitraums ankommt, wäre dann erst nach dem rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens erfolgt.

Für den Beginn des Bewährungszeitraums kann es mithin nicht auf den Zeitpunkt des Verzichts des Klägers auf seine Approbation ankommen. Vielmehr muss ein späterer Zeitpunkt ausschlaggebend sein, der jedenfalls nicht vor dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens liegen kann.

Bei der Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist im vorliegenden Fall darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger vom 14.9.2004 bis 24.7.2006 die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe verbüßte. Auch wenn der Kläger während der Haftverbüßung Freigänger war und als Assistent eines Tierarztes beschäftigt war, so kann gleichwohl der Zeitraum der Haftverbüßung nicht als außerberufliche Bewährungszeit anerkannt werden. Auch hier gelten die bereits dargelegten Erwägungen. Da für den Kläger eine Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung im Raum stand, versteht es sich von selbst, dass er während der Verbüßung seiner Haftstrafe bemüht sein musste, sich einwandfrei zu verhalten. Auch insoweit stand damit sein Wohlverhalten während der Haftverbüßung unter einem äußeren Druck, weshalb daraus keine nennenswerten Rückschlüsse auf die Wiedergewinnung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des Tierarztberufs gezogen werden können.

Im Ergebnis kann die berufsrechtliche Bewährungszeit nach Auffassung des Gerichts daher erst mit dem Zeitpunkt der Haftentlassung beginnen.

1.2.2.2. Die Frage, welcher Bewährungszeitraum zu fordern ist, um zu der Annahme zu gelangen, dass beim betroffenen Tierarzt ein grundlegender Wandel der zu beanstandenden persönlichen Charaktereigenschaften stattgefunden hat und er die Gewähr künftiger korrekter Beachtung aller € nicht nur der bislang verletzten € Berufspflichten bietet, er mithin seine Zuverlässigkeit zurück erlangt hat, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles, nämlich die Situation des Arztes im Zeitpunkt der Prognoseerstellung, und sein vor allem durch die Art, Schwere und Zahl der Verstöße gegen die Berufspflichten manifest gewordener Charakter. Je nach dem kommt dem Zeitablauf für die Frage nach der Zuverlässigkeit nach Lage des Falles eine mehr oder weniger große Bedeutung zu. Der Zeitablauf ist jedoch nicht allein ausschlaggebend, sondern nur ein Faktor unter anderen. Absolute Zeitangaben, binnen derer der Betroffene wieder zuverlässig wird, können daher nicht gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 16.7.1996, Az. 3 B 44/96, in: juris). Diese Erwägungen können auf die Beurteilung der erforderlichen Würdigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs übertragen werden. Auch sie hängt maßgeblich von den in der Vergangenheit liegenden Verstößen des Klägers gegen die Berufspflichten eines Tierarztes ab. Je weiter derartige Verstöße zurück liegen, desto eher können sie bei der Beurteilung der gegenwärtigen Würdigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs außer Acht gelassen werden. Für den zu fordernden Bewährungszeitraum stellt der Normgeber jedoch keine Regelvermutung auf.

Allerdings scheint sich eine Verwaltungspraxis dahingehend entwickelt zu haben, für die außerberufliche Bewährungszeit einen Richtwert von 5 Jahren anzunehmen. Von diesem Wert wird dann nach den besonderen Umständen des Einzelfalles ein mehr oder weniger großer Zu- oder Abschlag vorgenommen (vgl. dazu: VG Würzburg, Urteil vom 26.10.2009, Az. W 7 K 09.090, unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorschriften zu § 8 BÄO, in: juris).

Einen gewissen Anhaltspunkt können darüber hinaus die Tilgungsfristen für Strafen nach den §§ 46, 51 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) bieten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.3.2007, Az. 21 ZB 06.1880, in: juris), die je nach Verurteilung 5, 10, 15 oder 20 Jahren betragen. Aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Regensburg würde sich für ihn daraus ein Richtwert für die Bewährungszeit von 15 Jahren ergeben (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).

Bei der Bemessung des zu fordernden Bewährungszeitraums im konkreten Fall darf jedoch auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die Versagung der Approbation einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Derartige Eingriffe sind nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 11.6.1958, Az. 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377). Deshalb ist jeweils konkret erforderlich, dass die Versagung der Approbationserteilung tatsächlich zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich ist, ihr mithin nicht ausschließlich Sanktionscharakter inne wohnt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.8.2007, Az. 1 BvR 1098/07, in: juris).

Im Hinblick darauf erscheint der Kammer die Orientierung an einem €Regelzeitraum€ von 5 Jahren als angemessen, wobei im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG die jeweiligen Umständen des Einzelfalles besondere Berücksichtigung finden müssen. Bei besonders schwerwiegenden Verletzungen der beruflichen Pflichten durch einen Tierarzt kann damit ein Aufschlag erforderlich sein, während bei geringfügigeren Verletzungen ein Abschlag geboten ist, der im Einzelfall sogar dazu führen kann, dass auf die Forderung einer außerberuflichen Bewährungszeit ganz zu verzichten ist (in diesem Sinne wohl BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.7.2007, Az. 1 BvR 1098/07, in: juris).

Für die Heranziehung eines Fünfjahreszeitraums als Richtschnur sprechen nach Auffassung des Gerichts auch die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes über das Führungszeugnis. Aus den in § 34 BZRG festgelegten Fristen, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, folgt, dass strafrechtliche Verfehlungen nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes im Rechtsverkehr und auch in behördlichen Verfahren nicht mehr bekannt gegeben zu werden brauchen und somit grundsätzlich auch nicht mehr nachteilig berücksichtigt werden sollen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 3 BZRG beträgt Frist für die vom Kläger begangenen Taten 5 Jahre, wobei sich die Frist gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 BZRG um die Dauer der Freiheitsstrafe verlängert. Letzteres spricht im Übrigen auch für das bereits oben gefundene Ergebnis, dass der Zeitraum während der Verbüßung der Haftstrafe nicht in die berufsrechtlich zu fordernde Bewährungszeit eingerechnet werden kann (vgl. 1.2.2.1. am Ende).

Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der als Richtschnur geltende Fünfjahreszeitraum, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Haftentlassung des Klägers, erst am 24.7.2011 endet.

Aufgrund der Schwere der vom Kläger begangenen Verstöße gegen seine Berufspflichten ist es nach Auffassung der Kammer jedenfalls nicht gerechtfertigt, von dieser Frist einen Abschlag zugunsten des Klägers vorzunehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich der Kläger noch während des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen der Verstöße gegen das Arzneimittelrecht auf einen gewerbs- und bandenmäßigen Zigarettenschmuggel in 4 Fällen eingelassen hat. Den Drahtzieher für die vom Landgericht Detmold am 24.6.2004 abgeurteilten Taten (Az. 4 KLs 6 Js 9/04) lernte er während seiner Untersuchungshaft im Jahr 2002 kennen. Die Untersuchungshaft wurde wegen des damals bereits bestehenden dringenden Tatverdachts von Verstößen gegen das AMG angeordnet. Hier zeigt sich ein ganz erhebliches Maß an krimineller Energie, das schwerwiegende Charaktermängel offenbart, deren Wandel regelmäßig einem längeren Reifeprozess unterliegen. Die vom Kläger bislang durchlaufene berufsrechtliche Bewährungsphase, die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 4 Jahre gedauert hat, ist jedenfalls zu kurz, um den zu fordernden innerlichen getragenen Wandel der Persönlichkeit als gewährleistet zu erachten.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass die vom Landgericht Bayreuth festgesetzte strafvollstreckungsrechtliche Bewährungszeit des Klägers noch bis zum 26.7.2011 andauert und der Kläger auch deshalb einem Druck zum Wohlverhalten ausgesetzt ist, um keinen Widerruf der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung befürchten zu müssen.

All diese Umstände sprechen dafür, dass im Fall des Klägers sogar ein Bewährungszeitraum zu fordern ist, der über den Regelzeitraum von 5 Jahren hinausgeht (vgl. dazu 2.).

Nach alledem kann (noch) nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger seine Zuverlässigkeit und Würdigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs zurück erlangt hat.

Es ist vielmehr nach wie vor die Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger auch künftig seine tierärztlichen Berufspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen wird. Aus Gründen des Schutzes der Tiergesundheit und damit zusammenhängend der Gesundheit der Verbraucher sowie der Sicherheit des Tierarzneimittelverkehrs (vgl. auch die in § 1 Abs. 1 BTÄO geregelten Berufspflichten eines Tierarztes) € also überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter € ist daher eine Wiedererteilung der Approbation als Tierarzt wegen fortbestehender Unzuverlässigkeit derzeit nicht möglich.

Darüber hinaus besteht auch seine Unwürdigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs fort. Schon allein aufgrund der massiven berufsspezifischen Verfehlungen des Klägers kann noch nicht davon ausgegangen werden, dass er zwischenzeitlich das Ansehen und Vertrauen wiedererlangt hat, dass für die Ausübung seines Berufes unabdingbar nötig ist. Durch das unerlaubte Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln und die damit verbundene ungerechtfertigte Einnahmeerzielung hat der Kläger einen ganz erheblichen Ansehens- und Vertrauensverlust erlitten, der nach Auffassung der Kammer nicht innerhalb einer berufsrechtlichen Bewährungszeit von mittlerweile 4 Jahren überwunden werden kann. Hinzu kommen auch hier die nicht berufsspezifischen abgabenrechtlichen Straftaten, die ein Fehlverhalten darstellen, das nicht mit der Vorstellung in Einklang gebracht werden kann, die mit der Einschätzung der Persönlichkeit eines Tierarztes gemeinhin verbunden wird. Einer Prognoseentscheidung in Bezug auf die künftige ordnungsgemäße Erfüllung der Berufspflichten bedarf es € anders als bei der Unzuverlässigkeit € nach gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.11.1992, Az. 3 B 87/92, NJW 1993, 806; BayVGH, Beschluss vom 21.5.2010, Az. 21 BV 09.1206, in: juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.7.2003, Az. 9 S 1138/03, NJW 2003, 3647).

Ob diese Rechtsprechung zur Unwürdigkeit aufrecht erhalten werden kann oder ob es im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unerlässlich ist, die Ablehnung der Wiedererteilung der tierärztlichen Approbation wegen Unwürdigkeit an eine prognostisch zu stellende Gefahr für die Allgemeinheit zu knüpfen, wie dies das Bundesverfassungsgericht in zwei Beschlüssen anzudeuten scheint (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18.5.2005, Az. 1 BvR 1028/05; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28.8.2007, Az. 1 BvR 1098/07; beide in: juris), kann hier dahinstehen. Aufgrund der neben der Unwürdigkeit bestehenden Unzuverlässigkeit des Klägers geht nämlich derzeit eine solche Gefahr von ihm aus.

1.2.3. Eine andere Beurteilung der Rechtslage folgt € entgegen der Auffassung des Klägers € weder aus der Tatsache, dass das Landgericht Bayreuth den Kläger vorzeitig aus der Haft entlassen hat und den Strafrest der gegen ihn verhängten fünfjährigen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat (vgl. 1.2.3.1), noch aus dem Umstand, dass das Landgericht Regensburg in seinem Urteil vom 1.6.2005 gegen den Kläger lediglich ein Berufsverbot bezüglich der Behandlung von Großtieren für die Dauer von zwei Jahren verhängt hat (vgl. 1.2.3.2.). Ferner führt auch die dem Kläger am 27.6.2008 vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales erteilten Berufserlaubnis nach § 11 BTÄO zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. 1.2.3.3.).

1.2.3.1. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass auch das Landgericht Bayreuth bei seiner Entscheidung, den Rest der vom Kläger zu verbüßenden Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, eine prognostische Beurteilung seiner Zuverlässigkeit vorzunehmen hatte. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB hängt die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung davon ab, dass die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB musste das Landgericht bei seiner Entscheidung insbesondere die Persönlichkeit des Klägers, sein Vorleben, die Umstände seiner Taten, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Klägers im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten war, berücksichtigen.

Hier wird deutlich, dass bei der anzustellenden Sozialprognose der strafvollstreckungsrechtliche Zweck der Resozialisierung bzw. behutsamen Wiedereingliederung im Vordergrund stand, der insoweit nicht identisch mit der ordnungsrechtlichen Zielsetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 2 BTÄO ist. Bei der strafvollstreckungsrechtlichen Sozialprognose steht bezüglich des Schutzes der Allgemeinheit vor allem die Frage im Vordergrund, ob der Verurteilte erneut Straftaten der begangenen Art verüben wird (vgl. etwa OLG Köln, Beschluss vom 26.2.2010, Az. 2 Ws 59/10, in: juris), während es im approbationsrechtlichen Verfahren um die Prognose geht, ob der Antragsteller insgesamt die Gewähr dafür bietet, seine gesamten berufsrechtlichen Pflichten als Tierarzt künftig ordnungsgemäß zu erfüllen. Außerdem spielt im approbationsrechtlichen Verfahren auch die Würdigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs ein Rolle, auf die es bei der strafvollstreckungsrechtlichen Sozialprognose nicht ankommt.

1.2.3.2. Schließlich führt der Umstand, dass das Landgericht Regensburg im Urteil vom 1.6.2005 gegen den Kläger lediglich ein Berufsverbot bezüglich der Behandlung von Großtieren für die Dauer von zwei Jahren verhängt hat, zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage.

Die Frage, ob ein strafgerichtliches Berufsverbot nach § 70 Abs. 1 StGB Auswirkungen auf die im approbationsrechtlichen Verwaltungsverfahren zu treffenden Entscheidungen hat, wird € soweit ersichtlich € von der Rechtsprechung unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Verbots der Doppelbestrafung (Art. 103 Abs. 3 GG) erörtert. Dabei geht es jedoch in erster Linie um verwaltungsrechtliche Maßnahmen, mit denen eine vorhandene Berufserlaubnis in einem Umfang, der über das strafrechtliche Berufsverbot hinausgeht, aufgehoben werden soll. Diesbezüglich ist anerkannt, dass die Verwaltung in Fällen, in denen das Strafgericht im Rahmen einer Maßregel zur Frage der weiteren Berufsausübung bereits Stellung genommen hat, nur dann tätig werden darf, soweit der Zweck im Strafverfahren noch nicht erreicht worden und im Sinne eines €Überhanges€ tatübergreifender Aspekte noch zusätzlich eine berufsrechtliche Reaktion erforderlich ist (grundlegend: BVerwG, Urteil vom 14.2.1963, Az. I C 98.62, BVerwGE 15, 282; vgl. darüber hinaus: BVerwG, Urteil vom 28.4.2010, Az. 3 C 22/09, NJW 2010, 2901; BayVGH, Urteil vom 3.3.1992, Az. 21 B 91/1336, BayVBl. 1992, 403; VG Berlin, Urteil vom 19.5.2010, Az. 14 K 45.09, in: juris). Dafür kommt es maßgeblich darauf an, ob das Strafgericht im Rahmen der Prüfung des Berufsverbotes den Sachverhalt unter berufsrechtlichen Gesichtspunkten erschöpfend gewürdigt, alle bedeutsamen Aspekte bereits geprüft und damit die maßgeblichen berufsrechtlichen Erwägungen im Kern vorweggenommen hat (BVerwG, Urteil vom 14.2.1963, Az. I C 98.62, BVerwGE 15, 282).

Der vorliegende Fall unterscheidet sich jedoch bereits im Ausgangspunkt von den bisher in der Rechtsprechung entschiedenen Fallkonstellation, so dass sich die Frage stellt, ob die dargestellte Rechtsprechung hierauf überhaupt übertragbar ist. Es geht hier nämlich nicht um eine berufsrechtliche Reaktion auf bereits strafrechtlich geahndete Verstöße gegen die Berufspflichten eines Tierarztes. Eine solche Reaktion läge etwa beim Widerruf der Approbation wegen der vom Kläger begangenen Straftaten vor. Hier geht es jedoch um die Wiederzulassung des Klägers zum Beruf nach vorangegangenem Verzicht des Klägers auf seine Approbation als Tierarzt.

Die aufgeworfene Frage braucht hier jedoch nicht beantwortet zu werden, denn das Landgericht Regensburg hat bei der Verhängung des Berufsverbots keine umfassende berufs- und ordnungsrechtliche Prüfung vorgenommen, so dass selbst bei Anwendung der dargestellten Grundsätze ein €berufsrechtlicher Überhang€ gegeben ist, der eine Versagung der Approbation rechtfertigt. Das grundsätzlich befristete Berufsverbot in § 70 StGB ist eine tat- und täterbezogene Maßregel der Besserung und Sicherung zur Verhinderung einer Wiederholung einer der abgeurteilten Tat vergleichbaren Straftat und soll die Allgemeinheit vor weiterer entsprechender Gefährdung schützen. Die berufsrechtliche Einschätzung einer Person als zuverlässig oder unzuverlässig ist hingegen auf die Einhaltung aller beruflicher Verpflichtungen € also auch solcher, die keine Straftat darstellen € gerichtet. Hinzu kommt, dass im Rahmen der berufsrechtlichen Überprüfung auch der Würdigkeit des Betroffenen zur Ausübung des ärztlichen Berufs Bedeutung zukommt. Diesen Aspekten trägt die strafgerichtliche Entscheidung nicht Rechnung.

1.2.3.3. Die Tatsache, dass der Kläger in Sachsen am 27.6.2008 eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 BTÄO für ein Jahr erhalten hat und diese Erlaubnis am 3.8.2009 um ein weiteres Jahr verlängert worden ist, vermag sich auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit des Klägers durch das Gericht ebenfalls nicht auszuwirken. Dies folgt schon daraus, dass die dem Kläger erteilte Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 BTÄO nur zu sehr eingeschränkten Tätigkeiten ermächtigt hat. Aufgrund der in der Erlaubnis enthaltenen Nebenbestimmungen war dem Kläger lediglich eine Tätigkeit in nicht selbständiger Stellung in einer Kleintierpraxis erlaubt. Neben einer Praxisvertretung war vor allem auch der Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke, der Bezug von Arzneimitteln und Betäubungsmitteln bei pharmazeutischen Unternehmen und Großhändlern ausdrücklich ausgeschlossen. Dem Kläger war somit nur eine rudimentäre tierärztliche Tätigkeit erlaubt, die gerade nicht die mit einer Approbationserteilung verbundenen Befugnisse umfasste. Durch die der Erlaubnis beigefügten Nebenbestimmungen konnten die vom Klägers ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit € insbesondere für die Sicherheit des Tierarzneimittelverkehrs € ausgeräumt oder doch zumindest minimiert werden. Ungeachtet der Tatsache, dass das Gericht an eine behördliche Beurteilung der Zuverlässigkeit und Würdigkeit des Klägers nicht gebunden ist, zeigt sich hier sehr deutlich, dass aus der dem Kläger vom Sächsischen Staatsministerium für Soziales erteilten eingeschränkten Berufserlaubnis nicht geschlossen werden kann, dass er von dieser Stelle als uneingeschränkt zuverlässig und würdig zur Ausübung des tierärztlichen Berufs angesehen worden ist. Dies ist aber unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation. Im Gegensatz zur Berufserlaubnis nach § 11 BTÄO kann nämlich die Approbation nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden, um von einem Tierarzt ausgehende Gefahren zu beseitigen. Die Unteilbarkeit und Uneinschränkbarkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Wesensmerkmal der (tier-)ärztlichen Approbation (BVerwG, Urteil vom 9.12.1998, Az. 3 C 4/98, BVerwGE 108, 100; BayVGH, Urteil vom 29.1.2002, Az. 21 B 98.1583, in: juris).

1.2.4. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf Wiedererteilung der tierärztlichen Approbation hat, weil er die von ihm zu fordernde außerberufliche Bewährungszeit noch nicht absolviert hat. Vom Grundsatz her braucht daher der Frage, ob sich der Kläger in den zurück liegenden Jahren tatsächlich bewährt hat, nicht näher getreten zu werden. Gleichwohl sei dazu folgendes ausgeführt:

Aus den vom Beklagten beigezogenen Akten des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales sowie aus den Angaben, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, ergibt sich, dass der Kläger in den Jahren 2006 bis 2008 in mehreren Schweineproduktionsbetrieben in Sachsen beschäftigt war. Der Kläger selbst hat sich in der mündlichen Verhandlung als €Betriebskoordinator€ bezeichnet.

In einigen dieser Betriebe kam es in der Vergangenheit zu €Unregelmäßigkeiten€ wie zu einem erhöhtem Medikamenteneinsatz, zu Überdosierungen von Tierarzneimitteln, zu Anordnungen tiermedizinisch nicht indizierter Einstallungsmetaphylaxen sowie zu Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Dokumentationspflichten. Die zuständigen sächsischen Behörden nahmen diese Verstöße zum Anlass, sowohl strafrechtliche als auch verwaltungsrechtliche Ermittlungsverfahren einzuleiten. Diesbezüglich bestanden auch gewisse Verdachtsmomente gegen den Kläger. Gleichwohl konnte in keinem der dokumentierten Fälle der Nachweis geführt werden, dass er die festgestellten Pflichtverletzungen zu verantworten hatte.

Auch die Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung erbrachte keine Hinweise darauf, dass er hierfür verantwortlich gemacht werden kann. Er gab an, mit dem Eigentümer der 5 Schweineproduktionsbetriebe ausdrücklich vereinbart zu haben, ausschließlich die Zuständigkeiten für die betriebliche Organisation (Strukturierung und Aufbau der Betriebe) zu übernehmen. Es sei dabei um die gesamte Umstrukturierung der Betriebe gegangen, die noch auf dem Stand vor der Wende gewesen seien. Als €Betriebskoordinator€ sei er zuständig gewesen für die Einrichtung neuer Fütterungstechnik, für die Aufstallungstechnik, für die Organisation der Handwerker und für die Einholung von Kostenangeboten sowie für die Betriebsstruktur. In tierärztliche Maßnahmen sei er nicht involviert gewesen. Medikamentenabgaben seien vom Tierarzt veranlasst und vom jeweiligen Stallpersonal ausgeführt worden. Bereits zu Beginn seiner Tätigkeit in Sachsen habe er mit dem Eigentümer der Schweinemastbetriebe vereinbart, dass er keine Verantwortung für die Medikamentenabgabe übernehme und auch keine Behandlungsanweisungen für die Schweine geben werde. Er habe so jeden Verdacht von sich fern halten wollen. Auch habe er keinen wirtschaftlichen Vorteil aus den Tätigkeiten des Tierarztes gehabt.

Auch wenn die in den sächsischen Stallanlagen festgestellten Rechtsverstöße tendenziell in die gleiche Richtung weisen, wie die vom Kläger bis zum Jahr 2001 verübten Straftaten, so liegen gleichwohl keinerlei Nachweise dafür vor, dass sie dem Verantwortungsbereich des Klägers zugerechnet werden können. Solange dies nicht der Fall ist, können die in Sachsen festgestellten Verstöße auch nicht zu Lasten des Klägers im approbationsrechtlichen Verfahren herangezogen werden.

Im Ergebnis liegen damit zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zwar keine Tatsachen vor, die auf eine mangelnde Bewährung des Klägers im bereits zurückliegenden Bewährungszeitraum schließen lassen. Der Hauptantrag ist jedoch gleichwohl unbegründet, da der bislang vom Kläger absolvierte Bewährungszeitraum für die Wiedererlangung der erforderlichen Würdigkeit und Zuverlässigkeit noch zu kurz ist.

2. Auch der Hilfsantrag des Klägers, mit dem er die Zurückstellung seines Antrages auf Wiedererteilung der Approbation und die Erteilung einer widerruflichen und befristeten Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes gemäß § 9 a BTÄO begehrt, ist unbegründet.

§ 9 a Abs. 1 BTÄO bestimmt, dass bei einer Person, deren Approbation oder Bestallung wegen Fehlens oder späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BTÄO zurückgenommen oder widerrufen worden ist, oder die gemäß § 10 BTÄO auf die Approbation verzichtet hat und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt werden kann und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufes bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden kann. Die Vorschrift regelt somit speziell den Fall einer sogenannten €Bewährungserlaubnis€. Sie trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung, indem sie dem Tierarzt die Möglichkeit eröffnet, nach Abschluss des Widerrufsverfahrens bzw. nach erfolgtem Verzicht einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation zu stellen und gegebenenfalls alsbald zunächst eine Erlaubnis zur erneuten vorläufigen Ausübung des ärztlichen zu erhalten (BVerwG, Beschluss vom 14.4.1998, Az. 3 B 95/97, NJW 1999, 3425; BayVGH, Urteil vom 29.1.2002, Az 21 B 98.1583, in: juris). Im Gegensatz zur Approbation wird die Erlaubnis widerruflich und für maximal 2 Jahre befristet erteilt; sie kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden (vgl. § 9 a Abs. 2 BTÄO). Aus diesen Einschränkungsmöglichkeiten ergibt sich, dass die Eignungsvoraussetzungen nicht wie bei der Approbationserteilung uneingeschränkt vorliegen müssen. Vielmehr soll der für die Erlaubnis zuständigen Stelle die Möglichkeit verschafft werden, dem Bewerber zu seiner Erprobung die Wiederaufnahme des Berufs quasi unter Beobachtung der Approbationsbehörde zu ermöglichen. Spätestens nach Ablauf der maximalen Gültigkeit der Erlaubnis muss die Behörde dann entscheiden, ob eine neue Approbation erteilt oder abgelehnt wird (BVerwG, Urteil vom 16.9.1997, Az. 3 C 12.95, BVerwGE 105, 214; VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2007, Az. 1 K 1634/06; VG Gießen, Urteil vom 25.2.2002, Az. 10 E 2998/00; beide in: juris). Im Rahmen der dann zu treffenden Entscheidung ist die €berufliche Bewährungszeit unter Beobachtung der Approbationsbehörde€ in die Prüfung, ob der Tierarzt seine Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufs wieder erlangt hat, mit einzubeziehen.

Obwohl der Kläger die für die Approbationserteilung erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit derzeit nicht besitzt, sind somit grundsätzlich gleichwohl die Voraussetzungen gegeben, unter denen eine Erlaubnis nach § 9 a BTÄO erteilt werden kann. Bei der von der Approbationsbehörde zu treffenden Entscheidung über die Berufsausübungserlaubnis handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das der Behörde eingeräumte Ermessen bezieht sich sowohl auf die Frage, ob dem betreffenden Tierarzt eine Erlaubnis nach § 9 a BTO erteilt wird, als auch auf die Art der Beschränkungen mit denen eine solche Erlaubnis versehen werden soll. Vom Grundsatz her kann ein Tierarzt im Rahmen des § 9 a BTÄO somit lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend machen. Ein Anspruch auf Erteilung der Berufserlaubnis kann sich nur ausnahmsweise ergeben, wenn zugunsten des Tierarztes eine Ermessensreduzierung auf Null festzustellen ist. Im Hinblick auf die überragende Bedeutung des Grundrechts der Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sind derartige Fallkonstellationen ohne weiteres denkbar (vgl. etwa VG Freiburg, Urteil vom 22.5.2007, Az. 1 K 1634/06, in: juris).

Ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Dem Kläger steht folglich nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu, den die Regierung von Oberbayern durch die mit Schreiben vom 23.9.2009 enthaltene und keine Ermessensfehler aufweisende Ablehnung des Antrags bereits erfüllt hat.

Trotz der überragenden Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit kann sich ein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis nach § 9 a BTÄO jedenfalls dann nicht ergeben, wenn sich zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine positive Prognose dahingehend stellen lässt, dass der Tierarzt nach Ablauf des maximalen Gültigkeitszeitraums der Erlaubnis nach § 9 a BTÄO sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Approbation erfüllt. Nach ihrem Sinn und Zweck dient die €Bewährungserlaubnis€ der endgültigen Entwicklung und Festigung der für die Ausübung des tierärztlichen Berufes unbedingten erforderlichen Charaktereigenschaften, und zwar während der (eingeschränkten) Ausübung des tierärztlichen Berufes unter Beobachtung der Approbationsbehörde. Wenn daher bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 a BTÄO zu erwarten ist, dass auch nach Ablauf des Zweijahreszeitraumes die erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufes noch nicht gegeben sein wird, so steht bereits mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, dass der Antrag auf Erteilung der Approbation nach Ablauf der Gültigkeit einer etwaigen Erlaubnis nach § 9 a BTÄO abzulehnen sein wird. In einem derartigen Fall macht die Erteilung einer €Bewährungserlaubnis€ keinen Sinn und ihre Erteilung ist auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (noch) nicht geboten. In einem derartigen Fall drängt sich die Ablehnung eines Antrags geradezu auf.

So liegt der Fall hier:

Das Gericht geht davon aus, dass beim Kläger auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht die Prognose gerechtfertig ist, dass er nach Ablauf von weiteren 2 Jahren € also im Juli 2012 € die für die uneingeschränkte Ausübung des Berufs als Tierarzt erforderliche Würdigkeit und Zuverlässigkeit besitzen wird. Bereits oben wurde dargestellt, dass aufgrund der Schwere der vom Kläger begangenen arzneimittelrechtlichen Verstöße sowie wegen der bei ihm zutage getretenen kriminellen Energie eine Bewährungszeit von 5 Jahren € beginnend mit der am 24.7.2006 erfolgten Haftentlassung € nicht ausreichen wird (vgl. 1.2.2.2.).

Für die Bemessung des erforderlichen berufsrechtlichen Bewährungszeitraums spielt es nach Auffassung der Kammer eine wesentliche Rolle, dass der Klägers noch bis zum 26.7.2011 unter strafrechtlicher Bewährung steht. Bis dahin unterliegt der Kläger noch dem Druck eines möglichen Widerrufs der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, weshalb einem bis dahin gezeigten Wohlverhalten nicht die gleiche Bedeutung zukommen kann, wie einem ohne strafvollstreckungsrechtlichen Bewährungsdruck gezeigtem Verhalten. Im Hinblick auf die Tragweite und Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit und wegen des insgesamt langen Zeitraums, der seit der Begehung der Straftaten verstrichen ist, wäre es jedoch andererseits unverhältnismäßig, dem Kläger auch nach Ablauf der strafrechtlichen Bewährungszeit noch eine weitere außerberufliche Bewährungszeit aufzuerlegen. Die Kammer ist der Auffassung, dass eine sich daran anschließende zweijährige berufsrechtliche Bewährungszeit, während derer der Beruf des Tierarztes unter Beobachtung der Approbationsbehörde mit von ihr festgesetzten Einschränkungen ausgeübt werden kann € wie dies § 9 a Abs. 2 BTÄO vorsieht € ausreichend aber auch erforderlich ist. Hat sich der Kläger bis zum Ende dieser Bewährungszeit keine weiteren berufsspezifischen Verfehlungen zu Schulden kommen lassen, dürfte dann auch ein Anspruch auf Wiedererteilung der Approbation bestehen. Da dies jedoch erst in 3 Jahren der Fall sein wird, war die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 9 a BTÄO durch den Beklagten nicht ermessensfehlerhaft.

Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 ff. ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327), dessen Empfehlungen die Kammer folgt. Nach Nr. 16.1 des Streitwertkataloges ist bei einem Verfahren zur Erteilung einer Approbation der Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes anzusetzen, mindestens jedoch 30.000,-- Euro.






VG Regensburg:
Urteil v. 29.07.2010
Az: RO 5 K 09.2408


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/478d3164b4d8/VG-Regensburg_Urteil_vom_29-Juli-2010_Az_RO-5-K-092408




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