Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Mai 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 230/00

(BPatG: Beschluss v. 16.05.2001, Az.: 28 W (pat) 230/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Juli 2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 2 070 400 angeordnet worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 13. Juli 2000 hat die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 22 497 wegen des Widerspruchs aus der Marke 2 070 400 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie hat die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

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BPatG:
Beschluss v. 16.05.2001
Az: 28 W (pat) 230/00


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