Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 24. April 2002
Aktenzeichen: 13 U 150/00

(OLG Celle: Beschluss v. 24.04.2002, Az.: 13 U 150/00)

Das Berufungsgericht kann in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 S. 2 GKG den Streitwert für die erste Instanz jedenfalls dann auch erstmalig festsetzen, wenn der Streitgegenstand in den Instanzen unverändert geblieben ist und eine erstinstanzliche Kostenentscheidung noch nicht vorliegt.

Tenor

Die Gegenvorstellung der Beklagten vom 3. April 2002 gegen die Streitwertfestsetzungen des Senats für die beiden ersten Instanzen im Senatsurteil vom 16. August 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Gegenvorstellung richtet sich in der Sache allein gegen die Höhe des Streitwerts für die Unterlassungsansprüche, die der Senat mit jeweils 2,75 Mio. DM angesetzt hat. Sie ist unbegründet.

Soweit sich die Beklagten dagegen wenden, dass der Senat erstmalig den Streitwert für die erste Instanz festgesetzt hat, hat die Gegenvorstellung keinen Erfolg. Zwar vertritt die neuere Kommentarliteratur, soweit sie sich überhaupt mit dem Problem befasst, wohl zumindest überwiegend den Standpunkt, das Berufungsgericht dürfe über den Streitwert für die erste Instanz dann nicht entscheiden, wenn es an einer erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung fehle (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 25 GKG, Rn 35; Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., § 25 Rn 15; Gerold/Schmidt, BRAGO, § 9 Rn 43). Der Senat teilt indessen jedenfalls für den vorliegenden Fall die Auffassung des OLG Hamburg, wonach das Gericht des höheren Rechtszugs in analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 S. 2 GKG den Wert für den niedrigeren Rechtszug auch erstmalig festsetzen kann (OLG Hamburg, MDR 58, 699). Nach § 25 Abs. 2 S. 2 GKG kann das Berufungsgericht eine erstinstanzliche Streitwertfestsetzung von Amts wegen ändern, wenn - wie hier - das Verfahren in der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Wenn das Berufungsgericht eine erstinstanzliche Festsetzung sogar abändern kann, muss es erst recht befugt sein, eine solche Festsetzung zu ersetzen. Für eine solche Befugnis sprechen vor allem praktische Gesichtspunkte: das Erstgericht muss sich sonst nochmals mit einem für es bereits abgeschlossenen Verfahren befassen. Setzt es dann den Streitwert abweichend von dem Berufungsstreitwert fest, werden regelmäßig Streitwertbeschwerden erhoben werden mit dem Ergebnis, dass das Beschwerdegericht den erstinstanzlichen Streitwert entsprechend dem von ihm für die Berufungsinstanz gefundenen Ergebnis korrigiert. Eigene Begründungen für die gegenteilige Auffassung geben die o. a. Literaturmeinungen nicht. Soweit sie sich auf Gerichtsentscheidungen stützen, enthalten diese Entscheidungen ebenfalls keine näheren Begründungen (OLG Köln VersR 73, 1032 - nur Leitsatz -; OLG Köln DGVZ 86, 151). Im Übrigen lassen sich die Stellungnahmen letztlich auf einen Aufsatz von Schneider aus dem Jahr 1969 zurückführen (Schneider, JurBüro 69, 705). Schneider begründet seine Auffassung im Wesentlichen damit, die Parteien hätten einen Anspruch darauf, dass die Überlegungen des erstinstanzlichen Richters berücksichtigt würden, was besonders bei in den Instanzen unterschiedlichen Streitwerten und bei erstinstanzlichen Vergleichen von Bedeutung sei. Es müsse auch vermieden werden, dass einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Grundlage entzogen werde. Diese Argumente greifen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht. Eine Kostenentscheidung hat das Landgericht nicht getroffen, weil es lediglich ein Teilurteil erlassen hat. Der Wert des Streitgegenstands hat sich in der Berufungsinstanz nicht geändert. Schon mit der Klageschrift hatte die Klägerin den Gegenstandswert für die Unterlassungsansprüche mit insgesamt 5,5 Mio. DM angegeben. Selbst wenn in erster Instanz - wofür nach Aktenlage nichts spricht - weitere Gesichtspunkte erörtert worden sein sollten, die für die Streitwertbemessung von Bedeutung sein konnten, hätte während der sehr ausführlichen Berufungsverhandlungen, die auch die Frage des Streitwerts angesprochen haben, reichlich Gelegenheit bestanden, auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen. Im Übrigen wäre das Berufungsgericht nicht daran gehindert, eine in Unkenntnis solcher Gesichtspunkte erfolgte Streitwertfestsetzung für die erste Instanz erforderlichenfalls auf Gegenvorstellung zu korrigieren.

Soweit die Beklagten die Höhe des Streitwerts für die Unterlassungsansprüche beanstanden, verkennen sie, dass das Interesse der Klägerin sich nicht nach einem bloßen Verkaufswert der Adressen richten konnte. Maßgeblich war vielmehr, dass der Klägerin durch diejenigen Handlungen, die den Beklagten verboten werden sollten, über den bloßen Verkaufspreis weit hinausgehende Schäden drohten, wenn Dritte, teilweise sogar die Öffentlichkeit, Zugang zu den Daten ihrer Versicherungsnehmer erhielten. Dass die Klägerin selbst ihre Interessen mit insgesamt 5,5 Mio. DM bewertet hat, ist ein gewichtiges Indiz für die Streitwertfestsetzung, zumal die Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens (soweit es die Unterlassungsansprüche betrifft) Gegenvorstellung erhoben haben.






OLG Celle:
Beschluss v. 24.04.2002
Az: 13 U 150/00


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