Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Urteil vom 10. Juli 2015
Aktenzeichen: OVG 12 B 3.13

(OVG Berlin-Brandenburg: Urteil v. 10.07.2015, Az.: OVG 12 B 3.13)

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt und das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 für wirkungslos erklärt.

Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts im Übrigen teilweise geändert:

1. Die Beklagte wird auf die Berufung der Klägerin verurteilt,

a) der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

- Daten, die der Firma Intraplan für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 zu 140T Euro pro Jahr berechnet wurde, zur Verfügung gestellt wurden (Berufungsantrag I 1 a, Klageantrag I 2 b im VG-Verfahren),

- Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2 (Be-rufungsantrag I 1 b, Klageantrag I 2 d im VG-Verfahren),

- Elektronische Daten des 3 D-Modells durch Übersendung der entsprechenden Dateien zu Höhenplänen, Querschnitten und Bauwerkskizzen sowie S-Bahn-Haltepunkten (Berufungsantrag I 2 a, Klageantrag I 3 b im VG-Verfahren),

- Plan der Firma Kling Consult Planungs- und Ingenieurgesellschaft für Bauwesen, der der Abschätzung für den Mitfall 2 zu dessen Auswirkungen auf Hochwasserräume zu Grunde lag (aus Berufungsantrag I 3),

b) der Klägerin Auskunft zu erteilen,

- welche über den Klageantrag zu I 1 hinausgehenden Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen inklusive sämtlicher Informationen, die diesen zu Grunde liegen und in diese eingeflossen sind, zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg bei der Beklagten vorliegen (Berufungsantrag II 1, Klageantrag II 1 im VG-Verfahren),

- welche Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell aus den Jahren 2000 bis 2011 bei der Beklagten vorhanden sind, die dieser bei der Teilnahme am Arbeitskreis S-Bahn vorlagen bzw. zur Verfügung gestellt wurden und die fortgeschriebenen Versionen des Verkehrsmodells S-Bahn betreffen (Berufungsantrag II 2, Klageantrag II 2 im VG-Verfahren).

2. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte erstinstanzlich verurteilt worden ist, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

- Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 in Gestalt der Entwurfshefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften (€Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungsreife€, aus Klageantrag I 1 a im VG-Verfahren),

- Unterlagen zu den Massen in Mitfall 2.1 und Mitfall 2.2: Pläne über die Flächen, die für das Vorhaben benötigt werden, und die Excel-Tabelle, aus der sich ergibt, wie viel Flächen für das Vorhaben benötigt werden und was der Erwerb der Grundflächen kostet (Klageantrag I 3 e im VG-Verfahren),

- GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen (Klageantrag I 6 a und b im VG-Verfahren),

- Unterlagen der Umweltaspekte: Abschätzung für den Mitfall 2 (aus Klageantrag I 7 a im VG-Verfahren).

Im Übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3; die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Informationszugang im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsabschnitt (PFA) 16 des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit 8 (VDE 8).

Das noch nicht vollständig realisierte Schienenverkehrsprojekt sieht eine rund 500 km lange Aus- und Neubaustrecke zwischen Nürnberg, Erfurt, Leipzig, Halle und Berlin vor. Der Teilabschnitt Nr. 8.1 bezeichnet die Neu- und Ausbaustrecke Nürnberg-Erfurt in Gestalt einer 83 km langen Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld sowie einer 107 km langen Neubaustrecke Ebensfeld-Erfurt. Parallel zur ICE-Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld wird die rund 60 km lange S-Bahn-Verbindung Nürnberg-Forchheim-Bamberg in verschiedenen Abschnitten geplant und gebaut. Vorhabenträgerin ist u. a. jeweils die DB Netz ... AG, das Schieneninfrastrukturunternehmen der Deutschen ... Bahn ... AG.

Für die Abschnitte Nürnberg € Hbf und Fürth € Hbf (PFA 14), Fürther Bogen (PFA 15) und Erlangen (PFA 17) liegen Planfeststellungsbeschlüsse vor. Für den Abschnitt Fürth Nord (PFA 16) hat das Eisenbahn-Bundesamt am 30. Januar 2014 den Planfeststellungsbeschluss erlassen. Die planfestgestellte Trasse der S-Bahn soll in diesem Bereich von der ICE-Trasse verschwenkt und auf einem bis zu 10 m hohen Damm östlich der Autobahn 73 (A 73) über Fürth Steinach nach Großgründlach geführt werden (sog. Mitfall 1). Die vorgesehenen Haltepunkte liegen auf dem Stadtgebiet der Klägerin, einer kreisfreien Stadt im bayerischen Regierungsbezirk Mittelfranken.

Die Klägerin ist im Planfeststellungsverfahren Trägerin öffentlicher Belange und für die örtliche Auslegung der Antragsunterlagen im Rahmen des Anhörungsverfahrens zuständig gewesen. Sie hat sich in diesem Verfahren dafür eingesetzt, dass die sog. €Verschwenktrasse€ der S-Bahn aufgegeben wird und stattdessen ein Ausbau der Bestandsstrecke westlich der A 73 über Stadeln-Vach erfolgt (sog. Mitfall 2). Auf den von ihr und weiteren Antragstellern gestellten Eilantrag hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Oktober 2014 (BVerwG 7 VR 2.14 u.a., juris) die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss angeordnet.

Die in der Rechtsform einer GmbH betriebene Beklagte ist ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Bahn AG. Geschäftsgegenstand der Beklagten ist nach der Eintragung im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg - H... - u.a. die Vorbereitung und Steuerung von Planung, Bauvorbereitung, Baudurchführung und Bauüberwachung von Verkehrsprojekten, einschließlich Vergabe, Koordinierung und Abwicklung aller Arbeiten sowie Errichtung und Instandhaltung von Anlagen der Infrastruktur, insbesondere der Eisenbahninfrastruktur. In dieser Eigenschaft war sie in den vorgenannten Verfahren im Auftrag der Vorhabenträgerinnen tätig; im Planfeststellungsverfahren hat sie diese vertreten.

Mit Schreiben vom 8. Juni und 6. Oktober 2011 beantragte die Klägerin bei der Beklagten unter Berufung auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) Akteneinsicht in sämtliche € jeweils näher bezeichneten € Unterlagen, die den Vorgang €2. Planänderung zur Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 18 AEG für das Verkehrsprojekt Deutsche Einheit Schiene Nr. 8 Ausbaustrecke Nürnberg € Ebensfeld, Planfeststellungsabschnitt 16 Fürth-Nord, S-Bahn Nürnberg-Forchheim, km 12,400 bis km G 16,840 im Bereich der Städte Nürnberg, Fürth und Erlangen€ betreffen, soweit sie ihr noch nicht übermittelt worden seien.

Die Beklagte lehnte diese Anträge mit Schreiben vom 22. Juni und 10. November 2011 mit der Begründung ab, sie sei als privatrechtliches Unternehmen nicht informationspflichtig. Außerdem seien der Klägerin zahlreiche der begehrten Informationen aufgrund des Planfeststellungsverfahrens bekannt oder müssten dies sein.

Die Klägerin hat am 11. Oktober 2011 Klage erhoben. Im Hinblick auf das Schreiben der Beklagten vom 10. November 2011 hat sie diese mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2011 erweitert. Mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 hat sie weitere Klageanträge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des seinerzeitigen stellvertretenden Projektleiters für die Ausbaustrecke Nürnberg-Ebensfeld R... . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Verhandlungsprotokoll vom 27. September 2012 (Blatt 192 bis 196 der Streitakte).

Die Beteiligten haben das erstinstanzliche Verfahren hierauf übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es um folgende Informationen geht:

Lagepläne und Querschnitte zu den Schallschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall für die Planfeststellungsabschnitte 15 und 16 (Teil des alten Klageantrags 2 a), Anlagen 6 € 9 zur schalltechnischen Stellungnahme von M... (alter Klageantrag 2 c), Lagepläne aus dem GVFG-Antrag und den Systemskizzen zum Vorlaufbetrieb (alter Klageantrag 4 f), Bauphasenplanung für die PFA 16 und 17 der drei Mitfälle (alter Klageantrag 4 g), Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell (alter Klageantrag 5), Angaben zum Flächenverbrauch insgesamt (alter Klageantrag 7 b), Lageplanausschnitte mit Lagekennzeichnung der Grenzen der Planfeststellungsabschnitte, der Planungsabschnitte und des für die NKU zu Grunde liegenden Vergleichsraums für die Mitfälle 2.1 und 2.2 (Teil des alten Klageantrags 11).

Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 5. November 2012 das Verfahren hinsichtlich der erstinstanzlichen Klageanträge zu 1 b, 1 d, 2 c, 4 a bis d, 12, 14 und 21 abgetrennt und im Verfahren VG 2 K 274.12 (OVG 12 B 13.13) weitergeführt.

Hinsichtlich der folgenden Klageanträge bzw. Klageantragsteile hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 5. November 2012 abgewiesen:

I. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren bzw. bei elektronisch gespeicherten Daten diese zu übermitteln:

2 b) Daten, die der Firma I... für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 zu 140T EUR pro Jahr berechnet wurde, zur Verfügung gestellt wurden,

d) Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2,

3. Unterlagen zu Massen und Kosten in Mitfall 2.1 und 2.2.

a) Höhenplan im Bereich der Unterquerung BAB A 73,

b) elektronische Daten des 3 D-Modells durch Übersendung der entsprechenden Dateien zu Höhenplänen, Querschnitten und Bauwerkskizzen sowie S-Bahn Haltepunkten,

c) hilfsweise zu 3 b): seitens der Beklagten noch zu erstellende Höhenpläne, Querschnitte und Bauwerkskizzen,

d) Planungen der S-Bahn-Haltepunkte,

6. Unterlagen zur Finanzierung des S-Bahn-Projekts Nürnberg-Bamberg

c) Bau- und Finanzierungsvertrag zwischen Bund und DB AG von 2005, einschließlich aller etwaigen Ergänzungen/Änderungen bis zum 8. Juni 2011,

d) etwaige Ergänzungen und Änderungen des Bau- und Finanzierungsvertrages zwischen dem Freistaat Bayern und der Bahn (DB Netz AG) von 2006 bis zum 8. Juni 2011 mit vollständigen Kostenangaben und mit unterscheidbaren, farbigen Anlagen,

9. Unterlagen zur Gleistopologie

Systemskizzen für Ohnefall (€) und Mitfall 2 für die NKU 2011, Schematische Gleis- und Bauwerkspläne für den Zwischenzustand €S-Bahn-Vorlaufbetrieb" (in der neuen NKU bewertete Mitfälle), PFA 16 und 17, für den Mitfall 1, Mitfall 2.1 und 2.2,

13. Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg € Fürth (Bayern) €Erlangen € Bamberg im Analysefall (Istzustand 2010),

18. Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis (BÜG),

19. Kostenkennwertekatalog der DB AG,

20. Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge Herboldshof und Steinach,

II. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen über

1. sämtliche über den Klageantrag zu 1. (Akteneinsicht) hinausgehenden bei der Beklagten vorhandenen Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen inklusive sämtliche Informationen, welche diesen zu Grunde liegen und in diese eingeflossen sind, zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg € Erlangen € Forchheim € Bamberg,

2. sämtliche bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell, die ihr bei der Teilnahme am Arbeitskreis S-Bahn vorlagen bzw. zur Verfügung gestellt wurden.

Die Klage sei unzulässig, soweit sich das Klagebegehren auf Informationen beziehe, welche die Klägerin erst nach Klageerhebung zum Streitstoff gemacht habe (Klageanträge I 2 b und 3 b; II 1 und 2). Darin sei eine Klageerweiterung zu sehen, der die Beklagte widersprochen habe und die auch nicht sachdienlich sei, weil es jeweils an einem zuvor bei der Beklagten gestellten Antrag fehle. Hinsichtlich der Klageanträge I 2 d und 19 handele es sich bei den begehrten Informationen nicht um Umweltinformationen. Hinsichtlich der Klageanträge I 3 d, 6 c und d, 9, 13, 18 und 20 habe die Beweisaufnahme ergeben, dass die Beklagte über die streitigen Informationen nicht verfüge.

Den übrigen erstinstanzlich noch streitigen und nicht abgetrennten Klageanträgen hat das Verwaltungsgericht entsprochen und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Zugang zu folgenden Informationen im Wege der Akteneinsicht zu gewähren:

1 a) Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den Planfeststellungsabschnitt € PFA € 16 in Gestalt der Entwurfshefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften (€Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungsreife€)

und

das mit Anhang 3 € Teil 1 €Kostenübersicht mit Erläuterung€ € zum Mitfall 2 vergleichbare Blatt mit der Bezeichnung €Kostenschätzung€ zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg € Erlangen € Forchheim € Bamberg vom Januar 2011,

c) Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22,

2 a) Schallschutzgutachten für den Lärmsanierungsfall für die PFA 15 und 16 mit Kostenschätzung,

3. Unterlagen zu Massen und Kosten in Mitfall 2.1 und 2.2.

e) Pläne über die Flächen, die für das Vorhaben benötigt werden

und

die Excel-Tabelle, aus der sich der Flächenverbrauch und die entsprechenden Grunderwerbskosten ergeben (€Flächenumgriff mit tabellarischer Kostenaufstellung€),

4. Unterlagen zum Betriebsprogramm und Bauumfang

e) Untersuchung der R... zum Entfall des Haltes Stadeln Süd,

6. Unterlagen zur Finanzierung des S-Bahn-Projekts Nürnberg-Bamberg

a) GVFG-Antrag mit ungeschwärzten Anlagen,

b) GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen,

7. Unterlagen zu den Umweltaspekten

a) Berechnungen, Pläne und Dokumentation über die Auswirkungen des Mitfalls 1 auf die Hochwasserräume

sowie

die Abschätzung für den Mitfall 2,

9. Unterlagen zur Gleistopologie

Systemskizze für den Mitfall 1,

11. Lageplanausschnitte

Systemskizze über die Abgrenzung der Planfeststellungsabschnitte und der Planungsabschnitte für den Mitfall 1 im PFA 16,

22. Systemskizzen für den späteren Zustand VDE 8 ohne Güterzugtunnel.

Insoweit sei die Klage als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin habe aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu den begehrten Informationen. Sie sei als Gemeinde anspruchsberechtigt; die Beklagte sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG eine informationspflichtige Stelle. Ablehnungsgründe lägen insoweit nicht vor.

Gegen die erstinstanzliche Entscheidung haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte die zugelassene Berufung eingelegt. Die Abweisung der erstinstanzlichen Klageanträge zu I 3 a und d sowie 6 c und d hat die Klägerin mit ihrer Berufung nicht angegriffen.

Hinsichtlich der erstinstanzlichen Klageanträge zu I 2 a, 7 a (nur bezüglich Mitfall 1), 9 (mit Ausnahme des erstinstanzlich erfolgreichen Antrags bezüglich der Systemskizze für den Mitfall 1), 11 und 22 haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Die Klägerin hat im Verlauf des Berufungsverfahrens unter dem 15. Januar 2013 bei der Beklagten Zugang zu den Umweltinformationen beantragt, die Gegenstand ihrer erstinstanzlich als unzulässig erachteten Klageanträge zu I 2 b und 3 b gewesen sind, und Auskunft hinsichtlich der für unzulässig angesehenen Klageanträge zu II 1 und 2. Die Beklagte hat diese Anträge mit Schreiben vom 14. Februar 2013 abgelehnt.

Die Klägerin macht geltend, von einer mangels Sachdienlichkeit unzulässigen Klageerweiterung könne jedenfalls nach der erfolglosen Antragstellung vom 15. Januar 2013 nicht mehr ausgegangen werden. Die Klage sei daher auch hinsichtlich der hiermit bei der Beklagten angeforderten Umweltinformationen zulässig. In der Sache seien die von der Beklagten erhobenen Einwände gegen die vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommene Anspruchsberechtigung der Klägerin und Anspruchsverpflichtung der Beklagten unbegründet. Sämtliche streitgegenständliche Informationen stellten Umweltinformationen im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmung dar. Ausschlussgründe lägen nicht vor.

Die Klägerin beantragt,

A. das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen,

I. der Klägerin auch Zugang zu folgenden Informationen zu gewähren:

1. Schalltechnische Gutachten und Stellungnahmen

a) Daten, die der Firma I... für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 zu 140T EUR pro Jahr berechnet wurde, zur Verfügung gestellt wurden (Klageantrag I 2 b) im VG-Verfahren),

b) Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2 (Klageantrag I 2 d) im VG-Verfahren),

2. Unterlagen zu Massen und Kosten in Mitfall 2.1 und 2.2

a) Elektronische Daten des 3 D-Modells durch Übersendung der entsprechenden Dateien zu Höhenplänen, Querschnitten und Bauwerkskizzen sowie S-Bahn-Haltepunkten (Klageantrag I 3 b) im VG-Verfahren),

b) hilfsweise seitens der Beklagten noch zu erstellende Höhenpläne, Querschnitte und Bauwerkskizzen (Klageantrag I 3 c) im VG-Verfahren),

3. Unterlagen der Umweltaspekte

Berechnungen, Pläne und Dokumentationen der Fachgutachter, die der Abschätzung für den Mitfall 2 zu dessen Auswirkungen auf Hochwasserräume zu Grunde lagen (aus Klageantrag I 7 a) im VG-Verfahren),

4. Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg € Fürth (Bayern) € Erlangen € Bamberg im Analysefall (Istzustand 2010) (Klageantrag I 13 im VG-Verfahren),

5. Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis (BÜG) (Klageantrag I 18 im VG-Verfahren),

6. Kostenkennwertekatalog der DB AG (Klageantrag I 19 im VG-Verfahren),

7. Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge Herboldshof und Steinach (Klageantrag I 20 im VG-Verfahren),

II. der Klägerin im Wege der Auskunftserteilung Zugang zu folgenden Umweltinformationen zu gewähren:

1. sämtliche über die unter dem Klageantrag zu I 1 hinausgehenden, bei der Beklagten vorhandenen Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen inklusive sämtlicher Informationen, welche diesen zu Grunde liegen und in diese eingeflossen sind, zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg € Erlangen € Forchheim € Bamberg (Klageantrag II 1 im VG-Verfahren),

2. sämtliche bei der Beklagten vorhandene Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell, die ihr bei der Teilnahme am Arbeitskreis S-Bahn vorlagen bzw. zur Verfügung gestellt wurden (Klageantrag II 2 im VG-Verfahren),

B. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 5. November 2012 zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie meint, das Verwaltungsgericht habe die Abtrennung verschiedener Klageanträge vom hiesigen Verfahren nicht vornehmen dürfen. Das Urteil sei auch deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen, weil das Verwaltungsgericht über den Antrag der Beklagten auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung entgegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht durch Beschluss entschieden habe. Die Wiedereröffnung sei angezeigt gewesen, um der Klägerin und in der Folge dem Gericht zu ermöglichen, auf die teilweise Erledigung des Rechtsstreits zu reagieren. Das Verwaltungsgericht habe ferner die Bedeutung und den Inhalt der in den Klageanträgen und im Urteilstenor verwendeten Begriffe nicht hinreichend aufgeklärt.

Die Klage sei auch aus materiell-rechtlichen Gründen hinsichtlich sämtlicher Klageanträge abzuweisen:

Die Klägerin sei als Gemeinde und mithin juristische Person des öffentlichen Rechts nicht gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigt. Entgegen dem Verwaltungsgericht sei die Beklagte auch keine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Bei den streitgegenständlichen Informationen handele es sich überwiegend nicht um Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 UIG. Soweit sich das Begehren der Klägerin auf Umweltinformationen beziehe, greife weitgehend der Versagungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ein. Die Umweltinformationsanträge der Klägerin seien ferner missbräuchlich, soweit sie über die begehrten Umweltinformationen bereits verfüge bzw. mit ihren Anträgen bezwecke, die planfestgestellte Trassenführung zu verhindern. Im Übrigen tritt die Beklagte den einzelnen Klageanträgen, denen das Verwaltungsgericht entsprochen hat, vollumfänglich entgegen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen G..., S..., D... und H... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschriften vom 8. Januar und 2. Juli 2015.

Die Akten zum Verfahren OVG 12 B 13.13 (VG 2 K 274.12) nebst Beiakten sind beigezogen und zum Gegenstand der Verhandlung gemacht worden. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten, wird ergänzend auf dessen Wiedergabe im Urteil des Senats gleichen Rubrums vom 28. Januar 2015 (OVG 12 B 13.13, UA S. 11 ff.), die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Streit- und Beiakten Bezug genommen.

Gründe

Das Verfahren ist einzustellen, soweit es die Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben; insoweit ist das erstinstanzliche Urteil wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 ZPO analog). Im übrigen sind die zulässigen Berufungen der Klägerin (hierzu A) und der Beklagten (hierzu B) jeweils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, darüber hinaus sind sie unbegründet.

A. Die Berufung der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Einer Sachentscheidung durch den Senat steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Beklagten vom 31. Oktober 2012, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (Blatt 396 der Streitakte), nicht mittels gesondert verkündeten förmlichen Beschlusses abgelehnt hat (vgl. etwa Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 104 Rn. 58; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., § 104 Rn. 13 m.w.N.). Die Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist auch in der Sache nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Verwaltungsgericht von seinem ihm in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht.

Der Sachentscheidung durch den Senat steht ferner nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in erster Instanz einen Teil der Klageanträge abgetrennt und darüber gesondert entschieden hat. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug auf seine Ausführungen im Urteil gleichen Rubrums vom 28. Januar 2015 (UA S. 17, juris Rn. 77), an denen er festhält.

Die Klägerin gehört aus den Gründen, die der Senat bereits in vorgenanntem Urteil (UA S. 17 ff., juris Rn. 79 ff.) dargelegt hat und die für sämtliche der hier streitigen Informationen in gleicher Weise gelten, zum Kreis der nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG anspruchsberechtigten Personen. Auch hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt darauf Bezug.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine informationspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Danach sind informationspflichtige Stellen natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen, insbesondere der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, und dabei der Kontrolle des Bundes oder einer unter der Aufsicht des Bundes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Diese Voraussetzungen sind bei der Beklagten erfüllt, wie der Senat im Parallelverfahren bereits ausgeführt hat (siehe hierzu im Einzelnen das Urteil des Senats vom 28. Januar 2015, UA S. 20 ff., juris Rn. 87 ff.). Auch daran ist festzuhalten.

I. Hinsichtlich der geltend gemachten Zugangsansprüche hat die Berufung der Klägerin (nur) teilweise Erfolg.

1 a) Daten, die der Firma I... für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 zu 140T Euro pro Jahr berechnet wurde, zur Verfügung gestellt wurden (Berufungsantrag I 1 a, Klageantrag I 2 b im VG-Verfahren)

Hinsichtlich der der Firma I... zur Verfügung gestellten Daten ist die Berufung begründet.

aa) Die Klage ist diesbezüglich nunmehr zulässig. Nachdem die Klägerin unter dem 15. Januar 2013 (Anlage K 22 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. März 2013, Blatt 512 der Streitakte) vergeblich bei der Beklagten u. a. die Herausgabe dieser Daten beantragt hat, ist die der endgültigen Streitbeilegung förderliche Klageänderung sachdienlich und die Klage insoweit zulässig. Dass der Senat erstmalig zur Sache über den Klageantrag entscheidet, steht der Annahme von Sachdienlichkeit nicht entgegen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 91 Rn. 21 und Vorb. zu § 124 Rn. 57).

Der Umstand, dass die Klägerin den Zugang zu diesen Informationen erst nach Klageerhebung bei der Beklagten beantragt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Wie der Senat im Urteil vom 28. Januar 2015 (UA S. 15, juris Rn. 73) im Einzelnen dargelegt hat, ist jedenfalls in einer Fallkonstellation, in der wie hier der Informationsanspruch gegenüber einer juristischen Person des Privatrechts im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht wird, kein Raum für die Annahme, beim Erfordernis der vorherigen Antragstellung handele es sich um eine nicht nachholbare Prozessvoraussetzung.

bb) Die Klage ist hinsichtlich des Berufungsantrags zu I 1 a) auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG auf Zugang zu den Daten, die der Firma I... für die Erstellung der genannten Berechnungen zur Verfügung gestellt wurden.

102(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den vom Antrag erfassten Daten um Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG. Hiernach sind Umweltinformationen auch Kosten-Nutzen-Analysen oder sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden. Mit Blick auf die Zielsetzung des Gesetzes, einen erweiterten Zugang der Öffentlichkeit zu umweltbezogenen Informationen sicherzustellen, ist der Begriff der €Maßnahmen oder Tätigkeiten€ weit auszulegen. Von dem weiten Begriffsverständnis umfasst sind alle Maßnahmen oder Tätigkeiten, die einen gewissen Umweltbezug aufweisen. Dabei kommt es nicht auf eine Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen einer Maßnahme oder Tätigkeit auf die Umwelt an. Für die erforderliche Umweltrelevanz ist vielmehr entscheidend, dass sich die Maßnahme oder Tätigkeit auf Umweltbestandteile oder Umweltfaktoren auswirkt oder wahrscheinlich auswirken kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 € BVerwG 7 C 21.98 € BVerwGE 108, 369, juris Rn. 27 f.; Urteil vom 21. Februar 2008 € BVerwG 4 C 13.07 € BVerwGE 130, 223, juris Rn. 13; Urteil des Senats vom 6. März 2014 € OVG 12 B 19.12 € juris Rn. 22).

Die Errichtung des Schienenweges für den Betrieb der S-Bahn stellt eine Maßnahme oder Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 UIG dar, weil sie sich auf Umweltbestandteile wie Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume (Nr. 1) oder Umweltfaktoren wie Lärm (Nr. 2) auswirkt. Die Daten, die der Firma I... zur Berechnung des Lärmminderungsnutzens zur Verfügung gestellt wurden, sind danach jedenfalls sonstige wirtschaftliche Analysen oder Annahmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG, die zur Vorbereitung oder Durchführung der in Nr. 3 genannten Maßnahmen oder Tätigkeiten verwendet wurden. Dabei bedarf es nicht der Feststellung, ob dies hinsichtlich jeder einzelnen Information der Fall ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 € BVerwG 7 C 2.09 € BVerwGE 135, 34 Rn. 31). Auch wenn diese Daten keinen unmittelbaren Eingang in das Planfeststellungsverfahren gefunden haben sollten, wie die Beklagte geltend macht, stünde dies ihrer Qualifizierung als Umweltinformation nicht entgegen (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Mai 2012 € OVG 12 S 12.12 € NVwZ 2012, 979, 980). Entsprechendes gilt hinsichtlich des von der Beklagten betonten Umstandes, dass allein die Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) ausschlaggebend für die öffentliche Finanzierung des Vorhabens sei, nicht die darin einfließenden Rohdaten. Die vom Gesetz bezweckte Transparenz soll gerade ermöglichen, derartige Entscheidungen auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen. Dem würde es widersprechen, Zugang nur zu den Ergebnissen solcher Ermittlungen zu gewähren, den Zugang zu den in sie einfließenden Faktoren aber zu versagen.

Die Beklagte verfügt auch über die der Firma I... zur Verfügung gestellten Umweltinformationen. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG verfügt eine informationspflichtige Stelle über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. Ein Bereithalten liegt nach Satz 2 der Norm vor, wenn eine nicht informationspflichtige Stelle Umweltinformationen für eine pflichtige Stelle aufbewahrt, auf die diese Stelle einen Übermittlungsanspruch hat.

Zwar liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Firma I... die an sie gelieferten Rohdaten für die Beklagte bereithält. Die Beklagte hat jedoch eingeräumt, der Firma I... Daten für die Erstellung der Berechnung des Lärmminderungsnutzens aus Lärmvorsorge, der in der Sensitivitätsbetrachtung vom April 2010 mit etwa 136.000 Euro pro Jahr berechnet worden sei, zur Verfügung gestellt zu haben. Damit hat sie in der Sache eingeräumt, die streitgegenständlichen Informationen zu besitzen. Die nur geringfügige Abweichung von der im Klageantrag genannten Summe von €140 T EUR€ ändert daran nichts. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass neben der Berechnung mit dem Ergebnis von ca. 136.000 Euro noch eine weitere Berechnung der Firma I... mit dem Ergebnis von 140.000 Euro existiert, in die abweichende Daten eingeflossen sind. Ebenso wenig besteht ein Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte die Daten der Firma Intraplan zwar zur Verfügung gestellt hat, selbst aber darüber nicht mehr verfügt.

(2) Für die Annahme eines der Informationsgewährung entgegenstehenden Ablehnungsgrundes im Sinne der §§ 8 und 9 UIG fehlt es an einer hinreichend substantiierten Darlegung der Beklagten.

Namentlich greift der von ihr in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 (S. 2 der Sitzungsniederschrift) zum vorliegenden sowie zu zahlreichen weiteren Klageanträgen pauschal erhobene Einwand nicht durch, die Klägerin habe im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens im Erörterungstermin am 5. Juli 2011 die Beiziehung bestimmter Unterlagen beantragt, die Gegenstand der Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes geworden sein müssten; hierauf habe die Klägerin als Beteiligte des gegen den Planfeststellungsbeschluss angestrengten Klageverfahrens Zugriff, weshalb ihr (erneutes) Informationsbegehren missbräuchlich sei (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG). Die Beklagte vertritt die DB Netz AG in dem anhängigen Klageverfahren und hat ihrerseits Zugriff auf die Verwaltungsvorgänge des Eisenbahnbundesamtes. Es wäre ihr daher ohne Weiteres möglich gewesen, ihre diesbezügliche Behauptung zu substantiieren und konkret darzulegen, welche der hier im Streit stehenden Unterlagen sich tatsächlich (an welcher konkreten Stelle) in den Verwaltungsvorgängen des Eisenbahnbundesamtes befinden und von der Klägerin bereits eingesehen worden sind. Daran fehlt es.

Als nicht tragfähig erweist sich auch die nicht minder pauschale Behauptung, der Klägerin müssten die mit dem hiesigen Antrag begehrten Informationen sowie zahlreiche weitere streitgegenständliche Unterlagen bereits vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie übermittelt worden sein, bei dem sie gleichfalls einen Akteneinsichtsantrag gestellt habe. Aus der mit Schriftsatz der Klägerin vom 13. März 2013 (Blatt 512 der Streitakte) vorgelegen Anlage 6 ergibt sich, dass das Staatsministerium mit Schreiben vom 12. Juli 2011 den Antrag (ganz überwiegend und soweit hier von Relevanz insgesamt) abgelehnt hat. Mit Schreiben vom 4. Mai 2011 hat es zudem ein weiteres Informationsbegehren der Klägerin abgelehnt (Anlage 25 zum Schriftsatz der Klägerin vom 2. August 2013, Blatt 725 der Streitakte). Vor diesem Hintergrund liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine offensichtlich missbräuchliche Antragstellung nicht vor.

1 b) Schallschutzgutachten für den alten Mitfall 2 (Berufungsantrag I 1 b, Klageantrag I 2 d im VG-Verfahren)

Die Klägerin hat gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG einen Anspruch auf Zugänglichmachung des Schallschutzgutachtens für den €alten Mitfall 2€.

aa) Die Klage ist insoweit zulässig, denn die Klägerin hat unter dem 8. Juni 2011 (zu Ziffer 2 f.) den Zugang zu dem konkret bezeichneten Gutachten vergeblich bei der Beklagten beantragt.

bb) Entgegen dem Verwaltungsgericht und der Beklagten handelt es sich auch hierbei um eine Umweltinformation i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass die zwischenzeitliche Überarbeitung und Aktualisierung des Gutachtens daran nichts geändert hat. Das Gutachten wurde zu einem Verkehrsprojekt erstellt, das nach wie vor verwirklicht werden soll. Zwar betrifft es eine Planungsvariante, die im Planungsverfahren von der Vorhabenträgerin verworfen und in der Folge nicht planfestgestellt worden ist. Ob dies rechtmäßig geschehen ist, unterliegt jedoch derzeit der gerichtlichen Überprüfung, so dass es nach wie vor möglich ist, dass die S-Bahn-Strecke nicht, wie bisher geplant, als Verschwenktrasse errichtet wird, sondern als Bündelungstrasse. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass das Schallschutzgutachten seine Relevanz für die rechtliche und umweltpolitische Bewertung der planfestgestellten Variante nicht verloren hat. Während die NKU 2009 noch von Schallschutzkosten für den Mitfall 2 i. H. v. ca. 1 Million Euro ausging, geht die NKU 2011 von Kosten für die Mitfälle 2.1 und 2.2 i. H. v. ca. 9 Millionen Euro aus. Gegenstand der politischen und rechtlichen Kontroverse ist unter anderem gerade die Entwicklung der prognostizierten Kosten für die jeweiligen Planungsalternativen, die auch Gegenstand der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages geworden ist (vgl. Pet. 1-17-12-9310-004570 € Anlage B 19 zum Schriftsatz der Klägerin vom 17. Dezember 2013, Blatt 899 der Streitakte; siehe auch BT-Drs. 17/6473).

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats steht fest, dass die Beklagte über das Schallschutzgutachten verfügt. Es wird erwähnt in der Kostenschätzung der Planungsgemeinschaft A... GmbH (im Folgenden: Planungsgemeinschaft) vom 24. Juli 2009 (Blatt 854 der Streitakte). Der Mitarbeiter der Planungsgemeinschaft S... hat in seiner Zeugenvernehmung vom 2. Juli 2015 ausgesagt, es handele sich um ein Schallschutzgutachten der Firma M..., welches der Planungsgemeinschaft von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sei. Danach steht fest, dass die Beklagte im Besitz dieses Gutachtens war. Dies steht insoweit in Einklang mit der Aussage des Zeugen G... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. September 2012 (Blatt 193 R der Streitakte), als auch dieser angegeben hat, es müsse €eigentlich ein solches Gutachten geben€. Dass der Zeuge G... ferner ausgesagt hat, er habe das Gutachten nicht finden können, widerlegt die glaubhafte und nachvollziehbare Aussage des Zeugen S... nicht. Für deren Richtigkeit spricht, dass das Gutachten ansonsten in der Kostenschätzung vom 24. Juli 2009 keine Erwähnung gefunden hätte. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte mit der Zurverfügungstellung des von ihr in Auftrag gegebenen Gutachtens an die Planungsgemeinschaft der einzigen Ausfertigung des Gutachtens begeben hätte, liegen nicht vor. Im Übrigen hat der Zeuge S... € wenn auch in anderem Zusammenhang € in seiner Zeugenvernehmung angegeben, dass Unterlagen, welche der Planungsgemeinschaft von der Beklagten zur Verfügung gestellt worden sind, auf Anforderung an diese zurückgegeben werden (S. 6 der Verhandlungsniederschrift vom 2. Juli 2015). Selbst wenn sich die Beklagte wider Erwarten der einzigen Ausfertigung des Gutachtens begeben haben sollte, hätte sie danach ohne weiteres die Möglichkeit, das Gutachten von der Planungsgemeinschaft herauszuverlangen. Damit wären jedenfalls die Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 2 UIG erfüllt.

114Ablehnungsgründe macht die Beklagte hinsichtlich des Schallschutzgutachtens nicht geltend. Solche sind auch nicht ersichtlich. Namentlich fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Gutachten Informationen enthält, welche noch vergaberelevant sein und ein Geschäftsgeheimnis i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG darstellen könnten.

2 a) Elektronische Daten des 3 D-Modells durch Übersendung der entsprechenden Dateien zu Höhenplänen, Querschnitten und Bauwerkskizzen sowie S-Bahn-Haltepunkten (Berufungsantrag I 2 a, Klageantrag I 3 b im VG-Verfahren)

aa) Die Klage ist auch insoweit zulässig. Die Klägerin hat den Zugang zu den vorstehenden Informationen unter dem 15. Januar 2013 vergeblich bei der Beklagten beantragt. Von einer fehlenden Sachdienlichkeit der Klageänderung kann daher nicht mehr ausgegangen werden.

bb) Die Klage ist insoweit auch begründet; der Klägerin steht ein Informationsanspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG zu.

Gegenstand des Begehrens der Klägerin sind nicht das digitale Gelände- und das Hochwassermodell selbst; letzteres hat sie ihrerseits der Beklagten zur Verfügung gestellt. Gegenstand ihres Begehrens sind ferner nicht die Höhenpläne, Querschnitte und Bauwerkskizzen in digitaler Form. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die Beklagte über diese Unterlagen nur in analoger Form, also in Papierform, verfügt und keinen Rechtsanspruch gegen die Planungsgemeinschaft hat, die Pläne auch in digitaler Form übermittelt zu bekommen (so die nachvollziehbare Aussage des Zeugen S..., S. 3 der Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2015).

Gegenstand des Begehrens sind allein die Daten über Lage und Höhe der geplanten S-Bahntrasse einschließlich der zugehörigen Bauwerke und S-Bahn-Haltepunkte, die als Vermessungsdaten für die Erstellung der Pläne verwandt wurden. Der Zeuge S... hat in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 angegeben, von der Beklagten derartige Vermessungsdaten für die Erstellung der genannten Pläne erhalten zu haben. Darüber hinaus seien die übermittelten Bestandsdaten von der Planungsgemeinschaft verschiedentlich aktualisiert und als Dateien der Beklagten zur Verfügung gestellt worden. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte über diese Daten verfügt. Es handelt sich hierbei um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 a UIG, nämlich um Daten über Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken.

Ablehnungsgründe stehen dem Anspruch nicht entgegen. Der Antrag ist nicht offensichtlich missbräuchlich (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG). Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Ergebnisse der anhand der streitbefangenen Daten vor-genommenen Berechnungen seien den ausgelegten Planfeststellungsunterlagen zu entnehmen (S. 8 der Berufungserwiderung vom 10. Mai 2013, Blatt 669 der Streitakte). Dies vermag eine offensichtlich missbräuchliche Antragstellung nicht zu begründen. Zwar kann ein Antragsteller darauf verwiesen werden, dass ihm die begehrten Umweltinformationen bereits auf andere, leicht zugängliche Art zur Verfügung stehen (§ 3 Abs. 2 Satz 4 UIG). Auch sind Fälle denkbar, in denen die Informationen bereits in analoger Form zugänglich sind und sich ein darüber hinaus begehrter Informationszugang in digitaler Form als offensichtlich missbräuchlich darstellt, etwa weil ein zusätzlicher Informationsgewinn nicht zu erwarten ist. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Klägerin stellt die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses gerade in Frage und will die in den Planfeststellungsunterlagen dargestellten Ergebnisse auch anhand der vorliegenden Informationen hinterfragen. Für einen deutlich höheren Verwaltungsaufwand i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 3 UIG ist gleichfalls nichts ersichtlich. Mit dem Berufungsantrag zu 2 a verlangt die Klägerin € anders als mit dem Hilfsantrag zu 2 b € keine besondere Aufarbeitung der Daten, sondern lediglich die Übermittlung der bei der Beklagten vorhandenen Rohdaten, um diese selbst in ein entsprechendes Programm einpflegen und so die Ergebnisse des Planfeststellungsbeschlusses einer Prüfung unterziehen zu können. Ein offensichtlich rechtsmissbräuchliches Begehren kann darin nicht gesehen werden.

Da der Antrag nicht auf die Zugänglichmachung der (wirtschaftlich verwertbaren) Gelände- und Hochwassermodelle selbst abzielt und die Ergebnisse der Berechnungen nach dem Vortrag der Beklagten ohnehin aus den Unterlagen im Planfeststellungsverfahren ersichtlich sind, ist auch für die Annahme eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) kein Raum.

2 b) Über den nur hilfsweise gestellten Antrag, die Beklagte zur Zugänglichmachung der von ihr noch zu erstellenden Höhenpläne, Querschnitte und Bauwerkskizzen zu verurteilen (Berufungsantrag zu I 2 b; Klageantrag I 3 c im VG-Verfahren), ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem der Hauptantrag Erfolg hat. Andernfalls wäre der Antrag aber unbegründet gewesen, weil die Beklagte nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG verpflichtet ist, die bezeichneten Unterlagen für die Klägerin zu erstellen oder € etwa durch die Planungsgemeinschaft € erstellen zu lassen (vgl. Urteil des Senats vom 6. März 2014 € OVG 12 B 20.12 € juris Rn. 41).

3. Unterlagen der Umweltaspekte

Berechnungen, Pläne und Dokumentationen der Fachgutachter, die der Abschätzung für den Mitfall 2 zu dessen Auswirkungen auf Hochwasserräume zu Grunde lagen (Berufungsantrag I 3, aus Klageantrag I 7 a im VG-Verfahren)

a) Der Antrag, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Berechnungen, Pläne und Dokumentationen der Fachgutachter zugänglich zu machen, die der Abschätzung für den Mitfall 2 zu dessen Auswirkungen auf Hochwasserräume zu Grunde lagen, hat hinsichtlich des diesbezüglichen Plans der Firma K... Erfolg.

aa) Der Antrag ist insoweit zulässig. Die Klägerin hat ihn erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 gestellt. Er geht über die bislang im Klagewege begehrte Abschätzung für den Mitfall 2 hinaus und stellt daher eine Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO dar, der die Beklagte widersprochen hat. Die Klageänderung ist jedoch sachdienlich, da der Senat in der Lage ist, abschließend über den Antrag in der Sache zu entscheiden. Die Klägerin hat bereits mit ihrem an die Beklagte gerichteten Antrag vom 8. Juni 2011 (Ziffer 7 a) vergeblich um die Zugänglichmachung der Gutachten zu den Auswirkungen der Planung auf den Retentionsraum in beiden Mitfällen nachgesucht.

bb) Der Antrag ist hinsichtlich des Plans der Firma K... auch begründet. Es handelt sich hierbei um eine Umweltinformation i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 1 bzw. Nr. 3 a UIG, auf deren Zugänglichmachung die Klägerin einen Anspruch aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG hat. Ausweislich der glaubhaften Angaben der Zeugen S... und D... in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 hat die Beklagte den Plan der Planungsgemeinschaft selbst zur Verfügung gestellt und könnte auch dessen Herausgabe fordern. Danach verfügt sie, sofern ihr noch eine weitere Ausfertigung des Plans vorliegen sollte, nach § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG über diese Umweltinformation, andernfalls liegt ein Fall des €Bereithaltens€ im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 2 UIG vor.

Ablehnungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist das diesbezügliche Begehren der Klägerin nicht offensichtlich missbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Der Plan ist nach den Aussagen der Zeugen in einem erheblich kleineren Maßstab erstellt worden als die mit der Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2012 überreichten Pläne und enthält daher hierüber hinausgehende Informationen, die der Klägerin noch nicht vorliegen.

b) Soweit der Antrag über den genannten Plan hinausgeht, ist er dagegen unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verfügt die Beklagte neben der Abschätzung über die Inanspruchnahme der Retentionsräume im Mitfall 2, die der Klägerin inzwischen vorliegt (siehe hierzu unter B I 4), lediglich über den zu a) genannten Plan sowie über die auch der Klägerin vorliegenden Pläne von den betroffenen Flächen im Maßstab 1:1000. Nach den übereinstimmenden Angaben des Zeugen G... in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 (S. 5 der Sitzungsniederschrift) und der Zeugen S... und D... in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 (S. 6 und 8 der Sitzungsniederschrift) wurde die Abschätzung durch die Mitarbeiter der Planungsgemeinschaft allein anhand dieser Pläne vorgenommen. Etwaige über die Anlage B 9 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2012 hinausgehende Berechnungen hat die Planungsgemeinschaft danach der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt. Sie hält sie auch nicht für die Beklagte bereit (§ 2 Abs. 4 Satz 2 UIG). Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen S... und H... schuldet die Planungsgemeinschaft der Beklagten vertraglich grundsätzlich lediglich die Übermittlung der Ergebnisse des jeweiligen Auftrags in Papierform (S. 3 und 10 f. der Sitzungsniederschrift vom 2. Juli 2015). Ein Anspruch auf Übermittlung auch der jeweiligen Berechnungsschritte besteht danach nicht.

4. Angaben zur Betriebsqualität der Strecke Nürnberg - Fürth (Bayern) - Erlangen - Bamberg im Analysefall (Istzustand 2010) (Berufungsantrag I 4, Klageantrag I 13 im VG-Verfahren)

Soweit die Klägerin Zugang zu Informationen über die Betriebsqualität der Strecke Nürnberg € Bamberg von der Beklagten beansprucht, bleibt ihre Berufung ohne Erfolg. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 36 f., juris Rn. 168 f.), verfügt die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht über diese Angaben.

Die von der Klägerin dagegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Aus dem Schreiben der DB Netz AG vom 31. Oktober 2012, worin diese €der Zugänglichmachung oder Übergabe€ der im Folgenden genannten Unterlagen widerspricht, weil damit Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse offenbart würden, kann entgegen der Klägerin nicht geschlossen werden, dass die Beklagte im Sinne des § 2 Abs. 4 Satz 1 UIG über die begehrten Informationen verfügt. Die DB Netz AG hat in diesem Schreiben anhand des ihr vorgelegten Verhandlungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2012 Stellung dazu bezogen, welche der darin aufgeführten Klageanträge im Fall der Stattgabe zu einer Verletzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen führen könnten. Dass sie damit auch einräumen wollte, sämtliche der betroffenen Unterlagen lägen (auch) der Beklagten vor, ist nicht ersichtlich. Der Zeuge G... hat vielmehr in seiner Vernehmung am 27. September 2012 ausgesagt, die Beklagte verfüge über die Angaben zur Betriebsqualität nicht; es wäre außergewöhnlich, wenn sie ihr vorgelegt worden wären. Anlass, am Wahrheitsgehalt dieser Aussage zu zweifeln, besteht nicht.

Ein Fall des Bereithaltens i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 2 UIG liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, schon deshalb nicht vor, weil es sich bei der DB Netz AG selbst um eine informationspflichtige Stelle handelt. Zwar ist denkbar, dass eine Tochtergesellschaft Umweltinformationen für eine Muttergesellschaft bereithält (vgl. etwa Landmann/Rohmer-Reidt/Schiller, Umweltrecht, § 2 UIG, Rdn. 53; Fluck/Theuer, a.a.O. § 2 UIG Rn. 411). Abgesehen davon, dass es sich bei der DB Netz AG nicht um eine Konzerntochter der Beklagten handelt, liegt jedoch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass Informationen über die Betriebsqualität der Strecke Nürnberg € Bamberg für die Beklagte aufbewahrt werden und diese gegenüber der DB Netz AG einen Übermittlungsanspruch hätte.

5. Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis (Berufungsantrag I 5, Klageantrag I 18 im VG-Verfahren)

Auch soweit die Klägerin den Zugang zu den Angaben zu den jährlichen Kosten für das besonders überwachte Gleis (BÜG) begehrt, bleibt ihre Berufung erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht angenommen werden kann, die Beklagte verfüge neben den Angaben über die durchschnittlichen Kosten für das BÜG auch über Angaben zu den jährlichen Kosten des BÜG (UA S. 37; juris Rn. 170 f.). Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen, § 130 b Satz 2 VwGO. Aus dem Umstand, dass die DB Netz AG auch die jährlichen Kosten für das BÜG zum Gegenstand ihres Schreibens vom 31. Oktober 2012 gemacht hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte über diesbezügliche Angaben verfügt; insoweit wird auf die obigen Ausführungen (zum Berufungsantrag I 4) Bezug genommen.

6. Kostenkennwertekatalog der DB AG (Berufungsantrag I 6, Klageantrag I 19 im VG-Verfahren)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu dem Kostenkennwertekatalog der DB AG. Auch insoweit bleibt ihrer Berufung der Erfolg versagt.

a) Dabei kann dahinstehen, ob dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten ist, dass es sich bei dem Kostenkennwertekatalog der DB AG insgesamt nicht um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG handelt. Zumindest Angaben zu den Kosten von umweltrelevanten Baumaßnahmen könnten wirtschaftliche Annahmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG darstellen, die zur Vorbereitung oder Durchführung von Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummer 3 verwendet werden. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Teile des Kostenkennwertekatalogs stehen indes keine Umweltinformationen im Streit. Da der Klägerin ein Anspruch gegen die Beklagte aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht zusteht, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat (UA S. 32, juris Rn. 147), ist der Klageantrag insoweit bereits aus den erstinstanzlich dargelegten Gründen unbegründet.

b) Auch soweit Umweltinformationen im Streit stehen könnten, scheidet ein Anspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG auf Zugänglichmachung des Kostenkennwertekatalogs aus. Einem etwaigen Anspruch stehen jedenfalls Ablehnungsgründe entgegen.

aa) In der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 hat die Klägerin klargestellt, dass sich ihr Klageantrag auf den Kostenkennwertekatalog mit dem Stand bezieht, mit dem er der NKU 2011 zugrunde liegt. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung spricht alles dafür, dass der Klägerin der Kostenkennwertekatalog mit diesem Stand bereits vollständig bzw. zumindest in den einen Umweltbezug aufweisenden Teilen vorliegt. Ausweislich der dem Senat vorliegenden Unterlagen hat der Leiter der Abteilung Verkehrsplanung im Stadtplanungsamt der Klägerin, Herr Dr. B..., im Planfeststellungsverfahren im Erörterungstermin am 5. Juli 2011 folgende Erklärung abgegeben: €Die Kosten pro Quadratmeter Schallschutzwand sinken € jedenfalls nach dem Kostenkennwertekatalog der Deutschen Bahn, den Sie uns nicht direkt haben zukommen lassen €, je höher die Wand ist.€ (Seite 149 des Wortprotokolls, eingereicht als Anlage 2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 13. März 2013, Blatt 512 der Streitakte). Diese Äußerung lässt sich zur Überzeugung des Senats nur dahin verstehen, dass der Klägerin der Kostenkennwertekatalog bekannt gewesen ist. Zwar hat Herr Dr. B... in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 hierzu erklärt, seiner Erinnerung nach habe der Klägerin damals entweder der Kostenkennwertekatalog der Deutschen Bahn oder ein Teil davon vorgelegen oder seine Aussage habe sich auf die Anlage 5 des Teils 3 von Anhang 3 der NKU 2011 für den Mitfall 2 (Blatt 1038 der Streitakte) bezogen. Die in dieser Anlage genannten Preisangaben pro laufendem Meter Schallschutzwand (2... Euro bei einer Wandhöhe von 2 Metern) weichen jedoch erheblich von den im Kostenkennwertekatalog 2011 genannten Preisen ab, die der seinerzeitige Mitarbeiter G... der Beklagten im Erörterungstermin mit 1... Euro pro laufendem Meter bei einer Wandhöhe von 2 Metern bezifferte. Daher muss angenommen werden, dass die erste der von Herrn Dr. B... genannten Erklärungsalternativen zutrifft, dass nämlich der Klägerin der Kostenkennwertekatalog oder jedenfalls der für die umweltrelevanten Baumaßnahmen einschlägige Teil davon vorlag; dies wird letztlich auch durch die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gestützt (Sitzungsprotokoll S. 12). Anhaltspunkte dafür, dass dies heute nicht mehr der Fall ist, sind nicht gegeben. Dem Antrag steht daher im Ergebnis der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG entgegen.

bb) Zudem liegt der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG vor. Danach ist der Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben der Informationen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

(1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (st. Rspr. der Bundesgerichte: BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 € 1 BvR 2087/03 € BVerfGE 115, 205, 229; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2014 € BVerwG 6 B 43.13 € NVwZ 2014, 790, hier zit. n. juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 4. September 2013 € 5 StR 152/13 € juris Rn. 21, jeweils m. w. N.; vgl. ferner Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 30. Aufl., § 17 Rn. 4 ff.). Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 € BVerwG 7 B 45.12 € juris Rn. 10 m.w.N.) oder dem Geheimnisträger in sonstiger Weise wirtschaftlichen Schaden zuzufügen (BGH, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2007 € VII-Verg 40/07 € VergabeR 2008, 281, juris Rn. 33 m.w.N.).

Dass der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimissen auch grundrechtlich fundiert ist (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 8, 15, 16 GRCh; hierzu BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013, a.a.O. Rn. 12), schließt für eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger materieller Grundrechte ist, den einfach-gesetzlichen Schutz dieser Geheimnisse durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG nicht aus (BGH, a.a.O. Rn. 4 und 21; Urteile des Senats vom 28. Januar 2015 € OVG 12 B 13.13 € juris Rn. 108 und vom 12. Februar 2015 € OVG 12 B 13.12 € juris Rn. 37; a. A. Polenz, DÖV 2010, 350, 352, 356). Eine generelle Beschränkung des Geheimnisschutzes auf grundrechtsberechtigte private Unternehmen lässt sich weder dem Wortlaut der Vorschrift noch ihrem Sinn und Zweck entnehmen. Soweit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG dem materiellen Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen dient (BT-Drs. 15/3406 S. 20), kann auch eine informationspflichtige Stelle, die nicht Träger von materiellen Grundrechten ist, ein anzuerkennendes berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer wirtschaftlichen Daten haben, wenn sie - wie vorliegend - nicht im hoheitlichen Bereich tätig wird, sondern in gleicher Weise wie Private am Wirtschaftsverkehr teilnimmt.

Der Annahme eines Geschäftsgeheimnisses der DB Netz AG als Vorhabenträgerin steht nicht entgegen, dass sie sich bei der Realisierung des Verkehrsprojekts nicht in einer Wettbewerbssituation mit anderen Eisenbahninfrastrukturunternehmen befindet. Eine derartige Wettbewerbssituation ist ausreichende, aber nicht notwendige Voraussetzung für die Anerkennung eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses. Ein solches ist auch dann anzuerkennen, wenn trotz fehlender unmittelbarer Wettbewerbsposition das Bekanntwerden der vertraulichen Informationen geeignet wäre, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 UWG (BGH, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.) und berücksichtigt zutreffend, dass andernfalls etwa weiten Teilen der Einrichtungen der Daseinsvorsorge die Berufung auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen € auch strafrechtlich € von vornherein verwehrt bliebe. Dieses gewachsene wettbewerbsrechtliche Begriffsverständnis ist auch der Auslegung des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG zugrunde zu legen (BVerwG, a.a.O.; BT-Drucks 15/3406 S. 20 i. V. m. BT-Drucks 12/7138 S. 14).

In Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof ist danach davon auszugehen, dass sich ein schutzwürdiges Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis aus der Ver-gaberelevanz unternehmensinterner Daten ergeben kann. Die Offenlegung interner Kalkulationsgrundlagen ist auch dann geeignet, dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, wenn sich Bieter in einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren, die ihr Angebot in Kenntnis des angesetzten Kostenrahmens abgeben, nicht sicher sein können, den Zuschlag vor einem preis-günstigeren Wettbewerber zu erhalten. Denn bei der Bekanntgabe der Kosten-vorgaben des ausschreibenden Unternehmens besteht jedenfalls die Gefahr, dass der offene Wettbewerb zu Lasten des Unternehmens beeinträchtigt wird und die Anbieter ihr Angebot an dem kalkulierten Höchstpreis ausrichten und diesen ausschöpfen; zudem erhöht sich die Gefahr etwaiger Preisabsprachen zwischen den Wettbewerbern (BGH, a.a.O., Rn. 22).

(2) Daran gemessen handelt es sich beim Kostenkennwertekatalog der Deutschen Bahn AG, soweit er Umweltinformationen enthalten sollte, um ein Geschäftsgeheimnis, dessen Offenbarung geeignet ist, dieser oder der DB Netz AG als Trägerin des Verkehrsprojekts Deutsche Einheit 8 wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

Der Kostenkennwertekatalog ist ausweislich der Angaben des Mitarbeiters der Beklagten Hagen in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 (S. 7 der Sitzungsniederschrift) nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Zwar könne die Bahn nicht verhindern, dass er unberechtigt vervielfältigt werde und so in die Öffentlichkeit gelange; Baufirmen, die sich an Ausschreibungen beteiligten, werde er jedoch seitens der Bahn nicht zur Verfügung gestellt. Dies steht in Einklang mit den Angaben des früheren Mitarbeiters G... im Erörterungstermin vom 5. Juli 2011, der gleichfalls betonte, die Beklagte wolle eine Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs vermeiden, um €bei Ausschreibungen einen Wettbewerbspreis zu bekommen€ (S. 149 des Wortprotokolls).

Die Bekanntgabe des Kostenkennwertekatalogs ist bei der gebotenen prognostischen Würdigung geeignet, der DB AG oder der DB Netz AG bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Dem steht nicht entgegen, dass der Antrag der Klägerin auf den Kostenkennwertekatalog mit dem Stand von 2011 gerichtet ist, während dieser jedenfalls im Jahr 2012 aktualisiert wurde. Abgesehen davon, dass nicht sämtliche Positionen des Katalogs einer Fortschreibung unterzogen sein werden, lässt auch die Fassung 2011 für Marktteilnehmer erkennen, welche Kosten die Deutsche Bahn für welche Einzelpositionen ansetzt und wie diese im Verhältnis zueinander stehen. Verfügt ein Marktteilnehmer über zusätzliche aktuelle Informationen, gibt die Kenntnis von den jeweiligen Einzelpositionen mit dem Stand 2011 auch Aufschluss über die angenommene Preisentwicklung. Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung des Katalogs kann der DB AG oder der DB Netz AG danach nicht abgesprochen werden.

Die DB Netz AG hat in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 der Zugänglichmachung des Kostenkennwertekatalogs ausdrücklich widersprochen. Auf ein überwiegendes Informationsinteresse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Offenbarung von Umweltinformationen hinausgeht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 € BVerwG 7 C 2. 09 € BVerwGE 135, 34 Rn. 62), kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen.

Ein derartiges überwiegendes Interesse ergibt sich nicht aus dem beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Klageverfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss für den PFA 16. Auch wenn die Klägerin im dortigen Verfahren gleichfalls verfahrensbeteiligt ist und als Gebietskörperschaft die gebündelten Interessen ihrer Gebietsangehörigen wahrnimmt, steht sie der Beklagten bei dem hier in Rede stehenden Informationsbegehren wie ein €Jedermann€ gegenüber (Urteil des Senats vom 28. Januar 2015, a.a.O., Rn. 80); sie ist daher auch bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen grundsätzlich wie ein €Jedermann€ zu behandeln. Nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür, dass sie zur sachgerechten Durchsetzung ihrer Interessen in dem Klageverfahren auf den Zugang zu dem (gesamten) Kostenkennwertekatalog angewiesen ist, sind weder dargetan noch erkennbar. Der Kostenkennwertekatalog enthält eine Vielzahl von Einzelpositionen, von denen von vornherein nur wenige Positionen für die gerichtliche Beurteilung der planfestgestellten Trassenvariante von Bedeutung sein werden. Der mögliche Nutzen, den die Klägerin aus dem begehrten Informationszugang ziehen kann, ist daher deutlich geringer einzuschätzen als die möglichen wirtschaftlichen Nachteile, die mit einer Offenlegung des Katalogs verbunden sein können. Darüber hinaus gibt der Kostenkennwertekatalog ausweislich des Schreibens der DB Netz AG vom 31. Oktober 2012 lediglich durchschnittliche Erfahrungswerte wieder. Für den zwischen den Beteiligten im Hinblick auf die NKU 2011 für den Mitfall 2 besonders umstrittenen Punkt der Kosten der Schallschutzwände sind der Klägerin die im Kostenkennwertekatalog 2011 genannten durchschnittlichen Erfahrungswerte bereits aufgrund der Angaben des früheren Mitarbeiters G... im Erörterungstermin vom 5. Juli 2011 bekannt (siehe S. 149 des Wortprotokolls). Ihr sind darüber hinaus aus der bereits genannten Anlage 5 des Teils 3 von Anhang 3 der NKU 2011 für den Mitfall 2 (Blatt 1038 der Streitakte) auch die hierfür von der Beklagten konkret veranschlagten Kosten bekannt, die € wie bereits erwähnt € von denen des Kostenkennwertekatalogs erheblich abweichen. Sie ist daher auch ohne Zugang zum gesamten Kostenkennwertekatalog in der Lage, diese Positionen in die gerichtliche Auseinandersetzung über die Trassenwahl einzubringen.

7. Jahresangaben der jeweils letzten drei Grunderneuerungen und deren Umfang sowie des jährlichen Unterhaltungsbedarfs der Bahnübergänge Herboldshof und Steinach (Berufungsantrag I 7, Klageantrag I 20 im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht)

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu den Jahresangaben zu den Bahnübergängen Herboldshof und Steinach; die Berufung ist insoweit unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit zutreffend dargelegt, dass die Beklagte nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht über die begehrten Informationen verfügt (UA S. 38, juris Rn. 175 f.). Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an, § 130 b Satz 2 VwGO. Aus dem Umstand, dass die DB Netz AG auch diese Kosten zum Gegenstand ihres Schreibens vom 31. Oktober 2012 gemacht hat, kann nicht geschlossen werden, dass die Beklagte über diesbezügliche Angaben verfügt; auf die obigen Ausführungen zum Berufungsantrag I 4 wird Bezug genommen.

II. Hinsichtlich der Anträge der Klägerin, ihr im Wege der Auskunftserteilung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 UIG) Zugang zu Umweltinformationen zu gewähren, ist die Berufung begründet.

1. Sämtliche über die unter dem Klageantrag zu I 1 hinausgehenden, bei der Beklagten vorhandenen Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen inklusive sämtlicher Informationen, welche diesen zu Grunde liegen und in diese eingeflossen sind, zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg - Erlangen - Forchheim - Bamberg (Berufungsantrag II 1, Klageantrag II 1 im VG-Verfahren)

a) Der Antrag auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftsgewährung über die genannten Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen ist zulässig, nachdem die Klägerin unter dem 15. Januar 2013 vergeblich bei der Beklagten um Auskunftserteilung zu diesen Informationen nachgesucht hat. Er ist auch hinreichend bestimmt. Ausweislich der Klarstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. November 2014 (S. 5 der Sitzungsniederschrift) beschränkt er sich auf die bei der Beklagten vorhandenen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative UIG) Informationen zu den Nutzen-Kosten-Untersuchungen 2011 für die Mitfälle 1 und 2 des S-Bahn-Vorhabens, soweit sie nicht bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Klageantrags zu I 1 sind.

Zwar hat die Klägerin diesen Klageantrag erstmals in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 gestellt, weshalb eine Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend angenommen, dass sich die Beklagte hierauf in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 mit der Folge der Einwilligungsfiktion des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen hat. Auch mit ihrem in der Verhandlung überreichten Schriftsatz vom selben Tag (Blatt 322, 338 f. der Streitakte) hat die Beklagte der Klageänderung nicht widersprochen, sondern sich lediglich zur Zulässigkeit des Antrags geäußert. Dessen ungeachtet ist die Klageänderung nunmehr jedenfalls sachdienlich. Der hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, der Antrag sei auf einen gänzlich neuen Prozessstoff gerichtet, trifft ersichtlich nicht zu.

b) Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG.

Bei den antragsgegenständlichen Kosteneinzelberechnungen und Kostenschätzungen zu den NKU 2011 und den zugrundeliegenden Informationen handelt es sich um wirtschaftliche Annahmen, die zur Vorbereitung von umweltrelevanten Maßnahmen oder Tätigkeiten verwendet werden und mithin um Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG. Wie bereits dargelegt (oben zu I 1 b), gilt dies auch für den Mitfall 2, auch wenn bislang lediglich die Absicht besteht, den Mitfall 1 zu realisieren. Da der Antrag auf die bei der Beklagten vorhandenen Informationen beschränkt ist, verfügt diese hierüber, § 2 Abs. 4 Satz 1 erste Alternative UIG.

Ablehnungsgründe liegen nicht vor. Insbesondere ist der Antrag nicht offensichtlich missbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Da die Beklagte der Klägerin grundsätzlich die Anspruchsberechtigung abspricht und sie sich für nicht anspruchsverpflichtet hält, ist sie bislang ihrer Obliegenheit aus § 4 Abs. 2 Satz 4 UIG, die Informationssuchenden bei der Stellung und Präzisierung von Anträgen zu unterstützen, allenfalls in geringem Maße nachgekommen. Das Auskunftsbegehren der Klägerin dient daher ersichtlich dazu, in einem weiteren Schritt konkrete Zugangsanträge stellen zu können.

Der Ablehnungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 5 UIG liegt schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte die Klägerin nicht unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Präzisierung des Antrags aufgefordert hat. Davon abgesehen ist der Antrag € wie dargelegt € auch nicht zu unbestimmt.

Dem Auskunftsantrag steht auch der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) nicht entgegen, da die Klägerin lediglich Auskunft über die bei der Beklagten vorhandenen Berechnungen etc. begehrt und daraus deren Inhalt noch nicht erkennbar ist.

2. Sämtliche bei der Beklagten vorhandenen Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell, die ihr bei der Teilnahme am Arbeitskreis S-Bahn vorlagen bzw. zur Verfügung gestellt wurden (Berufungsantrag II 2, Klageantrag II 2 im VG-Verfahren)

Die Klägerin kann von der Beklagten auch Auskunft verlangen über die bei ihr vorhandenen Unterlagen und Daten zum Verkehrsmodell, die ihr bei der Teilnahme am Arbeitskreis S-Bahn vorlagen oder zur Verfügung gestellt worden sind.

a) Der Antrag ist zulässig, nachdem die Klägerin unter dem 15. Januar 2013 vergeblich auch um Auskunftserteilung zu diesen Informationen nachgesucht hat. Er ist auch nicht zu unbestimmt, zumal die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 klargestellt hat, dass sich der Antrag zeitlich auf die Jahre 2000 bis 2011 bezieht und die fortgeschriebenen Versionen des Verkehrsmodells betrifft.

Zwar hat die Klägerin auch diesen Klageantrag erstmals in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 gestellt, weshalb auch insoweit eine Klageänderung i. S. d. § 91 Abs. 1 VwGO vorliegt. Auch hierauf hat sich die Beklagte jedoch in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 mit der Folge der Einwilligungsfiktion des § 91 Abs. 2 VwGO rügelos eingelassen. Ihr in dieser Verhandlung überreichter Schriftsatz vom 18. Oktober 2012 (Blatt 322 der Streitakte) geht auf diesen Antrag nicht ein. Dessen ungeachtet ist auch diese Klageänderung sachdienlich, da sie ohne weitere Verzögerung zu einer Erledigung des Prozessstoffs führt.

b) Der Antrag ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Auskunftserteilung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG.

Daten zum Verkehrsmodell stellen Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 a UIG dar. Ablehnungsgründe für das Auskunftsbegehren liegen nicht vor.

Insbesondere ist der Antrag nicht offensichtlich missbräuchlich i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG. Er ist auf Auskunft darüber gerichtet, welche Informationen zum Verkehrsmodell gerade der Beklagten bei ihrer Teilnahme am Arbeitskreis S-Bahn vorlagen oder zur Verfügung gestellt worden sind. Ursprünglich hatte die Klägerin zu diesem Komplex konkrete Informationszugangsanträge gestellt. Sie konnte diese nicht aufrechterhalten, nachdem trotz des erstinstanzlichen Auflagenbeschlusses vom 23. Februar 2012 (Blatt 135 ff. der Streitakte) und trotz der Vernehmung des früheren Mitarbeiters G... der Beklagten (S. 6 der Sitzungsniederschrift vom 27. September 2012, Blatt 194 R der Streitakte) nicht verlässlich geklärt werden konnte, über welche konkreten Informationen die Beklagte hierzu verfügt. Geklärt werden konnte lediglich, dass die Beklagte, anders als die Klägerin, an verschiedenen Sitzungen des Arbeitskreises teilgenommen hat und dass ihr hierzu auch Unterlagen übergeben worden sind (vgl. S. 4 der Sitzungsniederschrift vom 23. Februar 2012, Blatt 136 R der Streitakte). Vor diesem Hintergrund ist das Auskunftsverlangen der Klägerin nachvollziehbar, nicht aber missbräuchlich.

B. Die Berufung der Beklagten ist gleichfalls teilweise begründet (I.), im Übrigen aber unbegründet (II).

I. Hinsichtlich folgender Informationen kann die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten keinen Bestand haben:

1. Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 für den PFA 16 in Gestalt der Entwurfshefte mit den entsprechenden Bauabschnittsheften inklusive Kostenheften (€Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungsreife€) (aus Klageantrag I 1 a im VG-Verfahren)

Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin Zugang zu den Kosteneinzelberechnungen zum Mitfall 1 zu gewähren; dem steht der Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) entgegen.

Die Kosteneinzelberechnungen in der ausgeurteilten Gestalt (im Folgenden nur: Kosteneinzelberechnungen) sind nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich. Zumindest die DB Netz AG hat als Vorhabenträgerin an ihrer Nichtverbreitung auch ein berechtigtes Interesse. Es handelt sich um Geschäftsgeheimnisse jedenfalls der DB Netz AG, die, ebenso wie die Beklagte, der Herausgabe dieser Unterlagen mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 widersprochen hat.

Wie die DB Netz AG in genanntem Schreiben nachvollziehbar dargelegt hat, enthalten die Kosteneinzelberechnungen die von der Vorhabenträgerin veranschlagten Kosten für die Realisierung des Projekts. Auch der Zeuge G... hat bereits in seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht am 27. September 2012 angegeben, die für die NKU 2011 zum Mitfall 1 erstellten Kosteneinzelberechnungen (€Kostenveranschlagung laut Entwurfsplanungstiefe€) seien die Grundlage für die beabsichtigten Ausschreibungen der zu vergebenden Aufträge (S. 3 der Sitzungsniederschrift, Blatt 193 der Streitakte). Das Vergabeverfahren für den PFA 16 ist noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte macht geltend, das Bekanntwerden eines Kostenrahmens führe dazu, dass die Anbieter sich im öffentlichen Ausschreibungsverfahren bei ihrer Angebotsabgabe an dem jeweils angesetzten Kostenrahmen ausrichten und diesen weitergehend ausschöpfen könnten, als sie dies ohne Kenntnis des Kostenrahmens tun würden. Zwar ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass Anbieter, die sich exakt an der Kostengrenze des Ausschreibenden orientieren, nicht wissen können, ob günstigere Angebote anderer Anbieter vorgelegt werden (UA S. 24, juris Rn. 102). Wie in anderem Zusammenhang (oben zu A I 6) bereits ausgeführt, erlaubt das nach Auffassung des Senats jedoch nicht, dem Geheimnisträger ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung seiner Kalkulationen abzusprechen; auch die Gefahr, dass der offene Wettbewerb im Vergabeverfahren eingeschränkt und durch etwaige Preisabsprachen der Wettbewerber unterlaufen wird, kann zu einem wirtschaftlichen Schaden führen (vgl. BGH, Urteil vom 4. September 2013, a. a. O. Rn. 22; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28. Dezember 2007 € VII-Verg 40/07 € VergabeR 2008, 281, juris Rn. 33 m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts werden daher u. a. Kostenkalkulationen ohne Weiteres den Geschäftsgeheimnissen eines Unternehmens zugerechnet (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O. S. 230 f., juris Rn. 87 ff.).

Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der Kosteneinzelberechnungen ist der DB Netz AG auch nicht deshalb abzusprechen, weil diese bereits im Jahr 2011 erstellt worden sind. Da es sich um detaillierte Einzelberechnungen handelt, die auch Grundlage der Ausschreibungen werden sollen, lassen sich jedenfalls unter Berücksichtigung von branchenüblichem Zusatzwissen, insbesondere über die zwischenzeitliche Preisentwicklung, für Dritte auch heute noch Erkenntnisse aus den Kosteneinzelberechnungen gewinnen, die für die DB Netz AG im Vergabeverfahren wirtschaftlich nachteilige Auswirkungen haben können.

Ein das Geheimhaltungsinteresse der DB Netz AG überwiegendes öffentliches Interesse, welches über das allgemeine öffentliche Interesse an der Offenbarung von Umweltinformationen hinausgeht, liegt nicht vor.

Das Interesse der Klägerin, die streitgegenständlichen Umweltinformationen in dem gegen den Planfeststellungsbeschluss zum PFA 16 geführten Rechtsstreit vor dem Bundesverwaltungsgericht zu verwerten, reicht dafür € wie bereits vorstehend dargelegt € nicht aus. Dessen ungeachtet bedeutet die Versagung des Zugangs zu den Kosteneinzelberechnungen nicht, dass der Klägerin auch in dem vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Streitverfahren über die Rechtsmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Zugang hierzu verwehrt ist. Sollte das Bundesverwaltungsgericht diese Unterlagen für entscheidungserheblich ansehen und sollte die Beklagte auch im dortigen Streitverfahren deren Vorlage verweigern, wäre ggf. im Zwischenverfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten dem (€privaten€) Interesse der Klägerin an effektivem Rechtsschutz gegenüberzustellen und hierüber eine Abwägungsentscheidung nach den dann geltenden Maßstäben zu treffen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006, a.a.O. S. 232 ff.).

Soweit die Kosteneinzelberechnungen in die Nutzen-Kosten-Untersuchung für den Mitfall 1 eingeflossen sind, ist im Übrigen jedenfalls das Ergebnis dieser Berechnungen der Klägerin bekannt und damit auch allgemein zugänglich. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses gerichtlich überprüfen zu lassen, hängt nach dem zuvor Gesagten nicht vom Ergebnis der hier zu treffenden Abwägung ab. Umweltauswirkungen, die eine unverzügliche Bekanntgabe eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses für die Öffentlichkeit erfordern würden € etwa die Zusammensetzung eines in die Umwelt gelangten gesundheitsgefährdenden Stoffes € stehen hier nicht im Raum.

2. Unterlagen zu den Massen in Mitfall 2.1 und Mitfall 2.2: Pläne über die Flächen, die für das Vorhaben benötigt werden, und die Excel-Tabelle, aus der sich ergibt, wie viel Flächen für das Vorhaben benötigt werden und was der Erwerb der Grundflächen kostet (Klageantrag I 3 e im VG-Verfahren)

a) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zugang zu Plänen über die Flächen, die für das Vorhaben benötigt werden.

Der Zeuge G... hat in der mündlichen Verhandlung vom 8. Januar 2015 (S. 6 der Sitzungsniederschrift) glaubhaft versichert, gesonderte Pläne zur Darstellung des Flächenverbrauchs für die Mitfälle 2.1 und 2.2 seien seiner Erinnerung nach nicht erstellt worden. Die Grunderwerbskosten für den Mitfall 2 seien durch €die Firma O...€ durch einen €Umring€ unter Verwendung von Lageplänen im Maßstab 1:1000 ermittelt worden. Der Zeuge D... von der Planungsgemeinschaft hat diese Angaben in seiner Vernehmung vom 2. Juli 2015 (S. 9 der Sitzungsniederschrift) vollumfänglich bestätigt. Die Klägerin hat eingeräumt, für die betroffenen Flächen über Pläne im Maßstab 1:1000 zu verfügen; ihr Begehren beziehe sich nicht hierauf, sondern auf etwaige darüber hinausgehende Pläne (vgl. S. 9 ff. ihres Schriftsatzes vom 2. August 2013, Blatt 701 ff. der Streitakte). Derartige Pläne existieren nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht. Der Antrag ist daher auf etwas Unmögliches gerichtet.

b) Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht (erneut) die Herausgabe der Excel-Tabelle verlangen, aus der sich Umfang und Kosten der zu beanspruchenden Grunderwerbsflächen ergeben. Die Beklagte hat der Klägerin als Anlage B 6 zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 (Blatt 384, 391 der Streitakte) eine Kostenschätzung der Planungsgemeinschaft über den für den Mitfall 2 erforderlichen Grunderwerb übermittelt, die neben einer €Gesamtzusammenstellung€ eine nach Lageplänen im Maßstab 1:1000 untergliederte detaillierte Aufstellung der erforderlichen Grunderwerbsflächen und der für ihren Erwerb veranschlagten Kosten enthält. Ausweislich der nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben des Zeugen D... in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 (S. 9 der Sitzungsniederschrift) handelt es sich hierbei um einen Auszug aus einer Excel-Tabelle. Detailliertere Werte zu den benötigten Grundstücken als in der Anlage B 6 gebe es seiner Erinnerung nach für €die Bündelungstrasse€, mithin für den Mitfall 2 nicht. Auch der Zeuge S... hat in seiner Vernehmung vom selben Tag angegeben, bei der Anlage B 6 handele es sich um eine Excel-Tabelle, die von der Planungsgemeinschaft erstellt worden sei (S. 6 der Sitzungsniederschrift). Zwar hat der Zeuge G... in seiner Vernehmung vom 8. Januar 2015 angegeben, es müsse €neben der Anlage B 6€ noch eine Excel-Tabelle geben, die €Grundlage der Gesamtaufstellung Anlage B 6€ gewesen sei (S. 6 der Sitzungsniederschrift). Dies bezog sich offensichtlich aber auf die € der lageplanbezogenen Einzelaufgliederung (Blatt 1 bis Blatt 7) vorangestellte € €Gesamtzusammenstellung€ (Blätter 1 und 2 der Anlage B 6).

Mit der Anlage B 6 ist das Informationsbegehren der Klägerin damit erfüllt. Insbesondere kann sie nicht verlangen, die ihr als Ausdruck überreichte Excel-Tabelle auch als digitale Datei zu erhalten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Tabelle in digitalisierter Form weder bei der Beklagten vorhanden noch wird sie von der Planungsgemeinschaft für diese bereitgehalten (§ 2 Abs. 4 UIG). Wie der Zeuge H... in seiner Vernehmung am 2. Juli 2015 glaubhaft versichert hat, sieht der €Ursprungsvertrag€ zwischen der Beklagten und der Planungsgemeinschaft vor, €lichtpausfähige Dokumente€ zu übergeben (S. 11 der Sitzungsniederschrift). Zwar könne es sein, dass in Nachträgen zu einzelnen Punkten auch die Übermittlung elektronischer Dateien vereinbart worden sei. Zu der hier streitigen Excel-Tabelle konnte der Zeuge jedoch keine konkreten Angaben machen. Der Zeuge S... hat in seiner Vernehmung zum Berufungsantrag I 2 a) am 2. Juli 2015 gleichfalls angegeben, die Planungsgemeinschaft sei lediglich zur Übergabe von Dokumenten in €Papierform€ verpflichtet (gewesen).

3. GVFG-Antrag und GVFG-Bewilligungsbescheid mit ungeschwärzten Anlagen (Klageantrag I 6 a und b im VG-Verfahren)

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zugang zu dem GVFG-Antrag, dem GVFG-Bewilligungsbescheid und den Anlagen in jeweils ungeschwärzter Form. Dem Informationsbegehren steht der Ablehnungsgrund des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entgegen, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten betreffen die Schwärzungen die Obergrenzen des Aufwandes der DB Netz AG für die einzelnen Leistungen. Hierbei handelt es sich entgegen dem Verwaltungsgericht (UA S. 29, juris Rn. 125) um exklusives kaufmännisches Wissen der Vorhabenträgerin, an deren Nichtverbreitung sie ein berechtigtes Interesse hat. Die Kenntnis von den veranschlagten Kosten ist geeignet, das Vergabeverfahren negativ zu beeinflussen und der Vorhabenträgerin wirtschaftlich zu schaden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen zu B I 1 Bezug genommen. Die DB Netz AG hat der Herausgabe der ungeschwärzten GVFG-Unterlagen mit Schreiben vom 31. Oktober 2012 widersprochen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe dieser Unterlagen liegt nicht vor.

4. Unterlagen der Umweltaspekte: Abschätzung für den Mitfall 2 (aus Klageantrag I 7 a im VG-Verfahren)

Die Beklagte hat der Klägerin als Anlage B 9 zum Schriftsatz vom 31. Oktober 2012 (Blatt 384, 392 der Streitakte) die ihr vorliegende Abschätzung der Auswirkungen des Mitfalls 2 auf die Hochwasserräume zukommen lassen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass sie daneben über eine weitere € detailliertere € Abschätzung verfügt. Die Beklagte hat somit den diesbezüglichen Anspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG erfüllt. Da die Klägerin keine Erledigungserklärung abgegeben hat, ist die erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten aufzuheben.

Der Zeuge G... hat in seiner Vernehmung vom 8. Januar 2015 übereinstimmend mit dem Vortrag der Beklagten (Seite 9 des Schriftsatzes vom 31. Oktober 2012, Blatt 392 der Streitakte) angegeben, die der Anlage B 9 zugrunde liegenden Folien stammten aus einer €PowerPoint-Präsentation€ und seien von der €Firma O...€ erstellt worden; die Berechnungen selbst seien der Beklagten nicht übermittelt worden (S. 5 der Sitzungsniederschrift). Dies steht in Einklang mit der Aussage des Zeugen D... in seiner Vernehmung vom 2. Juli 2015 (S. 8 f. der Sitzungsniederschrift), der angegeben hat, die Abschätzung anhand eines Plans der Firma K... und anhand von Lageplänen im Maßstab 1:1000 erstellt zu haben. Die der Abschätzung zu Grunde liegenden Berechnungen, Pläne und Dokumentationen sind Gegenstand des Berufungsantrags zu I 3; insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu A I 3 verwiesen.

II. Hinsichtlich der nachfolgenden Informationen ist die Berufung der Beklagten dagegen unbegründet.

1. das mit Anhang 3 € Teil 1 €Kostenübersicht mit Erläuterung€ € zum Mitfall 2 vergleichbare Blatt mit der Bezeichnung €Kostenschätzung€ zur Nutzen-Kosten-Untersuchung (NKU) für das Vorhaben S-Bahn Nürnberg € Erlangen € Forchheim € Bamberg vom Januar 2011 (aus Klageantrag I 1 a im VG-Verfahren)

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Zugang zu der Kostenübersicht mit Erläuterung auch für den Mitfall 1 zu gewähren.

Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat es die Klage diesbezüglich für zulässig erachtet. Der Einwand der Beklagten geht fehl, der von der Klägerin unter dem 8. Juni 2011 gestellte Antrag und der ursprüngliche Klageantrag hätten sich auf Kosteneinzelberechnungen zur NKU mit dem €Stand 7. April 2011€ bezogen und somit auf etwas anderes als die Kostenübersicht zu der tatsächlich bereits im Januar 2011 erstellten NKU. Da zwei Nutzen-Kosten-Untersuchungen im Jahr 2011 zum Mitfall 1 nicht durchgeführt worden sind, war für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, worauf sich der Antrag der Klägerin bezieht. Selbst wenn man die Klägerin dessen ungeachtet am Wortlaut ihres Antrags vom 8. Juni 2011 festhalten wollte, würde nichts anderes gelten; wenn zwischen Januar 2011 und dem 7. April 2011 eine Überarbeitung der NKU tatsächlich nicht erfolgt ist, entsprach der €Stand am 7. April 2011€ demjenigen im Januar 2011.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner angenommen, dass es sich bei der Kostenübersicht um eine Umweltinformation i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG handelt. Ausweislich der Aussage des Zeugen G... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. September 2012 (S. 2 der Sitzungsniederschrift, Blatt 192 R der Streitakte) verfügt die Beklagte über eine €Kostenübersicht mit Erläuterung€ nicht nur für den Mitfall 2 (vgl. Anlage €K 11, K 12, K 37€ zum Schriftsatz der Klägerin vom 10. Februar 2012, Blatt 99 der Streitakte), sondern auch für den Mitfall 1 des PFA 16.

Ablehnungsgründe stehen dem Anspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG nicht entgegen.

Dem Einwand der Beklagten, die Klägerin verfüge über die NKU 2011 für den Mitfall 1 und damit auch über die hierzu vorliegenden Kostenberechnungen (S. 63 ihrer Berufungsbegründung vom 25. März 2013, Blatt 618 der Streitakte), ist die Klägerin entgegengetreten; er ist auch nicht nachvollziehbar, denn die Beklagte beruft sich insoweit gerade auf das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses (S. 51 ihrer Berufungsbegründung, Blatt 606 der Streitakte). Gleiches gilt für die DB Netz AG (vgl. deren Schreiben vom 31. Oktober 2012).

Der geltend gemachte Schutz von Geschäftsgeheimnissen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) greift allerdings nicht durch. Anders als hinsichtlich der Kosteneinzelberechnungen zur NKU 2011 für den Mitfall 1 (vgl. B I 1) fehlt es an einem berechtigten Interesse der DB Netz AG an der Geheimhaltung der Kostenübersicht. Die hier im Streit stehende Kostenunterlage ist vergleichbar mit derjenigen zum Mitfall 2. Diese fasst die prognostizierten Kosten für verschiedene Kostengruppen zusammen (etwa Kosten für Bahnkörper in Höhe von insgesamt 1... Millionen Euro, für 9... Brücken in Höhe von insgesamt 7... Millionen Euro und für aktiven Schallschutz in Höhe von 9... Millionen Euro). Diese Beträge errechnen sich jeweils aus einer Vielzahl von Einzelpositionen, die in der Kostenübersicht nicht aufgeführt sind. Die von der Beklagten oder der DB Netz AG jeweils in Ansatz gebrachten Kosten für die einzelnen auszuschreibenden Gewerke lassen sich folglich der Kostenübersicht nicht entnehmen. Selbst unter Berücksichtigung von branchentypischem Zusatzwissen etwaiger potentieller Auftragnehmer fehlt es daher an substantiierten Anhaltspunkten, dass bereits das Bekanntwerden der pauschalen Kostenübersicht geeignet ist, der DB Netz AG im Vergabeverfahren wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.

2. Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22 (Klageantrag I 1 c im VG-Verfahren)

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Zugang zur Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den PFA 22 zu gewähren.

Entgegen der Beklagten liegt ein Fall doppelter Rechtshängigkeit nicht vor. Die Beklagte macht insoweit geltend, die mit dem erstinstanzlichen Klageantrag zu I 1 c) begehrte Kostenaufstellung sei Teil des €überarbeiteten Vorentwurfsplans 2011 für den PFA 22 Bamberg€, welcher Gegenstand des erstinstanzlichen Klageantrags zu I 1 b) sei (vgl. S. 8 der Sitzungsniederschrift vom 8. Januar 2015). Das trifft nicht zu. Zwar ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 18. Oktober 2012 erstmals gestellte Klageantrag zu 1 b) (€Kostenschätzung für den Planfeststellungsabschnitt 22 Forchheim-Bamberg€; Blatt 288 der Streitakte) nach wiederholter Abtrennung Gegenstand des ruhend gestellten Verfahrens VG 2 K 138.13 und daher noch rechtshängig. Er betrifft entgegen der irreführenden Bezeichnung €Planfeststellungsabschnitt 22€ jedoch den Streckenabschnitt Forchheim-Bamberg und gerade nicht den Planfeststellungsabschnitt 22, der sich ausweislich der Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren €im Wesentlichen auf das Stadtgebiet der Stadt Bamberg€ beschränkt (S. 64 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 25. März 2013, Blatt 619 der Streitakte). Ausweislich der Aussage des Zeugen G... in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 27. September 2012 verfügt die Beklagte für den Planfeststellungsabschnitt 22 über eine €Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung€ aus dem Jahre 2011 (S. 3 der Sitzungsniederschrift, Blatt 193 der Streitakte). Daneben verfügt sie über eine €Kostenschätzung€ ungewissen Tiefgangs für €den Abschnitt Forchheim-Bamberg€ (S. 4 der Sitzungsniederschrift). Aufgrund dieser Zeugenaussage hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2012 (S. 7, Blatt 252 der Streitakte) einerseits (zu €5 b€) die €Kostenschätzung für den Abschnitt Forchheim-Bamberg€ zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, andererseits (zu €5 c€) die €Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung für den Planfeststellungsabschnitt 22€. Auf wessen Veranlassung hin in der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2012 der Klageantrag zu 1 b) mit dem unzutreffenden Zusatz €Planfeststellungsabschnitt 22€ versehen wurde, kann dahinstehen. Vor dem Hintergrund der geschilderten Umstände kann jedenfalls kein Zweifel daran bestehen, welche räumlichen Bereiche der Klageantrag zu 1 b) und derjenige zu 1 c) jeweils betreffen sollen. Daher geht auch der Einwand der Beklagten fehl, der Klageantrag zu 1 c) und der entsprechende verwaltungsgerichtliche Tenor seien zu unbestimmt.

Selbst wenn sich beide räumlichen Bereiche teilweise überschnitten, würde dies im Übrigen nicht die Annahme der Unzulässigkeit des Klageantrags zu 1 c) infolge doppelter Rechtshängigkeit erlauben. In umfangreichen Planungsverfahren wie demjenigen zum VDE 8.1 kommt es regelmäßig vor, dass teilweise identische Umweltinformationen in verschiedenen Dokumenten enthalten sind. Daraus den Schluss doppelter Rechtshängigkeit zu ziehen, würde den Informationssuchenden, der € wie die Klägerin € den exakten Inhalt der beanspruchten Dokumente nicht kennt und ohne Mitwirkung der informationspflichtigen Stelle auch nicht kennen kann € einem unzumutbaren Prozessrisiko aussetzen und an einer effektiven Wahrnehmung seiner unionsrechtlich garantierten Zugangsrechte zu Umweltinformationen hindern.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag zu I 1 c auch für begründet erachtet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin auch insoweit anspruchsberechtigt. Wie der Senat im Urteil vom 28. Januar 2015 (UA S. 20, juris Rn. 86) bereits ausgeführt hat, ändert daran nichts, dass der PFA 22 nicht unmittelbar das Gemeindegebiet der Klägerin betrifft. Hieran hält der Senat fest.

Bei der Kostenaufstellung handelt es sich um eine Umweltinformation i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 5 UIG.

Ablehnungsgründe stehen dem Anspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1 UIG nicht entgegen:

Ein Fall offensichtlich missbräuchlicher Antragstellung (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG) liegt nicht vor. Dies könnte bei einer Teilidentität der mit dem hiesigen Antrag begehrten €Kostenaufstellung im Tiefgang der Vorentwurfsplanung€ mit der €Kostenschätzung€ zum Abschnitt Forchheim-Bamberg nur dann der Fall sein, wenn der Klägerin letztere bereits vorläge. Das ist nicht der Fall.

Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte für ein Geschäftsgeheimnis der DB Netz AG (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht dargetan (vgl. S. 51 und 67 ihrer Berufungsbegründung vom 25. März 2013, Blatt 606 und 622 der Streitakte). Insbesondere unterscheidet sie € ebenso wie die DB Netz AG in ihrem Schreiben vom 31. Oktober 2012 € nicht zwischen den Kosteneinzelberechnungen (Klageantrag zu I 1 a), welche Grundlage der Ausschreibungen sein sollen, und der hier im Streit stehenden €Kostenaufstellung€, bei der es sich auch nach dem Vortrag der Beklagten lediglich um eine überschlägige Ermittlung der Kosten auf der Grundlage der Vorplanung handeln soll. Dass bereits eine solche nur überschlägige Kostenschätzung geeignet sein kann, im Falle des Bekanntwerdens der DB Netz AG in einem späteren Vergabeverfahren wirtschaftlich zu schaden, ist ohne nähere Anhaltspunkte nicht plausibel.

3. Unterlagen zum Betriebsprogramm und Bauumfang: Untersuchung der R... GmbH zum Entfall des Haltes Stadeln Süd (Klageantrag I 4 e im VG-Verfahren)

Unbegründet ist die Berufung der Beklagten des Weiteren hinsichtlich der Verurteilung, der Klägerin Zugang zur Untersuchung der R... GmbH zum Entfall des Haltes Stadeln Süd zu gewähren.

Entgegen der Berufung handelt es sich hierbei um Umweltinformationen i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 a UIG. Der Senat schließt sich insoweit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 28, juris Rn. 121) an. Dass die Untersuchung Auswirkungen auf die Planung der S-Bahn-Trasse und damit auf die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 UIG genannten Umweltbestandteile und €faktoren hat, stellt die Berufung nicht in Abrede. Eine Unterscheidung zwischen Informationen, die die €Grundlagen für die Planung€ betreffen und €Unterlagen, die € auf diesen Grundlagen aufbauend € die darin enthaltenen Aussagen auf eine konkrete geplante Maßnahme hin agglomeriert haben€ (S. 73 der Berufungsbegründung, Blatt 628 der Streitakte), sieht die Regelung des § 2 Abs. 3 UIG nicht vor, sondern erklärt alle Daten, die u. a. Maßnahmen oder Tätigkeiten mit dem genannten Umweltbezug betreffen, zu Umweltinformationen. Dessen ungeachtet verhält sich die streitige Untersuchung bereits ausweislich ihrer Bezeichnung nicht zu abstrakten Grundlagen der Planung, sondern konkret zu einer der Auswirkungen der gewählten Planungsalternative.

Hinreichend substantiierte Anhaltspunkte für ein Geschäftsgeheimnis der DB Netz AG (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) hat die Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht dargetan. Welche wirtschaftlichen Nachteile der DB Netz AG bei der Vergabe von Trassen an Eisenbahnverkehrsunternehmen durch das Bekanntwerden der Untersuchung entstehen könnten, ist nicht ansatzweise plausibel gemacht. Im Übrigen handelt es sich etwa bei Angaben zu Größe und Zusammensetzung der im Einzugsgebiet der geplanten Verschwenktrasse lebenden Bevölkerung nicht um exklusives Wissen der DB Netz AG. Gleiches gilt etwa für die vorhandenen Verkehrsanbindungen an die geplante Streckenführung.

Erst recht zeigt die Beklagte nicht auf, welche konkreten Sicherheitsinteressen durch die Bekanntgabe beeinträchtigt sein könnten.

4. Unterlagen zur Gleistopologie: Systemskizze für den Mitfall 1 für die NKU 2011 (aus Klageantrag I 9 im VG-Verfahren)

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg, soweit das Verwaltungsgericht sie verurteilt hat, der Klägerin Zugang zu der €Systemskizze für den Mitfall 1€ zu gewähren.

Dass es sich hierbei um eine Umweltinformation i. S. d. § 2 Abs. 3 Nr. 3 a) UIG handelt, stellt die Beklagte mit ihrer Berufung nicht in Abrede.

Unzutreffend rügt sie, diese Umweltinformation liege der Klägerin bereits vor, weshalb der Ausschlussgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 1 UIG eingreife. Zwar geht auch die Klägerin davon aus, dass die Anlage B 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober 2012 (Blatt 384 der Streitakte) nach ihrem Detaillierungsgrad ausreichend wäre, der erstinstanzlichen Verurteilung zu entsprechen. Diese Systemskizze wurde jedoch erst am 18. April 2012 erstellt und kann daher nicht Grundlage für die NKU 2011 gewesen sein. Ihre Vorlage im Verlauf des Prozesses hat daher den vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Anspruch der Klägerin nicht zum Erlöschen gebracht.

Auch wenn dies nicht ausdrücklich deutlich wird, verpflichtet der erstinstanzliche Tenor zu Ziffer 9 die Beklagte zur Gewährung des Zugangs zu der Systemskizze für den Mitfall 1 des PFA 16, die in die NKU 2011 eingeflossen ist oder jedenfalls zum Zeitpunkt der Erstellung der NKU 2011 vorlag. Für die Auslegung des Tenors ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte im Tatbestand oder den Entscheidungsgründen des Urteils auf den entsprechenden Klageantrag abzustellen. Dieser bezog sich auf €Systemskizzen für Ohnefall, Mitfall 1 und Mitfall 2 für die NKU 2011 (€)€. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte der Klägerin eine Systemskizze €für den Mitfall 1 für die NKU 2011€ mit dem Detaillierungsgrad der Anlage B 11 bereits zur Verfügung gestellt hat oder eine solche der Klägerin anderweitig bereits vorliegt.

Der Senat ist ferner der Überzeugung, dass die Beklagte über eine solche Systemskizze €für die NKU 2011€ i. S. d. § 2 Abs. 4 Satz 1 Alternative 1 UIG auch verfügt. Der Zeuge G... hat in seiner Vernehmung vom 8. Januar 2015 (S. 4 der Sitzungsniederschrift) angegeben, für die von der Firma I... erstellte NKU 2011 seien seitens der Planungsgemeinschaft €Unterlagen dazu geliefert worden€. Zwar glaube er nicht, €dass im Rahmen dieser Zuarbeit auch eine mit Anlage B 11 vergleichbare Systemskizze erstellt worden€ sei, weil dies für die Kostenabschätzung nicht erforderlich gewesen sei. Dies bezog sich jedoch nach dem Gesamtzusammenhang der Aussage nicht auf den Mitfall 1, sondern auf den Ohnefall und den Mitfall 2.

Die Zeugen S... und D... haben in ihrer Vernehmung vom 2. Juli 2015 (S. 7 und 9) ausgesagt, bei der Systemskizze für den Mitfall 1 (Anlage B 11) handele es sich um eine Arbeitsskizze der Planungsgemeinschaft, deren erste Fassung wohl bereits 2003 erstellt und die stets fortgeschrieben und überarbeitet worden sei (so der Zeuge S...). Zwar seien nicht alle Bearbeitungsstände der Skizze an die Beklagte weitergeleitet worden; dies sei vertraglich auch nicht geschuldet gewesen. Allerdings sei es denkbar, dass eine Skizze mit dem Bearbeitungsstand, der für die NKU 2011 relevant gewesen sei, auf besondere Anforderung an die Beklagte übergeben worden sei (so der Sache nach beide Zeugen). Zwar konnten sich die Zeugen S... und D... nicht mehr exakt erinnern, dass der Beklagten auch für die NKU 2011 eine (seinerzeit) aktuelle Fassung der Skizze zur Verfügung gestellt worden ist. Der Zeuge G... hat jedoch bestätigt, dass der Beklagten seitens der Planungsgemeinschaft auch für die NKU 2011 Unterlagen zur Weiterleitung an die Firma I... überreicht worden sind. Da die Planungsgemeinschaft ohnehin die Systemskizze für den Mitfall 1 fortlaufend aktualisiert und der Beklagten diese auf Anforderung auch zur Verfügung gestellt hat (wie nicht zuletzt die als Anlage B 11 vorgelegte Skizze belegt), wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die Beklagte für die NKU 2011, statt hierauf zurückzugreifen, eine eigene, weniger detaillierte Systemskizze erstellt oder trotz des Zugriffs auf die Skizze auch für den Mitfall 1 eine aufwendige Kostenschätzung anhand der Lagepläne vorgenommen hat.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Kostenquote entspricht dem Maß des Obsiegens und Unterliegens im jeweiligen Rechtszug. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Der Senat macht sich auch insoweit die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 40, juris Rn. 181) zu eigen, § 130 b Satz 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtsfragen, inwieweit die Beklagte anspruchsverpflichtet ist und sich auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen kann, grundsätzliche Bedeutung haben, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge auf jeweils 10 000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Senat geht in Verfahren, in denen ein Kläger Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes oder nach dem Umweltinformationsgesetz begehrt, in ständiger Praxis pauschal und typisierend von dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5 000 Euro aus. Dies ist gerechtfertigt, weil das Recht auf Informationszugang weder ein rechtliches noch ein berechtigtes Interesse voraussetzt und das Motiv für die Antragstellung grundsätzlich unbeachtlich ist. Werden mit der Klage unterschiedliche und selbständige Informationsbegehren geltend gemacht, namentlich einerseits ein Akteneinsichtsbegehren und andererseits ein Auskunftsbegehren, ist für jedes dieser Begehren jeweils der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. Mai 2014 € OVG 12 L 19.14 €, 16. September 2013 € OVG 12 L 58.13 € und vom 10. Juni 2013 € OVG 12 L 44.13).

Gemessen hieran wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG) auf jeweils 10 000 Euro festgesetzt, weil die Klägerin im hiesigen Verfahren, anders als im Verfahren OVG 12 B 13.13, auch ein Auskunftsbegehren verfolgt.

Eine inhaltliche Differenzierung innerhalb des jeweiligen Antrags auf Akteneinsicht oder Auskunft kommt dagegen nicht in Betracht. Eine derartige Differenzierung widerspricht der mit dem Ansetzen des Auffangwertes einhergehenden Pauschalierung und Typisierung, die weder auf die konkrete Art der Information noch auf die materiell-rechtliche Würdigung des geltend gemachten Informationszugangs € etwa mit Blick auf die im Gesetz geregelten Ausschlussgründe € abstellt, und würde je nach der Ausgestaltung der Informationsanträge zu zufälligen Ergebnissen führen. Dass sich ein Anspruch auf Akteneinsicht auf mehrere Informationen bezieht, rechtfertigt danach nicht die Annahme, es handele sich um unterschiedliche, jeweils eigenständig zu bewertende Streitgegenstände (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juli 2014 € VG 2 K 232.13 € bestätigt durch Urteil des Senats vom 19. März 2015 € OVG 12 B 26.14 € juris Rn. 33 ff.).






OVG Berlin-Brandenburg:
Urteil v. 10.07.2015
Az: OVG 12 B 3.13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/4689a0b29244/OVG-Berlin-Brandenburg_Urteil_vom_10-Juli-2015_Az_OVG-12-B-313




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