Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 23. Oktober 2013
Aktenzeichen: 11 S 1720/13

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 23.10.2013, Az.: 11 S 1720/13)

Ein Akteinsichtsrecht als solches beschränkt sich auf das Recht zur Einsichtnahme bei der zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichteten Stelle und schließt die Aktenzusendung grundsätzlich nicht ein.

Beantragt ein Rechtsanwalt, Akteneinsicht im Wege der Zusendung der Akten an seine Kanzlei zu gewähren, erfolgt die Versendung als zusätzliche Leistung der Behörde oder des Gerichts, die, unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist, Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestands sein kann (zu § 147 StPO vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 - juris).

Diese öffentliche Leistung wird im Interesse und auf Veranlassung des Rechtsanwalts erbracht, wobei der ihm selbst hierdurch gewährte Vorteil (Arbeitserleichterung) die Erhebung der Gebühr rechtfertigt (zu § 28 GKG und § 107 Abs. 5 OWiG vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/08 - juris).

Für die Übersendung von Verwaltungsakten ist Gebührenschuldner im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 LGebG der Rechtsanwalt selbst und nicht sein Mandant, in dessen Namen und Vollmacht er tätig wird.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. Juli 2013 - 8 K 1757/13 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.07.2013 wegen ernsthafter Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist statthaft, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

1.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn unter Berücksichtigung der vom Antragsteller dargelegten Gesichtspunkte (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf.

Zur Darlegung ernstlicher Zweifel ist eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung erforderlich. Der Streitstoff muss dabei unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesichtet, rechtlich durchdrungen und aufbereitet werden. Erforderlich ist eine fallbezogene Begründung, die dem Berufungsgericht eine Beurteilung der Zulassungsfrage ohne weitere eigene aufwendige Ermittlungen ermöglicht (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.04.2008 - 13 S 171/08 - AuAS 2008, 150). Das Maß der zu leistenden Substantiierung kann dabei von der jeweiligen Begründungsdichte und dem Begründungsaufwand der Entscheidung abhängig sein.

Der Zulassungsgrund liegt vor, wenn eine Überprüfung des dargelegten Vorbringens aufgrund der Akten ergibt, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils tatsächlich bestehen. Hierfür genügt es, dass ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838 und vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 -NVwZ 2004, 744). Ernstliche Zweifel sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 - NJW 2004, 2510 und Kammerbeschluss vom 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546), es sei denn, es lässt sich schon im Zulassungsverfahren zuverlässig sagen, das Verwaltungsgericht habe die Rechtssache im Ergebnis richtig entschieden und die angestrebte Berufung werde deshalb voraussichtlich keinen Erfolg haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.03.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl. 2004, 838), sofern nicht seinerseits die anderen Gründe wiederum auf einen anderen Zulassungsgrund hinführen würden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 - NVwZ 2007, 805).

2. Nach diesem Maßstab greift der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung jedenfalls nicht durch, da sich bereits im Zulassungsverfahren feststellen lässt, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als richtig erweist.

Der Kläger macht, soweit sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen entspricht, zunächst geltend, die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass er Gebührenschuldner sei, treffe nicht zu, weil er die Gewährung der Akteneinsicht durch Übersendung an seine Kanzlei als Bevollmächtigter im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 LVwVfG bzw. § 3 BRAO beantragt habe. Ein eigenes Akteneinsichtsrecht stehe ihm nicht zu. Die Akteneinsicht diene, unabhängig davon, ob sie bei der aktenführenden Behörde oder nach Übersendung in der Kanzlei des Rechtsanwaltes erfolge, der Verwirklichung des Akteneinsichtsrechts des Mandanten und stelle somit keine Leistung an den Rechtsanwalt selbst dar. Für die Akteneinsicht außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens schulde aber allein der Mandant die Gebühren, ebenso wie die Gebühren für einen in anwaltlicher Vertretung beantragten Aufenthaltstitel dieser und nicht sein Bevollmächtigter schulde. Die Aktenzusendung sei ihm daher auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen und auch im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG ausschließlich im Interesse und auf Veranlassung seiner Mandantin erfolgt.

Weiterhin trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend der Auffassung, dass § 21 LDSG keine Rechtsgrundlage für die Übersendung von Akten sei und die in dieser Vorschrift ausdrücklich bestimmte Unentgeltlichkeit der Akteneinsicht nicht die Übersendung umfasse. Hierzu macht er im Wesentlichen geltend, die Akteneinsicht sei auf der Grundlage von § 21 Abs. 1 Satz 1 LDSG begehrt worden. Die Übersendung der Akten zur Einsichtnahme sei eine Form der Auskunftserteilung, deren Auswahl im Ermessen der Behörde stehe. Diese Auskunft habe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 LDSG aber unentgeltlich zu erfolgen. § 29 LVwVfG scheide dagegen als Rechtsgrundlage für die gewährte Akteneinsicht schon deshalb aus, weil diese nicht in einem anhängigen Verwaltungsverfahren begehrt wurde und erfolgt ist.

Die damit dargelegten Zweifel greifen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht die Rechtssache jedenfalls im Ergebnis richtig entschieden.

Nach § 2 Abs. 6 der auf § 4 Abs. 3 LGebG beruhenden Rechtsverordnung des Landratsamts Heilbronn über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (Gebührenverordnung) vom 21.03.2005 in der Fassung vom 20.03.2012 wird für Auskünfte aus Akten, die Einsichtnahme in Akten oder die Übersendung von Akten eine Gebühr von 3 bis 50 € erhoben. Auskünfte einfacher Art ergehen gebührenfrei. Diese Vorschrift enthält drei verschiedene Gebührentatbestände, wobei die Gewährung der Akteneinsicht als solche und die Übersendung der Akten zwei nebeneinander stehende gebührenpflichtige Leistungen darstellen.

Mit dem angegriffenen Gebührenbescheid vom 22.08.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.05.2013 wurde ausschließlich eine Gebühr für die vom Kläger mit Schreiben vom 17.08.2012 ausdrücklich beantragte Übersendung der Akten an seine Kanzlei erhoben.

Die Ansicht des Klägers, dass diese Gebührenerhebung der in § 21 LDSG bestimmten Gebührenfreiheit der Akteneinsicht widerspreche, trifft nicht zu.

Dabei wäre in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich, ob § 21 LDSG, § 29 LVwVfG oder ein ungeschriebenes Informationsrecht die Grundlage für die beanspruchte Akteneinsichtnahme als solche war. Es spricht allerdings wenig dafür, dass der Kläger in der Sache einen Anspruch nach § 21 LDSG geltend gemacht hat, da er auf der Grundlage einer €wegen Aufenthaltsrecht€ erteilten Vollmacht Akteneinsicht begehrt hat, deren Zweck sich dementsprechend nicht darauf beschränkte, sich über die die Mandantin betreffenden gespeicherten persönlichen Daten zu informieren, um ggf. einen Berichtigungs- oder Löschungsanspruch geltend zu machen. Auch wenn es zutrifft, dass § 29 LVwVfG nur den Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren Anspruch auf Akteneinsicht gewährt, ist doch aus einem allgemeinen ungeschriebenen Informationsanspruch, der in der Rechtsprechung aus rechtsstaatlichen Gründen in bestimmten Fällen anerkannt worden ist, auch ein im Ermessen der Behörde stehender Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb bzw. im Vorfeld eines Verfahrens abgeleitet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.2003 - 3 C 46.02 - juris m.w.N.), wobei, da in Baden-Württemberg ein Informationsfreiheitsgesetz (zum Zeitpunkt der Aktenübersendung) noch nicht in Kraft getreten war und ist, dahingestellt bleiben kann, ob für dieses ungeschriebene Akteneinsichtsrecht neben einem allgemeinen - gebührenpflichtigen - Akteneinsichtsrecht auf der Grundlage eines solchen Gesetzes noch Raum sein wird (vgl. hierzu LSG, Bad.-Württ., Beschluss vom 12.11.2010 - L 5 KR 1815/10 B - juris).

Für den hier allein maßgeblichen Gebührentatbestand der Übersendung der Akten kommt es aber nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Akteneinsicht als solche gewährt wurde. Denn Akteneinsichtsrechte als solche schließen die Aktenzusendung grundsätzlich nicht ein. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass § 21 Abs. 3 LDSG für die Versendung keine Grundlage bietet. Wenn § 21 Abs. 3 LDSG regelt, dass die speichernde Stelle das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt, wobei dem Betroffenen, wenn die Daten in Akten gespeichert sind, auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren ist, ist hiermit - entgegen der Ansicht des Klägers - die Möglichkeit einer Aktenversendung nicht umfasst. Das Akteinsichtsrecht beschränkt sich auf die Einsichtnahme bei zur Gewährung von Akteneinsicht verpflichteten Stelle. § 29 Abs. 3 LVwVfG enthält diesen allgemein geltenden Grundsatz für das Verwaltungsverfahren. Danach erfolgt die Akteneinsicht bei der Behörde, die die Akten führt. Von diesem Grundsatz sieht § 21 LDSG - anders als § 29 Abs. 3 Satz 2 1. Alt. LVwVfG, der bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz der Akteneinsicht bei der Behörde zulässt und in § 29 Abs. 3 Satz 2 2.Alt. LVwVfG die Behörde ermächtigt, weitere Ausnahmen zu gestatten - keine Ausnahmen vor. Für über die Akteneinsicht bei der Behörde hinausgehende zusätzliche Leistungen enthält die Vorschrift damit keine Grundlage.

Wird zur Gewährung von Akteneinsicht die Versendung der Akten beantragt und gewährt, erfolgt diese als zusätzliche Leistung der Behörde (oder des Gerichts). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Anspruch auf die beantragte Akteneinsicht auf einer Regelung beruht, die - wie § 21 LDSG (vgl. auch § 147 StPO, § 100 VwGO) - die Aktenzusendung weder ausdrücklich als Ausnahme von Akteneinsicht bei der Behörde vorsieht, noch die zur Gewährung der Akteneinsicht verpflichtete Stelle dazu ermächtigt, Ausnahmen zuzulassen. In solchen Fällen handelt es sich bei einer dennoch erfolgten Zusendung der Akten um eine, von der Akteneinsicht als solche zu unterscheidende und von der gesetzlichen Regelung nicht umfasste zusätzliche Leistung. Diese Leistung kann - unabhängig davon, ob die Akteneinsicht als solche kostenfrei ist - immer auch Grundlage eines eigenständigen Gebührentatbestands sein. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits zur Aktenzusendung auf der Grundlage des Akteneinsichtsrechts des Verteidigers in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft nach § 147 StPO entschieden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06.03.1996 - 2 BvR 386/96 - juris) und im Einzelnen ausgeführt:

€Das Akteneinsichtsrecht des § 147 StPO umfasst daher lediglich die Befugnis des Strafverteidigers, die Akten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft selbst oder durch autorisierte Personen einzusehen oder aber die Akten bei dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft selbst oder durch einen geeigneten Boten abzuholen, um sie in den Geschäftsräumen oder in der Wohnung einzusehen. Demgegenüber stellt die Aktenversendung an den Rechtsanwalt eine vom Gesetz nicht umfasste zusätzliche Leistung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft dar. Diese ist erfahrungsgemäß mit zusätzlichen Kosten wie Verpackungskosten und Transportkosten verbunden, die sich angesichts des Umfangs, in dem in der Praxis Aktenversendungen beantragt werden, zu einer nicht unerheblichen Belastung für die Justizhaushalte summieren. Im Hinblick darauf entspricht es vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls, dass der Gesetzgeber die Strafverteidiger, die eine Aktenversendung beantragen, als Veranlasser zu diesen Kosten heranzieht. Die Verteidiger haben weder aus § 147 StPO noch auf anderer Rechtsgrundlage einen Anspruch darauf, dass ihnen die Justiz die in der Aktenübersendung liegende zusätzliche Serviceleistung kostenfrei, d.h. hier zu Lasten der Allgemeinheit, erbringt. Durch die Aktenübersendung erzielt der Verteidiger einen besonderen Vorteil, der darin liegt, dass ihm der Weg zum Gericht oder zu der Staatsanwaltschaft zum Zwecke der Akteneinsicht oder der Abholung der Akten erspart wird; die Abschöpfung eines solchen Vorteils durch die Erhebung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe rechtfertigt sich - unabhängig von der gesetzlichen oder dogmatischen Einordnung dieser Abgabe - verfassungsrechtlich schon durch die Ausgleichsfunktion einer solchen Abgabe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 1995 - 2 BvR 413/88 und 1300/93 -, Umdruck S. 35). Diese Vorteilsabschöpfung darf der Gesetzgeber wegen des übermäßigen Aufwandes, den eine Ermittlung der im Einzelfall durch eine Aktenversendung entstehenden Kosten erfordern würde, grundsätzlich durch Anordnung eines pauschalierten Auslagenersatzes vornehmen.€

Dem Dargelegten entspricht es, dass, obwohl auch das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren (vgl. z.B. § 100 VwGO) als solches kostenfrei ist, für die bei der Versendung von Akten auf Antrag des Bevollmächtigten anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten nach Nr. 9003 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.F.d. 01.08.2013 eine Pauschale (je Sendung in Höhe von 12,00 €) erhoben wird.

2.

Es bestehen aber auch keine Zweifel daran, dass Gebührenschuldner für die Übersendung der Akten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 LGebG der Rechtsanwalt selbst ist.

Darauf, dass der Kläger keinen eigenen Anspruch auf Akteneinsicht, sondern den Anspruch namens und in Vollmacht seiner Mandantin geltend gemacht hat, kommt es nicht an. Denn auch insoweit ist die kostenpflichtige Aktenversendung in die Kanzleiräume, die Rechtsanwälten gewährt wird, von dem Anspruch auf die - für sich genommen ggf. kostenlose - Akteneinsicht zu trennen. Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen zu § 28 GKG und § 107 Abs. 5 OWiG entschieden und ausgeführt, dass, wenngleich die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt regelmäßig im Interesse seines Mandanten beantragt werde und erfolge, davon die Frage zu unterscheiden sei, auf welche Weise und an welchem Ort der Rechtsanwalt die Akten einsehe. Darüber entscheide der Rechtsanwalt vorwiegend unter Berücksichtigung seiner eigenen Interessen und Arbeitsorganisation. Eine Aktenversendung in seine Kanzleiräume bedeute für ihn in aller Regel eine erhebliche Arbeitserleichterung, ermögliche ihm insbesondere den Einsatz von Hilfskräften und eigener bürotechnischer Hilfsmittel bei der Herstellung von Aktenauszügen und schaffe ihm damit eine Zeit- und Kostenersparnis (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/08 -, juris).

Diese Beurteilung trifft für die Zusendung von Akten an einen Bevollmächtigten zur Einsicht unanhängig davon zu, auf welcher rechtlichen Grundlage und bei welcher Stelle er die Akteneinsicht beantragt.

Die Versendung der Akten an die Kanzleiräume des Klägers war damit eine zusätzliche, vom Anspruch auf Akteneinsicht als solchen - auf welcher Grundlage auch immer - nicht umfasste öffentliche Leistung des Beklagten, die im Sinne von § 2 Abs. 3 LGebG im Interesse und auf Veranlassung des Klägers erfolgt ist, wobei der ihm selbst hierdurch gewährte Vorteil die Erhebung der Gebühr rechtfertigt. Damit ist ihm diese Leistung auch gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG zuzurechnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47 sowie § 52 Abs. 1, 2 GKG. Insoweit konnte offenbleiben, ob die mit der Anfechtungsklage verbundene Leistungsklage hinsichtlich der Widerspruchsgebühr zulässig war.

Der Beschluss ist unanfechtbar.






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 23.10.2013
Az: 11 S 1720/13


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