Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. April 2004
Aktenzeichen: 30 W (pat) 24/03

(BPatG: Beschluss v. 26.04.2004, Az.: 30 W (pat) 24/03)

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. November 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet als Bildmarke (farbig) ist folgende Darstellung:

siehe Abb. 1 am Ende Das Warenverzeichnis lautet:

"Mobile und stationäre Geräte zur Datenerfassung, Drucker, insbesondere Thermo- oder Thermotransferdrucker, optische, photografische, mechanische oder elektrische Geräte zur Identifikation von Teilen, insbesondere Barcodeleser oder Punktcodeleser; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und/oder Wiedergabe von Ton oder Bild; Datenverarbeitungsanlagen und Computer, Signal- und Kontrollgeräte, insbesondere Datenfunk- und empfangsgeräte, Träger von aufgezeichneten Tönen oder Bildern;

Elektronische Schreibmaschinen, insbesondere Drucker, Druckerzeugnisse, insbesondere Etiketten und Schreibwaren, Bedienungsanleitungen, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate) für die Schulung zur Bedienung von Programmen für die Datenverarbeitung;

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere auf den Gebieten der Automatisierung und Identifikationstechnik, Entwicklung individueller Software-Lösungen für Automatisierung und Identifikationstechnik, Beratung von Unternehmen, insbesondere auf den Gebieten der Automatisierung und Identifikationstechnik, Planung und Realisierung von Anlagen zur Automatisierung und zur Identifikation von Teilen".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat mit Ausführungen im Einzelnen die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen, weil sie als Anlehnung an einen Barcode ausgestaltet und damit ein beschreibender Hinweis auf Waren bzw Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer solchen Codierung sei. Die grafische Ausgestaltung führe nicht von der Darstellung eines Barcodes weg.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die angemeldete Marke für schutzfähig, weil sie sich in verschiedenen Elementen von einem Barcode erkennbar unterscheide.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 aufzuheben.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache begründet. Ein der Eintragung entgegenstehendes Freihaltebedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG wie auch fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG lassen sich nicht feststellen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschliesslich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dabei kann eine Beschreibung nicht nur durch Worte, sondern ebenso durch Bilder erfolgen; so werden zB Waren häufig in beschreibendem Sinn auf der Verpackung abgebildet; auch die Warenabbildungen in Katalogen dienen ausschließlich der Produktbeschreibung (vgl BPatG GRUR 2003, 245, 246 - Pastenstrang auf Zahnbürstenkopf mwN). Eine solche bildliche Waren-/Dienstleistungsbeschreibung liegt hier nicht vor.

Die der Anmeldung zugrundeliegende Abbildung zeigt senkrechte, in sich schon unterschiedlich dicke Striche von jeweils unterschiedlicher Stärke in unterschiedlichen Längen und unterschiedlichen, teils ohne, teils mit - vereinzelt auch kaum erkennbaren - Abständen. Wie die Markenstelle meint, soll es sich um die Abwandlung eines Strichcodes (früher: Balkencode; englisch:Barcode) handeln; das allein reicht aber nicht, um der Anmeldung die Eintragung zu versagen; denn § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG lässt keinen Raum für die Zurückweisung als solcher erkennbarer Abwandlungen beschreibender Angaben (vgl Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl, § 8 Rdn 395).

Ein Strichcode ist eine maschinenleserliche Schrift, deren Alphabet nur aus parallel angeordneten vertikalen Strichen und Abständen zwischen den Strichen besteht; Voraussetzungen im Einzelnen sind in Normvorschriften geregelt; Hauptmerkmal des Strichcodes ist die parallele Anodnung von in sich gleich starken Balken jeweils aber unterschiedlicher Dicke, wobei der Kontrast zwischen dunklen Strichen und hellen Lücken als Lichtquelle für die Lesbarkeit dient (vgl Brockhaus, Die Enzyklopädie, 21. Band S 263).

Unter diesen Voraussetzungen stellt die vorliegende Anmeldung erkennbar keinen Strichcode dar: es fehlt an den genannten Grundvoraussetzungen des Codes und seiner Lesbarkeit. Damit kann auch nicht festgestellt werden, dass die Marke hinsichtlich der maßgeblichen Waren und Dienstleistungen ihre wesentlichen Eigenschaften, Inhalte oder Zweckbestimmungen beschreiben könnte.

Da nach den obigen Ausführungen keine nur geringfügige, kaum wahrnehmbare Abweichung von einem Strichcode vorliegt, kann unter diesen Umständen dem Zeichen auch nicht die Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden.

Dr. Buchetmann Winter Hartlieb Hu Abb. 1






BPatG:
Beschluss v. 26.04.2004
Az: 30 W (pat) 24/03


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