Oberlandesgericht Celle:
Beschluss vom 22. Mai 2001
Aktenzeichen: 4 U 207/00

(OLG Celle: Beschluss v. 22.05.2001, Az.: 4 U 207/00)

Tenor

Die Erinnerung des Beklagtenvertreters Rechtsanwalt ... vom 30. März 2001 gegen die Festsetzung seiner Vergütung vom 27. März 2001 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Im vorliegenden Rechtsstreit war Rechtsanwalt ... dem Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet. Nach Beendigung des Rechtsstreites reichte er am 23. März 2001 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse ein. Darin macht er Kosten in Höhe von 71,60 DM für 122 Kopien aus den Gerichtsakten geltend. Diese Position wurde zu seinen Gunsten deshalb nicht festgesetzt, weil sie mit der Prozessgebühr nach § 31 BRAGO abgegolten sei. Dagegen wendet sich Rechtsanwalt ... mit Schriftsatz vom 30. März 2001 und führt dort zur Begründung aus, sein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Fotokopiekosten ergebe sich aus § 27 BRAGO. In dieser recht umfangreichen Angelegenheit sei ihm keine Handakte vom Korrespondenzanwalt "geliefert" worden. Er sei darauf angewiesen gewesen, die wesentlichen Teile der Akte fotokopieren zu lassen, die zur Bearbeitung der Angelegenheit notwendig gewesen seien. Sein am 3. April 2001 eingegangener Schriftsatz vom 30. März 2001 möge ggf. als sofortige Erinnerung behandelt werden.

Die Erinnerung ist nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässig, jedoch nicht begründet. Der Abzug der geltend gemachten Fotokopiekosten ist zu Recht vorgenommen worden. Schreibauslagen, zu denen Fotokopiekosten grundsätzlich gehören, sind regelmäßig Allgemeinkosten i.S. von § 25 BRAGO, die mit den Gebühren abgegolten werden (Gerold/Schmidt/von Alten/Madert, BRAGO, 14. Aufl., Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., und Hartmann Kostengesetze BRAGO, 30. Aufl., jew. Rdnr. 1 zu § 27). Zu den Allgemeinkosten zählen die zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit eines Rechtsanwalts gehörenden Schreibkosten. Nur in Ausnahmefällen können diese nach § 27 Abs. 1 BRAGO gesondert erstattet werden. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass es sich um "gebotene" Abschriften oder Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten handelt, deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache dienten. Die Fertigung eines Aktenauszuges gehört jedoch lediglich zur üblichen ordentlichen Geschäftstätigkeit eines Rechtsanwalts und dient vornehmlich der Erleichterung seiner Arbeit. In dieser Sache wurde der Aktenauszug zudem auch deshalb erstellt, weil dem den Erstattungsantrag stellenden Rechtsanwalt ... die die entsprechenden Ablichtungen ebenfalls enthaltenen Akten des erstinstanzlich tätig gewordenen Rechtsanwaltes nicht zur Verfügung gestellt wurden. Gerade in dieser Situation ist kein Grund ersichtlich, weswegen der Staatskasse die Kosten der Erstellung eines weiteren Aktenauszuges zur Last fallen sollten, die der in zweiter Instanz tätig gewordene Rechtsanwalt nur deshalb ausgelöst hat, weil er von seinem Korrespondenzanwalt dessen Unterlagen nicht erhalten hat. Die Kosten resultieren daher aus der Sphäre der in den Instanzen befassten Prozessbevollmächtigten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 128 Abs. 4 BRAGO.






OLG Celle:
Beschluss v. 22.05.2001
Az: 4 U 207/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/463ee0e3a79e/OLG-Celle_Beschluss_vom_22-Mai-2001_Az_4-U-207-00


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [OLG Celle: Beschluss v. 22.05.2001, Az.: 4 U 207/00] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 07:16 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 15. Februar 2007, Az.: 15 W (pat) 312/04BPatG, Beschluss vom 1. Februar 2005, Az.: 27 W (pat) 145/04BPatG, Beschluss vom 16. Juli 2003, Az.: 21 W (pat) 25/00AG Konstanz, Beschluss vom 12. Dezember 2006, Az.: 8 Cs AK 590/05BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015, Az.: I ZR 51/12 (Davidoff Hot Water II)BGH, Beschluss vom 2. April 2001, Az.: AnwZ (B) 33/00BGH, Beschluss vom 8. November 2011, Az.: AnwZ (Brfg) 41/11BPatG, Beschluss vom 12. April 2006, Az.: 28 W (pat) 20/05OLG Hamburg, Beschluss vom 16. November 2009, Az.: 3 W 120/09BPatG, Beschluss vom 8. Juni 2005, Az.: 32 W (pat) 274/03