Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 2. Dezember 1994
Aktenzeichen: 8 S 3281/94

(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 02.12.1994, Az.: 8 S 3281/94)

1. Die Prozeßgebühr entsteht, sobald der Rechtsanwalt aufgrund seines Prozeßführungsauftrags irgendeine Tätigkeit vornimmt, auch wenn diese nicht nach außen in Erscheinung tritt (im Anschluß an OLG München, Beschl v 16.2.1984 - 11 W 898/84 -, AnwBl 1984, 450). Der Umstand, daß das Rechtsmittelgericht das Rechtsmittel zurückweist, bevor der Rechtsmittelgegner einen Antrag gestellt hat, hindert daher nicht das Entstehen der Gebühr, sondern ist nur für deren Höhe von Bedeutung.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Zu den von der Antragstellerin gemäß dem Beschluß des Senats vom 8.7.1994 - 8 S 1705/94 - zu erstattenden Kosten gehört auch die durch das Tätigwerden des Prozeßbevollmächtigten der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren entstandene Prozeßgebühr.

Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO erhält der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Diese Gebühr entsteht, sobald der Prozeßbevollmächtigte in Ausführung seines Auftrags irgendeine Tätigkeit zur Wahrnehmung der Rechte seines Auftraggebers entfaltet. Auf den Umfang dieser Tätigkeit kommt es nicht an. Auch ist nicht entscheidend, ob diese Tätigkeit nach außen in Erscheinung tritt (vgl. OLG München, Beschl. v. 16.2.1984 - 11 W 898/84 - AnwBl 1984, 450; Gerold/Schmidt/v. Eikken/Madert, BRAGO, 11. Aufl., § 31 RdNr. 20). Daß der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegner keinen Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde gestellt hat, hindert daher nicht das Entstehen der umstrittenen Gebühr. Diese ist vielmehr schon dadurch entstanden, daß er nach seinem von der Antragstellerin nicht in Zweifel gezogenen Vorbringen das vorläufige Verhalten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit dem Bürgermeister der Antragsgegnerin 1 besprochen hat, nachdem er die Mitteilung von der Vorlage der Beschwerde an den erkennenden Gerichtshof erhalten hatte. Der Umstand, daß sich die Angelegenheit durch den die Beschwerde der Antragstellerin zurückweisenden Beschluß des Senats vom 8.7.1994 erledigt hat, bevor der Prozeßbevollmächtigte der Antragsgegnerin einen Antrag gestellt hat, ist lediglich insofern von Bedeutung, als er deshalb gem. § 32 Abs. 1 BRAGO nur eine halbe Prozeßgebühr erhält.

Diese Gebühr ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch von ihr zu erstatten. Nach § 162 Abs. 2 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen, besteht kein Anlaß. Die Antragsgegner waren insbesondere berechtigt, unmittelbar nach der Einlegung der Beschwerde der Antragstellerin einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung auch im Beschwerdeverfahren zu beauftragen und sich mit diesem zu besprechen (vgl. OLG München, Beschl. v. 16.2.1984, a.a.O.).






VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 02.12.1994
Az: 8 S 3281/94


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