Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 19. März 2015
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 58/14

(BGH: Beschluss v. 19.03.2015, Az.: AnwZ (Brfg) 58/14)

Tenor

Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10. November 2014 an Verkündungsstatt zugestellte Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.

Gründe

I.

1. Die am 1. Juni 1980 geborene Klägerin ist seit Ende 2007 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie übt seit Ende 2009 die Tätigkeit einer selbständigen Rechtsanwältin in Bürogemeinschaft mit zunächst einem, später dann mit zwei Rechtsanwälten in der S. gasse in C. aus. Am 24. August 2012 schloss sie einen Anstellungsvertrag (AV) über eine Teilzeitbeschäftigung bei der H. als Mitarbeiterin der dortigen Krankenversicherung (PKV Betrieb). Zu den Aufgaben der Klägerin gehört es nicht, Kunden zu akquirieren und Versicherungsverträge abzuschließen. Nach § 3 Abs. 1 AV beträgt die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit 20 Stunden in der Woche an fünf Tagen. Gemäß einer zwischen der H. und dem Betriebsrat C. am 23. Juli 2012 abgeschlossenen Betriebsvereinbarung muss die regelmäßige Arbeitszeit nicht gleichmäßig auf die Kalenderwochen oder Arbeitstage verteilt werden. Der Arbeitszeitrahmen erstreckt sich von montags bis freitags, jeweils von 7.00 Uhr bis 20.15 Uhr. Eine Kernarbeits- bzw. Mindestarbeitszeit besteht nicht. Unter Beachtung der in der Betriebsvereinbarung niedergelegten Rahmenbedingungen kann der einzelne Mitarbeiter seine tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich bestimmen. Für jeden Mitarbeiter wird dabei ein Gleitzeitkonto geführt, in dem die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit der individuellen Sollarbeitszeit gegenübergestellt wird. Das Gleitzeitkonto eines Mitarbeiters darf dabei zum Monatsende einen Saldo von +50 Stunden nicht überschreiten bzw. von -25 Stunden nicht unterschreiten. Für Teilzeitkräfte gelten - je nach deren Umfang - reduzierte Vorgaben. Mit Bescheid vom 27. Mai 2013 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO, da die Klägerin keine unwiderrufliche Nebentätigkeitserlaubnis beziehungsweise Freistellungserklärung ihres Arbeitgebers vorgelegt habe, die es ihr gestatte, auch während der Arbeitszeit anwaltlich tätig zu sein. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Teilzeitbeschäftigung mit dem Anwaltsberuf bedürfen einer Klärung im Berufungsverfahren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

II.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).

Limperg Roggenbuck Seiters Quaas Schäfer Vorinstanz:

AGH München, Entscheidung vom 10.11.2014 - BayAGH I - 5-5/13 -






BGH:
Beschluss v. 19.03.2015
Az: AnwZ (Brfg) 58/14


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