Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. Juli 2006
Aktenzeichen: 33 W (pat) 29/06

(BPatG: Beschluss v. 04.07.2006, Az.: 33 W (pat) 29/06)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung vom 10. Juni 2005 der Wortmarke Profibufür die Waren und Dienstleistungen

"09: Computersoftware, insbesondere Finanzsoftware;

35: Aufstellung von Kosten-Preis-Analysen; Buchführung; Buchprüfung; Erstellen von Abrechnungen; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erstellung von Lohn- und Gehaltsabrechnung;

42: Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere Lohn- und Buchhaltungssoftware"

durch Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 vom 22. Dezember 2005 gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Sie hat ausgeführt, dass die Wortzusammensetzung "Profibu" ein beschreibender Hinweis dahingehend sei, dass es sich bei den angemeldeten Waren und Dienstleistungen um solche handle, die für die Finanzbuchhaltung geeignet seien. "Pro" bedeute "für" und "Fibu" sei die Abkürzung für "Finanzbuchhaltung", die die hier angesprochenen Verkehrskreise, also eher Fachkreise und interessierte und informierte Laien, verstehen würden. Sämtliche zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen könnten für die Finanzbuchhaltung geeignet sein.

Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Sie trägt vor, dass das angemeldete Wort ein als solches nicht nachweisbares Kunstwort sei. Eine Aufspaltung wäre in zweierlei Hinsicht möglich, nämlich in "Profibu" und in "Profibu". Die Anmelderin verweist weiter auf Voreintragungen des Deutschen Patent- und Markenamts mit den Markenbestandteilen "fibu" bzw. "Pro" sowie mit dem Wortbestandteil "Profi".

Der Senat hat die Anmelderin mit einem Zwischenbescheid auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, so dass die Markenstelle die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen hat.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR 2004, 1027 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR 2004, 674 - Postkantoor).

Die angemeldete Bezeichnung "Profibu" kann von den angesprochenen Verkehrskreisen, hier im Wesentlichen einem Fachpublikum bzw. interessierten Laien, ohne weitere analysierende Zwischenschritte entweder in "Pro" - "fibu" oder "Profi" - "bu" zerlegt werden. In beiden Fällen kann in dem begehrten Zeichen ein sachbezogener Begriffsinhalt erkannt werden.

"Pro" ist eine gängige aus dem Lateinischen bekannte Bezeichnung im Sinne von "für", "Fibu" eine gebräuchliche Abkürzung für "Finanzbuchhaltung". Diese konnte der Senat im Rahmen einer Internetrecherche vielfach nachweisen:

- www.fischerklaus.de: "PriFibu Version 2.7 ..."

- www.itfortbildung.com: "Fibu-Fortbildungen"

- http://international.opus.forum.org: "BUCHHALTUNG (Lohn, Fibu)"

- http://hamburg.kijiji.de: "Suche: Buchhalterin (38) mit Erf. in FiBu"

- www.syska.de: "Willkommen beim Spezialist für Fibu-Software!".

Das Gesamtzeichen bringt somit in dieser Aufspaltung zum Ausdruck, dass die angemeldeten Waren und Dienstleistungen für die Finanzbuchhaltung geeignet sind. Dies trifft für sämtliche hier begehrten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 uneingeschränkt zu.

Aber auch aus der weiteren möglichen Zerlegung in "Profi" und "bu" ergibt sich ohne weiteres ein beschreibender Inhalt. "Profi" im Sinne von "professionell" ist ein ebenfalls geläufiger Begriff auf vielfältigen Waren und Dienstleistungsgebieten, "bu" im Sinne von Buchhaltung ebenfalls eine gängige Abkürzung. In dieser Zerlegung bringt der Gesamtbegriff zum Ausdruck, dass die Waren und Dienstleistungen für professionelle Buchhaltung d. h., Buchhaltung, die von einem Profi ausgeführt wird, geeignet sind.

Zwei Auslegungsmöglichkeiten, die noch dazu inhaltlich zu ähnlichen Ergebnissen führen, führen jedoch nicht zu einer entscheidungserheblichen Mehrdeutigkeit, so dass insgesamt die angesprochenen Verkehrskreise den unmittelbar beschreibenden Charakter des Gesamtzeichens für die beanspruchten Produkte ohne weiteres erkennen werden und dieses nicht als betriebskennzeichnend auffassen.

Die Anmelderin kann sich zur Frage der Schutzfähigkeit auch nicht mit Erfolg auf eingetragene Drittzeichen berufen. Eine Reihe von Eintragungen gleicher Marken - die Anmelderin nennt jedoch nur Anmeldungen mit den Bestandteilen "Pro" bzw. "Profi" bzw. "fibu" - kann nicht zu einer Selbstbindung des Deutschen Patent- und Markenamts führen und ist erst recht für das Bundespatentgericht unverbindlich (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD).






BPatG:
Beschluss v. 04.07.2006
Az: 33 W (pat) 29/06


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