Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Mai 2010
Aktenzeichen: 6 W (pat) 16/09

(BPatG: Beschluss v. 18.05.2010, Az.: 6 W (pat) 16/09)

Tenor

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist gegen den Beschluss der Patentabteilung 23 vom 28. November 2007 gerichtet, mit dem das Patent 10 2004 061 624 beschränkt aufrechterhalten worden ist.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

"Türantrieb, insbesondere Drehtürantrieb, mit einer Antriebseinheit (2, 2', 2''), die über eine Ausgangswelle (9) mit einer Tür koppelbar und in einem Gehäuse (13) angeordnet ist; mit einem Motor (3), der mit der Antriebseinheit (2, 2', 2'') in Antriebsverbindung steht und mit einem im Gehäuse (13) angeordneten Federkraftspeicher (4), der mit dem Motor (3) und der Antriebseinheit (2, 2', 2'') gekoppelt ist, und mit einer Hydraulikpumpe (5), die mit dem Motor (3) antriebsverbunden ist, wobei:

- die Hydraulikpumpe (5) mit einem der Antriebseinheit (2, 2', 2'') zugeordneten Druckraum (6) und einem oder mehrerendem Federkraftspeicher (4) zugeordneten separaten Druckraum (7) derart in Hydraulikverbindung steht, dass eine Aufteilung der erforderlichen Drücke bzw. Kräfte zum Öffnen der Tür und zum Spannen des Federkraftspeichers (4) erfolgt, wobei die erforderlichen Kräfte bzw. Drücke in Spannrichtungdes Federkraftspeichers wirken,

- der/die dem Federkraftspeicher (4) zugeordneten Druckräume (7) benachbart zum Federspannkolben (17) angeordnet ist/sind,

- der/die Druckräume (7) durch eine fluiddichte Abtrennwand (21) von einem die Antriebseinheit (2) aufnehmenden Raum (20) des Gehäuses (13) getrennt ist/sind, und - die Antriebseinheit (2) als Nockenantrieb ausgebildet ist, dereine Hubkurvenscheibe (8), die auf der Ausgangswelle (9)

angeordnet ist und zwei Kraftübertragungsrollen (10, 11)

aufweist, die zu beiden Seiten der Ausgangswelle (9) angeordnet sind und auf Kurvenbahnen der Kurvenscheibe (8)

aufliegen."

Hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 5 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Einsprechende führt in ihrer Beschwerdebegründung im Wesentlichen aus, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei im Hinblick auf den nachgewiesenen Stand der Technik nicht erfinderisch.

Die Einsprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene Patent in vollem Umfang zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt, die Beschwerde der Einsprechenden zurückzuweisen.

Sie führt aus, der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sei neu und auch erfinderisch.

Im Einspruchsund Erteilungsverfahren ist folgender Stand der Technik berücksichtigt worden:

(E1) DE 102 61 225 A1 (E2) DE 43 23 150 A1 (E3) DE 196 26 831 C1 (E4) DE 40 38 720 A1 (E5) DE-OS 14 59 197 (E6) DE 197 58 496 C2 (E7) DE 102 16 982 A1 (E8) DE 295 21 068 U1 (E9) DE 43 23 159 B4 (F1) WO 2004/106 681 A1 (F2) DE 32 34 319 A1 (F3) DE 34 23 242 C1 (G1) DE 100 01 950 A (G2) DE 10 2004 052 282 A1 (nachveröff.) (G3) WO 2004/106 683 A1 (G4) DE 102 16 982 A1.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist zulässig, sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.

Die Neuheit des Gegenstandes der geltenden Anspruchs 1 ist seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden, sie ist auch gegeben, wie eine Überprüfung durch den Senat im Rahmen der Amtsermittlung ergeben hat.

b. Der Gegenstand des zweifelsfrei gewerblich anwendbaren geltenden Anspruchs 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die (F1) WO 2004/106 681 A1 (insb. Fig. 1) offenbart einen hydraulischen Türantrieb mit einer Antriebseinheit 3, 4, die über eine Ausgangswelle mit einer Tür koppelbar und in einem Gehäuse angeordnet ist. Weiter ist ein Motor 11 vorgesehen, der mit der Antriebseinheit in Antriebsverbindung steht. Im Gehäuse ist ein Federkraftspeicher 5 angeordnet, der mit dem Motor 11 und der Antriebseinheit 3, 4 gekoppelt ist. Eine Hydraulikpumpe 12 ist mit dem Motor 11 antriebsverbunden, wobei die Hydraulikpumpe mit einem der Antriebseinheit zugeordneten Druckraum 7 und einem dem Federkraftspeicher 5 zugeordneten separaten Druckraum 8 in Hydraulikverbindung steht.

Ob die Merkmale, wonach eine Aufteilung der erforderlichen Drücke bzw. Kräfte zum Öffnen der Tür und zum Spannen des Federkraftspeichers erfolgt, wobei die erforderlichen Drücke bzw. Kräfte in Spannrichtung des Federkraftspeichers wirken, der dem Federkraftspeicher zugeordnete Druckraum benachbart zum Federspannkolben angeordnet ist und durch eine fluiddichte Abtrennwand von einem die Antriebseinheit aufnehmenden Raum des Gehäuses getrennt ist, bei dem Türantrieb nach der (F1) WO 2004/106 681 A1 ebenfalls verwirklicht sind, mithin, ob der Kolben 6 als "fluiddichte Abtrennwand", wie von der Einsprechenden behauptet, anzusehen ist, mag dahinstehen. Nicht offenbart durch die (F1) WO 2004/106 681 A1 ist auf jeden Fall das Merkmal, wonach die Antriebseinheit in einer speziellen Weise als Nockenantrieb ausgebildet ist.

Die (G4) DE 102 16 982 A1 offenbart einen hydraulischen Drehflügelantrieb (Abs. [0001]), bei dem statt des dargestellten Zahnstangenantriebs auch ein Nockenantrieb verwendet werden kann (Abs. [0018]). Über die genaue Ausgestaltung des Nockenantriebs ist dort allerdings nichts ausgesagt und insbesondere ist nicht zu erkennen, ob der Nockenantrieb -wie beansprucht -eine Hubkurvenscheibe, die auf der Ausgangswelle angeordnet ist und zwei Kraftübertragungsrollen aufweist, die zu beiden Seiten der Ausgangswelle angeordnet sind und auf Kurvenbahnen der Kurvenscheibe aufliegen.

Selbst wenn somit die grundsätzliche Verwendung von Nockenantrieben bei Türantrieben dem Fachmann, einem Maschinenbauingenieur mit einschlägiger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Türantrieben, bekannt gewesen ist, konnte die (G4) DE 102 16 982 A1 dem Fachmann allenfalls die Anregung liefern, bei einem Türantrieb nach der (F1) WO 2004/106 681 A1 einen Nockenantrieb zu verwenden, sie konnte jedoch insbesondere keine Anregung zu der speziellen Ausgestaltung des Nockenantriebs geben, da in der (G4) DE 102 16 982 A1 über die genaue Ausgestaltung des Nockenantrieb nichts ausgesagt ist.

Entgegen der Auffassung der Einsprechenden denkt der Fachmann bei dem Begriff "Nockenantrieb" auch nicht zwingend an die beanspruchte Ausgestaltung, da er unter einem Nockenantrieb einen kurvenartigen Vorsprung auf einer rotierenden Welle, Walze oder Scheibe versteht, der infolge der Rotationsbewegung einen Stößel beim Überfahren betätigt. Eine solche Vorrichtung kann aber eine vielfältige Ausgestaltung haben und gibt insbesondere keinen Anlass, bei dem Begriff "Nockenantrieb" ausschließlich an die beanspruchte Ausgestaltung mit zwei Kraftübertragungsrollen zu denken.

Die (E4) DE 40 38 720 A1 offenbart zwar einen Obertürschließer, bei dem die Antriebseinheit 22, 23, 35 als Nockenantrieb ausgebildet ist, der eine Hubkurvenscheibe 22, die auf der Ausgangswelle 23 angeordnet ist und zwei Kraftübertragungsrollen 26, 35 aufweist, die zu beiden Seiten der Ausgangswelle 23 angeordnet sind und auf Kurvenbahnen der Kurvenscheibe 22 aufliegen (Sp. 3, Z. 19 bis 25). Dieser Nockenantrieb ist jedoch in einem rein mechanischen Türschließer eingebaut, auf den keine hydraulischen Kräfte wirken und der kein automatisches Öffnen der Tür ermöglicht.

Eine Übertragung dieses Antriebs auf einen Türantrieb nach der (F1) WO 2004/106 681 A1 hat nicht nahe gelegen, denn es gibt keinerlei Hinweise, welche den Fachmann dazu anregen könnten, die aus der (F1) WO 2004/106 681 A1 bekannte und bewährte Antriebseinheit mit Kolben, Zahnstange und Ritzel aufzugeben und durch eine aus der (E4) DE 40 38 720 A1 bekannte, als Nockenantrieb gestaltete Antriebseinheit zu ersetzen.

Denn eine Erfindung ist nicht schon deshalb naheliegend, weil ein Fachmann aufgrund des Standes der Technik zur erfindungsgemäßen Lehre hätte kommen können, sondern nur dann, wenn er die neue Lösung auch vorgeschlagen haben würde. Dazu bedarf es der Feststellung eines Anlasses oder bestimmter Anhaltspunkte oder Anregungen, die den Fachmann dazu geführt haben würden, das technisch ja immer Mögliche auch tatsächlich zu realisieren (Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 4, Rdn. 61; ebenso BGH in GRUR 2010, 407 -410 -Einteilige Öse).

Zwar hat die Einsprechende ausgeführt, der Streitgegenstand werde auch durch eine Kombination der Druckschriften (F2) DE 32 24 319 A1, (E1) DE 102 61 225 A1 und (E4) DE 40 38 720 A1 bzw. (F3) DE 34 23 242 C1, (E1) DE 102 61 225 A1 und (E4) DE 40 38 720 A1 nahe gelegt, wenn jedoch -wie vorstehend ausgeführt -schon eine Zusammenschau von zwei Druckschriften für den Fachmann mangels entsprechender Hinweise nicht nahe gelegen hat, so gilt dies erst recht für eine Zusammenschau von drei Druckschriften. Denn jede der genannten Druckschriften beinhaltet eine in sich abgeschlossene Lösung und bietet keine Veranlassung, die jeweils für sich bekannten Lösungen im Hinblick auf die patentgemäße Ausgestaltung miteinander zu kombinieren.

Der übrige Stand der Technik, der im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurde, liegt erkennbarerweise noch weiter vom Streitgegenstand ab, als der vorstehend abgehandelte.

Da somit der nachgewiesene Stand der Technik weder einzeln noch in einer Zusammenschau Hinweise oder Anregungen zu der beanspruchten Lösung geben kann, ist der geltende Anspruch 1 gewährbar.

Das Gleiche gilt für die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 5, die auf Merkmale zur Weiterbildung des Türantriebs nach Anspruch 1 gerichtet sind.

Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl






BPatG:
Beschluss v. 18.05.2010
Az: 6 W (pat) 16/09


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