Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 25. November 2011
Aktenzeichen: 4 O 11/96

(LG Düsseldorf: Urteil v. 25.11.2011, Az.: 4 O 11/96)

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 169.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit vom 1. Februar 1991 bis zum 31. Dezember 1998 und in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatz für die Zeit seit dem 1. Januar 1999 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/5 der Klägerin und zu 2/5 den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt für die Zwangsvollstreckung der Klägerin 320.000,-- DM und für die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten 12.000,-- DM. Die je-weilige Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 184 140, das am 28. November 1985 angemeldet und am 15. November 1989 veröffentlicht worden ist. Der die Klagegrundlage bildende Anspruch 15 des Klagepatents ist im Einspruchsverfahren von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts mit folgendem Wortlaut aufrechterhalten worden:

Lichtbogenofen, mit einem Transformator, drei etwa parallel zueinander in etwa einer Ebene angeordneten Elektrodentragarmen, die mindestens auf einem Teil ihrer Länge für die Stromzufuhr zu der jeweiligen Elektrode an ihrer Außenseite eine Schicht aus elektrisch gut leitendem Material aufweisen, und Hochstromleitern, die den Transformator mit diesen Schichten auf den Elektrodentragarmen elektrisch verbinden, dadurch gekennzeichnet, daß der Hochstromleiter (102, 103) der mittleren Phase eine einzige nahezu geschlossene Reaktanzschleife (101) aufweist, die die Reaktanzunsymetrie symmetriert.

Die Klägerin war ferner Inhaberin des am 10. Mai 1985 angemeldeten, ebenfalls einen Lichtbogenofen mit Reaktanzschleife im Hochstromleiter betreffenden Gebrauchsmusters 85 13 940, dessen Eintragung am 23. Februar 1989 im Patentblatt bekanntgemacht worden ist; wegen des Wortlauts der Schutzansprüche wird auf Anlage K 2 verwiesen.

Die Beklagte zu 1. (im folgenden auch: Beklagte), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, deren Geschäfte wiederum der Beklagte zu 3. führt, hat in zwei Fällen Lichtbogenöfen mit einer erfindungsgemäßen Reaktanzschleife ausgerüstet.

Aufgrund einer Bestellung der ( … ) vom 28. April 1989 lieferte die Beklagte eine Reaktanzschleife für einen zuvor von ( … ) an die ( … ) gelieferten und nach dem Vortrag der Beklagten seit 1988 betriebenen Pfannenofen, dessen drei stromführende Tragarme gleichfalls von der Beklagten stammten. Die Lieferung der Reaktanzschleife stellte die Beklagte der ( … ) die den entsprechenden ( … ) -Geschäftsbereich übernommen hatte, am 18. Mai 1990 als "Neufertigung Hochstromsystem am Transformator für QIT" mit netto 35.000,- DM in Rechnung (Anlage W 1).

Aufgrund einer Bestellung der MDH vom 22. März 1990 lieferte die Beklagte ferner eine entsprechende Reaktanzschleife für einen Pfannenofen der ( … ). Diese Lieferung berechnete die Beklagte am 30. April 1990 mit netto 42.000,- DM (Anlage W 2). Der betreffende Pfannenofen war nach dem Vortrag der Beklagten 1989 ohne Reaktanzschleife in Betrieb genommen worden; die stromführenden Tragarme stammten wiederum von der Beklagten.

Die Klägerin hat ein Anerkenntnisurteil der Kammer vom 29. Juni 1993 (4 O 193/91) erwirkt, durch das festgestellt worden ist, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 23. März 1989 dadurch entstanden ist, daß die Beklagte

in der Bundesrepublik Deutschland Lichtbogenöfen, insbesondere Pfannenöfen, die mit einem Transformator, drei etwa parallel zueinander in etwa einer Ebene angeordneten Elektrodentragarmen, die mindestens auf einem Teil ihrer Länge für die Stromzufuhr zu der jeweiligen Elektrode an ihrer Außenseite eine Schicht aus elektrisch gut leitendem Material aufweisen und Hochstromleitern, die den Transformator mit diesen Schichten auf den Elektrodentragarmen elektrisch verbinden, versehen sind,

so ausgerüstet hat,

daß der Hochstromleiter der mittleren Phase eine einzige nahezu geschlossene Reaktanzschleife aufweist, die die Reaktanzunsymmetrie symmetriert.

Die Klägerin nimmt die Beklagen nunmehr auf Leistung des geschuldeten Schadensersatzes in Anspruch, den sie nach der Lizenzanalogie ermittelt. Sie ist der Auffassung, eine angemessene Schadensersatzlizenzgebühr belaufe sich auf 8 % des Lieferpreises einer Pfannenofenanlage mit Zubehör, der - nach einem von ihr selbst 1988 unterbreiteten Angebot (Anlage K 6) - 2.694.000,- DM betrage.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 431.040,- DM nebst Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 1. August 1990 zu zahlen.

Die Beklagten bitten um Klageabweisung. Der Schwerpunkt der Lizenzsätze für vergleichbare Patente liege bei 2,6 %; Bemessungsgrundlage müsse der Lieferpreis der Reaktanzschleifen sein, bei denen es sich um technisch und wirtschaftlich abgrenzbare Zulieferelemente handele, die demgemäß auch erst nachträglich in vorhandene Lichtbogenöfen eingebaut worden seien, wobei zur Reaktanzsymmetrierung auch bei stromführenden Tragarmen Alternativen zum Klagepatent zur Verfügung stünden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben, das der Beratende Ingenieur ( … ), erstattet hat; auf das Gutachten vom 13. Juli 1998 wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Klägerin steht nach § 139 Abs. 2 PatG eine Schadensersatzlizenzgebühr in Höhe von 3,25 % des Lieferpreises zweier Pfannenöfen (5,2 Millionen DM) nebst Zinsen zu.

I.

Die Klägerin kann ihren Schaden, wie auch die Beklagten nicht in Zweifel ziehen, nach der Methode der Lizenzanalogie "berechnen". Nach dieser Berechnungsweise schuldet der Verletzer eines Patentrechts eine angemessene Lizenz in der Höhe, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluß eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (vgl. BGH, GRUR 1962, 401, 404 - Kreuzbodenventilsäcke III; 1992, 599, 600 - Teleskopzylinder; 1992, 597, 598 - Steuereinrichtung I; GRUR 1995, 578 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie; Benkard/Rogge, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Auflage, § 139 PatG Rdnr. 64).

Da der Ausgangspunkt der Lizenzanalogie ein hypothetischer ist, läßt sich die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz in der Regel nicht exakt errechnen oder beweisen. Sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) nach freier Überzeugung zu bestimmen (RGZ 144, 187, 192 - Beregnungsanlage; BGH, GRUR 1962, 401, 402 - Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid; GRUR 1993, 897, 898 - Mogul-Anlage; GRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 45, 47 - Absatzhebel; Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie). Dabei hat sich die zuzusprechende Lizenzgebühr am objektiven Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung auszurichten (BGH, GRUR 1980, 841, 844 - Tolbutamid), wobei dieser jedoch von Umständen beeinflußt werden kann, die sich aus den Besonderheiten des jeweiligen Verletzungsfalles ergeben (OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 27, 29 - Schadensersatz nach der Lizenzanalogie).

II.

Die Kammer schätzt den angemessenen Lizenzsatz im Streitfall auf 3,25 % der mit den erfindungsgemäßen Lichtbogenöfen erzielten Umsätze. Hierfür sind im wesentlichen folgende Überlegungen maßgeblich:

1.

Vernünftige Vertragsparteien hätten als Bemessungsgrundlage für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr den Pfannenofen gewählt.

a)

Das Klagepatent betrifft keine Reaktanzschleife, sondern einen Lichtbogenofen. Das beruht nicht lediglich auf dem willkürlichen Abstellen auf eine größere Einheit bei der Formulierung des Patentanspruchs, sondern trägt der Bedeutung der erfindungsgemäßen Lehre für die Ausgestaltung des Lichtbogenofens Rechnung.

Im Stand der Technik sind mit Drehstrom betriebene Lichtbogenöfen in der Weise ausgebildet worden, daß die Stromzufuhr zu den Elektroden über Hochstromrohre erfolgte, die isoliert auf die Elektrodentragarme aufgesetzt waren und zwar in sogenannter triangulierter Anordnung, d.h. mit einer größeren Aufbauhöhe auf dem mittleren Tragarm als auf den beiden äußeren. Die triangulierte Anordnung diente dem Reaktanzausgleich. Bei diesem System hatten die Tragarme selbst nur tragende, d.h. mechanische, Funktion und die in Form von Rohren ausgebildeten, auf die Tragarme isoliert aufgesetzten Hochstromleiter nur Stromleitungsfunktion. Der erforderliche Reaktanzausgleich war aber durch die triangulierte Führung der Hochstromleiter zufriedenstellend verwirklicht.

Das Klagepatent befaßt sich mit dem Problem des Reaktanzausgleichs für ein System, bei dem die Stromleitung zu den Elektroden nicht mehr über gegenüber den Tragarmen elektrisch isolierte Hochstromrohre erfolgt, sondern über Kupferplattierungen auf den Tragarmen, d.h. über die Tragarme selbst. Bei einem solchen System werden die mechanische Funktion und die stromleitende Funktion integriert und zusätzliche Hochstromleiter entbehrlich. Dies führt, wie die Klägerin unwidersprochen dargelegt und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, zu konstruktiven und verfahrenstechnischen Vorteilen, insbesondere zu einer wesentlichen Reduzierung der Verlustleistung (1 MW bei Ofenströmen von 60 kA), bedingt aber eine Auseinandersetzung mit dem Problem der Reaktanzasymmetrie.

Das Klagepatent löst dieses Problem dadurch, daß bei koplanarer Anordnung stromleitender Tragarme der mittleren Phase, d.h. dem mittleren Tragarm, eine einzige nahezu geschlossene Reaktanzschleife zugeordnet wird, die die Reaktanzasymmetrie symmetriert.

Der Einsatz stromleitender Tragarme in koplanarer Ausführung unter Verzicht auf die Reaktanzsymmetrierung würde demgegenüber, wie die Klägerin weiterhin dargelegt hat, nicht nur zu einer unsymmetrischen Belastung des Stromversorgungsnetzes führen, sondern zu einem unterschiedlichen Leistungsumsatz der einzelnen Phasen. Die unterschiedlichen Leistungsumsätze, die bis 30 % von der mittleren Phasenleistung abweichen können, haben einen unterschiedlichen Abbrand der Elektroden und eine unterschiedliche thermische Belastung des Ofengefäßes und des Ofendeckels zur Folge. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sind jedoch zur Erzielung eines hohes Wirkungsgrades des Ofens insbesondere eine gleichmäßige Verteilung der Energie im Ofengefäß, d.h. ein gleich langer Lichtbogen an allen Elektroden, eine hohe Energiedichte und ein gleichmäßiger Abbrand von Bedeutung. Eine Reaktanzasymmetrie beeinflußt somit den gesamten Lichtbogenofen und seine Tauglichkeit. Die Reaktanzschleife läßt sich daher nicht als bloßes "Zubehörteil" getrennt von dem Pfannenofen betrachten.

b)

Daß die Beklagte selbst keine Pfannenöfen geliefert hat, sondern nur Tragarme und später Reaktanzschleifen, ist dabei unerheblich. Die Beklagte hat durch die Lieferung der Reaktanzschleifen an der erfindungsgemäßen Ausgestaltung der Lichtbogenöfen mitgewirkt und hat daher für den gesamten, durch die Patentverletzung entstandenen Schaden einzustehen. Sie haftet daher für den Betrag, den vernünftige Parteien für die Herstellung und Lieferung patentgemäßer Lichtbogenöfen vereinbart hätten und damit für die gesamte, nach dem geschützten Gegenstand bemessene Schadensersatzlizenzgebühr.

2.

Von der Beklagten und ( … ) sind zwei patentverletzende Lichtbogenöfen im Inland hergestellt und geliefert worden. Im Fall ( … ) bedarf dies keiner weiteren Begründung. Aber auch im Falle( … ) ist eine patentverletzende Herstellung im Inland gegeben, da der Lichtbogenofen - zunächst ohne Reaktanzschleife nach dem Klagepatent - unstreitig ebenso im Inland hergestellt worden ist wie die Reaktanzschleife, deren Einbau im Ausland lediglich den im Inland in seinen wesentlichen technischen Elementen vorgeprägten Herstellungsvorgang abgeschlossen hat.

Den Verkaufspreis eines Pfannenofens haben die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 1998 mit 2,6 Millionen DM und damit im wesentlichen übereinstimmend mit der Klägerin angegeben.

3.

Der angemessene Lizenzsatz ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten der zu beurteilenden "Verletzerlizenz" mit 3,25 % anzunehmen.

a)

Die Beklagte hat den "Schwerpunkt" der Lizenzsätze für "vergleichbare Patente" mit 2,6 % angegeben und ferner auf die Untersuchung von Groß (BB 1995, 885, 890) verwiesen, der - seinerseits zitierend aus ( … ), Die steuerliche Betriebsprüfung 1991, 73 - für Hüttenwerks- und Industrieanlagen Lizenzsätze von 1 bis 5 % und für Hütteneinrichtungen und Zubehör Lizenzsätze von 2,5 bis 8 % nennt. Volmer/Gaul, ArbEG, 2. Auflage 1983, § 9 Rdnr. 397 führen dieselben Sätze auf. Bei Hellebrand/Kaube, Lizenzsätze für technische Erfindungen, werden ein Lizenzsatz von 1,05 %, bemessen vom Nettoverkaufspreis des Ofens, für eine Kontaktelektrodenanordnung für Lichtbogenschmelzofen (H05B 7/02) und ein Lizenzsatz von 5 %, bezogen auf die Verriegelungseinrichtung, für eine Portalverriegelung für einen Lichtbogenschmelzofen (F27B 14/12) genannt.

Da weder die Klägerin konkrete anderweitige Angaben macht noch das von der Kammer eingeholte Sachverständigengutachten hierzu weiteren Aufschluß gebracht hat, legt die Kammer diese sich von 1 bis 8 % erstreckenden Rahmenwerte zugrunde.

b)

Die Bemessung des Lizenzsatzes für eine gedachte Lizenz am Klagepatent muß einerseits die technischen Vorteile der erfindungsgemäßen Lösung und die Alternativen berücksichtigen, die dem Anlagenbauer im Verletzungszeitraum zur Verfügung standen. Andererseits muß sie berücksichtigen, daß mit dem Pfannenofen bereits eine relativ große Bezugsgröße gewählt worden ist, die zwar, wie ausgeführt, von der Erfindung beeinflußt, aber nicht allein von ihr geprägt wird.

Nach dem gesamten Ergebnis der Verhandlung und der Beweisaufnahme hat dem Fachmann im Verletzungszeitraum für Lichtbogenöfen mit stromführenden Tragarmen keine praktisch relevante Alternative zum Klagepatent zur Verfügung gestanden.

Entschied sich der Anlagenbauer für koplanar angeordnete stromführende Tragarme, war er auf eine Reaktanzschleife nach dem Klagepatent angewiesen. Statt dessen war eine triangulare Anordnung der Tragarme mit höher gesetztem mittleren Tragarm möglich, so daß die drei Tragarme etwa in einem gleichseitigen Dreieck angeordnet waren; es läßt sich jedoch nicht feststellen, daß diese Möglichkeit 1990 praktische Bedeutung erlangt hatte. Erst recht gilt dies für die von den Beklagten erwähnte weitere Möglichkeit, eine Symmetrierung durch Verlängerung des mittleren stromleitenden Tragarms zu erreichen. Rein theoretisch ist schließlich die an die DE-AS 1 204 321 vom 7. Dezember 1961 anknüpfende Überlegung der Beklagten, es sei bekannt gewesen, eine Reaktanzspule mit Eisenkern für die Lösung der Reaktanzproblematik einzusetzen. Daß derartiges im Verletzungszeitraum tatsächlich verwirklicht oder von den Fachleuten auch nur in Erwägung gezogen worden wäre, ist nicht substantiiert dargetan; daß die DE-AS 1 204 321 im Einspruchsverfahren herangezogen worden ist, besagt in diesem Zusammenhang nichts.

Daß die koplanare Anordnung jedenfalls im Verletzungszeitraum die patentgemäße Lösung des Problems der Reaktanzasymmetrie erfordert hat, wird auch dadurch bestätigt, daß in den beiden Verletzungsfällen der Einbau der erfindungsgemäßen Reaktanzschleifen im Wege der Nachrüstung alsbald nach Inbetriebnahme der Lichtbogenöfen mit koplanarer Tragarmanordnung erfolgt ist. Das läßt darauf schließen, daß sich die Reaktanzasymmetrie im praktischen Betrieb tatsächlich als nachteilig erwiesen hat und eine patentfreie anderweitige Lösung nicht zur Verfügung stand. Eine weitere Bestätigung findet diese Annahme in dem Vorbringen der Beklagten zu dem Lieferfall "( … ) ". Denn die Beklagten tragen zu dieser Lieferung vor, sie hätten in einen Lichtbogenofen, den die Klägerin 1991/92 entsprechend der patentgemäßen Lösung mit koplanaren Tragarmen und Reaktanzschleife ausgerüstet habe, 1996 Elektrodentragarme in triangularer Anordnung eingebaut.

Hinsichtlich der - denkbaren - Alternativen zur koplanaren Anordnung weist die Klägerin zu Recht darauf hin, daß es sich bei sämtlichen Lieferfällen in der von den Beklagten als Anlage W 8 vorgelegten Referenzliste der Mannesmann Demag AG bis zum Jahre 1990 um die Lieferung von konventionellen Elektrodentragarmen (( … )) gehandelt hat, d.h. die Öfen sind nach dem Stand der Technik mit nichtstromführenden Tragarmen und auf diesen in triangulierter Anordnung aufgesetzten Hochstromleitern, bei der auf diese Weise die Reaktanzsymmetrie verwirklicht ist, ausgeführt worden. Soweit dem die Beklagten zuletzt als Anlage W 9 eine weitere Referenzliste entgegengehalten haben, von der sie behaupten, daß einzelne Lieferfälle nichttriangulierte stromführende Elektrodentragarme ohne Spule beträfen (wozu die Liste selbst nichts besagt), enthält diese Liste keine Daten (ebenso wie die lediglich mit handschriftlichen Jahresangaben unbekannter Herkunft ergänzte Referenzliste nach Anlage W 3, der erläuternd als Anlage W 4 eine auf das Jahr 1994 datierte Zeichnung beigefügt worden ist) und erlaubt daher keine zeitliche Einordnung der aufgeführten Lieferfälle; auch die vorstehend erwähnte Lieferung "( … ) " stammt erst aus dem Jahre 1996. Schließlich hat auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten bestätigt, daß im Verletzungszeitraum für stromführende Tragarme keine Ausweichlösung zum Klagepatent zur Verfügung stand.

Unter Berücksichtigung dieser technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten schätzt die Kammer die angemessene Lizenzgebühr auf 3 % des Lieferpreises des Pfannenofens.

c)

Diese Lizenzgebühr ist um 0,25 Prozentpunkte auf 3,25 % unter Berücksichtigung des Umstandes zu erhöhen, daß die Beklagte anders als ein vertraglicher Lizenznehmer nicht dem Risiko ausgesetzt war, gegebenenfalls für eine nichtschutzfähige Erfindung Lizenzgebühren zahlen zu müssen. Denn während der vertragliche Lizenznehmer auch bei einem materiell nicht schutzfähigen Lizenzpatent bis zur Nichtigerklärung zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühr verpflichtet bleibt, kann auch der rechtskräftig verurteile Patentverletzer seine Verpflichtung zum Schadensersatz rückwirkend beseitigen, wenn das Patent für nichtig erklärt wird (Kammer, GRUR 1987, 628 - Restitutionsklage). Vertragsparteien, die dem Lizenznehmer eine entsprechende vertragliche Position eingeräumt hätten, hätten diesem Vorteil für den Lizenznehmer und Nachteil für den Lizenzgeber durch eine höhere Lizenzgebühr Rechnung getragen.

d)

Als Bestandteil der angemessenen Lizenzgebühr kommen hinzu Zinsen in Höhe von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank und seit dem 1. Januar 1999 in Höhe von 3,5 % über dem nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Einführung des Euro (BGBl. 1998 I 1242) an die Stelle des Diskontsatzes getretenen, von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Basiszinssatz (st. Rspr., s. nur Kammer, Mitt. 1990, 101 - Dehnungsfugenabdeckprofil; Entscheidungen 1996, 41, 43/44 - Pizzaschachtel; Entscheidungen 1998, 107, 113 - Schaltungsanordnung für ein dynamisches Mikrofon).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 25.11.2011
Az: 4 O 11/96


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