Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 8. Oktober 2010
Aktenzeichen: 18 K 3922/10

(VG Köln: Urteil v. 08.10.2010, Az.: 18 K 3922/10)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Nachdem bei einer Radarkontrolle auf der BAB 544 bei km 1.835 in Fahrtrichtung Aachen am 20.01.2010 um 10.47 Uhr festgestellt worden war, dass das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 000, dessen Halter der Kläger war, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb der geschlossenen Ortschaft um 31 km/h überschritten worden war, versandte die Stadt Aachen unter dem 17.02.2010 an den Kläger, der Rechtsanwalt ist, einen Anhörungsbogen, woraufhin dieser unter dem 23.02.2010 Angaben zu seiner Person machte und weiter ausführte, er habe die Verkehrsordnungswidrigkeit nicht begangen. Er habe das Kraftfahrzeug am Tattag, wie gelegentlich bereits früher, einem langjährigen Mandanten überlassen, dessen Identität er unter Berufung auf die gesetzliche Schweigepflicht nach § 43a BRAO und § 53 StPO nicht offenlegen dürfe. Nach Anforderung eines Passfotos des Klägers, negativ verlaufener Befragung seiner Ehefrau in Amtshilfe durch den Beklagten und persönlicher Vorsprache des Klägers, bei der er seine bisherigen Angaben wiederholte, stellte die Stadt Aachen das Ordnungswidrigkeitenverfahren mangels Täterfeststellung am 06.04.2010 ein.

Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 21.04.2010 zum beabsichtigten Erlass einer Fahrtenbuchauflage an, woraufhin der Kläger seine bisherigen Ausführungen wiederholte, betonte, dass kein Fall des Unvermögens vorliege, weil er sein Kraftfahrzeug kontrolliere und immer genau wisse, wer es fahre, dass er selbst ein Fahrtenbuch mit dem Namen eines seiner Mandanten nicht herausgeben dürfte und es sich hier um einen eine Fahrtenbuchauflage nicht rechtfertigenden Ausnahmefall handele.

Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 09.06.2010 erlegte der Beklagte dem Kläger die Pflicht zum Führen eines Fahrtenbuchs für den Zeitraum von 12 Monaten für das o.g. Kraftfahrzeug auf und drohte für den Fall von Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro an.

Mit der dagegen am 25.06.2010 erhobenen Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen.

Er beantragt,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 09.06.2010 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verteidigt seine Fahrtenbuchauflage.

Das Gericht hat den am 25.06.2010 gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit mittlerweile unanfechtbarem Beschluss vom 12.08.2010 (18 L 899/10) abgelehnt.

Wegen der weiten Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten zu den Aktenzeichen 18 K 3922/10 und 18 L 899/10 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Dass Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten dazu ihr Einverständnis erklärt haben.

Die Klage hat keinen Erfolg, weil der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung und auf die Ausführungen im Beschluss des Einzelrichters vom 12.08.2010 zum Aktenzeichen 18 L 899/10. Dort hat das Gericht u.a. ausgeführt:

"Die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 StVZO für die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, lagen vor. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann die zuständige Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuchs auferlegen, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften der Fahrer nicht festgestellt werden kann. Die Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften besteht darin, dass mit dem Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 000, dessen Halter der Antragsteller war, - unstreitig - am 20.01.2010 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 31 km/h überschritten wurde.

Hier konnte auch nicht im Sinne des § 31a StVZO, nämlich in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren, der Fahrer festgestellt werden, weshalb das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde.

Die Feststellung des Fahrzeugführers ist i.S.d. § 31a StVZO unmöglich, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend (im Regelfall innerhalb von zwei Wochen) von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Ihm obliegt es, die Ermittlungen der Behörde durch Eingrenzungen des möglichen Täterkreises und Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos Zeit raubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist. Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Das ist etwa der Fall, wenn er auf einen erhaltenen Anhörungsbogen nicht reagiert.

Vgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 15.03.2007 a.a.O. m.w.N.

Dabei steht die Ausübung des Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts der Anwendbarkeit des § 31a StVZO nicht entgegen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.12.1981 - 2 BvR 1172/81 - NJW 1982, 568; BVerwG, Beschluss vom 11.08.1999 - 3 B 96.99 -, NZV 2000, 385; OVG NRW, Beschlüsse vom 06.05.2005 - 8 B 434/05 - und vom 04.11.2003 - 8 B 1464/03 -.

Denn die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist eine (präventive) Maßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs, die gewährleistet, dass künftig die Feststellung eines Fahrers nach einer Verkehrszuwiderhandlung ohne Schwierigkeiten möglich ist.

OVG NRW, Beschluss vom 04.11.2003 a.a.O.

Eine Umgehung oder Aushöhlung des Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts liegt darin nicht; es bleibt vielmehr dabei, dass im aktuellen (repressiven) Ordnungswidrigkeitenverfahren dieses Recht respektiert wird.

OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2008 - 8 B 491/08 -, Juris; OVG MP, Beschluss vom 26.05.2008 - 1 L 103/08 -, Juris; VG Saarland, Urteil vom 02.04.2008 - 10 K 323/07 -, Juris (jeweils m.w.N. aus der verfassungsrechtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung).

Nichts anderes gilt bezüglich eines berufsbedingten Zeugnisverweigerungsrechts i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO. Darüber hinaus erstreckt sich dieses Zeugnisverweigerungsrecht weder auf den Umstand der Óberlassung des privaten Kraftfahrzeugs des als Rechtsanwalt tätigen Antragstellers zur Nutzung durch einen Dritten noch auf den Namen des Fahrzeugführers, weil diese Umstände dem Antragsteller nicht, wie es § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO verlangt, "in Ausübung" seiner anwaltlichen Tätigkeit bekannt wurden, sondern mit dieser allenfalls mittelbar in Zusammenhang standen,

vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Meyer-Goßner/Cierniak, Strafprozessordnung, Gerichtsverfassungsgesetz, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, Kommentar, 52. Aufl. (2009), § 53 Rdnr. 7,

und deshalb der privaten Sphäre des Antragstellers zuzurechnen sind.

Hier kann offen bleiben, ob eine Unterscheidung zwischen einem Recht zur Zeugnisverweigerung und einer Pflicht zur Verschwiegenheit im Zusammenhang mit § 31a StVZO rechtlich relevant ist und ob gegebenenfalls im Fall einer Pflicht zur Verschwiegenheit § 31a StVZO nicht anwendbar ist. Soweit der Antragsteller sich diesbezüglich auf § 43a Abs. 2 BRAO beruft, kann dies seinem Antrag nämlich ebenso wenig zum Erfolg verhelfen. Nach dieser Vorschrift ist der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet (Satz 1) und bezieht diese Pflicht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist (Satz 2). Hier gelten indes Erläuterungen zu § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO entsprechend. Denn die Óberlassung des privaten Kraftfahrzeugs durch den Antragsteller an einen Dritten erfolgte nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem vom Antragsteller geltend gemachten Mandat und mit der Ausübung seines Berufs und wurde ihm deshalb bloß anlässlich seiner Berufsausübung bekannt. Das reicht für die Bejahung der Voraussetzungen des § 43a Abs. 2 BRAO nicht.

Vgl. Eylmann in: Henssler/Prütting (Hrsg.), Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 2. Aufl. (2004), § 43a BRAO Rdnr. 41.; Feurich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 5. Aufl. (2000), § 43a BRAO Rdnr. 17.

Denn der Grund für die Regelung des § 43a BRAO liegt darin, dass der Rechtsanwalt seine auch im Allgemeininteresse liegende Tätigkeit als berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten nur wirkungsvoll wahrnehmen kann, wenn der jeweilige Mandant ihm Vertrauen schenkt.

Vgl. Feurich/Braun a.a.O., § 43a BRAO Rdnr. 12.

Zu dieser vertrauensbedürftigen Tätigkeit eines Rechtsanwalts gehört aber nicht das Ausleihen seines privaten Kraftfahrzeugs. Bei der Verwertung seines danach privaten Wissens ist der Rechtsanwalt grundsätzlich frei.

Vgl. Eylmann a.a.O., § 43a BRAO Rdnr. 42; Feurich/Braun a.a.O., § 43a BRAO Rdnr. 18.

Entsprechendes gilt für § 2 BORA.

Vgl. Eylmann a.a.O., § 2 BORA Rdnr. 1; Feurich/Braun a.a.O., § 2 BORA Rdnr. 1.

Zwar fällt bereits die Tatsache, dass überhaupt jemand einen Rechtsanwalt konsultiert hat, unter die Schweigepflicht,

vgl. Eylmann a.a.O., § 43a BRAO Rdnr. 38,

und muss der Rechtsanwalt gemäß § 43a Abs. 2 BRAO schweigen, wenn die privaten und beruflichen Interessen untrennbar verwoben sind.

Vgl. Eylmann a.a.O., § 43a BRAO Rdnr. 42 m.w.N. aus der Rspr.

Der Umstand, dass ein Dritter ein privates Kraftfahrzeug eines Rechtsanwalts führt oder geführt hat, besagt indes nichts darüber, ob ein Mandatsverhältnis besteht oder bestanden hat. Diese Verknüpfung hat der Antragsteller erst mit seiner entsprechenden Mitteilung selbst hergestellt.

Einen Hinweis durch die Behörden darauf, dass auch bei Ausübung eines Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrechts eine mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers vorliegt, verlangt § 31a Abs. 1 StVZO nicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.05.2005 a.a.O.

Nach diesen Maßstäben ist ein Ermittlungsdefizit der Behörde, das ursächlich dafür gewesen ist, dass der Fahrer nicht ermittelt werden konnte, nicht erkennbar. Die Óberschreitung der Zweiwochenfrist ist rechtlich unerheblich, weil der Antragsteller von vornherein nicht bereit war, an der Aufklärung der Ordnungswidrigkeit mitzuwirken, indem er sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht und eine Verschwiegenheitspflicht berufen hat. Die Behörde hat gleichwohl Ermittlungen angestellt, indem der Außendienst des Antragsgegners tätig geworden ist, dessen Ermittlungen am 11., 16. und 18.03.2010 aber keine Klärung der Person des Fahrers erbrachten. Die bei der Personalausweisbehörde angeforderte Vergleichsfotografie erbrachte ebenfalls keine Klarheit. Mehr kann von der Behörde nicht verlangt werden.

Das dem Antragsgegner eröffnete und von ihm ausweislich der Begründung der angefochtenen Verfügung erkannte Entschließungs- und Ausübungsermessen hat er frei von Rechtsfehlern ausgeübt. Die angefochtene Ordnungsverfügung verletzt insbesondere nicht den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Es ist selbst bei einem erstmaligen Verkehrsverstoß nicht unverhältnismäßig, das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten aufzugeben. Das Gewicht einer Verkehrszuwiderhandlung kann anhand des Punktsystems der Anlage 13 zu § 40 FeV bemessen werden. Denn die Zielrichtung des Systems deckt sich mit dem Normzweck des § 31a StVZO, den Gefahren zu begegnen, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen. Schon die mit einem Punkt zu erfassenden Ordnungswidrigkeiten rechtfertigen daher eine Fahrtenbuchauflage regelmäßig bereits bei erstmaliger Feststellung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29.04.1999 - 8 A 699/97 -, NZV 1999, 439.

Die hier in Rede stehende Óberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb einer geschlossenen Ortslage um 31 km/h wäre nach Ziffer 5.4 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit drei Punkten in das Verkehrszentralregister einzutragen gewesen. Die Ordnungswidrigkeit ist deshalb von so erheblichem Gewicht, dass eine Fahrtenbuchauflage von zwölf Monaten gerechtfertigt ist. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass noch besondere Umstände wie z.B. eine unklare Verkehrslage oder eine konkrete Gefährdung hinzutreten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 09.11.2006 - 8 B 2172/06 - m.w.N.

Die Fahrtenbuchauflage verstößt auch im Óbrigen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Fahrtenbuch keine Strafe darstellt, sondern nur im Interesse der Verkehrssicherheit sicherstellen soll, dass die Ermittlung des Fahrers bei zukünftigen Verstoßen ohne weiteres möglich ist und nicht noch einmal an der mangelnden Mitwirkung des Halters scheitert. Entgegen der Meinung des Antragstellers ist es unerheblich, ob er jederzeit weiß, wer sein Kraftfahrzeug fährt. Die Fahrtenbuchauflage kommt nicht lediglich bei Unvermögen des Kraftfahrzeughalters, den jeweiligen Führer zu benennen, in Betracht, wie bereits der umfangreichen Rechtsprechung zur Problematik von Auskunfts- und Zeugnisverweigerungsrechten zu entnehmen ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Fahrtenbuchauflage auch nicht deshalb ungeeignet, weil er die Namen seiner Mandanten schwärzen müsste. Das trifft bereits deshalb nicht zu, weil aus dem Namen der Kraftfahrzeugführer nicht ersichtlich ist, ob sie Mandanten des Antragstellers sind; die Beziehung der Kraftfahrzeugführer zum Kraftfahrzeughalter ist im Fahrtenbuch nicht einzutragen. Daraus folgt zugleich, dass dem Antragsteller auch im Hinblick auf § 43a Abs. 2 BRAO nichts rechtlich Unmögliches abverlangt wird.

Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung erfolgte Erstreckung der Fahrtenbuchauflage auf jedes eventuelle Ersatzfahrzeug für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen BN-00 000 setzt in nicht zu beanstandender Weise die der Behörde durch § 31a Abs. 1 Satz 2 StVZO eingeräumte Möglichkeit um. Die in der Ordnungsverfügung angeordnete Aufbewahrungspflicht bis zum sechsten Monat nach Ablauf der Fahrtenbuchauflage beruht auf § 31a Abs. 3 StVZO. Die in der Ordnungsverfügung enthaltenen konkreten Anordnungen zum Führen des Fahrtenbuchs ergeben sich aus § 31a Abs. 2 StVZO.

...

Die in der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung eines Zwangsgelds für den Fall, dass das Fahrtenbuch nicht oder nicht ordnungsgemäß geführt oder nicht auf Verlangen vorgelegt wird, in Höhe von 200,00 EUR beruht auf §§ 55 Abs. 1, 56 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 , 63 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 und 6 VwVfG NRW und beachtet dem Grunde und der Höhe nach den in § 58 Abs. 1 und 2 VwVfG NRW konkretisierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz."

Da der Kläger dazu nichts Neues vorgetragen hat, wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen im Beschluss vom 12.08.2010 verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.






VG Köln:
Urteil v. 08.10.2010
Az: 18 K 3922/10


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