Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:
Beschluss vom 16. Juli 2014
Aktenzeichen: OVG 3 K 33.14

(OVG Berlin-Brandenburg: Beschluss v. 16.07.2014, Az.: OVG 3 K 33.14)

Tenor

Die Beschwerde der Erinnerungsführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Mai 2011, mit dem dieses über die Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung, §§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2010 entschieden hat, ist nicht begründet.

Ohne Erfolg wendet sich die Erinnerungsführerin gegen die von der Urkundsbeamtin vorgenommene Anrechnung der Geschäftsgebühr aus dem Widerspruchsverfahren gemäß § 2 Abs. 2 RVG i.V.m. Nr. 2301 (nicht Nr. 2300) der Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis - VV RVG) auf die Verfahrensgebühr in dem gerichtlichen Verfahren nach Nr. 3100 VV RVG. Die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, erfolgt nach der Anrechnungsbestimmung in Teil 3, Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG (in der bis zur Änderung durch Art. 8 Abs. 2 Nr. 26 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013, BGBl. I S. 2586, geltenden Fassung), wenn die Geschäftsgebühr wegen €desselben Gegenstands€ entstanden ist. Dies setzt voraus, dass der Streitgegenstand des vorprozessualen Verfahrens mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens identisch ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2013 - OVG 1 K 55.10 -, juris, Rn. 3; HessVGH, Beschluss vom 28. Januar 2009 - 6 E 2458/08 -, juris, Rn. 18 ff.; HambOVG, Beschluss vom 27. März 2009 - 2 So 201/08 -, juris, Rn. 4 f.; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. April 2008 - 2 OA 128/08 -, juris, Rn. 14). Das ist vorliegend der Fall. Streitgegenstand des Widerspruchsverfahrens wie auch des anschließenden Klageverfahrens war die von der Erinnerungsführerin begehrte Aufhebung des Bescheids vom 14. Juni 2007, mit dem der Klägerin eine Tätigkeit im Unternehmen D€ zugewiesen wurde. Die daher nach der Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG vorzunehmende Anrechnung verstößt - anders als die Erinnerungsführerin meint - auch nicht gegen § 17 Nr. 1 RVG. Zwar handelt es sich nach dieser Bestimmung bei der Vertretung der Klägerin (u.a.) im Widerspruchsverfahren und im gerichtlichen Verfahren um verschiedene Angelegenheiten. Die Vorbemerkung 3 Absatz 4 Satz 1 VV RVG stellt jedoch nicht darauf ab, ob es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 16 RVG oder verschiedene Angelegenheiten im Sinne von § 17 RVG handelt, sondern darauf, ob Widerspruchs- und Gerichtsverfahren denselben Gegenstand haben (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 8. Oktober 2012 - 5 E 42/12 -, juris, Rn. 2). Dies ist hier, wie ausgeführt, der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass eine Erledigungsgebühr gemäß Nr. 1002 VV RVG nicht festzusetzen war. Diese Gebühr entsteht, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungakts durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt. Hierfür bedarf es einer anwaltlichen Mitwirkung, die über das hinausgeht, was von dem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung zu erwarten ist, und durch die bis dahin entstandenen Gebühren noch nicht als abgegolten angesehen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2010 - OVG 1 K 38.10 -, juris, Rn. 2, m. w. Nachw.; zur früheren entsprechenden Vorschrift des § 24 BRAGO s. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1985 - 8 C 68.83 -, juris, Rn. 9). Nach diesen Maßstäben ist vorliegend keine Erledigungsgebühr nach Nr. 1002 VV RVG entstanden. Die Erledigung des Ausgangsrechtsstreits ist dadurch eingetreten, dass die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 9. März 2009 - rückwirkend zum 26. Januar 2009 - an die B€ abgeordnet hat. Damit endete ausweislich des Bescheids die im Ausgangsverfahren angefochtene Zuweisung der Klägerin an die D€. Dies teilte die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin dem Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 22. April 2010 unter Hinweis darauf mit, dass ihre Mandantin sie über diese Abordnung informiert habe. Mit Schriftsatz vom 21. Mai 2010 übermittelte sie den Abordnungsbescheid und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Hiernach ist nichts dafür ersichtlich, dass die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsführerin in besonderer, zur Entstehung der Erledigungsgebühr führender Weise auf den Eintritt des erledigenden Ereignisses - der Abordnung - hingewirkt oder sonst daran mitgewirkt hätte. Dies macht die Erinnerungsführerin im Übrigen selbst nicht geltend. Sie trägt vielmehr vor, es seien €über den Fortgang des Rechtsstreits € mit der Klägerin mehrmals, so u.a. am 3€ und 1€ Absprachen getroffen€ worden; schlussendlich sei Erledigung eingetreten, weil die Klägerin €zufrieden gestellt war, € also die Sache als erledigt betrachtete€. Ein besonderes Bemühen der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsführerin um eine außergerichtliche Einigung oder ein erheblicher Beitrag zu dieser lässt sich dem nicht entnehmen. Die - nicht genauer geschilderten - €Absprachen€ gingen, selbst wenn man unterstellt, dass die Prozessbevollmächtigte Überzeugungsarbeit habe leisten müssen, um das Einverständnis der Klägerin mit der Erledigungserklärung zu erlangen, nicht über das hinaus, was von einem Anwalt allgemein im Rahmen seiner Bevollmächtigung erwartet werden durfte (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. November 2010 - OVG 1 K 231.09 -, juris, Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 27. Juli 2010 - 7 C 10.1428 -, juris, Rn. 12; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 18. April 2007 - 8 E 10310/07 -, juris, Rn. 10).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil hierfür eine Festgebühr vorgesehen ist, vgl. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






OVG Berlin-Brandenburg:
Beschluss v. 16.07.2014
Az: OVG 3 K 33.14


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