Verwaltungsgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 19. März 2008
Aktenzeichen: 7 E 4067/06

(VG Frankfurt am Main: Urteil v. 19.03.2008, Az.: 7 E 4067/06)

Auch kein Anspruch auf teilweisen Informationszugang, wenn die Preisgabe einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, mit Ausnahmeder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung inHöhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagtevor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber von Genussscheinen der A AG, im Folgenden - A - , die er am 28.8.2005 zu einem Nominalwert von DM 5.000,-- erworben hat. Die A ist eine international tätige Immobilien- und Pfandbriefbank, die gewerbliche und wohnwirtschaftliche Immobilienprojekte finanziert. Die A firmiert nunmehr unter B Bank AG, im Folgenden Beigeladene.

Mit einer ad hoc-Mitteilung vom 02.01.2006 teilte die A der Öffentlichkeit mit, dass sie für das Geschäftsjahr 2005 ein negatives Jahresergebnis erwartet, welches sich nach vorläufigen Schätzungen der Bank in einer Größenordnung zwischen 1,1 und 1,3 Milliarden Euro bewegt. Wörtlich heißt es: €Hintergrund sind die abschließende Realisierung von Verlusten aus belasteten Zinspositionen und die Neubewertung der Kreditbestände im Zuge einer umfassenden Restrukturierung und Neupositionierung der Bank nach der nunmehr abgeschlossenen Übernahme durch den amerikanischen Finanzinvestor L.€

Am 23.2.2006 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten bei der Beklagten gemäß §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 IFG Einsicht in die bei der Beklagten geführten amtlichen A-Akten.

Nach Konkretisierung seines Antrages auf Akteneinsicht mit Schreiben vom 29.03.2006 (Bl. 24 bis 26 der Behördenakte I) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.05.2006 den Antrag auf Akteneinsicht nach dem IFG ab. Hinsichtlich der Begründung des Bescheides wird auf Bl. 45 bis 54 der Behördenakte Band I verwiesen. Den hiergegen am 08.06.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchs- und Gebührenbescheid vom 18.09.2006 zurück. Zur Begründung dieses Bescheides wird auf Bl. 87 bis 109 der Behördenakten Band II verwiesen.

Mit am 04.10.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass ein Ausnahmetatbestand nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreditwesengesetz - KWG -, welcher die Versagung der Akteneinsicht ermögliche, nicht vorliegen. Die Befugnis zur Weitergabe von Informationen durch zur Geheimhaltung verpflichtete Personen könne statthaft sein, wenn höherrangige Interessen dies gebieten. Zudem ziele das Informationsbegehren des Klägers nicht auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse ab, da die begehrten Informationen schon Gegenstand einer Gerichtsverhandlung und Presseberichterstattung gewesen seien.

Auch das Bankgeheimnis könne nicht als Grundlage dafür herangezogen werden, um eigene Pflichtverletzungen zu kaschieren. So weisen die Unternehmens- und Marktdaten soweit sich solche in den Unterlagen befinden sollten, keine Wettbewerbsrelevanz auf. Sie spiegelten lediglich eine rechtswidrige Praxis unter Verstoß gegen das Hypothekenbankengesetz wieder. Sie seien deshalb nicht schützenswert.

Der Kläger sei auch bereit, sich einer Verschwiegenheitsvereinbarung zu unterwerfen, für die nach dem Verpflichtungsgesetz eine gesetzliche Grundlage bestehe.

Der Anspruch auf zumindest teilweisen Informationszugang sei auch nicht aufgrund des damit verbundenen Verwaltungsaufwands nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ausgeschlossen. Der Beklagten sei es möglich, wo es angemessen und erforderlich sei, Zusammenfassungen zu erstellen. Zudem könnten die Informationen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG auch in sonstiger Weise erteilt werden.

Der Kläger beantragt,

1. den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichtet, Akteneinsicht in folgende Unterlagen zu gewähren:2. a) alle internen Stellungnahmen, Berichte, Korrespondenz etc. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu den Jahresabschlüssen und den Zinsverlustgeschäften der A AG (A) ab dem Geschäftsjahr 2001;b) alle Unterlagen, Absprachen, Verträge, Aktennotizen, Schreiben, die zwischen der BaFin und den Hauptaktionären der A nach Bekanntwerden der Zinsspekulationsgeschäfte geführt oder vereinbart wurden;c) alle Abstimmungen, Anweisungen, Absprachen, Vereinbarungen, Aktennotizen, Schreiben zwischen der BaFin einerseits und dem Vorstand sowie dem Aufsichtsrat der A andererseits nach Bekanntwerden der Zinsspekulationsgeschäfte. Dazu gehören auch Weisungen der BaFin zur Abberufung von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern;d) alle Abstimmungen, Absprachen, Vereinbarungen, Schreiben zwischen der BaFin und den Wirtschaftsprüfern der A nach Bekanntwerden der Zinsspekulationsgeschäfte;e) sämtliche Sanierungsvorhaben der BaFin für die Sanierung der A und sämtliche in diesem Zusammenhang getroffenen Absprachen, Vereinbarungen, Abstimmungen zwischen der BaFin und den Hauptaktionären beziehungsweise den Organen der A nach Bekanntwerden der Zinsspekulationsgeschäfte.Hilfsweise

3. den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in die in Antrag 1 bezeichneten Dokumente ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen Einsicht zu gewähren.4. Äußerst hilfsweise5. den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den Inhalt der in Antrag 1 bezeichneten Dokumente soweit Einsicht zu gewähren, dass eine Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht stattfindet, und im Übrigen Auskunft zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht bestehe, da nach § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG der Zugang zu den begehrten Informationen ausgeschlossen sei. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG sei ein gesetzlich fixiertes besonderes Amtsgeheimnis i. S. d. § 3 Nr. 4 IFG. Sämtliche vom Kläger begehrten Informationen seien Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder aus anderen Gründen geheimhaltungsbedürftig.

Auch hinsichtlich der Wirtschaftsprüfer sei § 9 KWG eröffnet, da die diesbezüglichen Informationen überwiegend Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse beinhalteten. Im Übrigen stünde eine Informationsweitergabe im Widerspruch zum Berufsgeheimnis der Wirtschaftsprüfer. Auch sämtliche Sanierungsvorhaben unterfielen den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.

Eine Ausnahme nach § 9 Abs. 1 Satz 4 KWG, wonach die Beklagte geschützte Informationen an die dort genannten Stellen zur Erfüllung deren Aufgaben weitergeben könne, liege nicht vor. Der Kläger erfülle keine im öffentlichen Interesse stehende anerkannte Aufgabe, vergleichbar einem Insolvenzverwalter oder Abschlussprüfer. Die geschützten Informationen benötige er allein zur Wahrung persönlicher Rechtspositionen.

Die Schutzbedürftigkeit von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen entfalle auch nicht dadurch, wenn sich das Unternehmen A, bzw. dessen Organe in irgendeiner Form rechtswidrig verhalten haben sollten. Das Offenbaren von Informationen aus Sanktionsgründen sei gesetzlich nicht vorgesehen.

Soweit der Kläger den Zugang zu den begehrten Informationen gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG in dem Umfang begehrt, wie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht betroffen seien, bezieht sich die Beklagte auf ihre Begründung im Widerspruchsbescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass es mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden sei, die geschützten von den ungeschützten Informationen zu trennen. Darüber hinaus sei ein Nutzen allgemeiner Information für den Kläger nicht ersichtlich. Denn der Kläger wolle gegen ihn gerichtete Ausgleichsansprüche der A abwehren und ggf. Schadensersatzforderungen gegenüber der A durchsetzen. Hierzu beträgt er u. a. detaillierte Informationen über die von der A getätigten Zinsabsicherungsgeschäfte und deren möglichen Spekulationscharakter zu benötigen. Diese Informationen seien jedoch durch § 3 IFG vom Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen. Allgemeine Informationen, soweit es solche in den Akten der Beklagten gebe, hülfen dem Kläger bei der Verfolgung seiner Ziele hingegen nicht weiter. Damit sei angesichts des enormen Verwaltungsaufwandes, den eine Sichtung und Präparierung der Akten verursache und des nicht erkennbaren Nutzens für den Kläger auch der Zugang zu den nicht geheimhaltungsbedürftigen Informationen ausgeschlossen.

Nach Auffassung der Beklagten bestehe ebenfalls kein Recht auf teilweiser Informationszugang gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG, da es sich ganz überwiegend um geheimhaltungsbedürftige Informationen handele. Das Vorhandensein von Informationen in den Akten der Beklagten, die nicht der Verschwiegenheit unterlägen und zugleich vom Begehren des Klägers und dessen Absichten umfasst seien, seien nicht ersichtlich. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diejenigen Informationen, zu denen ein Zugang eröffnet werde, keine Rückschlüsse auf geschützte Informationen zuließen. Das Recht auf Informationszugang reduziere sich so auf wenige allgemeine Schriftstücke, die für die Ziele des Klägers ohne Bedeutung seien. Darüber hinaus würde das Auffinden und Isolieren dieser Informationen einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten.

Die mit Beschluss vom 30.01.2008 dem Rechtsstreit beigeladene B Bank AG hat keinen Antrag gestellt.

Sie trägt vor, dass das begehrte Informationsverlangen allein wirtschaftlichen Eigeninteressen des Klägers zur Förderung eines Schadenersatzprozesses diene. So sei derzeit eine Klage des Klägers auf Ersatz eines Schadens in Höhe von 2.622,91 € nebst Zinsen gegen die Beigeladene vor dem Landgericht Frankfurt am Main unter dem Aktenzeichen 2 - 21 0 513/06 anhängig.

Entgegen des Angebotes der Klägerseite auf vertrauliche Behandlung sei seitens des Klägervertreters beabsichtigt, die Informationen auch in Prozessen fremder Kläger, die mit dem Prozess des Klägers nichts zu tun haben, zu verwenden. Vor dem Hintergrund der bisherigen Pressemitteilungen der Klägervertreter (ARGE-A) sei zu erwarten, dass eine Einsichtnahme in Unterlagen der Beklagten von den Klägervertretern öffentlichkeitswirksam und ohne Rücksicht auf schützenswerte Belange der Beigeladenen verwendet werde und der Beigeladenen dadurch erhebliche Nachteile in ihrer wirtschaftlichen Betätigung entstünden.

Soweit der Kläger einen Prozess der Beigeladenen gegen ihre ehemaligen Vorstände anspreche, sei festzuhalten, dass ein pflichtwidriges Verhalten der ehemaligen Vorstände bislang nicht endgültig festgestellt sei. Das Landgericht Frankfurt am Main habe eine Pflichtwidrigkeit in erster Instanz ausdrücklich verneint - Aktenzeichen: 3 - 09 0 143/04 - . Das OLG Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 5 U 29/06 - habe in der Berufung diese Frage bisher ausdrücklich offen gelassen. Der Berufungsprozess sei bei dem OLG Frankfurt am Main noch anhängig. Soweit der Kläger vortrage, dass die Kernaussagen der begehrten Unterlagen Gegenstand einer mündlichen Verhandlung vor dem OLG Frankfurt am Main gewesen sein sollen (Schriftsatz des Klägers vom 18.06.2007, S. 9), sei dies falsch. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sei lediglich der dem Kläger aufgrund seiner zwischenzeitlichen Akteneinsicht in die Prozessakten bekannte Prozessstoff. Das vorliegende Informationsbegehren des Klägers gehe hierüber weit hinaus. Der Kläger verschweige, dass er aufgrund der Akteneinsicht in die Prozessakten beim OLG Frankfurt am Main voll umfänglich über die Informationen im Zusammenhang mit etwaigen Pflichtverletzungen ehemaliger Vorstände der Beigeladenen verfüge. Er kenne u.a. die von der Beklagten beauftragten Sonderprüfungsgutachten gem. § 44 KWG vom 08.05.2003 und 15.08.2002 sowie Gutachten der Wirtschaftsprüfergesellschaft PWC vom 08.05.2003 und vom 24.06.2004. Der Kläger kenne auch das Schreiben der Beklagten vom 07.08.2003 zur Anhörung im Rahmen beabsichtigter Abberufungsverlangen von Geschäftsleitern der Beigeladenen. Dem Kläger seien ferner die Prüfungsberichte des Abschlussprüfers zu den Jahresabschlüssen der Beigeladenen zum 31.12.2001 und 31.12.2002 bekannt. Gleiches gelte für das Protokoll des Abschlussgesprächs über den Jahresabschluss 2001 am 31.03.2002 sowie Aktionärsvereinbarungen vom 04./05.04.2002, 14./18./20.03.2003, 21.03.2003 und 21./24.03.2003 zur Absicherung von Zinsrisiken bzw. Bildung von Reserven. Weiter kenne der Kläger ein Gesprächsprotokoll zwischen der Beklagten, der Bundesbank und einem damaligen Hauptaktionär der Beigeladenen vom 09.09.2002. Des Weiteren kenne der Kläger die Berichte des hiermit im Zusammenhang stehenden Risikoreportings der Beigeladenen, Beschlüsse des Dispositions- und Marktrisikokomitees sowie Protokolle der Gremiensitzungen der Beigeladenen.

Der Kläger habe selbst ausgeführt, dass diese Informationen im Rahmen des Schadenersatzprozesses öffentlich gemacht worden seien. Im Umfang dieses Prozessstoffes sei ein Auskunftsverlangen nach dem IFG gegen die Beklagte jedenfalls hier rechtsmissbräuchlich, da der Kläger den Prozessstoff kenne. Der Beklagten sei es nicht zuzumuten, sich - soweit dies überhaupt möglich ist - um die Kenntnis der Prozessakten zu bemühen, den umfangreichen Prozessstoff zu sichten und sodann hierauf gestützt Auskunft über Umstände zu erteilen, die der Kläger ohnehin kenne.

Soweit der Kläger Informationen über nicht öffentliche Unterlagen zu den Jahresabschlüssen, etwaigen Verlusten, Zinsspekulationsgeschäften und Sanierungsmaßnahmen verlange, seien diese Geschäftsgeheimnisse. Allein die Tatsache, dass die Beigeladene aufsichtsrechtlich zur Vorlage von Unterlagen bei der Beklagten verpflichtet sei oder diese freiwillig vorlege, führe nicht zu deren Offenkundigkeit bzw. den Verlust des Geheimhaltungsinteresses. Die gesetzlichen Beschränkungen der Veröffentlichungspflicht im HGB und im WpHG würden leerlaufen, wenn sie über § 1 IFG umgangen werden könnten.

Angaben über wirtschaftliche Verhältnisse bzw. über Sanierungsmaßnahmen hätten angesichts noch umlaufender Genussscheine und anhängiger Prozesse außer für Genussscheingläubiger weiterhin erhebliche Bedeutung für Spekulanten, Prozessparteien und Wettbewerber. Die Beigeladene habe deshalb ein berechtigtes Interesse, dass diese Informationen nicht öffentlich verbreitet werden.

Die Beigeladene habe keine Einwilligung bezüglich des Informationszugangs erteilt.

Die Beigeladene habe ihr Geheimhaltungsinteresse auch nicht durch die Behauptung eines etwaigen rechtswidrigen Verhaltens ihrer ehemaligen Vorstände verloren. Zum einen sei diese Frage offen, zum anderen berühre sie nur das Verhältnis der Gesellschaft zu ihren früheren Vorständen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (vier Bände) und der Behördenakten (zwei Bände) verwiesen, die vorgelegen haben, und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

Gründe

Die Klage ist zulässig.

Sie ist gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes vom 5.9.2005 (BGBl. I S. 2722; - Informationsfreiheitsgesetz € IFG -) in statthafter Weise als Verpflichtungsklage erhoben worden. Das nach § 9 Abs. 4 S. 2 IFG zwingend vorgesehene Vorverfahren entsprechend den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung wurde durchgeführt. Die Klageerhebung erfolgte innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 18.09.2006 (§ 74 VwGO).

Die Klage ist aber unbegründet.

Dem Kläger steht kein Rechtsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG zu. Nach dieser Vorschrift hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Dieser Anspruch ist voraussetzungslos (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Deutscher Bundestag, Drucksache 15/4493 vom 14.12.2004, S.7 zu § 1 Abs. 1; Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern zum Informationsfreiheitsgesetz vom 21.11.2005 - V 5a € 130250 -, GMBl. 2005 S. 1346; Scheel, in: Berger/Roth/Scheel, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 4 ff.;). Insbesondere besteht dieser, ohne dass € wie z.B. von § 29 Abs. 1 VwVfG für die Akteneinsicht bei Behörden gefordert € ein rechtliches oder berechtigtes Interesse geltend zu machen ist (BT-Drucksache 15/4493, S. 6 zur Zielsetzung des Gesetzes).

Dieser Zugangsanspruch zu amtlichen Informationen umfasst gemäß § 2 Nr. 1 IFG €jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung€. Lediglich Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, werden dieser Norm zufolge nicht von dem Zugangsanspruch erfasst.

Der dem Grunde nach voraussetzungslose Informationszugangsanspruch besteht jedoch nicht, wenn es zum Schutz besonderer öffentlicher Belange erforderlich ist, diesen zurücktreten zu lassen (vgl. dazu auch Rossi, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 1 Rdnr. 27). In § 3 IFG sind bestimmte Fallkonstellationen geregelt, in denen der Informationszugang von einer Behörde des Bundes oder einer mit der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben betrauten anderen Stelle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 3 IFG) verweigert werden darf. Weitere Ausnahmevorschriften enthalten die §§ 4 bis 6 IFG.

§ 3 IFG regelt Ausnahmen vom Zugang zu Informationen. Diese Vorschrift ist eng auszulegen und zudem obliegt es der um Information ersuchten Behörde darzulegen, aus welchen Gründen ausnahmsweise der Informationszugang zu verwehren ist (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 9 linke Spalte; Roth, in Berger u.a., § 3 Rdnr. 17; Rossi, § 3 Rdnr. 2; Jastrow/Schlatmann, Informationsfreiheitsgesetz, 2006, § 3 Rdnr. 4). Allerdings ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass es denkgesetzlich nicht zwingend geboten ist, das Vorliegen einer Ausnahme von der Regel nach rein quantitativen Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hat in jedem Einzelfall eine qualitative Betrachtung zu erfolgen, die es nicht von vornherein ausschließt, dass sogar in der Mehrzahl der Fälle eine Ausnahme von der Regel in Betracht kommen kann (vgl. zur vergleichbaren Problematik im Ausländerrecht BVerwG, Urt. v. 23.102007 € 1 C 10/07, NVwZ 2008, 326 Rdnr. 26).

Die Beklagte hat sich vorliegend zu Recht auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG gestützt. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt.

Im vorliegenden Verfahren beruft sich die Beklagte auf § 9 Abs. 1 KWG. Nach dieser Vorschrift dürfen die bei der Beklagten Beschäftigten und die nach § 4 Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz beauftragten Personen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Institutes oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist (S. 1). Nach Satz 4 dieser Vorschrift liegt ein unbefugtes Offenbaren oder Verwerten i. S. des Satzes 1 insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben werden an Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständige Gerichte (Nr. 1), an kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der Überwachung von Instituten, Investmentgesellschaften, Finanzunternehmen, Versicherungsunternehmen, der Finanzmärkte oder des Zahlungsverkehrs betraute Stellen sowie von diesen beauftragten Personen (Nr. 2), mit der Liquidation oder dem Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Institutes befasste Stellen (Nr. 3), an mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung von Instituten oder Finanzunternehmen betraute Personen sowie Stellen, welche die vorgenannten Personen beaufsichtigen (Nr. 4), an eine Einlagensicherungseinrichtung oder Anlegerentschädigungseinrichtung (Nr. 5), an Wertpapier- oder Terminbörsen (Nr. 6) sowie an Zentralnotenbanken (Nr. 7), soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Die in § 9 Abs. 1 KWG geregelte Verschwiegenheitspflicht richtet sich nicht nur an die bei der Beklagten beschäftigten natürlichen oder an die von ihr beauftragten Personen. Vielmehr entspricht es Sinn und Zweck dieser Regelung, dass sich die Verschwiegenheitspflicht auch an die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22.4.2002, BGBl. I S. 1310) selbst richtet. Denn es ist nicht nachvollziehbar, warum Bedienstete der genannten Verschwiegenheitspflicht unterliegen sollen, nicht aber die Behörde selbst Sinn und Zweck der Regelung gebieten dieses Verständnis (vgl. RegBegr. zur 4 KWG-Novelle, BT-Drs 12/3377 betreffend § 8 Abs. 1 KWG a. F. (€Schweigepflicht für Personen und Stellen€); Bähre/Schneider, KWG, § 9 Anmerkung 2; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rdnr. 6, 8, 25; a. A.: Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, § 9 Rdnr. 1, 18 mit Hinweis auf § 30 VwVfG).

Bestätigt wird dies durch die Regelungen über die Aufgaben und die Zusammenarbeit nach § 4 Abs. 2 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz, wonach die Beklagte (und nicht die bei ihr beschäftigten Personen) mit anderen Stellen im In- und Ausland nach Maßgabe der in § 4 Abs. 1 FindAG genannten Gesetze und Bestimmungen zusammenarbeitet. Dies bezieht sich ersichtlich auch auf das Offenbaren bestimmter Erkenntnisse nach § 9 Abs. 1 S. 4 KWG.

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 9 KWG enthalten sind, nicht außer Kraft gesetzt worden. Vielmehr setzt der Gesetzgeber die entsprechenden Vorschriften als gegeben voraus, so dass sich der Geheimnisschutz €durch die entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Spezialgesetzen selbst€ bestimmt und sich Art und Umfang des Geheimnisschutzes je nach Rechtsgebiet unterscheiden (BT-Drucksache 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4).

Es handelt es sich entgegen der von der Beklagten vertretenen Rechtsauffassung bei der gemäß § 3 Nr. 4 IFG i. V. m. § 9 KWG zu wahrenden Verschwiegenheitspflicht nicht um den Ausfluss eines besonderen Amtsgeheimnisses. Der Gesetzgeber hat sich bei der Ausgestaltung des § 3 Nr. 4 IFG an der hergebrachten Regelungssystematik in anderen Gesetzen orientiert und zwischen allgemeinen Verschwiegenheitspflichten auf der einen und einem zu wahrenden Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis differenziert (vgl. z.B. § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, § 23 Nr. 3 BVerfSchG). Zu den besonderen Amtsgeheimnissen zählen u. a. das Steuergeheimnis i. S. des § 30 AO, das Sozialgeheimnis i. S. des § 35 SGB I, das Statistikgeheimnis i. S. des § 16 Abs. 1 BStatG, das Meldegeheimnis i. S. des § 5 Abs. 1 MRRG sowie das Beratungsgeheimnis i. S. des § 43 DRiG (vgl. Miedbrodt, in: Roßnagel [Hrsg.], Handbuch Datenschutzrecht, München 2003, S. 718 Rdnr. 5; Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl. 2002, Rdnr. 25; § 1 Anm. 7.3; vgl. auch Walz, in: Simitis (Hrsg.), Bundesdatenschutzgesetz, 6. Aufl. 2006, § 1 Rdnr. 176 unter Verweis auf den Wortlaut des § 1 Abs. 3 S. 2 BDSG, der zwischen gesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften und Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, differenziert). In der Amtlichen Begründung zum Informationsfreiheitsgesetz werden neben dem Steuer-, Sozial-, Statistik- und Adoptionsgeheimnis die ärztliche und die anwaltliche Schweigepflicht als €besonders wichtige Geheimnistatbestände€ bezeichnet (BT-Drucksache, 15/4493, S. 11 zu § 3 Nr. 4). Demgegenüber seien gesetzliche Geheimhaltungsregelungen z.B. im Bundesverfassungsschutzgesetz, im Bundesnachrichtendienstgesetz, im Sicherheitsüberprüfungsgesetz, in der Strafprozessordnung, im Ordnungswidrigkeitengesetz, im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie im Bundesbank- und Kreditwesengesetz enthalten. Diese differenzierende Auflistung belegt, dass der Gesetzgeber bewusst zwischen besonderen und allgemeinen Verschwiegenheitspflichten unterschieden hat, wie dies letzten Endes auch im Wortlaut des § 3 Nr. 4 IFG zum Ausdruck kommt (vgl. auch Jastrow/Schlatmann, § 3 Rdnr. 87 f.; Roth, in: Berger u.a., § 3 Rdnr. 125 ff.). Somit sind die in § 9 KWG oder in § 8 WpHG normierten Verschwiegenheitspflichten bereichsbezogener konkretisierter Ausdruck der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, wie sie sich z.B. auch aus § 61 BBG ergibt.

Diese allgemeinen Verschwiegenheitspflichten gelten absolut und sind einer Relativierung nicht zugänglich. Anders als in §§ 8 und 9 des Umweltinformationsgesetzes vom 22.12.2004 (BGBl. I S. 3704) hat der Gesetzgeber es unterlassen, in das Informationsfreiheitsgesetz eine Abwägungsklausel aufzunehmen, nach der auch bei zu wahrenden schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Belangen ein Informationsanspruch besteht, sofern das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

§ 9 KWG schützt insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Kreditinstituten die Bankgeschäfte betreiben, sowie die geschäftlichen oder privaten Geheimnisse von Dritten, in erster Linie Kunden des Institutes, mit denen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (vormals das Bundesaufsichtsamt) im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit in Berührung kommt. Dritte i. S. d. Vorschrift sind neben den Kunden des Institutes auch deren Geschäftsleiter, Organmitglieder, Mitarbeiter des Institutes und sonstige Personen, über die die zur Geheimhaltung verpflichteten Personen Informationen erhalten haben (Kreditwesengesetz; Komm.; Boos, Fischer, Schulte-Mattler; 2. Aufl. 2004; § 9 Rdnr. 8). Es ist notwendig, dass das Interesse dieser Personen objektiv betrachtet berührt ist und die Geheimhaltung von dieser Person gewollt ist. Unerheblich ist das Interesse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (KWG; Komm.; Boos, Fischer, Schulte-Mattler a. a. O.).

Die in § 9 KWG normierte Verschwiegenheitspflicht ist drittbezogen. Sie ist im Interesse der beaufsichtigten Institute und ihrer Kunden zu wahren. Demgegenüber erfasst der Anwendungsbereich dieser Vorschriften nicht sämtliche Erkenntnisse, die bei der Beklagten im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anfallen. Ein solches Rechtsverständnis hätte zwangsläufig zur Folge, dass die Beklagte von jeglichen Informationsansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz freigestellt wäre. Dies liefe aber auf eine vom Gesetzgeber € wie ausgeführt € nicht gewollte Bereichsausnahme hinaus. Tatsachen, deren Geheimhaltung allein im Interesse der Beklagten selbst liegen, werden von der Verschwiegenheitspflicht des § 9 KWG nicht erfasst (vgl. Lindemann, in: Boss u.a., § 9 Rdnr. 8; Samm, in: Beck/Samm, § 9 KWG Rdnr. 37). Ob ein Ausschluss vom Anspruch auf Informationszugang besteht, beurteilt sich insoweit abschließend nach den §§ 3 bis 6 IFG.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass ein Informationsanspruch gegenüber der Beklagten nach § 1 IFG auch dann besteht, wenn der Schutzzweck des § 9 KWG (oder z.B. des § 8 WpHG) eine Geheimhaltung nicht oder nicht mehr gebietet.

Zudem kann in besonderen außergewöhnlichen Ausnahmefällen ein Vertrauen in die von der Aufsichtsbehörde grundsätzlich zu wahrende Verschwiegenheit entfallen, wenn ein solches Vertrauen nicht mehr schützenswert ist. Ein solcher Sachverhalt mag dann gegeben sein, wenn der eigentliche Geschäftszweck eines Kreditinstitutes darin besteht, kontinuierlich gegen geltendes Recht, insbesondere gegen schwerwiegende Straftatbestände, zu verstoßen und auf diese Weise flächendeckend seine Kunden zu betrügen und zu schädigen. Insoweit dürfte sich die Beklagte nicht auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG zu berufen, da ein schützenswertes Vertrauen des beaufsichtigten Kreditinstitutes nicht bestünde. Eine solche Fallkonstellation ist jedoch im vorliegenden Rechtsstreit nicht gegeben. Soweit sich der Kläger hierzu auf einen Prozess der Beigeladenen gegen ihre ehemaligen Vorstände bezieht, ist unabhängig von der Schwere der Vorwürfe ein pflichtwidriges Verhalten der Vorstände bislang nicht endgültig festgestellt, da das diesbezügliche Verfahren beim OLG Frankfurt am Main anhängig ist € 5 U 29/06 €. Das Landgericht hat eine Pflichtwidrigkeit in erster Instanz ausdrücklich verneint € 3-09 O 143/04 €.

Die Beklagte ist, soweit sie sich auf die ihrer Ansicht nach zu wahrende Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG bezieht, darlegungspflichtig, ob einer der Gründe gegeben ist, der es rechtfertigt, die von dem Kläger begehrte Information zu verweigern. Diesem Darlegungserfordernis wird nicht durch einen abstrakt-pauschalen Verweis auf schützenswerte Belange der Beklagten selbst oder Dritter genügt. Vielmehr obliegt es der Beklagten, einzelfallbezogen und hinreichend substantiiert vorzutragen, welche Umstände einem Informationszugang konkret entgegenstehen. Dieser Vortrag muss geeignet sein, dem Gericht die erforderliche Überzeugungsgewissheit zu vermitteln, dass berechtigte Gründe vorliegen, um die begehrte Information ganz oder teilweise zu verweigern. Hier hat die Beklagte berechtigte Gründe vorgetragen, wonach die begehrten Informationen teilweise zu verweigern sind, nämlich soweit Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten Dritter betroffen sind.

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden € so das Bundesverfassungsgericht unter Verweis auf einschlägige Literatur (Beschl. v. 14.3.2006 € 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205 Rdnr. 87 = NVwZ 2006, 1041) - alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können.

Der so verstandene und vom Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.3.2006 € 1 BvR 2087/03 u.a., BVerfGE 115, 205 Rdnr. 81 ff. = NVwZ 2006, 1041) liegt auch dem Informationsfreiheitsgesetz zu Grunde und hat Eingang in § 6 IFG gefunden (vgl. auch BT-Drucksache 15/4493, S. 14). Es ist nicht Sinn dieses Gesetzes, den überkommenen Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses aufzuweichen und über den in § 1 Abs. 1 IFG verbürgten allgemeinen und voraussetzungslosen Informationsanspruch beispielsweise Konkurrenten oder sonstigen Dritten einen Einblick in betriebliche Interna zu gewähren. Hierauf wird in der Amtlichen Begründung zu dem Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG ausdrücklich abgestellt, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden einer Information nachteilige Auswirkungen auf die Kontroll- und Aufsichtsaufgaben u. a. der Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden haben kann. Eine solche nachteilige Auswirkung würde den Gesetzgebungsmaterialien nach bestehen, wenn durch eine Informationsfreigabe der Wettbewerb zwischen den Unternehmen behindert oder verfälscht würde (BT-Drucksache 15/4493, S. 9).

Die Beklagte hat qualifiziert mitgeteilt, dass sich bei denen vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrten Unterlagen Schriftstücke befinden, deren Inhalt der Verschwiegenheitspflicht nach § 9 KWG unterliegt. So enthalten nach dem Vortrag der Beklagten diese Schriftstück Informationen zu Marktstrategien der A, Geschäftskonzepten, Kalkulationen und Kundenlisten. Die begehrten Schriftstücke enthalten daher Informationen zu Art und Umfang von Zinsspekulationsgeschäften und zu Sanierungsstrategien, was die Geschäftsentwicklung und die Ertragslage der ehemaligen A berührt. Weiter sind über die Kundenlisten sensible Geschäfts- und private Daten von Dritten als Kunden des Institutes und damit schützenswerte personenbezogene Daten im Sinne des § 9 Abs. 1 KWG betroffen.

Da die Beigeladene in eine Preisgabe der in den einschlägigen Behördenakten der Beklagten befindlichen und sie betreffenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht eingewilligt hat, ist insoweit dem Kläger der Informationszugang zu verwehren (vgl. § 6 IFG).

Bei der Preisgabe einschlägiger Informationen hat die Beklagte zudem darauf zu achten, dass personenbezogene Daten geschützt werden. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (§ 3 Abs. 1 BDSG). Diese unterliegen dem Grundsatz nach auch der Verschwiegenheitspflicht des § 9 Abs. 1 KWG. Allerdings bestimmt § 5 Abs. 1 S. 1 IFG, dass der Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden darf, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Einer ausdrücklichen Einwilligung des Dritten bedarf es gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 IFG hinsichtlich besonderer Arten personenbezogener Daten i. S. des § 3 Abs. 9 BDSG. Dies sind im vorliegenden Zusammenhang eher nicht einschlägige Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Sofern sich entsprechende Daten in dem die Beigeladene betreffenden Behördenvorgang befinden sollten, unterlägen diese im Rahmen der Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes einer absoluten Sperre.

Die entsprechende Beurteilung, was konkret vom Einsichtsrecht ausgenommen ist, da dem Kläger nur ein eingeschränkter Anspruch auf Akteneinsicht zusteht, hat allein die Beklagte vorzunehmen. Mangels Einführung eines in In-Camera-Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 16, Jastrow/Schlatmann, § 9 Rdnr. 46 ff.) steht dem erkennendem Gericht keine entsprechende Prüfungskompetenz zu.

Soweit dem Kläger dem Grunde nach in eingeschränktem Umfang Akteneinsicht zu gewähren ist (siehe oben), steht dem der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz IFG entgegen. Die Beklagte kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass der vom Kläger insoweit begehrte Informationszugang einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auslösen würde (vgl. hierzu §§ 1 Abs. 2 S. 3, 7 Abs. 2 S. 1 2. Halbsatz IFG). § 7 Abs. 2 S. 1 IFG stellt klar, dass ein Zugangsantrag nicht schon deshalb vollständig abgelehnt werden darf, weil er zum Teil auf geheimhaltungsbedürftige Informationen gerichtet ist. Dem Antrag muss in solchen Fällen vielmehr jedenfalls dann und in dem Umfang stattgegeben werden, wie die geheimhaltungsbedürftigen Informationen von den zugänglichen Informationen ausgesondert werden können (Rossi, § 7 Rdnr. 27). Zum Schutz der Behörde steht die teilweise Stattgabe unter dem Vorbehalt, dass die Aussonderung der geheimzuhaltenden Informationen keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert. Die Anforderungen an diese Schutzklausel dürfen im Interesse der grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit nicht zu niedrig gestellt werden. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand besteht aber beispielsweise in Fällen, in denen die Behörde zur Beantwortung einer einzelnen Frage mehrere Aktenordner Seite für Seite durchblättern müsste (Rossi, § 7 Rdnr. 30). Auch hier kann das Gericht mangels Einführung eines In-Camera-Verfahrens im Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes (vgl. BT-Drucksache 15/4493, S. 16 Jastrow/Schlatmann, § 9 Rdnr. 46 ff.) nur die unbestrittenen Angaben der Beklagten zugrunde zulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Anträge des Klägers in seinem Hauptantrag zum Teil auf Zeiträume seit dem Jahr 2001 erstrecken. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass der gesamte Aktenbestand über die Beigeladene seit dem Jahr 2001 insgesamt 182 Bände mit geschätzten 25.000 bis 30.000 Seiten umfasst. Die vom Kläger begehrten Informationen wären nach entsprechender Durchsicht des Gesamtbestandes zu separieren und anschließend die geheimhaltungsbedürftigen Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten Dritter, zu schwärzen. Eine vorherige Selektion der begehrten Informationen ist an Hand des Aktenplans nur bedingt möglich. Das für die Beaufsichtigung der Beigeladenen zuständige Fachreferat schätzt den Umfang der für das Antragsbegehren des Klägers relevante Akten auf 94 Bände mit ca. 15.000 bis 20.000 Seiten. Selbst die vorherige Selektion einzelner Aktenbände aus dem Gesamtbestand würde nicht zu einer signifikanten Reduzierung des erforderlichen Verwaltungsaufwandes führen, der eine teilweise Einsichtnahme der begehrten Informationen rechtfertigen könnte. Im Gegenteil wäre die Separierung der begehrten Informationen mit einem erheblichen Personal- und Zeitaufwand verbunden. Dieser Zeit- und Personaufwand liegt darin, dass im Anschluss an die Durchsicht des gesamten Aktenbestandes und die Separierung der für das Antragsbegehren relevanten Aktenbestände, die darin enthaltenen Dokumente zunächst kopiert und dann Seite für Seite, Satz für Satz und Wort für Wort auf eine mögliche Geheimhaltungsbedürftigkeit durchgesehen werden müssten. Für jeden Fall wäre zu prüfen und zu entscheiden, welche Ausnahmetatbestände einschlägig sind. Anschließend wären die betreffenden Informationen zu schwärzen. Dabei wäre darauf zu achten, dass sich aus der jeweiligen Begründung weder Rückschlüsse auf die geschützten Informationen ziehen ließen noch dass die zu offenbarenden Informationen verfälscht würden. Schließlich wären die betreffenden Seiten erneut zu kopieren um sicherzustellen, dass die geschwärzten Stellen nicht doch lesbar sind. Selbst wenn nur 50 % der in den voraussichtlich relevanten Aktenbänden (94 Stück) enthaltenen Dokumente vom Einsichtsbegehren des Klägers erfasst wären, würde dies bedeuten, dass € vorsichtig geschätzt € ca. 7.500 Seiten entsprechend dem oben genannten Verfahren zu bearbeiten wären. Dieser von der Beklagten geschilderte Verwaltungsaufwand zur Sicherstellung eines teilweisen Informationszugangs übersteigt auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Anforderungen an diese Schutzklausel zu Gunsten der Behörde im Interesse der grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit nicht zu niedrig gestellt werden dürfen, das, was von einer Behörde mit angemessenem Personal- und Zeitaufwand geleistet werden kann.

Die Prüfung weiterer Ausnahmetatbestände ist entbehrlich, da bereits nach § 7 Abs. 2 S. 1 IFG der Informationszugang zu Recht auch teilweise nicht zu gewähren ist..

Die Hilfsanträge sind ebenfalls abzulehnen. Was den Hilfsantrag zu Ziff. 2 angeht, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Einsicht in die im Hauptantrag zu Ziff. 1 bezeichneten Dokumente ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen zu gewähren, war dies bereits Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Hauptantrages (siehe oben), wonach der Antrag auf Akteneinsicht auch nicht teilweise zu gewähren war. Der Hilfsantrag zu Ziff. 3, mit dem sinngemäß begehrt wird, hinsichtlich der nichtgeheimhaltungsbedürftigen Informationen im Übrigen Auskunft zu gewähren (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 IFG), war ebenfalls abzulehnen. Auch für eine Auskunftserteilung wäre ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 IFG erforderlich, da auch diesbezüglich der gesamte Aktenbestand zu sichten, auszusortieren und hinsichtlich der preiszugebenden Teile zusammenzufassen wäre (vgl. oben).

Einer Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 30 € für den Erlass des Widerspruchsbescheids vom 18.09.2006 bedarf es nicht, da sich die Klage des Klägers ausweislich der Klageschrift und des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags hiergegen nicht richtet und im Übrigen das erforderliche Vorverfahren, soweit ersichtlich, entweder von dem Kläger nicht eingeleitet worden oder noch nicht abgeschlossen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene ist in die Kostentragungspflicht nicht einzubeziehen, da sie keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 134 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Daher ist auch die Berufung nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000,-- € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.






VG Frankfurt am Main:
Urteil v. 19.03.2008
Az: 7 E 4067/06


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