Bundespatentgericht:
Beschluss vom 2. Februar 2005
Aktenzeichen: 32 W (pat) 46/03

(BPatG: Beschluss v. 02.02.2005, Az.: 32 W (pat) 46/03)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. Februar 2000 und vom 9. Oktober 2002 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Anmeldung der dreidimensionalen Markesiehe Abb. 1 am Endefür die Waren und Dienstleistungen

"Beleuchtungsgeräte; Möbel, Spiegel, Rahmen; Ziergegenstände, Kunstgegenstände, Kleiderbügel, Innenlamellenstores; Dienstleistungen eines Designers, Dekorateurs, Innenarchitekten und Gartenarchitekten"

ist mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen worden. Zur Begründung ist jeweils ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine einfache geometrische Figur, in der die angesprochenen Verkehrskreise lediglich die Darstellung bzw Abbildung eines Straßenbegrenzungspfostens sehen würden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er beantragt, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die Anmeldung einer dreidimensionalen Marke in der vorliegenden Form stelle eine völlige Neuheit auf den beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebieten dar. Auch wenn der Verkehr in dem Zeichen ohne weiteres einen Straßenbegrenzungspfosten erkenne, stehe dieser Umstand einer Schutzfähigkeit des Zeichens nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen, insbesondere fehlt der Marke nicht das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, wobei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist. Dabei darf die Prüfung jedoch nicht auf ein Mindestmaß beschränkt werden, vielmehr muss sie streng und vollständig sein (EuGH, WRP 2003, 735, 740 - Libertel Groep.- Farbe Orange), wobei der Senat "streng" eher im Sinne von sorgfältig versteht (vgl. Beschluss vom 15. Mai 2003, 25 W (pat) 168/01 - High Care).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass der angemeldeten Marke keine betriebskennzeichnende Bedeutung für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zukommt. Der Senat vermag der Begründung der angefochtenen Beschlüsse nicht zu entnehmen, inwiefern es sich bei der Marke um eine einfache geometrische Figur handeln soll. Wie die Markenstelle zutreffend ausführt, handelt es sich um die naturgetreue dreidimensionale Darstellung eines Straßenbegrenzungspfosten, der als solcher auch eindeutig erkennbar ist.

Die einzige Ware aus dem beanspruchten Warengebiet, für die der angemeldeten Marke eine produktbezogene Bedeutung im weitesten Sinn zukommen könnte, sind Beleuchtungsgeräte. Diese Warenkategorie betrifft aber Geräte, die für die aktive unmittelbare Beleuchtung eines gewissen Umgebungsbereichs vorgesehen sind. Straßenbegrenzungspfosten leuchten dagegen nicht aus eigener Energiequelle, sondern bestehen lediglich aus schwarzweißen Pfosten mit einem länglichen und zwei kreisförmigen Reflektionsstrahlern auf den beiden Seitenteilen, die ausschließlich dazu dienen, das Scheinwerferlicht des ankommenden Verkehrs widerzuspiegeln. Wenn die angesprochenen Verkehrskreise in der Darstellung eines Straßenbegrenzungspfostens einen Hinweis auf Beleuchtungsgeräte sehen sollen, so erfordert dies bereits phantasievolle gedankliche Überlegungen; dieser Gesichtspunkt spricht daher für die erforderliche Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke.

Mithin kann der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder die nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden, noch handelt es sich um eine beschreibende, freihaltebedürftige Angabe im Sinn des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG.

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BPatG:
Beschluss v. 02.02.2005
Az: 32 W (pat) 46/03


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