Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Februar 2000
Aktenzeichen: 34 W (pat) 53/99

(BPatG: Beschluss v. 15.02.2000, Az.: 34 W (pat) 53/99)

Tenor

Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird verweigert.

Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Patentamt hat die Anmeldung gemäß PatG § 42 Abs 3 zurückgewiesen. Gegen den Zurückweisungsbeschluß wendet sich der Anmelder mit seiner Beschwerde. Die Beschwerdegebühr ist nicht entrichtet worden, vielmehr erklärt der Anmelder, angesichts seiner finanziellen Lage sei er bereit, ab September 1999 monatliche Raten zu 50,00 DM zu zahlen.

Der juristische Beisitzer hat mit Schreiben vom 23. November 1999 dem Anmelder mitgeteilt, eine solche Ratenzahlung sei nur möglich, wenn Prozeßkostenhilfe gewährt werden könnte. Dem Anmelder ist aufgegeben worden, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen. Dies ist nicht geschehen.

II.

Die beantragte Prozeßkostenhilfe war zu verweigern, da der Anmelder trotz Aufforderung und rechtlichem Hinweis die gemäß PatG § 130 Abs 1, ZPO § 117 Abs 2 erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat.

Der Anmelder wird auf folgendes hingewiesen: Die Frist zur Zahlung der Beschwerdegebühr in Höhe von DM 300,00 ist durch den fristgerechten Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß PatG § 134 gegenwärtig gehemmt. Die Hemmung entfällt nach Ablauf von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Anmelder hat also noch Gelegenheit, die Beschwerdegebühr in Höhe von 300,00 DM fristgerecht zu zahlen.

Lauster Hövelmann Dr. Barton Dr. Frowein Mü/prö






BPatG:
Beschluss v. 15.02.2000
Az: 34 W (pat) 53/99


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