Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 17. März 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 34/02

(BGH: Beschluss v. 17.03.2003, Az.: AnwZ (B) 34/02)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Anwaltsgerichthofs Berlin vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000,--Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde 1993 zur Rechtsanwaltschaft bei dem Landgericht B. zugelassen. Mit Verfügung vom 11. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen und mit Verfügung vom 11. Oktober 2000 die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet. Diese Anordnung hat sie am 23. Januar 2001 aufgehoben, aber mit Verfügung vom 6. Mai 2002 die sofortige Vollziehung erneut angeordnet.

Gegen die Widerrufsverfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen hat. Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Durch nicht rechtskräftiges Urteil des Anwaltsgerichts B. vom 16. Januar 2002 ist der Antragsteller aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen worden. Das zugleich ausgesprochene vorläufige Vertretungsverbot auf dem Gebiet des Zivilrechts hat der Anwaltsgerichtshof bestätigt. Gegen den Antragsteller ist weiterhin ein Strafverfahren (56 Js /00 StA B. ) wegen Untreue bei dem Amtsgericht anhängig.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn. Der Vermögensverfall wird vermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen ist.

Diese Situation war beim Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung gegeben. Gegen den Antragsteller hatte das Amtsgericht Sch. auf Antrag der Rechtsanwaltskammer am 12. Januar 2000 Haftbefehl (31 M /99) zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Daneben wurden u. a. weitere teils titulierte Forderungen gegen den Antragsteller aus seiner Tätigkeit als Nachlaßpfleger geltend gemacht. Dabei handelte es sich um Beträge, die er als Nachlaßpfleger vereinnahmt, aber nicht ausgekehrt hatte. So war er durch Urteil des Landgerichts B. vom 22. Juni 1999 zur Zahlung von 22.624,82 DM verurteilt worden (Nachlaßsache K. ), während die in der Verfügung aufgeführte in der Vollstreckung befindliche Forderung in der Nachlaßsache G. offenbar bereits vor Erlaß der Widerufsverfügung gezahlt worden ist. In der Nachlaßsache B. , in der er bis 1998 als Nachlaßpfleger bestellt war, hatte er trotz jahrelanger Bemühungen des Amtsgerichts und seines Nachfolgers im Amt als Nachlaßpfleger keine Abrechnung über einen im Jahre 1996 erfolgten Verkauf eines Nachlaßgrundstücks zu einem Kaufpreis von 150.509,87 DM erteilt. Zu Recht konnte die Antragsgegnerin die Nichtzahlung bedeutender Beträge entgegen rechtlicher Verpflichtungen jedenfalls als weiteres Indiz neben der durch den eingetragenen Haftbefehl gesetzlich begründeten Vermutung für die Vermögenslosigkeit des Antragstellers ansehen. Die angespannten finanziellen Verhältnisse des Antragstellers werden schließlich auch belegt durch eine von der Gerichtsvollzieherin erstellte Liste über zehn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragstellerim wesentlichen wegen kleinerer Beträge -in den Jahren 1998 und 1999; Zahlung erfolgte nur in zwei Fällen.

Die Vermutung des Vermögensverfalls zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 22. November 2000 eine Vermögensaufstellung überreicht hat, nach der er am 21. November 2000 über Vermögen in Höhe von 815.496,65 DM verfügt hat. Abgesehen davon, daß darin ein Sparbuch mit einem Guthaben über 112.062 DM enthalten ist, das er für die auszukehrenden Nachlaßgelder in Sachen B. angelegt haben will, ist ihm ein Wertpapierdepot über 276.325,25 DM, bei dem es sich um eine Erbschaft handelt, erst zu diesem Zeitpunkt von seinem Vater übertragen worden. Bei einem weiteren Wertpapierdepot über 208.551,53 DM war er neben seinem Vater verfügungsberechtigt. Daß dieses gemeinschaftliche Depot auch zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung bestand, hat der Antragsteller zwar nachgewiesen. Da er diese Werte nicht eingesetzt hat, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, läßt sich aber eine Bindung im Innenverhältnis nicht ausschließen. Bei der in der Aufstellung aufgeführten Eigentumswohnung, in der der Antragsteller wohnt, handelt es sich nicht um ohne weiteres verwertbares Vermögen. Soweit der Antragsteller schließlich vorgetragen hat, sein Konto Nr. 102 001 3385 bei der B. Sparkasse habe am 14. Februar 2000 ein Guthaben in Höhe von 51.614,02 DM aufgewiesen, ist dieser punktuelle Nachweis nicht geeignet, um eine positive Vermögenslage des Antragstellers zum Zeitpunkt der Widerrufsverfügung zu belegen.

Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann ein nachträglicher zweifelsfreier Wegfall des Vermögensverfalls auch im Beschwerdeverfahren noch berücksichtigt werden. Einen solchen zweifelsfreien Wegfall hat der Antragsteller jedoch nicht nachgewiesen. Es ist jedoch Sache des Antragstellers, dies zur Überzeugung des Senats nachzuweisen. Zwar hat der Antragsteller zwischenzeitlich einen Teil der früher bestehenden Forderungen getilgt. In der Nachlaßsache K. ist erst aufgrund eines Pfändungsund Überweisungsbeschlusses Zahlung durch die B. Sparkasse erfolgt. Die Forderungen der Rechtsanwaltskammer über 15.156,85 DM wurden im Dezember 2000 befriedigt, so daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführte Eintragung im Schuldnerverzeichnis gelöscht wurde. In der Nachlaßsache B. hat er am 14. März 2001 90.000 DM an den derzeitigen Nachlaßpfleger ausgekehrt, im übrigen macht er neben einer Nachlaßpflegervergütung von über 8.000 DM Rechtsanwaltsgebührenansprüche in Höhe von ca.

34.000 DM geltend.

Andererseits kam es immer wieder zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller. So wurde er mit den Haftbefehlen vom 23. Oktober 2000 und 1. November 2000 (30 M und10 M /00 AG Sch. ) erneut in das beim Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen. Diese Eintragungen wurden zwar im März und April 2001 gelöscht, hingegen wurde er am 13. August 2001 wiederum in das Schuldnerverzeichnis eingetragen (30 M

/01 AG Sch. ). Die Antragsgegnerin hat daneben weitere gegen den Antragsteller geltend gemachte Forderungen aufgeführt. Trotz der vom Antragsteller nachgewiesenen Vermögenswerte verbleiben unter diesen Umständen Zweifel, ob ein Wegfall des Vermögensverfalls gegeben ist. Die Berücksichtigung geänderter Vermögensverhältnisse noch im Beschwerdeverfahren soll dazu dienen, ein weiteres Verfahren zu vermeiden, in dem der Rechtsanwalt aufgrund der geänderten Vermögensverhältnisse ohne weiteres und sofort wieder zugelassen werden müßte. Dem widerspricht es, Zweifeln an dem nachträglichen Wegfall des Vermögensverfalls durch zeitaufwendige Ermittlungen im Beschwerdeverfahren im einzelnen nachzugehen.

. Hirsch Basdorf Schlick Otten Salditt Schott Wosgien






BGH:
Beschluss v. 17.03.2003
Az: AnwZ (B) 34/02


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/446cc680ab7b/BGH_Beschluss_vom_17-Maerz-2003_Az_AnwZ-B-34-02




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share