Bundesgerichtshof:
Urteil vom 25. Juni 2009
Aktenzeichen: Xa ZR 58/05

(BGH: Urteil v. 25.06.2009, Az.: Xa ZR 58/05)

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 3. Februar 2005 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts dahin abgeändert, dass Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält:

"Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor, mit einem geformten Reflektorkörper (41), dermit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, elliptisch oder parabolisch geformten reflektierenden Oberfläche (43) mit einer optischen Achse (44) und, einstückig verbunden, mit einem die optische Achse umgebenden hohlen halsförmigen Abschnitt (45) versehen ist, der im Inneren einen verjüngten Abschnitt (46) hat, der in die reflektierende Oberfläche (43) übergeht und sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus konisch zum Lampensockel (60) hin aufweitet, wobei der Reflektorkörper mit einer transparenten Platte abgeschlossen ist, ferner mit einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchlässigen Lampengefäß versehen ist, das einen Hohlraum hat, in dem ein elektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ersten (54) und einem zweiten (55) einander gegenüberliegenden Endabschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche Abdichtungen ein mit dem elektrischen Element verbundener erster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengefäß nach außen tritt, wobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektorkörper (41) befestigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) innerhalb des halsförmigen Abschnitts (45), während der Hohlraum innerhalb des reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elektrische Element sich auf der optischen Achse befindet und der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Stromleiter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) nach außen geführt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden ist, sowie mit einem Lampensockel (60) mit einem elektrischen Kontakt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden ist, wobei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kontakt (61) aus einem einzigen Stück Metall besteht, in den halsförmigen Abschnitt (45) des Reflektorkörper (41) hineinragt und an diesem Abschnitt mit Kitt befestigt ist."

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Von Rechts wegen.

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 595 412 (Streitpatents), das am 21. Oktober 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität europäischer Patentanmeldungen vom 30. Oktober 1992 und 6. Juli 1993 angemeldet worden ist. Das Streitpatent umfasst acht Patentansprüche, von denen die Patentansprüche 1 bis 3 und 6 bis 8 mit der Nichtigkeitsklage angegriffen werden. Diese lauten in der Verfahrenssprache Englisch:

"1. A unit of an electric lamp and a reflector, comprising:

a moulded reflector body (1) provided with a reflector portion (2) having a concave reflecting surface (3) with an optical axis (4), and integral therewith a hollow neckshaped portion (5) surrounding said optical axis;

an electric lamp (10) provided with a lighttransmitting lamp vessel (11) which is sealed in a vacuumtight manner and which has a cavity (12) in which an electric element (13) is arranged, and provided with a first (14) and a second (15) mutually opposing end portion with seal, through which seals respective first and second current conductors (16, 17) connected to the electric element (13) issue from the lamp vessel (11) to the exterior;

the electric lamp (10) being fixed in the reflector body (1) with the first end portion (14) inside the neckshaped portion (5) while the cavity (12) lies within the reflecting portion (2) and the electric element (13) is on the optical axis (4); and a lamp cap (20) having an electric contact (21) to which the first current conductor (16) is connected, which lamp cap is fixed to the neckshaped portion (5) of the reflector body (1), characterized in that the neckshaped portion (5) internally has a narrowed portion (6) which merges into the reflecting surface (3) and widens internally form the narrowed portion conically towards the lamp cap (20).

2. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, characterized in that the reflector body (1) is closed off by a transparent plate (30).

3. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 2, characterized in that the reflecting portion (2) has a substantially cylindrical end portion (7) adjacent the transparent plate (30).

6. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1 or 2, characterized in that the second current conductor (17) issuing from the second end portion (15) is passed through the reflector portion (2) to the exterior and is connected to a contact member (9) there.

7. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, 2 or 3, characterized in that a ring (58) is present around the first end portion (53) near the narrowed portion (46) in the neckshaped portion (45).

8. A unit of an electric lamp and a reflector as claimed in Claim 1, 2 or 3, characterized in that a ring (58) is present around the first end portion (54) near the narrowed portion (46) in the neckshaped portion (45) and the second current conductor (57) is passed from the second end portion (55) through the reflector portion (42) to the exterior where it is connected to a contact member (49)."

Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei im Umfang der angegriffenen Patentansprüche nicht patentfähig.

Das Patentgericht hat - einem Hilfsantrag der Beklagten entsprechend - das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage im angegriffenen Umfang dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass an die Stelle der Patentansprüche 1 bis 3 und 6 bis 8 die folgenden Patentansprüche getreten sind:

"1. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor miteinem geformten Reflektorkörper (41) aus Glas mit einer Metallschicht als Spiegel, dermit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, elliptisch oder parabolisch geformten reflektierenden Oberfläche (43) mit einer optischen Achse (44) und, einstückig verbunden, mit einem die optische Achse umgebenden hohlen halsförmigen Abschnitt (45) versehen ist, einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchlässigen Lampengefäß versehen ist, das einen Hohlraum hat, in dem ein elektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ersten (54) und einem zweiten (55) einander gegenüberliegenden Endabschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche Abdichtungen ein mit dem elektrischen Element verbundener erster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengefäß nach außen tritt, wobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektorkörper (41) befestigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) innerhalb des halsförmigen Abschnitts (45), während der Hohlraum innerhalb des reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elektrische Element sich auf der optischen Achse befindet; undeinem Lampensockel (60) miteinem elektrischen Kontakt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden ist, wobei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kontakt (61) aus einem einzigen Stück Metall besteht, in den halsförmigen Abschnitt (45) des Reflektorkörper (41) hineinragt und an diesem Abschnitt mit Kitt befestigt ist, wobei der halsförmige Abschnitt (45) im Inneren einen verjüngten Abschnitt (46) hat, der in die reflektierende Oberfläche (43) übergeht und sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus konisch zum Lampensockel (60) hin aufweitet, wobei der Reflektorkörper mit einer transparenten Platte abgeschlossen ist und der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Stromleiter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) nach außen geführt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden ist.

2. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass der reflektierende Abschnitt (42) nahe der transparenten Platte (70) einen nahezu zylindrischen Endabschnitt hat.

3. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass in dem halsförmigen Abschnitt (45) nahe dem verjüngten Abschnitt (46) und dem ersten Endabschnitt (54) herum ein Ring (58) vorhanden ist."

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der diese den Antrag auf vollständige Nichtigerklärung des Streitpatents im Umfang des erstinstanzlichen Angriffs weiterverfolgt.

Die Beklagte, die ebenfalls Berufung eingelegt, diese jedoch nicht begründet hat, hat zunächst im Wege der Anschlussberufung die vollständige Klageabweisung begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat sie das Streitpatent nur noch mit drei Patentansprüchen verteidigt, von denen die Patentansprüche 2 und 3 der Fassung des angefochtenen Urteils entsprechen und Patentanspruch 1 - unter Wegfall der Charakterisierung des Reflektorkörpers als "aus Glas mit einer Metallschicht als Spiegel" bestehend und im Übrigen unter Umstellung der Merkmalsfolge - lautet:

"1. Einheit aus einer elektrischen Lampe und einem Reflektor, mit einem geformten Reflektorkörper (41), dermit einem Reflektorabschnitt (42) mit einer konkaven, elliptisch oder parabolisch geformten reflektierenden Oberfläche (43) mit einer optischen Achse (44) und, einstückig verbunden, mit einem die optische Achse umgebenden hohlen halsförmigen Abschnitt (45) versehen ist, der im Inneren einen verjüngten Abschnitt (46) hat, der in die reflektierende Oberfläche (43) übergeht und sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus konisch zum Lampensockel (60) hin aufweitet, wobei der Reflektorkörper mit einer transparenten Platte abgeschlossen ist, ferner mit einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (50), die mit einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchlässigen Lampengefäß versehen ist, das einen Hohlraum hat, in dem ein elektrisches Element angeordnet ist, und das mit einem ersten (54) und einem zweiten (55) einander gegenüberliegenden Endabschnitt mit je einer Abdichtung versehen ist, durch welche Abdichtungen ein mit dem elektrischen Element verbundener erster bzw. zweiter Stromleiter (56, 57) vom Lampengefäß nach außen tritt, wobei die Entladungslampe (50) in dem Reflektorkörper (41) befestigt ist, mit dem ersten Endabschnitt (54) innerhalb des halsförmigen Abschnitts (45), während der Hohlraum innerhalb des reflektierenden Abschnitts (42) liegt und das elektrische Element sich auf der optischen Achse befindet und der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Stromleiter (57) durch den Reflektorabschnitt (42) nach außen geführt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden ist, sowie mit einem Lampensockel (60) mit einem elektrischen Kontakt (61), mit dem der erste Stromleiter (56) verbunden ist, wobei der Lampensockel (60) zusammen mit seinem Kontakt (61) aus einem einzigen Stück Metall besteht, in den halsförmigen Abschnitt (45) des Reflektorkörper (41) hineinragt und an diesem Abschnitt mit Kitt befestigt ist."

Hilfsweise verteidigt die Beklagte das Streitpatent in der Fassung des angefochtenen Urteils. Wegen weiterer Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 18. Juni 2009 verwiesen.

Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. H. K. , Technische Univer- sität B. , Fakultät Elektrotechnik und Informatik, Fachgebiet Lichttechnik, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Die Anschlussberufung der Beklagten hat mit dem zuletzt gestellten Antrag Erfolg; in dieser Fassung, die im Wesentlichen derjenigen des angefochtenen Urteils entspricht, hat das Streitpatent Bestand.

I. Das Streitpatent betrifft eine Einheit aus elektrischer Lampe und Reflektor. Die Streitpatentschrift bezeichnet eingangs eine solche Einheit als aus der amerikanischen Patentschrift 4 423 348 (N 2) bekannt. Einheiten dieser Art könnten für Projektionszwecke, beispielsweise Film- oder Diaprojektion, aber auch in Projektionsfernsehgeräten verwendet werden. Wenn das von der Lampe erzeugte Licht effizient genutzt werden solle, sei es notwendig, dass die Lampe mit ihrem elektrischen Element auf der optischen Achse des Reflektorabschnitts positioniert werde. Veränderungen der Lage dieses Elements im Lampengefäß machten einen weiten halsförmigen Abschnitt notwendig, damit seitliche Verlagerungen der Lampe möglich würden. Ein weiter halsförmiger Abschnitt verringere jedoch die Größe der reflektierenden Oberfläche des Reflektorkörpers. Ein weiterer Verlust an reflektierender Oberfläche trete dadurch ein, dass der Reflektorkörper lösbar sein müsse. Dies sei nur zu erreichen, wenn eine Verlagerung des Reflektorkörpers in der offenen Pressform möglich sei, was an allen Seiten einen Spielraum zwischen der Pressform und dem Körper erforderlich mache. Bekannte Reflektorkörper weiteten sich deshalb zum reflektierenden Abschnitt hin auf. Dies werde bei der Einheit nach der älteren europäischen Patentanmeldung 516 231 (N 3) zwar vermieden, weil der mit dem reflektierenden Abschnitt ein Stück bildende halsförmige Abschnitt kurz sei und die Aufweitung zum reflektierenden Abschnitt entsprechend klein. Nachteilig sei dabei jedoch, dass die Anzahl zu montierender Komponenten wegen der Unterteilung größer sei.

Vor diesem Hintergrund will die Streitpatentschrift eine Einheit angeben, die einen einfachen Aufbau hat und eine möglichst große reflektierende Oberfläche aufweist. Dazu soll der halsförmige Abschnitt im Innern einen verjüngten Abschnitt aufweisen, der in die reflektierende Oberfläche übergeht und sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus konisch zum Lampensockel hin aufweitet. Die Öffnung in der reflektierenden Oberfläche liege - so die Streitpatentschrift - damit im Allgemeinen gut innerhalb des Raumwinkels um dem ersten Endabschnitt der Lampe herum, in dem kein Licht oder wegen der Brechung an dem Material des Lampengefäßes kein nutzbares Licht emittiert werde.

Patentanspruch 1 schlägt in der zuletzt verteidigten Fassung eine Lampen-Reflektor-Einheit vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

1. Der geformte Reflektorkörper (1)

1.1 hat einen Reflektorabschnitt (2; 42) mit konkaver reflektierender Oberfläche (3; 43), die 1.1.1 elliptisch oder parabolisch geformt ist, 1.2 hat einen eine optische Achse (4; 44) umgebenden hohlen halsförmigen Abschnitt (5; 45), der 1.2.1 einstückig mit dem ersten Abschnitt verbunden (integral therewith) ist, 1.2.2 im Inneren einen verjüngten Abschnitt (6; 46) hat, der in die reflektierende Oberfläche (4; 43) übergeht und 1.2.3 sich im Innern von dem verjüngten Abschnitt aus konisch zu dem Lampensockel (20; 60) hin aufweitet, 1.3 ist mit einer transparenten Platte (30; 70) abgeschlossen.

2. Die Lampe (10; 50) ist eine Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe und besteht aus 2.1 einem vakuumdicht verschlossenen lichtdurchlässigen Lampengefäß (11; 51) und 2.2 einem Lampensockel (20; 60).

3. Das Lampengefäß (11; 51) ist mit einem Hohlraum (12; 52) versehen, 3.1 der innerhalb des Reflektorabschnitts (2; 42) liegt und 3.2 in dem auf der optischen Achse ein elektrisches Element (Elektrodenpaar 13; 53) mit zwei einander gegenüberliegenden Endabschnitten (14, 15; 54, 55) angeordnet ist, 3.2.1 von denen der erste (14; 54) zur Befestigung der Lampe innerhalb des halsförmigen Abschnitts (5; 45) dient und 3.2.2 die mit je einer Abdichtung versehen sind, durch die ein mit dem Element verbundener erster (16; 56) und zweiter Stromleiter (17; 57) vom Lampengefäß (11; 51) nach außen treten.

4. Der Lampensockel (20; 60)

4.1 ist an dem halsförmigen Abschnitt (5; 45) befestigt, 4.2 ist mit einem elektrischen Kontakt(glied) (21; 61) mit dem ersten Stromleiter (16; 56) verbunden, 4.3 besteht zusammen mit dem Kontakt(glied) (61) aus einem einzigen Stück Metall und 4.4 ragt in den halsförmigen Abschnitt (45) hinein und ist an diesem mit Kitt befestigt.

5. Der aus dem zweiten Endabschnitt (55) tretende zweite Stromleiter (57) ist durch den Reflektorabschnitt (42) nach außen geführt und dort mit einem Kontaktglied (49) verbunden.

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2a der Patentschrift zeigen Ausführungsbeispiele, wobei nur Figur 2a dem zuletzt verteidigten Gegenstand entspricht:

II. Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung des Patentgerichts, dass dieser Gegenstand patentfähig ist.

An dieser Stelle befindet sich eine Abbildung.

1. In der verteidigten Fassung wird Patentanspruch 1 gegenüber der erteilten Fassung des Streitpatents um folgende Merkmale ergänzt:

a) die elliptische oder parabolische Formung des konkaven Reflektorkörpers (Merkmal 1.1.1), b) der Abschluss des Reflektorabschnitts mit einer transparenten Platte (Merkmal 1.3), c) die Charakterisierung der Lampe als Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (Merkmal 2), d) der mit dem Kontakt aus einem einzigen Stück Metall bestehende Lampensockel (Merkmal 4.3), e) die Befestigung des in den halsförmigen Abschnitt hineinragenden Lampensockels an diesem mit Kitt (Merkmal 4.4), f) die Führung des zweiten Stromleiters durch den Reflektorabschnitt nach außen zu einem dort angeordneten Kontaktglied (Merkmal 5)

Diese Merkmale sind - wie das Patentgericht zu Recht ausgeführt hat und auch die Klägerin nicht in Abrede stellt - durch die Offenbarung in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen gedeckt.

2. Mit diesen zusätzlichen Merkmalen ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents patentfähig.

Der Fachmann, als der hier in Übereinstimmung mit dem Patentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen ein berufserfahrener Physiker (mit Spezialisierung auf Optik) oder Elektroingenieur (mit Spezialisierung auf Lichttechnik) anzusehen ist, ging bei der Konstruktion der Lampen-Reflektor-Einheit von einer Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe (Merkmal 2) aus, wie sie beispielsweise die - vom gerichtlichen Sachverständigen als Anlage AG 3 seinem Gutachten beigefügte - deutsche Offenlegungsschrift 38 13 421 beschreibt.

Eine für den Einbau einer solchen Lampe in Betracht kommende Leuchte mit Reflektorkörper und Lampensockel zeigt das japanische Gebrauchsmuster Hei 3-106615 (N 8). Die Einheit entspricht den Merkmalen 1, 1.1 und 1.2 bis 1.2.3 des Streitpatents. Soweit dort nichts über das Material des Spiegels und dessen elliptische oder parabolische Form (Merkmale 1.1.1 und 1.1.2) gesagt ist, handelt es sich, wie der Sachverständige bestätigt hat, wenn nicht um Selbstverständliches, so jedenfalls um offenkundige und gängige Möglichkeiten. Der Lampensockel entspricht den Merkmalen 4.1 und 4.4; zwischen dem vom Streitpatent verwendeten Begriff des Kitts (cement) und dem adhäsiven Material, das die Entgegenhaltung erwähnt, hat der Sachverständige aus fachmännischer Sicht keinen Unterschied gesehen. Der Sachverständige hat es auch überzeugend als naheliegend, wenn nicht geboten angesehen, eine Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampe wegen der bestehenden Explosionsgefahr sowie zum Schutz vor Staub und Berührung mit einer lichtdurchlässigen Platte zu verschließen (Merkmal 1.3). Beispiele dafür finden sich im Stand der Technik (Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 516 231 [N 3]: "Pollution of the inner surface of the reflector portion during operation is prevented then" [Sp. 2 Z. 55-57]; Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 452 612 [N 5]; US-Patentschrift 4 959 583 [N 11]).

Der Fachmann fand jedoch, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, im Stand der Technik keine ausreichende Anregung, die Lampen-Reflektor-Einheit nach den Merkmalen 4.3 und 5 auszubilden.

Das Patentgericht hat dies damit begründet, dass bei der Einheit nach der Entgegenhaltung N 8 der aus dem zweiten Endabschnitt der dort verwendeten Metallhalogenid-Entladungslampe austretende zweite Stromleiter durch die nicht abgedeckte Öffnung des Reflektors nach außen geführt werde. Zum einen habe der Fachmann keine Veranlassung gehabt, diesen Stromleiter durch den Reflektorabschnitt hindurch nach außen zu führen, zum anderen sei es aber nur bei Verzicht auf eine Rückführung durch den Sockel möglich, eine einstückige Ausbildung des Lampensockels mit dem Kontakt für den ersten Stromleiter vorzusehen.

Die Berufung vertritt demgegenüber den Standpunkt, wolle der Fachmann, ausgehend von der Entgegenhaltung N 8, vorne am Reflektor eine Abdeckplatte vorsehen, um die bei Einsatz einer Hochdrucklampe entstehenden Gefahren zu vermeiden, und könne er folglich den zweiten Stromleiter nicht mehr, wie bei der Entgegenhaltung N 8 gezeigt, nach vorne durch die Reflektoröffnung herausführen, werde er auf beispielsweise aus der amerikanischen Patentschrift 5 039 904 (N 10, Figur 4) bekannte Lösungen zurückgreifen, bei der ein Stromleiter seitwärts durch die Reflektorwand geführt wird. Übernehme der Fachmann aber diese Ausgestaltung, habe dies zur Folge, dass der Lampensockel ohne weiteres einstückig mit dem Kontakt für den anderen Stromleiter ausgeführt sein könne.

Dem kann der Senat nicht beitreten.

Allerdings zeigen beispielsweise die amerikanischen Patentschrift 5 039 904 (N 10) und die Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 459 786 (Anl. E 1) solche Lösungen. Bei den dort zum Einsatz kommenden Lampen handelt es sich jedoch nicht um Hochdruck-Quecksilberdampfentladungslampen, bei denen es sich, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat, im Hinblick darauf, dass ein Entweichen von Quecksilberdampf in jedem Fall zu vermeiden war, nicht anbot, die Reflektorwand ohne Not zu durchbrechen und damit die Notwendigkeit einer nicht unproblematischen Abdichtung dieser Durchbrechung zu begründen.

Eine Notwendigkeit zur Durchbrechung der Reflektorwand bestand jedoch nicht. Denn der Fachmann fand in dem sonst der Entgegenhaltung N 8 ähnlichen japanischen Gebrauchsmuster Hei 4-59050 (N 4) eine Lösung, bei der beide Stromleiter durch den halsförmigen Abschnitt des Reflektors nach außen geführt werden. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, gab es für den Fachmann keine Veranlassung, die in der N 4 vorgestellte Lösung etwa als ungeeignet zu verwerfen. Den wegen der notwendigen Zündspannungen zur Vermeidung von Überschlägen erforderlichen Abstand zum ersten Stromleiter konnte er auch bei einer Ausgestaltung nach der Entgegenhaltung N 4 dadurch gewährleisten, dass er den dort in Figur 1 mit Bezugszeichen 5 versehenen Anschlussleiter weiter als in der schematischen Zeichnung dargestellt in Richtung auf den Reflektorspiegel (2) verlegte. Nach dem Eintritt der Stromleiter in den mit isolierend wirkendem Kitt oder dergleichen gefüllten Sockel bestand die Gefahr von Überschlägen nicht mehr. Erst der Gedanke des Streitpatents, eine Verkleinerung der Öffnung des halsförmigen Abschnitts des Reflektorkörpers und damit eine bessere Ausnutzung der Reflektorfläche (auch) dadurch zu ermöglichen, dass der zweite Leiter durch die Reflektorfläche nach außen geführt wird, gab Veranlassung, die Stromleiterführung zu ändern. Zu dieser Überlegung enthielt der Stand der Technik jedoch keine Anregung.

Der Fachmann konnte daher dem Stand der Technik keine ausreichende Veranlassung entnehmen, einen der beiden Stromleiter durch den Reflektorabschnitt zu führen und damit zugleich eine einstückige Ausbildung des Lampensockels mit dem Kontakt für den ersten Stromleiter zu ermöglichen. In der um diese Merkmale ergänzten Fassung hat das Streitpatent deshalb, wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat, Bestand.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG i.V. mit § 92 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck Keukenschrijver Mühlens Achilles Berger Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 03.02.2005 - 2 Ni 39/03 (EU) -






BGH:
Urteil v. 25.06.2009
Az: Xa ZR 58/05


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