Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Mai 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 44/05

(BGH: Beschluss v. 15.05.2006, Az.: AnwZ (B) 44/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs in Celle vom 11. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zuletzt bei dem Amts- und Landgericht O. sowie bei dem Oberlandesgericht O. . Mit Bescheid vom 10. November 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

1. a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete schlechte Vermögensverhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen.

Diese Voraussetzungen lagen zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung und liegen auch jetzt noch vor. In der Widerrufsentscheidung sind - beginnend ab Januar 2003 - insgesamt 25 Positionen aufgeführt, die Forderungen gegen den Antragsteller betreffen und bei denen es überwiegend auch zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller gekommen war. Im Einzelnen wird auf die zutreffende Auflistung in dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs verwiesen. Auch wenn in einigen Fällen - wie in der Widerrufsverfügung selbst ausgeführt - der Antragsteller noch vor Erlass der Widerrufsverfügung gezahlt hatte, weisen die Vielzahl der Vollstreckungsvorgänge darauf hin, dass der Antragsteller dauerhaft nicht in der Lage war, seine Verbindlichkeiten fristgerecht zu bedienen. Dabei handelte es sich ganz überwiegend um Beträge unter 1000 €, allerdings hatte etwa die O. Landesbank AG am 20. April 2004 gegen ihn ein Versäumnisurteil über eine Hauptforderung von 20.609,21 € erwirkt und war am 23. Dezember 2003 ein Versäumnisurteil über 20.301,89 € (Hauptforderung) zugunsten der Volksbank L. ergangen. Der Antragsteller war zudem wegen rückständiger Mieten zur Räumung seiner Büroräume (Fa. Sch. GmbH) verurteilt worden.

b) Während des Verfahrens vor dem Anwaltsgerichtshof und des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Vollstreckungsvorgänge bekannt. Gegen den Antragsteller wurden in mehreren, teilweise in der Widerrufsverfügung aufgeführten Vollstreckungsverfahren Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen. Auch die neuen von dem Antragsteller angemieteten Büroräume in O. musste der Antragsteller räumen (Forderung der Fa. J. GbR). Der Antragsteller betreibt seine Praxis nunmehr in der Samtgemeinde G. .

Der Antragsteller hat zwar angegeben, dass er für viele offenen Forderungen eine Stundungsvereinbarung mit den Gläubigern getroffen habe - in der Regel bis zum 31. März 2007 - und danach die Forderungen ratenweise begleichen wolle. Nachgewiesen hat er die Stundungsvereinbarung bisher jedoch nur in wenigen Fällen (für Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 9. September 2003 und 28. Oktober 2004 in Höhe von 237,69 €, die eine Forderung der Firma K. betreffen, und für eine weitere Forderung dieser Firma in Höhe von 520,86 €, für eine Forderung des N. Landesamts für Bezüge und Versorgung in Höhe von 3.116,79 €, gestundet bis zum 31. Juli 2006). Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, mit welchen Mitteln der Antragsteller die Forderungen nach einer etwaigen Stundung erfüllen will, kann von einem Wegfall des Vermögensverfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Rede sein.

c) Anhaltspunkte dafür, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall hier ausnahmsweise nicht gefährdet sind, sind nicht gegeben.

Deppert Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 11.05.2005 - AGH 25/04 -






BGH:
Beschluss v. 15.05.2006
Az: AnwZ (B) 44/05


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