Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. Oktober 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 166/00

(BPatG: Beschluss v. 25.10.2000, Az.: 32 W (pat) 166/00)

Tenor

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 10. März 2000 ist wirkungslos, soweit die angegriffene Marke 395 41 970.0 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 116 291 gelöscht worden ist.

Gründe

Mit Beschluß vom 10. März 2000 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 395 41 970 wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 116 291 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.

Winkler Sekretaruk Klante Hu






BPatG:
Beschluss v. 25.10.2000
Az: 32 W (pat) 166/00


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