Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 30. Oktober 2000
Aktenzeichen: 5 A 291/00

(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 30.10.2000, Az.: 5 A 291/00)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus H. wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 25. November 1999 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus H. ( ) ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie nachfolgend unter Ziffer 2 ausgeführt - keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

a) Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht gegeben. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen nur vor, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die Entscheidungsgründe zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier. Das Antragsvorbringen vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

aa) Die Klage ist mit dem Hauptantrag unzulässig, soweit der Beklagte die angefochtene Sicherstellungsanordnung aufgehoben hat. Der Kläger hat insoweit die verwaltungsgerichtliche Entscheidung lediglich angegriffen, um den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären zu können. Eine solche Erledigungserklärung hat er jedoch trotz rechtlichen Hinweises und Fristsetzung des Berichterstatters nicht abgegeben. Zwar ist es nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur zulässig, einen Berufungszulassungsantrag allein zu dem Zweck zu stellen, um in dem Zulassungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen eine Verfahrensbeendigung herbeizuführen.

Vgl. etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27. Oktober 1997 - 7 M 4238/97 -, NVwZ-RR 1998, 337; ferner BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40.91 -, NVwZ 1993, 979; OVG Hamburg, Beschluss vom 8. Mai 1995 - Bf VI 19/95 -, MDR 1995, 956.

Es besteht jedoch kein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an der Zulassung der Berufung, um (erst) in dem zugelassenen Rechtsmittelverfahren die Hauptsache für erledigt erklären zu können.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 25. Juli 1997 - 14 TZ 1391/97 -, DVBl 1998, 243.

bb) Die Klage ist unbegründet, soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag die Aufhebung der noch bestehenden Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 13. Dezember 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1996 begehrt. Die Sicherstellung der noch streitbefangenen 11 Fotos und 10 Videokassetten war rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten. Einer vorherigen Anhörung des Klägers bedurfte es nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW nicht, weil eine sofortige Sicherstellung am 13. Dezember 1995 wegen Gefahr im Verzug notwendig erschien und der Kläger nicht erreichbar war. Nach § 43 Nr. 1 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Gefahr im polizeirechtlichen Sinne ist ein Zustand, der mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Eintritt eines Schadens erwarten lässt.

Vgl. Heise/Tegtmeyer, Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen, 7. Aufl. 1990, § 8 Rn. 8; Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 220.

Gegenwärtig ist eine Gefahr, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder wenn eine Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zukunft mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht.

Vgl. Rietdorf/Heise/Böckenförde/ Strehlau, Ordnungs- und Polizeirecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1972, § 1 OBG Rn. 16; Heise/Tegtmeyer, a.a.O., § 8 Rn. 12; Götz, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 1993, Rn. 121.

Die danach erforderliche Prognose, ob eine entsprechende Gefahrenlage besteht, hat der einschreitende Polizeibeamte auf Grund der ihm zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu treffen.

Vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, a.a.O., S. 223.

Im vorliegenden Fall lagen hinreichende konkrete Anhaltspunkte für die Annahme des die Sicherstellung anordnenden Polizeibeamten vor, es bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass der Kläger eine Straftat nach § 33 KunstUrhG begehen könne. Nach dieser Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Allein das Herstellen von Bildnissen ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung nicht unter Strafe gestellt; einer Ausdehnung des Tatbestandes auf die Herstellung von Bildaufnahmen steht das strafrechtliche Analogieverbot entgegen.

Vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 14. April 1972 - 1 Ws 84/72 -, NJW 1972, 1290; OLG Celle, Urteil vom 25. September 1978 - 2 Ss 157/78 -, NJW 1979, 57 m.w.N.; Rebmann, Archiv für Presserecht 1982, 189, 194.

Die polizeiliche Sicherstellung der Fotos und der Videokassetten des Klägers war gerechtfertigt, weil konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Kläger die Fotos und Videoaufnahmen unter Verstoß gegen Vorschriften des Kunsturheberrechtsgesetzes verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen werde. Zwar begründet allein das Aufnehmen eines polizeilichen Einsatzes mit einer Video- oder Filmkamera noch nicht die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr, die Aufnahmen würden auch unter Verstoß gegen §§ 22, 23, 33 KunstUrhG verbreitet. Ohne weitere Anhaltspunkte kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass derartige Aufnahmen in rechtswidriger Weise verbreitet werden. Im Hinblick auf die bei einer unrechtmäßigen Verbreitung drohenden zivil- und strafrechtlichen Sanktionen ist grundsätzlich von der Rechtstreue des Fotografen oder Filmers auszugehen.

Vgl. Rachor in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl., F Rn. 428 (S. 387); VGH BW, Urteil vom 20. Februar 1995 - 1 S 3184/94 -, VBlBW 1995, 282; OVG Rh-Pf., Urteil vom 30. April 1997 - 11 A 11657/96 -, DÖV 1997, 1011, 1012; VG Köln, Urteil vom 15. Mai 1987 - 20 K 168/86 -, NJW 1988, 367, 368 f.

Nur wenn ausnahmsweise konkrete Anhaltspunkte auf eine Verbreitung unter Missachtung des Rechts der Abgebildeten am eigenen Bild hindeuten, kann die Sicherstellung von Foto- und Filmmaterial gerechtfertigt sein.

Solche Anhaltspunkte lagen im Zeitpunkt der Sicherstellung vor. Bei erster Durchsicht der Fotos am 13. Dezember 1995 bestand aus Sicht der Einsatzbeamten des Beklagten der konkrete Verdacht, dass die vorgefundenen Bildnisse von Polizeibeamten in Kreisen der Gegner der A 33 verbreitet würden. Der Begriff der Verbreitung i.S.d. § 22 KunstUrhG ist weiter als der Begriff des Verbreitungsrechts i.S.d. § 17 Urheberrechtsgesetz und umfasst jede Art der Verbreitung, auch wenn sie sich nicht in der Öffentlichkeit, sondern im privaten Bereich vollzieht.

Vgl. Mestmäcker/Schulz, Kommentar zum deutschen Urheberrecht, Loseblatt, Bd. 2, § 22 KunstUrhG, Anm. 3; Schricker (Hrsg.), Urheberrecht, 2. Aufl. 1999, Anhang zu § 60 Urheberrechtsgesetz: § 22 KunstUrhG, Rn. 11.

Sowohl das vorgefundene Bildmaterial als auch die Gesamtumstände berechtigten zu der Annahme, dass Vervielfältigungen der von Polizeibeamten gefertigten Nahaufnahmen (etwa in Form von Fotokopien) im Kreis der Gegner der A verbreitet würden. Hierfür spricht, dass die Fotos auf einem von Gegnern der A besetzten Gelände gefunden wurden und die Fotos Polizeibeamte im Zusammenhang mit unterschiedlichen Polizeieinsätzen zeigen. Auf einem Teil der Fotos sind Polizeibeamte in Nahaufnahme abgebildet, ohne dass ein Bezug zu dem jeweiligen Ereignis oder Einsatz zu erkennen ist. Diese Gesamtumstände legten für die Einsatzbeamten den Schluss nahe, dass die zahlreichen Fotos von Polizeibeamten und Polizeimaßnahmen dazu dienten, sich durch Verbreitung dieser Fotos im Kreise der A -Gegner und Hausbesetzer auf spätere Polizeieinsätze gezielt "vorzubereiten". Der Kläger hat während des gesamten Verfahrens nicht angegeben, welchen anderen Zweck er mit seiner "Sammlung" von dokumentierten Polizeieinsätzen und Portraitaufnahmen verfolgte. Die Verbreitung der Fotos ermöglichte sowohl eine Identifizierung von in Zivil eingesetzten Beamten als auch eine Ausspähung von Polizeitaktiken anlässlich von Haus- und Geländebesetzungen.

An der Verbreitung der hier in Rede stehenden Nahaufnahmen von Polizeibeamten bestand auch kein berechtigtes Interesse. Die Verbreitung von Portraitaufnahmen ohne Informationswert für die Empfänger im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis widerspricht dem Recht der betroffenen Polizeibeamten am eigenen Bild.

Vgl. OVG Rh-Pf., Urteil vom 30. April 1997 - 11 A 11657/96 -, DÖV 1997, 1011, 1012.

Die zahlreichen Fotos von Polizeieinsätzen im Besitz des Klägers berechtigten die einschreitenden Polizeibeamten darüber hinaus zu der Annahme, dass auch die aufgefundenen Videokassetten - zumindest teilweise - entsprechendes Bildmaterial enthielten. Auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die durch das Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht entkräftet worden sind, wird verwiesen. Die Sicherstellung war auch verhältnismäßig und ermessensgerecht. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

cc) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht den drei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag als nicht sachdienliche Klageänderung nicht zugelassen und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen hat.

Nach § 91 Abs. 1 VwGO ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Hilfsantrag als Klageänderung aufgefasst. Mit dem Hilfsantrag erstrebt der Kläger ausweislich seines Schriftsatzes vom 21. November 1999 die Herausgabe von zehn Videokassetten nicht als Folgenbeseitigung einer rechtswidrigen Sicherstellung, sondern deshalb, weil die Voraussetzungen für die Sicherstellung nachträglich entfallen seien. Darin liegt keine bloße Klageerweiterung, sondern die Einführung eines neuen Streitgegenstandes, mithin eine Klageänderung. Während für die Beurteilung des Hauptantrags maßgeblich auf die Sicht der einschreitenden Polizeibeamten ex ante abzustellen ist, ist für die Beurteilung des hier in Rede stehenden Herausgabeanspruchs die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zu Grunde zu legen. Insoweit kommt es nicht auf die in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilte Frage an, ob der Herausgabeanspruch mit der allgemeinen Leistungsklage,

so Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), Kommentar, 1997, § 43 Rn. 9; Wagner, Kommentar zum Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen und zum Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder, 1987, § 24 Rn. 3; vgl. ferner zur Sicherstellung als Realakt OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1999 - 23 B 334/99 -, NVwZ-RR 2000, 429; Drews/Wacke, Vogel/ Martens, Gefahrenabwehr, 9. Aufl. 1986, S. 216 f.; Rachor, in: Lisken/ Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 2. Aufl. 1996, F Rn. 422 (S. 383),

oder (zumindest) auch mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen ist, weil die Herausgabeentscheidung als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist.

So OVG NRW, Urteil vom 10. August 1984 - 4 A 1697/83 -.

Das Verwaltungsgericht musste den Hilfsantrag nicht im Wege der Klageänderung in das Verfahren einbeziehen. Der Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt; es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Klageänderung wegen fehlender Sachdienlichkeit nicht zugelassen hat.

Ob eine Änderung der Klage i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO sachdienlich ist, entscheidet das Verwaltungsgericht nach seinem "Ermessen". Das Rechtsmittelgericht darf die Ermessensentscheidung des Vordergerichts nur darauf nachprüfen, ob es den Begriff der Sachdienlichkeit verkannt und damit die Grenzen seines Ermessens überschritten hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1980 - 4 C 61.77 -, DVBl 1980, 598; BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 1983 - 1 B 116.83 -, DVBl 1984, 93, 94 m. w. N.

Wesentlich für den Begriff der Sachdienlichkeit ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Danach ist eine Klageänderung regelmäßig sachdienlich, wenn sie die Möglichkeit bietet, den Streitstoff zwischen den Parteien endgültig zu bereinigen. Das gilt auch dann, wenn durch die Zulassung der Änderung eine Beweisaufnahme notwendig wird oder sich der Abschluss des Verfahrens verzögert.

BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1983, a.a.O.

Unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit kann allerdings eine Klageänderung dann nicht sachdienlich sein, wenn die Entscheidung eines auf Grund des bisherigen Vorbringens entscheidungsreifen Prozesses verhindert würde. Das gilt insbesondere dann, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung oder - wie hier - unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung ein neuer Streitgegenstand zur Entscheidung gestellt wird.

Vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1976 - VIII ZR 139/75 -, NJW 1977, 49 m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 6. September 1991 - 23 A 1943/86 -, NWVBl 1992, 139, 140; VGH BW, Urteil vom 16. September 1993 - 2 S 559/92 -, VBl BW 1994, 147, 148.

Dieser bislang für die Klageänderung im Berufungsverfahren maßgebliche prozesswirtschaftliche Gesichtspunkt ist jedenfalls seit Geltung der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen 6. VwGO-Novelle auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu berücksichtigen. Denn nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll das verwaltungsgerichtliche Verfahren möglichst in einer Tatsacheninstanz abgeschlossen werden.

Vgl. BT-Drucks. 13/3993, S. 13.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit dem zusätzlichen Hilfsantrag zwar keinen völlig neuen Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt. Die Einbeziehung dieses erst unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags hätte jedoch zu einer Verzögerung des im Übrigen entscheidungsreifen Verfahrens geführt. Es hätte insbesondere geprüft werden müssen, ob der Inhalt der zehn sichergestellten Videobänder einer Herausgabe an den Kläger entgegensteht. Die entsprechenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfungen hätten zu einer unangemessenen Belastung und Verlängerung des erstinstanzlichen Verfahrens geführt. Das Verwaltungsgericht hat daher den Begriff der Sachdienlichkeit nicht verkannt, wenn es unter den dargelegten Umständen die Klageänderung nicht für sachdienlich hielt.

b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Dahinstehen kann, ob Rechtssachen mit tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten solche sind, die voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d. h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen, oder solche, deren Schwierigkeiten sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren klären und entscheiden lassen.

Vgl. zum Meinungsstand: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 152 ff.

Wie aus den vorstehenden Ausführungen hervorgeht, liegt keine dieser Alternativen vor; die Schwierigkeiten dieses Verfahrens bewegen sich vielmehr im Rahmen eines normalen Maßes und lassen sich ohne weiteres im vorliegenden Zulassungsverfahren klären. Auch der pauschale Verweis des Klägers auf die im Kommentar von Wagner zum Polizeigesetz NRW zitierte Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger legt nicht dar, inwieweit mögliche Unterschiede in der Rechtsprechung zur polizeilichen Sicherstellung von Foto- und Filmmaterial im vorliegenden Fall von Bedeutung sein könnten. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

c) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Videofilme und bereits entwickelte Fotos von der Polizei in der hier vorliegenden Konstellation sicher gestellt werden dürfen, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Sie lässt sich ohne weiteres - wie dargelegt - auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantworten.

d) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 2 Satz 3, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.






OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 30.10.2000
Az: 5 A 291/00


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