Landgericht Aschaffenburg:
Urteil vom 3. April 2012
Aktenzeichen: 2 HK O 14/12

(LG Aschaffenburg: Urteil v. 03.04.2012, Az.: 2 HK O 14/12)

Tenor

I.

Der Verfügungsbeklagte wird es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, in ihrem Auftritt auf der Website € die, nach §§ 55 RStV, 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben, nicht leicht erkennbar und / oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

II.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von der Verfügungsbeklagten, es zu unterlassen, auf ihrer Website € die, nach §§ 5 TMG, § 55 RStV erforderlichen Pflichtangaben nicht bzw. nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar vorzuhalten.

Die Verfügungsklägerin ist Herausgeberin des Anzeigemagazins "€" unter anderem mit dem Verbreitungsgebiet € und Umgebung. Dieses wird auch auf der Internetseite des Verfügungsklägers zur Einsicht und zum Download angeboten.

Die Verfügungsbeklagte gibt die Publikation "€" heraus, die sie ebenfalls in € und Umgebung verbreitet.

Dieses Anzeigenmagazin der Verfügungsbeklagten wird auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten unter € zur Einsicht und zum Download bereit gehalten. Dieser Internetauftritt der Verfügungsbeklagten enthält nicht die nach den §§ 55 RStV und § 5 TMG vorgesehenen Pflichtangaben. Lediglich das abrufbare Printmedium ist mit einem Impressum versehen.

Mit Schreiben vorn 8.3.2012 wurde die Verfügungsbeklagte durch die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin abgemahnt und aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bis zum 16.3.2012 abzugeben.

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten vom 13.3.2012 wurde mitgeteilt, dass eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde.

Der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten enthält auf der Startseite in der Mitte einen Querstreifen auf dem vermerkt ist: "Hier entsteht in Kürze untere Internetpräsenz."

Die Verfügungsklägerin trägt vor, dass trotz dieses Zusatzes, "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz", bereits Telemedien angeboten würden. Es sei das Logo der Antragsgegnerin vorhanden, sowie das Produkt "€" als Printmedium abrufbar. Es würden bereits Anzeigenkunden angesprochen, dadurch dass ausdrücklich der Vertriebsbeauftragte mit Kontaktdaten angegeben sei.

Es werde bestritten, dass beabsichtigt sei, den Internetauftritt binnen 1 Woche zu vervollständigen und mit den erforderlichen Angaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV zu versehen.

Die Verfügungsklägerin beantragt, die Verfügungsbeklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für den Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, in ihrem Auftritt auf der Website €, die nach den §§ 55 RStV, 5 TMG erforderlichen Pflichtangaben, nicht leicht erkennbar und / oder nicht unmittelbar erreichbar zur Verfügung zu halten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt den Antrag zurückzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte trägt vor, dass der Internetauftritt noch nicht fertig sei, worauf durch den Zusatz auf der Startseite hingewiesen würde. Es würden auch noch keine entsprechenden Leistungen angeboten. Man könne sich lediglich das Magazin anschauen. Man könne über den Internetauftritt selbst keinen Vertrag abschließen. Es sei noch keine Preisliste eingefügt.

Es sei beabsichtigt, den Internetauftritt binnen 1 Woche fertig zu stellen und mit den erforderlichen Angaben zu versehen.

Gründe

I.

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Die Verfügungsklägerin hat einen Anspruch auf Unterlassen gegen die Verfügungsbeklagte der Gestalt, dass diese bei ihrem Internetauftritt unter der Internetadresse € die Pflichtangaben nach § 5 TMG bzw. § 55 RStV nicht bereit hält, gem. den §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 12 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 5 TMG; § 55 RStV.

Zwischen den Parteien besteht, unstreitig, dass für die Aktivlegitimation der Verfügungsklägerin erforderliche Wettbewerbsverhältnis gem. den §§ 8 Abs. 3 Nr. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Sowohl § 5 TMG als auch § 55 RStV enthalten Regelungen des Marktverhaltens im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG, weil sie verbraucherschützenden Charakter haben und für gleiche Wettbewerbsbedingungen sorgen sollen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften stellt keinen Bagatellverstoß dar.

Die Verfügungsklägerin hat glaubhaft gemacht, dass der Internetauftritt der Verfügungsbeklagten unter der Internetadresse € einen Wettbewerbsverstoß enthält, da unstreitig die Angaben nach § 5 TMG und § 55 RStV nicht enthalten sind.

Nach § 5 TMG haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die Pflichtangaben nach § TMG leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.

Der Einwand der Verfügungsbeklagten, es habe noch kein geschäftsmäßiger Auftritt vorgelegen, in dem Telemedien gegen Entgelt angeboten würden, da die Internetseite mit dem Zusatz versehen wäre: "Hier entsteht in Kürze unser Internetpräsenz." Es hätte lediglich das Printmedium ''€" abgerufen werden können. Es sei über den Internetauftritt selbst noch nicht möglich gewesen Verträge zu schließen.

Bei dem Internetauftritt der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen geschäftsmäßigen Auftritt, da er nicht privaten Interessen dient. Die Verfügungsbeklagte ist auch ein Dienstanbieter, da sie Telemedien zur Nutzung bereit hält.

22Unerheblich ist dabei, dass der Internetauftritt noch nicht vollständig aufgebaut und abgeschlossen ist und über ihn selbst noch keine Leistungen in Anspruch genommen werden können. Entscheidend ist, dass der Internetauftritt zum vorliegenden Zeitpunkt bereits den Zweck hatte, wirtschaftliche Interessen zu verfolgen. Unstreitig war das aktuelle Printmedium "€" bereits abrufbar, damit hat die Verfügungsbeklagte konkrete Leistungen beworben. Durch die Angabe des Vertriebsleiters und der E-Mail Anschrift auf der Startseite, über dem Zusatz: "Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz", ist klargestellt, dass mit diesem Internetauftritt geschäftliche Interessen vertreten werden sollen, da das entsprechende Magazin abgerufen werden kann und potentielle Werbeinteressenten für das Anzeigenblatt sodann über diese Telefonnummer bzw. E-Mail Adresse den Kontakt zum Vertragsschluss herstellen können.

Es liegt damit keine reine "Baustellenseite" vor, die ein Vorhalten der Pflichtangaben nicht erforderlich machen würde (vgl. LG Düsseldorf, Aktenzeichen 12 U 312/10, Entscheidung vom 15.12.2010, MIR 01/2011). Es kommt damit nicht auf die Entscheidung der Frage an, ob bereits eine reine Baustellenseite des Vorhalten der Pflichtangaben erforderlich macht (vgl. Micklitz/Schirmbacher, Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 5 TMG Rdnr. 10).

Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 RStV sind erfüllt, da hier wie bereits ausgeführt, Telemedien angeboten werden, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen.

Nicht entscheidend ist, dass das abrufbare Printmedium "€", ein Impressum enthält, da dieses nur die entsprechenden Verantwortlichen im Sinne des Presserechts angibt, nicht aber Bezug nimmt auf § 5 TMG bzw. § 55 RStV. Darüberhinaus ist hierdurch eine entsprechende leichte Erreichbarkeit auch nicht gewährleistet.

Die Verfügungsklägerin hat die Verfügungsbeklagte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.3.2012 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Diese Erklärung wurde unstreitig nicht abgegeben. Die Wiederholungsgefahr wird daher vermutet, so dass ein entsprechender Unterlassungsanspruch nach den §§8, 12 UWG besteht.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.






LG Aschaffenburg:
Urteil v. 03.04.2012
Az: 2 HK O 14/12


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