Kammergericht:
Beschluss vom 29. Januar 2004
Aktenzeichen: 19 WF 256/03

(KG: Beschluss v. 29.01.2004, Az.: 19 WF 256/03)

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwaltes Dr. B gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 16. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Bestimmung des Gebührensatzes für die Rahmengebühren des § 118 Abs. 1 BRAGO, die von dem Beteiligten für die Besprechungsgebühr mit 10/10 geltend gemacht wird, ist nicht verbindlich.

Diese entspricht nicht der Billigkeit (§ 12 Abs. 1 BRAGO) und weicht von dem als angemessen anzusehenden Gebührensatz um mehr als 20% ab (vgl. dazu KG, JurBüro, 1984, 1847). Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO genannten vier Kriterien, auf die bei der Bestimmung der Rahmengebühr insbesondere abzustellen ist, rechtfertigen im Ergebnis nicht eine 10/10 Besprechungsgebühr. Wie das Amtsgericht in seinem sorgfältig begründeten Beschluß bereits im einzelnen ausgeführt hat, ist den Besonderheiten der vorliegenden Umgangssache hinsichtlich Umfang und Schwierigkeitsgrad schon in der Weise Rechnung getragen worden, dass der Geschäftswert auf 8.000,€ DM festgesetzt worden ist. Die Umstände, die zur Heraufsetzung des Geschäftswertes geführt haben, können dann nach den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts, auf die Bezug genommen wird, nicht nochmals zur Begründung eines vom Mittelwert abweichenden erhöhten Gebührensatzes angeführt werden.

Die Besprechungsgebühr ist auch nicht, wie von dem Beschwerdeführer hilfsweise geltend gemacht wird, auf 9/10 zu bemessen. Der Rechtsanwalt ist an sein einmal ausgeübtes Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden. Denn die Ausübung des Ermessens ist Bestimmung der Leistung durch eine Vertragspartei und erfolgt gegenüber dem anderen Teil. Die Bestimmung ist rechtsgestaltender Natur, ihre Abgabe somit Ausübung des Gestaltungsrechts (siehe von Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert,BRAGO, 15. Aufl., § 12 RdNr. 4; Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 12 BRAGO RdNr. 12). Ob der Ansicht des OLG Köln (siehe AGS 1993, 34) zu folgen ist, wonach sich der Rechtsanwalt ausnahmsweise die Geltendmachung einer weitergehenden Rahmengebühr für den Fall der nicht rechtzeitigen Erfüllung der zunächst bestimmten Rahmengebühr vorbehalten kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Zum einen fehlt es an einem geäußerten Vorbehalt und zum anderen zielt die nunmehr hilfsweise bestimmte Gebühr auf eine geringere Festsetzung der Rahmengebühr. Die hilfsweise verlangte geringere Gebühr dient ersichtlich allein dem Zweck, die Bestimmung der Besprechungsgebühr mit 9/10 der Billigkeitsüberprüfung zu entziehen, weil diese die "Toleranzgrenze" von 20% nicht überschreitet. Damit vermag der Beschwerdeführer ungeachtet der vorstehenden Ausführungen aber nicht durchzudringen. Es trifft zwar zu, daß Abweichungen von bis zu 20% von der vom Gericht für angemessen erachteten Gebühr vertretbar und daher auch vom Gericht anzuerkennen sind (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 33. Aufl., § 12 BRAGO RdNr. 24). Eine vom Gericht zu tolerierende Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt nach § 12 Abs. 1 S. 1 BRAGO liegt aber nur dann vor, wenn sie aufgrund der Umstände des Einzelfalles in Verbindung mit den vier Bemessenskriterien getroffen worden ist. Liegt eine solche Ermessensentscheidung nicht vor, ist die von dem Rechtsanwalt vorgenommene Gebührenbestimmung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 BRAGO unbillig und damit nicht verbindlich, auch wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von 20% nicht überschreiten (vgl. OLG Düsseldorf, OLGReport Düsseldorf 2002, 76; Gerold/Schmidt, BRAGO, 15. Aufl., § 12 RdNr. 9). Eine billige Gebührenbestimmung, die von der Mittelgebühr abweicht, liegt aus den eingangs dargelegten Gründen aber gerade nicht vor.

Schließlich hat das Amtsgericht zu Recht die Erstattung einer Beweisgebühr abgelehnt. Auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen, die mit der Beschwerde auch nicht angegriffen worden sind, wird verwiesen.

Die Nebenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.






KG:
Beschluss v. 29.01.2004
Az: 19 WF 256/03


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