Verwaltungsgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 23. Juli 2015
Aktenzeichen: 7 K 2180/15

(VG Karlsruhe: Beschluss v. 23.07.2015, Az.: 7 K 2180/15)

Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses (vgl. Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (juris: RVG-VV)) kann im Rahmen der Kostenfestsetzung auch dann erstattet werden, wenn der Prozessbevollmächtigte, der im Beschwerdeverfahren einen Sachantrag gestellt hat, im Rubrum der Kostenentscheidung (versehentlich) nicht angeführt ist.

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Das Gericht entscheidet über den Antrag in der Besetzung, in der die zugrundeliegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Da die Kostengrundentscheidung durch den Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 04.12.2014 - 9 S 2276/14 - getroffen worden ist, hat über die Kostenerinnerung die Kammer zu entscheiden.

Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin €. Denn das Ablehnungsgesuch des Antragstellers im Schriftsatz vom 04.03.2015 ist rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unzulässig. Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschluss vom 03.07.2013 - 1 BvR 782/12 -,juris, m.w.N.). So liegt es hier.

Der Vorwurf des Antragstellers im Schriftsatz vom 04.03.2015, der Beschluss (der Kammer) vom 22.10.2014 (Az.: 2434/14) strotze von willkürlichen Rechtsbrüchen, ist offensichtlich ungeeignet, eine Befangenheit der Richter der beschließenden Kammer zu begründen. Denn der Vorwurf der Befangenheit richtet sich pauschal gegen die €am Beschluss vom 22.10.2014 beteiligten Richter€ allein wegen der Mitwirkung an diesem Beschluss, ohne konkrete Ablehnungsgründe bezüglich der einzelnen Kammermitglieder, insbesondere der Vorsitzenden, aufzuzeigen. Im Übrigen zielt er lediglich darauf ab, die Richtigkeit der genannten Entscheidung in Frage zu stellen. Das Ablehnungsverfahren darf aber nicht dazu dienen, richterliche Entscheidungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2013 € 17 U 221/12 €, juris). Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.04.2015. Offensichtlich ungeeignet ist ferner der Vorwurf, die am Verfahren beteiligten Richterinnen ..., ... und ... hätten das Verfahren willkürlich zum Nachteil des Antragstellers verzögert. Die Gewährung einer Fristverlängerung zur Stellungnahme des Antragsgegners ist sachlich begründet und nicht zu beanstanden. Im Übrigen zeigt der Antragsteller auch insoweit hinsichtlich der Vorsitzenden keinen konkreten Ablehnungsgrund auf.

Die - sachdienlich auf Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12.02.2015 gerichtete - Erinnerung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 165, 151 VwGO) ist zulässig, aber nicht begründet.

Dabei kann die Frage offen bleiben, ob der Vorwurf des Antragstellers berechtigt ist, dass die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle bei der Entscheidung über den Kostenfestsetzungsantrag des Antragsgegners vom 19.12.2014 befangen gewesen sei. Selbst wenn hierin ein Verfahrensfehler liegen sollte, wäre dieser nicht ursächlich für die getroffene Entscheidung, da auch eine andere Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Sache keine abweichende Entscheidung hätte treffen können.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss den Betrag der vom Antragsteller zu erstattenden Kosten zutreffend festgesetzt.

Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Verfahrens. Ergänzend dazu bestimmt § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig sind. Das Gesetz sieht weder nach seinem - eindeutigen - Wortlaut und seiner Systematik noch nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung vor, dass bei der Kostenfestsetzung die Notwendigkeit der Heranziehung eines Rechtsanwalts geprüft und zum Maßstab für die Erstattungsfähigkeit der Kosten gemacht wird. Nur für die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten im Vorverfahren sieht § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO eine Notwendigkeitsprüfung durch das Gericht vor. Diese Sonderstellung der Rechtsanwälte - die grundsätzlich auch dem durch Rechtsanwälte vertretenen Rechtsschutzsuchenden zugutekommt - liegt begründet in dem Interesse der Rechtspflege an der Vertretung der Beteiligten durch die hierzu nach § 3 Abs. 1 BRAO besonders berufenen Personen. Das gilt auch dann, wenn ein Rechtsanwalt eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine Behörde vertritt, die über Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt verfügt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.08.2006 - NC 9 S 76/06 -, NVwZ 2006, 1300 f., und vom 29.11.2004 - NC 9 S 411/04 -, NVwZ 2005, 838 f., m.w.N.).

Ausnahmen werden nur anerkannt, wenn die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch einen Beteiligten, der sich durch eigene Juristen vertreten lassen kann, gegen Treu und Glauben verstößt, weil sie offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen (zu diesen Grundsätzen vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.08.1989 - NC 9 S 69/89 -, VBlBW 1990, 136, vom 28.02.1991 - NC 9 S 98/90 -, NVwZ 1992, 388, und vom 29.11.2004, a.a.O., OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.08.2003 - 2 OA 117/03 -, NVwZ-RR 2004, 155; Kopp/Schenke, VwGO, § 162, RdNr. 10; a.A. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 162 RdNr. 36, m. w. N.). Dies wird nach der obergerichtlichen Rechtsprechung etwa angenommen, wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die hinsichtlich der zu erwartenden Kostenentscheidung kundigen Beteiligten aussteht, oder wenn der Beklagte auf eine ersichtlich unzulässige oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslose Klage mit anwaltlicher Hilfe reagiert (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1991, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 26.01.2006 - III ZB 63/05 -, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Der Antragsgegner musste im Zeitpunkt der Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten am 28.11.2014 nicht davon ausgehen, dass die Beschwerde des Antragstellers vom 10.11.2014 ersichtlich unzulässig oder aus sonstigen Gründen offensichtlich aussichtslos war. Zwar war der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten und seine Beschwerde daher unzulässig, wie der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 04.12.2014 - 9 S 2276/14 - entschieden hat. Der Antragsteller hatte mit seinen beiden Schriftsätzen vom 10.11.2014 jedoch Einwände gegen die Vereinbarkeit des Anwaltszwangs mit Art. 6 EMRK erhoben und unter Nennung der Vorschrift des § 78b ZPO auf die Schwierigkeiten verwiesen, für den nach seiner Auffassung anzusetzenden Streitwert von 1,50 € einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Hinblick darauf widersprach es nicht Treu und Glauben, dass der Antragsgegner am 28.11.2014 einen Prozessbevollmächtigten mandatierte. Einen Hinweis auf das fehlende Formerfordernis des § 67 VwGO hatte er zu diesem Zeitpunkt vom Verwaltungsgerichtshof nicht erhalten. Denn das an ihn gerichtete gerichtliche Schreiben vom 18.11.2014 enthielt diesen Hinweis, anders als das an den Antragsteller gerichtete Schreiben vom selben Tag, nicht. Dementsprechend ist der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners in seiner Beschwerdeerwiderung vom 28.11.2014 auf das fehlende Formerfordernis des § 67 VwGO auch nicht eingegangen, sondern hat die Beschwerde mangels hinreichender Darlegung der Beschwerdegründe für unzulässig und ansonsten in der Sache für unbegründet gehalten.

Zur Recht hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ferner entschieden, dass dem Antragsgegner ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes auch dann zusteht, wenn dieser im Rubrum der Entscheidung nicht aufgeführt ist.

Grundlage der Kostenfestsetzung ist die Kostenentscheidung des Gerichts nach § 161 Abs. 1 VwGO. Sie sorgt für die betragsmäßige Ergänzung der Kostenentscheidung. Dabei bildet die Kostenentscheidung mit dem Rubrum der Entscheidung ein untrennbares Ganzes, weil sich erst aus dem Rubrum ergibt, welche Personen Kostengläubiger und Kostenschuldner sind. Insoweit ist die Urkundsbeamtin bei der Kostenfestsetzung ebenso wie an die Kostenentscheidung auch an das Rubrum gebunden (OVG Münster, Beschluss vom 18.04.1955 - II B 261/55 -, OVGE 9, 264; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. RdNr. 10 ff.). Ohne eine nachträgliche Rubrumsberichtigung können daher Personen, die im Rubrum nicht genannt werden, nicht als Kostengläubiger oder Kostenschuldner angesehen werden (VG Bremen, Beschluss vom 21.10.2010 - S 4 E 929/10 -, juris). Die Bindungswirkung im Rahmen der Kostenfestsetzung des Rubrums erstreckt sich aber nicht auf den Prozessbevollmächtigten (VG Münster, Beschluss vom 16.05.2003 - 5 L 54/03 -, juris; v.Eicken/Hellstab u.a., Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Anm. D 72; Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 164 RdNr. 13; a. A. OVG Münster, Beschluss vom 18.04.1955, a.a.O.; Olbertz in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 164 RdNr. 22; Redeker/v.Oertzen, VwGO 16. Aufl., § 164 RdNr. 1). Denn die Angabe des Prozessbevollmächtigten im Rubrum der Entscheidung ist für die Entstehung der Rechtsanwaltsgebühren nicht von Belang (v.Eicken/Hellstab u.a., Die Kostenfestsetzung, 20. Aufl., Anm. D 72). Weder den Regelungen des §§ 164 und 162 Abs. 1 und 2 VwGO noch dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes lässt sich entnehmen, dass eine Verfahrensgebühr nur erstattungsfähig ist, wenn der Prozessbevollmächtigte im Rubrum angeführt wird (VG Münster, Beschluss vom 16.05.2003, a.a.O.). Vielmehr erhält auch ein Prozessbevollmächtigter, der zwar einen Sachantrag gestellt, aber noch vor der gerichtlichen Entscheidung sein Mandat niedergelegt hat und daher in der Entscheidung nicht mehr als Prozessbevollmächtigter genannt wird, eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses - VV - (vgl. Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) für seine bis dahin entfaltete Tätigkeit, über die allein im Kostenfestsetzungsverfahren entschieden wird. Dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht einmal in den Gerichtsakten niederschlagen muss, zeigt exemplarisch Nr. 3201 Abs. 1 des Vergütungsverzeichnisses - VV - (vgl. Anl. 1 zu § 2 Abs. 2 RVG). Danach würde sich die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV im Beschwerdeverfahren, um die es im vorliegenden Fall geht, bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags von 1,6 auf 1,1 reduzieren, wobei eine vorzeitige Beendigung vorliegt, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (ähnlich die Verfahrensgebühr Nr. 3101 VV für Verfahren des ersten Rechtszugs). Entsprechend hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem genannten Beschluss vom 18.04.1955 (a.a.O.) auch lediglich die Erstattung einer Prozessgebühr abgelehnt, weil der Rechtsanwalt seine Bestellung als Prozessbevollmächtigter nicht ordnungsgemäß angezeigt hatte, nicht aber die Erstattung einer Terminsgebühr.

Im vorliegenden Fall hat der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners am 28.11.2014 seine Vertretung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof angezeigt und am 01.12.2014 einen Sachantrag gestellt und auf die Beschwerde des Antragstellers erwidert. Damit sind die Voraussetzungen für eine 1,6 Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV gegeben. Einer Berichtigung des Rubrums des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.12.2014 bedarf es für die Erstattung dieser Gebühren nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.






VG Karlsruhe:
Beschluss v. 23.07.2015
Az: 7 K 2180/15


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/433cc8b7ba85/VG-Karlsruhe_Beschluss_vom_23-Juli-2015_Az_7-K-2180-15


Admody

Rechtsanwälte Aktiengesellschaft


service@admody.com

0511 60 49 81 27 ☏

Kontaktformular ✎

Rückrufbitte ✆

Admody RAe AG
Theaterstraße 14 C
30159 Hannover
Deutschland

www.admody.com ▸





Für Recht.
Für geistiges Eigentum.
Für Schutz vor unlauterem Wettbewerb.
Für Unternehmen.
Für Sie.



 



§
Justitia

Bundesweite Dienstleistungen:

  • Beratung
  • Gerichtliche Vertretung
  • Außergerichtliche Vertretung

Rechtsgebiete:

Gewerblicher Rechtsschutz

  • Wettbewerbsrecht
  • Markenrecht
  • Domainrecht
  • Lizenzrecht
  • Designrecht
  • Urheberrecht
  • Patentrecht
  • Lauterkeitsrecht
  • Namensrecht

Handels- & Gesellschaftsrecht

  • Kapitalgesellschaftsrecht
  • Personengesellschaftsrecht
  • Handelsgeschäftsrecht
  • Handelsstandsrecht
  • Internationales Kaufrecht
  • Internationales Gesellschaftsrecht
  • Konzernrecht
  • Umwandlungsrecht
  • Kartellrecht
  • Wirtschaftsrecht

IT-Recht

  • Vertragsrecht der Informationstechnologien
  • Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs
  • Immaterialgüterrecht
  • Datenschutzrecht
  • Telekommunikationsrecht



Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share









Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft






Jetzt Kontakt aufnehmen:


service@admody.com

☏ 0511 60 49 81 27

✎ Kontaktformular

✆ Rückrufbitte





Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft Stamp Logo




Hinweise zur Urteilsdatenbank:
Bitte beachten Sie, dass das in der Urteilsdatenbank veröffentlichte Urteil weder eine rechtliche noch tatsächliche Meinung der Admody Rechtsanwälte Aktiengesellschaft widerspiegelt. Es wird für den Inhalt keine Haftung übernommen, insbesondere kann die Lektüre eines Urteils keine Beratung im Einzelfall ersetzen. Bitte verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Entscheidung in der hier angegeben Art und Weise Bestand hat oder von anderen Gerichten in ähnlicher Weise entschieden werden würde.

Sollten Sie sich auf die angegebene Entscheidung [VG Karlsruhe: Beschluss v. 23.07.2015, Az.: 7 K 2180/15] verlassen wollen, so bitten Sie das angegebene Gericht um die Übersendung einer Kopie oder schlagen in zitierfähigen Werken diese Entscheidung nach.
Durch die Bereitstellung oder Zusammenfassung einer Entscheidung wird weder ein Mandatsverhähltnis begründet noch angebahnt.
Sollten Sie eine rechtliche Beratung und/oder eine Ersteinschätzung Ihres Falles wünschen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


"Admody" und das Admody-Logo sind registrierte Marken von
Rechtsanwalt Sebastian Höhne, LL.M., LL.M.

29.03.2024 - 11:08 Uhr

Tag-Cloud:
Rechtsanwalt Domainrecht - Rechtsanwalt Internetrecht - Rechtsanwalt Markenrecht - Rechtsanwalt Medienrecht - Rechtsanwalt Wettbewerbsrecht - Mitbewerber abmahnen lassen - PayPal Konto gesperrt


Aus der Urteilsdatenbank
BPatG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, Az.: 6 W (pat) 313/07BPatG, Beschluss vom 15. November 2000, Az.: 29 W (pat) 342/99BGH, Urteil vom 25. Januar 2001, Az.: I ZR 323/98BPatG, Beschluss vom 9. Mai 2011, Az.: 24 W (pat) 17/10Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 21. Juni 2010, Az.: 9 WF 92/10OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2005, Az.: I-2 U 53/05OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2008, Az.: VI-Kart 3/07 (V)BPatG, Beschluss vom 21. Januar 2010, Az.: 11 W (pat) 341/04BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008, Az.: II ZR 158/06BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006, Az.: I ZB 29/04